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21 3 4 GewillkürteErbfolgeGesetzlicheErbfolge Pflichtteilsrecht VorwegnahmederErbfolge

Wir informieren, Sie profitierenRechte und Möglichkeiten für Erblasser. 5 8 Steuern im Überblick InternationalesErbrechtÜbertragung6desFamilienheims gesellschaftenImmobilien7-

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Die Übertragung von Vermögen auf nachfolgende Generationen bedarf einer sorgfältigen Nachlassplanung.

haftung von Rechtsanwälten und BerlinSteuerberatern·Chemnitz · Düsseldorf Frankfurt · Hamburg · Köln · München Stuttgart · Zürich · www.heuking.de Unser Kooperationspartner:

Nachlassplanung - was bei der Übertragung von Vermögen wichtig ist

mit beschränkter

Außer den rechtlichen und steuerli chen Aspekten müssen auch die per sönlichen Verhältnisse, Vorstellungen und Bedürfnisse aller Beteiligten be rücksichtigt werden.

Dieser Ratgeber erhebt weder einen An spruch auf Vollständigkeit noch ersetzt er juristische und steuerliche Beratung. Aber er gibt Ihnen einen ersten Ein blick, was Sie bei der Nachlassplanung berücksichtigen müssen. Wenn es dann konkret wird, sollten Sie sich individu ell von Spezialisten unterstützen lassen.

Gesetzliche1Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt was nach den erbrechtlichen Regelungen?

Konzentrieren wir uns zunächst auf eine Situation, in der keine sogenannte letztwillige Verfügung – also kein Testament und kein Erbvertrag – vor liegt. Dann findet das gesetzliche Erb recht Anwendung und mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf die gesetzlichen Erben über. Gesetzliche Erben sind neben dem Ehepartner die Verwandten des Erblassers. Letztere werden entsprechend ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser in Ordnungen eingeteilt. Da bei schließen Verwandte einer höheren Ordnung Verwandte der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus. Gesetzliche Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, z. B. Kinder, Enkel, Urenkel Gesetzliche Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z. B. Geschwister, Neffen, Nichten Gesetzliche Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z. B. Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen Gesetzliche Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z. B. Großtanten, Großonkel, Großcousins, Großcousinen Gesetzliche Erben fünfter Ordnung und fernerer Ordnungen: Entferntere Vorfahren des Erblassers und deren Abkömmlinge

Gesetzliche1Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - so werden die Erbquoten ermittelt Erbfähig ist, wer beim Tod des Erblassers lebt. Erbe kann aber auch ein zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenes Kind sein, wenn es bereits gezeugt ist und später lebendig geboren wird. Adoptierte Kinder sind – anders als Stief und Pflegekinder – den leiblichen Kindern gleichgestellt. Wie viel vom Nachlass dem einzelnen gesetzlichen Erben zusteht, bestimmen die sogenannten Erbquoten. Für deren Ermittlung kommt es auf die Lebens verhältnisse des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes an, etwa ob er verheiratet war, in welchem Güterstand er gelebt hat und wie sein Verwandtschaftsverhältnis zu den übrigen gesetzlichen Erben war.

Beispiel 1: Der Erblasser lebte zum Todeszeitpunkt im gesetzlichen Güter stand der Zugewinngemeinschaft (d. h. ohne Ehevertrag) und hatte zwei Kin der. Nach dem Gesetz erbt der Ehepart ner zu ½, die Kinder erben zu je ¼. Beispiel 2: Der Erblasser lebte zum Todeszeitpunkt im gesetzlichen Güter stand der Zugewinngemeinschaft, war kinderlos, hatte aber zwei Geschwister. Nach dem Gesetz erbt der Ehepartner zu ¾, die Geschwister zu je ⅛.

Beispiel 3: Der Erblasser lebte zum Todeszeitpunkt in Gütertrennung (d. h. mit Ehevertrag) und hatte zwei Kinder. Nach dem Gesetz erben der Ehepartner und die Kinder zu je ⅓.

Gewillkürte Erbfolge - bestimmen Sie selbst, wer was erbt

Gewillkürte2Erbfolge

Stirbt einer der Ehepartner, ist der Hinterbliebene weiterhin an alle Rege lungen im Testament gebunden, die beide Ehepartner betreffen. Ähnliches gilt für den Erbvertrag: Eine Änderung der dort vereinbarten letztwilligen Ver fügungen ist nur sehr eingeschränkt und unter bestimmten Voraussetzungen Zurmöglich.Vermeidung späterer Erb bzw. Nachlassstreitigkeiten sollte der Inhalt von Testament und Erbvertrag eindeu tig sein. Je mehr potenzielle Erben oder Vermächtnisnehmer es gibt und je größer und vielfältiger der Nachlass ist, desto schwieriger ist dies. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dem Privat auch Betriebsvermögen vererbt werden soll.

Der Erblasser kann jedoch auch veran lassen, dass von der gesetzlichen Erb folge abgewichen wird. Dies tut er mit einer letztwilligen Verfügung, also mit einem Testament oder mit einem Erb vertrag. Man spricht dabei von gewill kürter TestamentErbfolge.undErbvertrag sind in ihrer Form und rechtlichen Wirkung unter schiedlich. Der Erbvertrag muss zwin gend notariell beurkundet werden, während das Testament auch privat schriftlich errichtet werden kann. Da mit es gültig ist, muss der Erblasser es jedoch handschriftlich verfassen und unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig unterschreiben.

Wenn Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, reicht es, wenn einer der beiden das Testament handschriftlich verfasst. Beide müssen es jedoch eigenhändig unterschreiben.

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Pflichtteilsrecht

Bei Abfassung seiner letztwilligen Ver fügung kann der Erblasser frei festlegen, wem er was zukommen lässt. Er hat eine umfassende Testierfreiheit. Begrenzt wird die Testierfreiheit durch das sogenannte Pflichtteilsrecht. Ent erbt der Erblasser seinen Ehepartner, erbberechtigte Nachkommen oder seine Eltern, steht diesen mit dem gesetzli chen Pflichtteil eine gewisse Mindest teilhabe am Nachlass zu. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzli chen Erbteils und muss gegenüber den Erben aktiv geltend gemacht werden.

Pflichtteilsrecht - wo die gewillkürte Erbfolge an ihre Grenzen stößt

Wird ein Pflichtteilsberechtigter zwar nicht enterbt, erhält wertmäßig aber weniger als den ihm gesetzlich zuste henden Pflichtteil, kann er von den Miterben die Differenz zwischen dem Erb und dem Pflichtteil als sogenann ten Zusatzpflichtteil einfordern. Hinge gen kann er die Erbschaft ausschlagen und den gesamten Pflichtteil verlan gen, wenn er durch die Einsetzung ei nes Nacherben, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder eine Tei lungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist.

Vorweggenommene und tatsächliche Erbfolge sollten im Rahmen der Nach lassplanung aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zweck wird oft eine sogenannte Ausgleichsanordnung in den Schenkungsvertrag aufgenom men, die bestimmt, ob und in welchem Umfang eine Schenkung das spätere Erbe schmälert. Weiter kann vereinbart werden, dass der Wert der Zuwendung im Erbfall auf den gesetzlichen Pflicht teil anzurechnen ist. Oder es wird ein Erb oder Pflichtteilsverzicht festge legt. Schließlich sind auch Rückforderungsrechte wichtige Bestandteile des Schenkungsvertrags. So kann der Schenker beispielsweise übertragenes Vermögen zurückverlangen, wenn der Beschenkte vor ihm stirbt oder in die Insolvenz Schenkungsverträgegerät. bedürfen grund sätzlich notarieller Form. Fehlt es hieran, ist dies unerheblich, wenn die Schenkung vollzogen wird, beispiels weise durch Übergabe des Schenkungs gegenstands. Dies gilt nicht für Schen kungen von Grundstücken, Immobilien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften, die zwingend von einem Notar beur kundet werden müssen.

Überträgt der Erblasser schon zu Lebzeiten Vermögen schenkweise an potenzielle Erben, spricht man von vor weggenommener Erbfolge. Diese ist häufig Bestandteil einer lebzeitigen Nachlassplanung, ist sie doch geeignet, die spätere Steuerbelastung der poten ziellen Erben zu reduzieren, Nachlass streitigkeiten zu vermeiden, den Schen ker im Alter zu versorgen, die Existenz des Beschenkten abzusichern und/oder das Familienvermögen zu bewahren.

Vorweggenommene Erbfolge - wenn Sie potenziellen Erben vorab etwas schenken

VorweggenommeneErbfolge

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Erbschaften und Schenkungen müssen versteuert werden. Die Erbschaft und Schenkungsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. bei Erhalt der Schenkung. Unterschieden wird also zwischen Erwerb von Todes wegen und lebzeitiger Schenkung. Erwerbe von Todes wegen sind u.a. der Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder Pflicht teilsgeltendmachung, aber auch der Sonderfall einer Schenkung, die erst mit dem Tod des Schenkers in Kraft tritt. Lebzeitige Schenkungen umfassen alle unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden sowie die Abfindung für ei nen Erbverzicht. Ist zumindest einer der Beteiligten im Zeitpunkt der Steuerentstehung Inlän der im Sinne des Erbschaft und Schen kungsteuergesetzes, wird das gesamte Erbe bzw. die gesamte Schenkung be steuert. Inländer im Sinne des Erbschaft und Schenkungsteuergesetzes ist, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder als deutscher Staatsangehöriger noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland lebt. Ohne personelle Anknüpfung nach Deutschland wird nur das vermachte Inlandsvermögen besteuert.

Erbschaft- und Schenkungsteuerso können Sie sparen

Für die Berechnung der Erbschaft und Schenkungsteuer wird der Erbe bzw. Beschenkte entsprechend seines Angehörigen oder Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser bzw. Schenker in folgende Steuerklassen eingeteilt: Steuerklasse I: Ehegatte und Lebenspartner, (Stief )Kinder, (Stief )Enkel, Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen Steuerklasse II: Eltern und Großeltern bei lebzeitigen Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stief eltern, Schwiegerkinder, Schwiegerel tern, geschiedene Ehegatten und einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber

Steuern5 im Überblick

Steuern5 im Überblick Freibeträge Ehegatte/Lebenspartner 500.000 € (Stief )Kinder / (Stief )Enkel bei vorverstorbenen (Stief )Kindern 400.000 € (Stief )Enkel 200.000 € Eltern + Großeltern bei Erwerben von Todes wegen 100.000 € Personen der Steuerklassen II und III (Eltern + Großeltern bei lebzeitigen Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern etc.) 20.000 € Die Angehörigen bzw. Verwandtschaftsverhältnisse sind maßgeblich für die persönlichen Freibeträge und Steuertarife: Steuertarif pro Steuerklasse (Regelfall) Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich ... € I II III 75.000 € 7 % 15 % 30 % 300.000 € 11 % 20 % 30 % 600.000 € 15 % 25 % 30 % 6.000.000 € 19 % 30 % 30 % 13.000.000 € 23 % 35 % 50 % 26.000.000 € 27 % 40 % 50 % und darüber 30 % 43 % 50 %

Das Erbschaft und Schenkungsteuer gesetz enthält eine besondere Steuerbe freiungsvorschrift, nach der das Famili enheim steuerfrei auf den Ehepartner übertragen oder zumindest teilweise steuerbefreit an Kinder und ggf. auch Enkel vererbt werden kann.

Tut er dies ohne objektiv zwingende Gründe nicht (Pflegebedürftigkeit etc.), so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und die Erbschaft muss nachversteuert werden. Die Steuerbefreiung entfällt auch, wenn der Ehepartner aufgrund letztwilliger Ver fügung verpflichtet ist, das Familien heim auf einen Dritten zu übertragen. Gleiches gilt, wenn Kinder oder Enkel das Familienheim erben. Allerdings ist für sie ohnehin nur ein Erwerb von maximal 200 Quadratmetern steuerbefreit.

Übertragung6desFamilienheims

Übertragung des Familienheims - wann sie von der Steuer befreit ist

Als Familienheim im Sinne des Erb schaft und Schenkungsteuergesetzes gilt ein bebautes Grundstück, das im Übertragungszeitpunkt in der Europäi schen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelegen ist, das im (Teil )Eigentum des Übertragenden steht und in dem dieser selbst eine Wohnung nutzt. Zu Lebzeiten ist eine steuerfreie Über tragung des Familienheims nur an den Ehepartner möglich und zwar ohne jegliche Behaltensfristen oder sonsti gen Restriktionen. Neben der Übertra gung des Familienheims sind zudem sämtliche mit dem Familienheim zu sammenhängende Vermögenstranfers steuerbefreit. Das sind zum Beispiel Investitionen, die zur Instandhaltung oder zum Ausbau getätigt wurden. Ist der Erblasser verstorben, liegt der Fall ein wenig anders: Ohne letztwillige Verfügung erbt der Ehepartner das Familienheim steuerfrei, wenn er es anschließend selbst mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Zudem können die im Erbschaft und Schenkungsteuergesetz zur Verfügung stehenden Steuerbefreiungen für Immo bilien genutzt werden, beispielsweise die Steuerbefreiung für die Übertragung von zu Wohnzwecken vermieteten Im mobilien (10 Prozent) oder die Steuer begünstigungen von denkmalgeschütz ten DieImmobilien.fürBetriebsvermögen geltenden Steuerbefreiungen finden regelmäßig keine Anwendung, da Immobilien bei der Ermittlung der Betriebsvermögens begünstigung als sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen gelten.

Der betriebliche Hauptzweck muss ei nen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenordnung darstel len. Ab einer Anzahl von mehr als 300 Wohneinheiten soll diese Vorausset zung laut Auffassung der Finanzver waltung erfüllt sein. Bei weniger als 300 Wohneinheiten muss eine Einzel fallprüfung vorgenommen werden.

Eine Ausnahme besteht für Wohnungs unternehmen. Hier ist bestenfalls der gesamte Immobilienbestand zu 85 Pro zent (Regelverschonung) oder 100 Pro zent (Optionsverschonung) bis zu einer Grenze von 26 Millionen Euro pro Erwerber von der Erbschaft und Schenkungsteuer befreit. Vorausset zung dafür ist, dass die Grundstücke Betriebsvermögen darstellen und der Hauptzweck des Betriebs in der Ver mietung eigener Wohnungen besteht.

Der Bundesfinanzhof hält hingegen eine Differenzierung nach der Anzahl der Wohneinheiten für unsachgemäß und legt hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eines Wohnungsun ternehmens andere Maßstäbe an. Juris tische bzw. steuerliche Beratung wird hier aufgrund der Komplexität der Materie dringend empfohlen.

gesellschaftenImmobilien7-

Immobilien im Gesellschaftsvermögenso nutzen Sie persönliche Freibeträge

Bei Immobilien, die im Gesellschafts vermögen gehalten werden, besteht im Rahmen der vorweggenommenen Erb folge die Möglichkeit, anstelle der Immobilie passgenau Gesellschaftsanteile zu übertragen. Dabei können die persönlichen Freibeträge, niedrige Progressionsstufen etc. ausgenutzt werden – und zwar alle zehn Jahre wieder.

Internationales8Erbrecht

Erben im internationalen Kontext - gut informiert können Sie Ärger vermeiden

Die Komplexität grenzüberschreitender Erbfälle wird häufig sowohl in erb rechtlicher als auch in erbschaftsteuer licher Hinsicht unterschätzt. Enthält der Nachlass zum Beispiel aus ländische Vermögensgegenstände oder ist der Erblasser im Ausland verstorben, stellt sich die Frage, ob deutsches Recht, ausländisches Recht oder gar beide Erbrechtsordnungen anwendbar sind. Die Antwort hierauf findet sich für deutsche Staatsangehörige seit dem 17. August 2015 in der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Da nach ist das nationale Erbrecht des Staates anzuwenden, in dem der Erblas ser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Beispiel 1: Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger. Er verbringt die Herbst und Wintermonate eines jeden Jahres in seinem Ferienhaus auf Mal lorca. Im Januar verstirbt er ohne eine letztwillige Verfügung. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes war damit in Spa nien. Es gilt spanisches Erbrecht für den gesamten Nachlass. Der Erblasser kann jedoch auf das anzuwendende Erbrecht Einfluss neh men, indem er festlegt, dass das Recht des Staates angewendet werden soll, dem er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes angehört.

Beispiel 2: Die Situation entspricht Beispiel 1, doch diesmal hat der Erblas ser vor seinem Tod ein Testament ver fasst und darin ausdrücklich das deut sche Erbrecht für sich bestimmt. Durch diese Rechtswahl gilt für den Erbfall deutsches Recht – obwohl sein ge wöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes in Spanien war. Steuerrechtlich sieht es jedoch anders aus: Der gesamte Nachlass, d.h. sämtliches in und ausländisches Vermögen des Erblassers, fällt unter die deutsche Erbschaftsteuer – vorausgesetzt, der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes Inländer im Sinne des Erbschaft und Schenkungsteuergesetzes.

Dies ist der Fall, wenn er einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte oder als deutscher Staatsangehöriger noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland gelebt hat.

Da die Erbschaftsteuersysteme der ein zelnen Staaten jedoch nicht aufeinan der abgestimmt sind, besteht bei grenz überschreitenden Erbfällen das Risiko, dass ein ausländischer Staat auf den gleichen Erbfall Erbschaftsteuer erhebt.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat Deutschland im Bereich der Erbschaftsteuer jedoch nur mit Dänemark, Griechenland, Österreich, Schweden, der Schweiz und den USA Doppelbesteuerungsabkommen abge schlossen. In diesen Fällen wird die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer (regelmäßig) auf die deutsche ange rechnet.

Internationales8Erbrecht

Erben im internationalen Kontextwann eine Doppelbesteuerung droht

Engel & Völkers: eine starke Markeein vielseitiges Unternehmensprofil.

Im Jahr 2015 wurde der neue Unternehmensbereich Aviation lanciert, in dessen Zentrum die weltweite Vermittlung von Geschäfts und Privatflugzeugen steht – vom Charterservice bis zum Kauf, vom kleinen Propellerflugzeug bis zum Superjet für Transatlantikflüge. Im Rahmen unserer Corporate Social Responsibility haben wir im Jahr 2008 den Charity e. V. ins Leben gerufen und möchten Kindern in Westafrika mit unserem Grundschulprojekt den Weg in eine lebenswerte Zukunft ebnen. Mehr Informationen unter www.engelvoelkers.com/charity.

032019

Mit der Vermittlung hochwertiger Wohnimmobilien begann 1977 in Hamburg die Erfolgsgeschichte von Engel & Völkers. Heute steht hinter unserer starken Marke ein weltweit renommiertes, stetig wachsendes Unternehmen mit einem umfassenden Dienstleistungsspektrum für jedes Immobilienanliegen.

Seit 2007 ergänzt der Geschäftsbereich Yachting das umfangreiche Dienstleistungsportfolio von Engel & Völkers. Er umfasst neben der Vermittlung hochwertiger Yachten auch den Charterservice sowie die Betreuung von Neu und Umbauten. Als unabhängiges Magazin bietet GG Unterhaltung auf höchstem Niveau. Spannende Interviews, Trends und News aus Architektur, Lifestyle, Design, Fashion und Luxury Travel treffen auf exklusive Immobilien und Yachten rund um den Globus. Das Magazin erscheint vierteljährlich in sechs Sprachen mit einer Auflage von ca. 300.000 Exemplaren.

Der 1988 gegründete Geschäftsbereich hat sich auf die Vermittlung von Wohn und Geschäftshäusern, Büro , Industrie und Handelsflächen, Land und Forstimmobilien, Hotels sowie Investmentobjekten spezialisiert und ist mit Gewerbebüros in Europa, Südafrika, Südamerika und dem Nahen Osten vertreten.

Impressum Herausgeber Engel & Völkers Commercial GmbH Vancouverstr. 2a 20457 Hamburg Geschäftsführung Kai Enders, Sven Odia, Paloma Pérez Bravo Text / Redaktion Heuking Kühn Lüer Wojtek Satz Engel & Völkers AG Art Direction Engel & Völkers AG Reinzeichnung TSA&B Werbeagentur, Hamburg Bildnachweis Adobe Stock, Shutterstock, fotolia Druck TERRITORY Content to Results GmbH Eiserstraße 10 33415 Hamburg,VerlMai 2020 Haftungsausschluss: Alle Informationen in diesem Ratgeber geben den Rechts und Sachstand Mai 2020 wieder und wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Inhalte sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Engel & Völkers Commercial GmbH und entsprechender Quellenangabe gestattet. Mit diesem Ratgeber werden allein allgemeine Informationen zur Verfügung gestellt, es erfolgt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes.

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