Elspas/Graßmann/Rasbach (Hrsg.): EnWG Kommentar

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Berliner Kommentare

Elspas • Graßmann • Rasbach (Hrsg.)

EnWG Energiewirtschaftsgesetz mit AbLaV, ARegV, GasGVV, GasHDrLtgV, GasNEV, GasNZV, KAV, KraftNAV, LSV, MaStRV, NAV, NDAV, NetzResV, StromGVV, StromNEV, StromNZV, SysStabV, ÜNSchutzV

Kommentar

Leseprobe, mehr zum Werk unter www.ESV.info/EnWG


EnWG § 42a Energielieferung an Letztverbraucher § 42a

Mieterstromverträge (1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. (2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatzfür den gelieferten Strom zu leisten hat, beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte Preis. Satz 1 gilt nicht 1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung, 2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden. Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Bei einer Beendigung des Vertrags über die Miete von Wohnräumen endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Wohnung. (3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sind unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam. (4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.

A. I. II.

Inhalt Rn. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Mieterstromzuschlag . . . . . . . . . . . 5 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 a) Maximale Anlagengröße . . . . 7 b) Auf, an oder in einem Wohngebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 aa) Nebengebäude . . . . . . . . . . . . 10 bb) Wohnquartiere . . . . . . . . . . . . . 14 c) Lieferung an Letztverbraucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 B. d) Verbrauch innerhalb dieses C. Gebäudes . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 I.

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Rn. e)

Keine Belieferung über Netz der allgemeinen Versorgung . 2. Monetäre Ausgestaltung des Mieterstroms . . . . . . . . . . . . . . a) Gewährung eines Mieterstromzuschlages . . . . . . . . . . . b) Gewährung der „üblichen“ EEG-Förderung. . . . . . . . . . . . c) Strompreiszahlung der belieferten Verbraucher . . . . . . . d) Indirekte Förderung . . . . . . . . Sinn und Zweck der Regelung . . . Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Normadressat (§ 42a Abs. 1) . . . . .

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Mieterstromverträge § 42a EnWG II. III.

Sachlicher Anwendungsbereich (§ 42a Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Mieterstromvertrag (§ 42a Abs. 2) 38 1. Kopplungsverbot (Abs. 2 S. 1 und 7) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 2. Verstoß gegen das Kopplungsverbot (Abs. 2 S. 2– 4) . . . . . . 43 3. Ausnahmen vom Kopplungsverbot (Abs. 2 S. 5) . . . . . . . . . 50

4. 5.

IV. V. D. E.

Vollversorgung (Abs. 2 S. 6) . Sonstige Inhalte des Mieterstromvertrages . . . . . . . . . . . . Vertragslaufzeit (§ 42a Abs. 3). . . Preis (§ 42a Abs. 4) . . . . . . . . . . . . Beihilferecht . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . .

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A. Überblick § 42a ist Teil der Vorschriften, die Solaranlagen auch auf vermieteten Gebäuden at- 1 traktiv machen wollen. Für in diesen Anlagen erzeugten Strom erhält der Anlagenbetreiber neben dem Verkaufspreis an den Letztverbraucher auch einen Zuschlag nach dem EEG (sog. Mieterstromzuschlag). Die Voraussetzungen für diesen Mieterstromzuschlag ergeben sich aus dem EEG selber, die Anforderungen an den eigentlichen Liefervertrag mit dem Endkunden aus § 42a. I. Allgemeines Mieterstrom-Modelle sind Vermarktungsmodelle für Strom, der vor Ort erzeugt 2 und an die Hausbewohner ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung geliefert und im Gebäude verbraucht wird.1 Als Quelle der Stromerzeugung kommen sowohl PV-Anlagen als auch BHKWs oder ähnliche Anlagen in Betracht.2 Lange Zeit war der Begriff des Mieterstroms weder gesetzlich noch untergesetzlich 3 definiert. Durch § 95 Nr. 2 EEG 2017 wurde der Begriff erstmals in ein Gesetz aufgenommen und eine Verordnungsermächtigung zur Ausgestaltung von Mieterstrommodellen geschaffen. Hiervon hat der Gesetzgeber aber keinen Gebrauch gemacht, sondern mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des EEG vom 17. 07. 20173 den Mieterstrom direkt in das EEG 2017 und das EnWG integriert. Folge dieses gesetzgeberischen Vorgehens ist, dass Mieterstrom erstmalig über das EEG in Form des sog. Mieterstromzuschlags speziell gefördert wird. Den Zuschlag kann der Betreiber einer nach dem 24. 07. 2017 neu in Betrieb genommenen Solaranlage auf einem Wohngebäude für den mit dieser Anlage erzeugten und an die Hausbewohner gelieferten Solarstrom in Anspruch nehmen. Durch die Neuregelung des EEG wird nur der in einer Solaranlage erzeugte Strom 4 erfasst. Die Förderung des in einer KWK-Anlage erzeugten Stroms richtet sich ausschließlich nach dem KWKG (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 KWKG).4 Ziel der Anpassung des EEGs war es, Solaranlagen mit entsprechenden KWK-Anlagen gleichzustellen.5 II. Mieterstromzuschlag Der Mieterstromzuschlag findet seine Grundlage in § 21 Abs. 3 EEG 2017. Die 5 Norm legt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Förderung nach dem EEG fest. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird dem Lieferanten des Mieterstroms ein Zuschlag gewährt, dessen Höhe sich aus § 23b EEG 2017 ergibt. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist mit dem Netzbetreiber zu klären, der Anlagenbetreiber ist darlegungs- und beweisbelastet.6 1 Ahlers/Kaspers, ZNER 2017, 173. 2 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung 2017/3, S. 3. 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, S. 2532. 4 BT-Drs. 18/12355, S. 17. 5 BR-Drs. 347/17, S. 15. 6 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung 2017/3, S. 8.

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1. Gesetzliche Rahmenbedingungen § 21 Abs. 3 EEG 2017 ist Kernstück der Mieterstromförderung7 und bedingt als Grundvoraussetzung, dass der Strom in einer Solaranlage mit einer installierten Leistung von insgesamt max. 100 kW erzeugt wird. Diese Anlage muss auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sein. Der erzeugte Strom selber muss an einen Letztverbraucher geliefert und von diesem verbraucht werden. Allerdings muss dies innerhalb des Anlagen-Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude geschehen. Entsprechend darf der Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet werden. a) Maximale Anlagengröße Der Mieterstrom muss in einer Solaranlage mit einer insgesamt installierten Leistung von bis zu 100 kW erzeugt werden. Mehrere Solaranlagen an, auf oder in einem Gebäude sind zusammenzufassen.8 Dies ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 3 S. 1 EEG 2017, nach dem die förderfähigen Solaranlagen des Gebäudes „insgesamt“ zu betrachten sind und damit § 24 Abs. 1 EEG 2017 vorgeht.9 Zur Ermittlung der 100 kW-Grenze ist also die Leistung sämtlicher PV-Module, unabhängig davon, ob sie sich auf oder in dem Dach oder an der Fassade befinden, zu addieren. b) Auf, an oder in einem Wohngebäude Die Solaranlage muss auf, an oder in einem Wohngebäude angebracht sein. Wann das betroffene Gebäude als Wohngebäude einzustufen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 3 Nr. 50 EEG 2017. Die in dieser Definition enthaltene Zweckbestimmung des Gebäudes zum überwiegenden Wohnen wird in § 21 Abs. 3 S. 2 EEG 2017 näher konkretisiert, so dass mindestens 40 % der Fläche zum Wohnen genutzt werden müssen. Damit gilt auch ein Gebäude, das teilweise (mehrheitlich) gewerblich genutzt wird, etwa weil sich in diesem eine Bäckerei, Schreinerei oder Büroräumlichkeiten befinden, als Wohngebäude i.S.d. Norm.10 Unter die Definition des § 3 Nr. 50 EEG 2017 fallen auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen. Ebenfalls als Wohngebäude gelten nur saisonal genutzte Gebäude, etwa Ferienhäuser, aber auch Hotels und Pensionen, nicht hingegen Jagdhütten sowie nicht dem Wohnen dienende Gebäude (z.B. Schuppen, Gerätehäuser, Pavillons etc.).11 aa) Nebengebäude Fraglich ist, allerdings, ob auch Nebengebäude, die nicht unmittelbar dem Wohnen dienen, derart eng mit dem Wohngebäude verknüpft sind, dass sie als Teil des selben betrachtet werden können. Veranschaulichen soll dies folgendes Beispiel: Im Hof eines Mehrfamilienhauses befinden sich Garagen für die Anwohner. Bestünde nun die Absicht, sowohl auf den Dächern der Garagen als auch auf dem Dach des Wohnhauses selber eine Solaranlage zu errichten, ergäbe sich im Rahmen des Mieterstroms die Frage, ob die Garage noch Teil des Wohngebäudes ist. Bejaht man diese Frage, müssten beide Anlagen in Bezug auf die 100 kWh-Grenze berücksichtigt werden. Verneint man diese Frage, würde die Anlage auf der Garage komplett aus dem Mieterstrommodell rausfallen, da die Garage auch bei Beachtung der 40 % Grenze des § 21 Abs. 3 S. 2 EEG 2017 keinesfalls dem Wohnen dient. 7 BT-Drs. 18/12355, S. 17 und Ahlers/Kaspers, ZNER 2017, 173 (175). 8 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung 2017/3, S. 7. 9 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung 2017/3, S. 7. 10 BT-Drs. 18/12355, S. 17. 11 Salje, Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017, 8. Aufl. 2018, § 3 Rn. 242.

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Mieterstromverträge § 42a EnWG Die Wohngebäudedefinition des § 3 Nr. 50 EEG 2017 erfasst jedes Gebäude, das 11 nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Wohngebäude kann also nur ein Gebäude i.S.d. § 3 Nr. 23 EEG 2017 sein.12 Hierbei handelt es sich um selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Eine Garage erfüllt ohne weiteres die Merkmale der Gebäudedefinition.13 Fraglich ist jedoch, ob die Garage als eigenständiges Gebäude Teil des Wohn- 12 gebäudes ist. Dies wäre dann der Fall, wenn sie überwiegend dem Wohnen dient. Dem Wohnen dienen Räumlichkeiten, wenn sie Teil der eigenständigen auf eine gewisse Dauer angelegte Haushaltsführung sind.14 Bei der Garage handelt es sich, ähnlich wie bei einem Keller um ein Gebäude bzw. Gebäudeteil, das im Rahmen der Unterbringung von Sachen, insbes. dem Auto, den üblichen Wohnnebenzwecken dient. Es ist damit Teil der eigenständigen und auf Dauer angelegten Haushaltsführung und damit auch Teil des Wohngebäudes.15 Verallgemeinern lässt sich diese Feststellung dahingehend, dass all die Neben- 13 gebäude, unabhängig davon, ob sie mit dem Hauptwohngebäude mittelbar oder unmittelbar verbunden sind, ihrem Zweck nach Teil des Wohngebäudes sein können, wenn sie objektiv dazu bestimmt sind dem dortigen Wohnzweck, also der eigenständigen und auf Dauer angelegten Haushaltsführung zu dienen. Neben der Garage kann damit auch ein Geräte- oder Lagerschuppen Teil des Wohngebäudes sein.16 Nicht mehr Teil des Wohngebäudes ist die im Hof des Hauses befindliche Schreinerwerkstatt, da sie nicht mehr dem Wohnzweck des Hauptgebäudes dient. Ebenso nicht mehr Teil des Wohngebäudes wäre auch die nicht an die Mieter des Wohngebäudes sondern an Dritte vermietete Garage. bb) Wohnquartiere Problematisch ist der Wohngebäudebegriff auch bei sog. Wohnquartieren. Bei 14 diesen handelt es sich um einen Wohnbereich, der aus einzelnen Wohneinheiten besteht, die oftmals einen abgeschlossenen Charakter haben (etwa eine Reihenhaussiedlung). Die einzelnen Wohneinheiten sind aber durch eine gemeinsame Versorgungs- oder sonstige Struktur, etwa in Form eines Nahwärmenetzes, einer Kundenanlage oder sonstiger gemeinsamer Infrastruktur (gemeinsame Ruhe- und Grünzonen, PKW-Verbot) miteinander verbunden. Fraglich ist, ob die insoweit miteinander verbundenen Gebäude durch die Verbindung als ein Wohngebäude oder mehrere Wohngebäude zu sehen sind. Von Bedeutung ist die Antwort auf diese Frage vor allem deshalb, weil sie Auswirkung auf die Größe der Solaranlage auf, in oder an dem jeweiligen Wohngebäude hat und auf die Möglichkeit zur Lieferung von überschüssigem Strom an Nachbarhäuser. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist die Reichweite der Gebäude- 15 definition des § 3 Nr. 23 EEG 2017, weil nur eine bauliche Anlage, die ein Gebäude ist auch ein Wohngebäude sein kann. Entscheidendes Tatbestandsmerkmal bei der Abgrenzung in Quartieren ist das der selbständigen Benutzbarkeit. Selb-

12 Lippert, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, 6. Edition, § 3 Nr. 50 Rn. 1 (Stand: 01. 07. 2017). 13 Lippert, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, 6. Edition, § 3 Nr. 50 Rn. 6 (Stand: 01. 07. 2017) unter Verweis auf OLG München, Urt. v. 04. 02. 2015, 20 U 1735/14, juris und Henning/von Bredow/Valentin, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Schomerus/Hennig, Berliner Kommentar EEG, 5. Aufl. 2018, § 3 Rn. 150. 14 Vgl. Frenz/Lülsdorf, in: Frenz/Lülsdorf, EnEG EnEV, 2015, § 2 Rn. 15, 22 und Henning/von Bredow/Valentin, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Schomerus/Hennig, Berliner Kommentar EEG, 5. Aufl. 2018, § 3 Rn. 305. 15 Lippert, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, 6. Edition, § 3 Nr. 50 Rn. 2 (Stand: 01. 07. 2017). 16 A.A. Lippert, in: Greb/Boewe, BeckOK, 6. Edition, § 3 Nr. 50 Rn. 2 (Stand: 01. 07. 2017) und Henning/von Bredow/Valentin, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Schomerus/Hennig, Berliner Kommentar EEG, 5. Aufl. 2018, § 3 Rn. 306.

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ständig benutzbar ist eine bauliche Anlage, wenn sie – in Orientierung am Bauordnungsrecht – unabhängig von anderen baulichen Anlagen geeignet ist, ihren Verwendungszweck zu erfüllen, wobei etwaige gemeinsame Bauteile bei aneinandergebauten Gebäuden dem ebenso wenig entgegenstehen wie die fehlende Abtrennbarkeit von anderen Anlagen.17 Entscheidend ist also der genehmigte Verwendungszweck des Gebäudes und nicht eine womöglich geteilte Infrastruktur. Ist der Verwendungszweck des Gebäudes darauf gerichtet, als Mehrfamilienhaus mehrere Wohneinheiten unterzubringen, handelt es sich um ein Gebäude und damit auch nur ein Wohngebäude. Besteht der Verwendungszweck mehrerer benachbarter aber selbständig begehbarer und klar voneinander abgrenzbarer Einzelwohnhäuser darin, in jedem eine individuelle und klar von dem anderen Einzelwohnhaus abgrenzbare Bewohnung zu ermöglichen, handelt es sich – auch bei einer baulichen Verbindung – um mehrere Gebäude und damit Wohngebäude.18 Indizien für einen gemeinsamen Wohnzweck können etwa eine gemeinsame Waschküche oder gemeinsame Sozialbereiche, z.B. in Form eines Begegnungs-Atriums sein. Damit in Wohnquartieren überschüssiger Strom von einem Wohngebäude in das nächste geliefert werden kann, muss der Anlagenbetreiber der Mieterstromanlage bzw. -anlagen dieselbe juristische oder natürliche Person sein, da eine Weiterbelieferung aus dem Gebäude heraus trotz räumlicher Nähe ausgeschlossen ist.19 Nicht möglich ist es daher, den überschüssigen Strom dem Mieterstromlieferanten eines Nachbargebäudes für die Belieferung seiner Mieter zur Verfügung zu stellen. Dies wäre selbst dann nicht möglich, wenn der eigentliche Mieterstromlieferant mit den Mietern im Nachbargebäude einen eigenen Liefervertrag über Teilmengen schließen würde, da der Lieferant des Nachbargebäudes für die gesamte Lieferung verantwortlich ist und die Mieter dann doppelt versorgt wären (vgl. § 42a Abs. 2 S. 6).20 Nicht hinderlich für die Stromlieferung an Nachbargebäude durch einen Anlagenbetreiber ist hingegen, dass dieser mehrere Solarstromanlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander betreibt.21 Mehrere in unmittelbarer räumlicher Nähe befindliche Anlagen, die in, an oder auf unterschiedlichen Wohngebäuden installiert wurden, können im Rahmen des Mieterstromzuschlags nicht mehr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 zusammengefasst werden.22 Die Abgrenzung und Zusammenfassung dieser Anlagen richtet sich ausschließlich nach § 21 Abs. 3 EEG 2017 als speziellere Norm und nicht nach dem allgemeinen Anlagenbegriff.23 Das Abstellen auf den allgemeinen Anlagenbegriff würde sich dort, wo mehrere Anlagen auf unterschiedlichen Wohngebäuden angebracht sind, die aber vom gleichen Lieferanten betrieben werden, als Hemmschuh für den Ausbau des Mieterstroms auswirken. Letztlich würde dies nicht der gesetzgeberischen Konzeption, möglichst viele Mieter an der Energiewende zu beteili-

17 Lippert, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, 6. Edition, § 3 Nr. 23 Rn. 5 (Stand: 01. 07. 2017) und Clearingstelle EEG, Hinweis 2011/10, Rn. 22. 18 Henning/von Bredow/Valentin, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Schomerus/Hennig, Berliner Kommentar EEG, 5. Aufl. 2018, § 21 Rn. 42 und Meitz, REE 2017, 17 (20). 19 BR-Drs. 347/17, S. 16. 20 Dies ist auch dann ausgeschlossen, wenn beide Häuser durch das Netz der allgemeinen Versorgung miteinander verbunden sind, vgl. Rn. 24. 21 Vgl. insoweit Clearingstelle EEG, Votum 2008/1, wonach bei einer Halle, die in drei separate und voneinander getrennte Hallenteile unterteilt werden kann, auch drei Teildächer mit drei separaten PV-Anlagen anzunehmen sind, obwohl die Anlagen durch eine GbR betrieben werden. 22 A.A. Meitz, REE 2017, 17 (20). 23 Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 17 und BR-Drs. 347/17, S. 15 in Bezug auf die Zusammenfassung der einzelnen auf einem Wohngebäude befindlichen Module anhand des allgemeinen Anlagenbegriffs.

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Mieterstromverträge § 42a EnWG gen, entsprechen24 und wäre durch die Zwischenschaltung eigener juristischer Personen für jede Anlage auch leicht zu umgehen. c) Lieferung an Letztverbraucher Mit Mieterstrom beliefert werden muss ein Letztverbraucher. Diese sind in § 3 Nr. 33 EEG 2017 als natürliche oder juristische Personen, die Strom verbrauchen legal definiert. Aus dem Umstand, dass der erzeugte Strom an Letztverbraucher „geliefert“ werden muss, ergibt sich die Alternativität zwischen Mieterstrom und Eigenversorgung. Bei der Eigenversorgung sind Erzeuger und Verbraucher des Stroms personenidentisch, es findet keine Lieferung statt. Bei der Belieferung mit Mieterstrom hingegen handelt es sich um zwei unterschiedliche Personen, nämlich den Lieferanten und den Letztverbraucher, da nur in dieser Konstellation „geliefert“ werden kann.25 Aus dem Erfordernis der Lieferung an einen Letztverbraucher i.V. m. der Mieterstromzuschlagsbegünstigung des § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 ergibt sich, dass es sich um ein binäres Lieferverhältnis handelt. Ausgeschlossen ist also, dass der Mieterstromkunde seinerseits den Strom an Dritte weiterliefert, also etwa an andere Haus- oder Wohnungsbewohner, an den Anlagenbetreiber selber oder an Dritte außerhalb des Gebäudes.26 Die Definition des Letztverbrauchers stellt darauf ab, dass Strom verbraucht wird. Ob dieser Verbrauch zu gewerblichen oder privaten Zwecken erfolgt, ist unerheblich. Mieterstrommodelle können daher auch an gewerbliche Letztverbraucher vertrieben werden, solange das Gebäude, auf dem sich die Anlage zur Erzeugung des Mieterstroms befindet, als Wohngebäude einzustufen ist.27 Denkbar wäre also die Belieferung der im Hof und somit im räumlichen Zusammenhang befindliche Schreinerei, die auch Büros im eigentlichen Wohngebäude angemietet hat. Dies wäre selbst dann möglich, wenn Werkstatt und Büro mehr als 60 % der Gesamtfläche des Objektes, die Bürofläche aber wenige als 60 % des Wohngebäudes beansprucht. Die Werkstatt ist nicht mehr Teil des Wohngebäudes, da sie nicht dem Wohnzweck dient (vgl. Rn. 13). Entgegen der Bezeichnung als Mieterstrom, muss der Letztverbraucher kein Mieter im rechtlichen Sinne sein.28 Grundlage des Nutzungsrechts der Wohnung kann bspw. auch ein Nießbrauchrecht sein. Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird, sondern lediglich für den ausgespeicherten und vor Ort verbrauchten Strom.29 Für Verluste bei der Einspeicherung kann also kein Mieterstromzuschlag geltend gemacht werden.30 Die Strommenge nach S. 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem MsbG zu verwenden ist. d) Verbrauch innerhalb dieses Gebäudes Der auf, an oder in dem Wohngebäude erzeugte Mieterstrom muss in diesem oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammen-

24 BT-Drs. 18/12355, S. 1. 25 BT-Drs. 18/12355, S. 18; BR-Drs. 347/17, S. 15 und Ahlers/Kaspers, ZNER 2017, 173 (174). 26 Henning/von Bredow/Valentin, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Schomerus/Hennig, Berliner Kommentar EEG, 5. Aufl. 2018, § 21 Rn. 45. 27 BR-Drs. 347/17, S. 15 und Ahlers/Kaspers, ZNER 2017, 173 (176). 28 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung 2017/3, S. 8. 29 Henning/von Bredow/Valentin, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Schomerus/Hennig, Berliner Kommentare EEG, 5. Aufl. 2018, § 21 Rn. 46 und 54. 30 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung 2017/3, S. 10.

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EnWG § 42a Energielieferung an Letztverbraucher hang verbraucht werden. Über das Tatbestandsmerkmal des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs knüpft die Regelung an den räumlichen Anwendungsbereich der Eigenversorgung an (§ 3 Nr. 19 EEG 2017).31 Zur inhaltlichen Füllung dieses Tatbestandsmerkmals lassen sich daher die im Eigenversorgungs-Leitfaden der BNetzA dargestellten Grundsätze zur Auslegung des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ heranziehen.32 Der unmittelbare räumliche Zusammenhang kann daher sowohl durch eine zu große Distanz zwischen Solaranlage und Verbrauchsanlage als auch durch unterbrechende Elemente (etwa eine Straße, eine Schienentrasse, ein Waldstück oder ein Fluss) aufgehoben werden. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang dürfte aber regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn sich die Solaranlage und die Verbrauchsgeräte auf demselben Grundstück oder auf demselben, räumlich zusammengehörigen und überschaubaren Betriebsgelände befinden, sofern dieser nicht durch störende Hindernisse unterbrochen wird.33

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e) Keine Belieferung über Netz der allgemeinen Versorgung Strom, der in ein Netz i.S.d. § 3 Nr. 35 EEG 2017 eingespeist wird, ist kein Mieterstrom.34 Diese Regelung begrenzt die Nutzung des Mieterstroms sinnvoll, da dieser nicht nur im Gebäude, welches mit der Erzeugungsanlage bestückt ist, verbraucht werden muss, sondern auch in dessen räumlicher Nähe verbraucht werden kann.35 In jedem Fall ist zur Überbrückung der räumlichen Nähe die Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung damit ausgeschlossen. 2. Monetäre Ausgestaltung des Mieterstroms Die monetäre Förderung der Mieterstrommodelle erfolgt auf vierfache Weise:36 – Gewährung eines Mieterstromzuschlags – Gewährung der „üblichen“ EEG-Förderung – Strompreiszahlung der belieferten Verbraucher – Indirekte Förderung. a) Gewährung eines Mieterstromzuschlages Hauptinstrumentarium der Mieterstromförderung ist der Mieterstromzuschlag gem. § 23b EEG 2017. Dieser wird dem Anlagenbetreiber direkt für jede in der Anlage erzeugte und an den Letztverbraucher gelieferte kWh gezahlt. Die Höhe des Mieterstromzuschlages ergibt sich aus den gewöhnlichen Fördersätzen für die Einspeisevergütung (anzulegender Wert) abzüglich eines einheitlichen Abschlages in Höhe von 8,5 ct/kWh (vgl. § 23b Abs. 1 i.V. m. §§ 48 Abs. 2, 49 EEG 2017).37 Durch den Verweis auf § 48 Abs. 2 EEG 2017 übernimmt die Mieterstromförderung die Systematik der Einspeisevergütung für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind, so dass die für den Mieterstromzuschlag geltende

31 BT-Drs. 18/12988, S. 34 und BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung 2017/3, S. 8. 32 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung 2017/3, S. 8. 33 BNetzA, Leitfaden zur Eigenversorgung, Juli 2016, S. 36. 34 BR-Drs. 347/17, S. 16. 35 BT-Drs. 18/12988, S. 34; anders noch der Gesetzesentwurf, der angesichts des notwendigen Verbrauchs im Gebäude davon ausging, dass eine Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung schon deswegen ausgeschlossen sei, vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 18. 36 Vgl. BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung 2017/3, S. 4. 37 Henning/Herz, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Schomerus/Hennig, Berliner Kommentar EEG, 5. Aufl. 2018, § 23b Rn. 3.

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Mieterstromverträge § 42a EnWG Vergütung anteilig an die installierte Leistung der Solaranlage anknüpfen: bis 10 kW, über 10 kW bis 40 kW, über 40 kW bis 100 kW.38 Die Höhe des Mieterstromzuschlags betrug zum 01. 12. 2017:39 27 Leistungsklasse

Einspeisevergütung für Solaranlagen (Stand 01. 12. 2017)

Mieterstromzuschlag für Solaranlagen (Stand 01. 12. 2017)

Bis 10 kW

12,20 ct/kWh

3,70 ct/kWh

Über 10 kW bis 40 kW

11,87 ct/kWh

3,37 ct/kWh

Über 40 kW bis 100 kW

10,61 ct/kWh

2,11 ct/kWh

b) Gewährung der „üblichen“ EEG-Förderung Der Strom, der nicht von den Mietern abgenommen wird, kann in das Netz der öf- 28 fentlichen Versorgung eingespeist und dort nach den allgemeinen Fördermöglichkeiten (Einspeisevergütung, Direktvermarktung mit Marktprämie oder sonstige Direktvermarktung) vergütet werden. c) Strompreiszahlung der belieferten Verbraucher Neben der Förderung des Mieterstroms nach dem EEG, die alleine nicht auskömm- 29 lich ist, erhält der Anlagenbetreiber zusätzlich den Erlös aus dem Verkauf seines Stroms an die Mieter. Daher werden die gewöhnlichen Fördersätzen für die Einspeisevergütung (anzulegender Wert) auch nicht in voller Höhe sondern nur nach Abzug eines einheitlichen Abschlages gewährt.40 Hierbei sind allerdings die Grenzen des § 42a Abs. 4 zu beachten, so dass der Preis 30 für den gelieferten Mieterstrom bei Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages nach dem EEG 90 % des Preises des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht überschreiten darf.41 d) Indirekte Förderung Monetär profitieren Mieterstrommodelle weiterhin davon, dass verschiedene Be- 31 standteile des Preises entfallen, die aber für aus dem Netz bezogenen Strom zu entrichten sind. Der Preis des netzversorgten Kunden setzt sich wie folgt zusammen: – Anteil Beschaffung und Vertrieb – EEG-Umlage – Netzentgelte, Abgaben und Umlagen – Stromsteuer – Umsatzsteuer. Im Rahmen eines Mieterstrommodells besteht der Preis lediglich aus den folgen- 32 den Komponenten:42 – Anteil Beschaffung und Vertrieb – EEG-Umlage – Umsatzsteuer.

38 BT-Drs. 18/12355, S. 19 und Henning/Herz, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Schomerus/ Hennig, Berliner Kommentar EEG, 5. Aufl. 2018, § 23b Rn. 4. 39 Vgl. BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung 2017/3, S. 6. 40 BT-Drs. 18/12355, S. 19 und BR-Drs. 347/17, S. 18. 41 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung 2017/3, S. 5. 42 BT-Drs. 18/12355, S. 19.

Ehring Aus: Elspas/Graßmann/Rasbach (Hrsg.): EnWG Kommentar © 2018 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin

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^ Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat sich innerhalb von nur zwei Jahrzehnten von einem ursprünglich sehr überschaubaren und daher wenig kommentierungsbedürftigen Ordnungsrahmen hin zum Grundpfeiler einer der komplexesten und dynamischsten Rechtsmaterien fortentwickelt. EnWG und Verordnungen in einem Werk Der völlig neue Berliner Kommentar EnWG bietet Ihnen eine übersichtliche und praxisorientierte Gesamtkommentierung der Regelungen des Energiewirtschaftsrechts. Die Darstellung beschränkt sich nicht auf eine Einzelkommentierung aller EnWG-Vorschriften, sondern wird erweitert um Überblickskommentierungen der wesentlichen auf Basis des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen. Insbesondere hierdurch hebt sich das Werk von der bislang vorhandenen Kommentarliteratur zum EnWG ab. Vorschriftendatenbank inklusive Für zukünftige Änderungen bieten wir Erwerbern dieses Kommentars einen passwortgeschützten Zugang zu einer laufend aktualisierten Online-Datenbank mit wichtigen energierechtlichen Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder. Zu Vergleichszwecken bleiben auch frühere Versionen recherchierbar und können mit aktuellen Vorschriften verglichen werden.

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