Soziale Entschädigung
Zum 1. Januar 2024 ist das SGB XIV vollständig in Kraft getreten, mitsamt der Neustrukturierung des gesamten sozialen Entschädigungsrechts. Als neues Leitgesetz löst es das seit vielen Jahrzehnten bestehende BVG und OÄG ab und trägt den veränderten Erfordernissen der Zeit Rechnung, insbesondere den spezifischen Bedürfnissen von Opfern von Gewalttaten und Terrorismus.
Begleitend hierzu erscheint der Hauck/Noftz SGB XIV Kommentar, unter der Federführung eines fachlich breit aufgestellten Autorenkreises aus Wissenschaft, Justiz, Verwaltung, Anwaltschaft und Fachberatungsstellen um Bandherausgeber Prof. Dr. Steffen Luik, Richter am Bundessozialgericht und Honorarprofessor an der Universität Tübingen
Online: Hauck/Noftz SGB – auch das SGB XIV wird als Modul unseres herausragenden SGB-Kommentarwerks in diese komfortable und laufend aktualisierte Online-Arbeitsumgebung integriert.
Begründet von Dr. Karl Hauck, fortgeführt von Prof. Dr. Wolfgang Noftz Herausgegeben von Prof. Dr. Dagmar Oppermann
978350310785
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Kranken-und Pflegeversicherung
Rechtspraxisim Gesundheitswesen
Inhalt
EDITORIAL
AUFSÄTZE
AKTUELLEENTSCHEIDUNGEN
KRANKENVERSICHERUNGSRECHT
76.Jahrgang Seiten1–44
SOZIALEPFLEGEVERSICHERUNG
ThomasWostry
KünstlicheIntelligenzinderstationärenVersorgungundForschung–Teil1_________________1 PeterWiggeundHendrikHörnlein,LL.M.
BeschränkungvonzugelassenenKrankenhäusernalsGründervonMVZ–Teil1_______________7 FrankBeckerundChristinaDoppmeier
EntgeltverhandlungennachdemKHPflEG–Fristen,Abschlag,Präklusion____________________12
BSG,Urteilvom19.Oktober2023–B1KR 8/23R–___________________________________16
BSG,Urteilvom29.August2023–B1KR 13/22R–___________________________________19
BSG,Urteilvom29.August2023–B1KR 18/22R–___________________________________23
BSG,Urteilvom21.September2023–B3KR 9/22R–_________________________________26
BSG,Urteilvom21.September2023–B3KR 11/22R–________________________________29
BSG,Urteilvom21.September2023–B3KR 6/22R–_________________________________32
BSG,Urteilvom30.November2023–B3P 4/23R–___________________________________37 VERTRAGSÄRZTLICHEVERSORGUNG
BSG,Beschlussvom1.November2023–B6KA 23/23B–______________________________38 VERTRAGSÄRZTLICHEVERGÜTUNG
BSG,Beschlussvom19.Juli2023–B6KA 33/22B–___________________________________39
VERANSTALTUNGSHINWEIS 3.Symposium„SektorenübergreifendeVersorgung“am20.März2024______________________42 RechtssymposiumdesG-BAam15.April2024_________________________________________42
AKTUELLERHINWEIS BundesamtfürSozialeSicherung___________________________________________________43
GESAMTSCHAU
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01.24
______________________________________________________________________________V Leseprobe, mehr zum Beitrag unter https://krvdigital.de/ © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2024(www.krvdigital.de)
Editorial
SehrgeehrteDamen,sehrgeehrteHerren,
seiteinigerZeitistdieKünstlicheIntelligenz(KI)inallerMunde: obinderUnterhaltungsindustrie,derTextverarbeitungoderin anderenLebensbereichen–allerortenwirdüberdieChancen,vor allemaberauchdieRisikenderKIdiskutiert.WaslägevordiesemHintergrundnäher,alsauchindermedizinischenVersorgungunddenmitihrverflochtenenRechtsbereichendiesetechnologischenEntwicklungenverstärktindenBlickzunehmen?
StellvertretendfürunstutdiesRechtsanwalt Dr.Thomas Wostry,Essen,beginnendmitTeil1seinesBeitrages„Künstliche IntelligenzinderstationärenVersorgungundForschung“.Denn –sobemerktes Wostry einleitendzutreffend–:heutzutagestellt sichnichtmehrdieFrage, ob KIentwickeltbzw.eingesetztwird, sondern wann und mitwelchenMitteln diesmöglichist.Und manistversuchtzuergänzen:unterwelchenrechtlichenRahmenbedingungenwirddieserEinsatzerfolgenundbedarfes ggfls.dergesetzlichen(Nach-)Steuerung.DerBeitragstelltdie BedeutungvonKIinder(teil-)stationärenVersorgung,dietechnischenGrundlagensowiedenRechtsrahmenundausgewählte FragestellungenrundumdieEntwicklungunddenEinsatzvon KIinEinrichtungender(teil-)stationärenVersorgungdar. Wostry beginntmiteinemAbschnittüberdasVerhältnisvonsog.ExpertensystemenzuKI-SystemeninderMedizin,dereinVerständnis fürdieEntstehungundFunktionsweisevonmedizinischen KI-Systemenschaffensoll.DanachwirddasSozialversicherungsrechtmiteinemspezifischaufdieEinbeziehungvonKIin diestationäreVersorgunggerichtetenBlickbetrachtetundanschließendfolgteine–hiernurknappauszuführendeundmit Vorschlagscharakterversehene–BeleuchtungdesKrankenhausplanungs-und-finanzierungsrechts.IndennächstenHeften wirddieBetrachtungmitmedizinprodukt-undeuroparechtlichenAspekten,einschließlichdeskünftigenAIActs,sowieFragenderIntegrationvonKIindieKrankenhausorganisation,des GesundheitsdatenschutzessowiederGesundheitsdatennutzung undderHaftungfortgesetzt.
Die„BeschränkungvonzugelassenenKrankenhäusernals GründervonMVZ“liegtimFokusdesBeitragsderRechtsanwälte Prof.Dr.PeterWiggeundHendrikHörnlein,LL.M.,Münster, undsiewerfeninTeil1ihrerAbhandlungdieFrageauf,obwir esmitdemEndeeinessektorenübergreifendenVersorgungsmodellszutunhaben.DerBeitragsetztsichmitdemseitensder BundesländerBayern,Rheinland-PfalzundSchleswig-Holstein erarbeitetenAntragaufEntschließungdesBundesrateszur
„SchaffungeinesMVZ-Regulierungsgesetzes“unddemPositionspapierderBundesärztekammerzumRegelungsbedarffür MedizinischeVersorgungszentrenzurBegrenzungderMVZÜbernahmedurchfachfremdeFinanzinvestorenundzurGewährleistungeinerqualitativhochwertigenundumfassenden ambulantenVersorgungauseinander.DabeiwerdendiebesonderseingriffsintensivenRegulierungsvoschlägezuderEinschränkungderGründungunddesBetriebsvonMedizinischen VersorgungszentrendurchzugelasseneKrankenhäusergemäß §§107,108SGBVerörtertundeinerrechtlichenBewertungzugeführt.DerindiesemHeftdokumentierteTeil1von Wigge/ Hörnlein befasstsichmitdenbisherigenRegulierungenvonMVZ sowiedenVorschlägeneinessogenanntenRegional-sowieeines FachbezugesvonMVZ,derenberechtigterGründeri.S.d.§95 Abs.1aSatz1SGBVeinzugelassenesKrankenhausist.
„EntgeltverhandlungennachdemKHPflEG“sinddasThema vonRechtsanwalt Dr.FrankBecker undRechtsanwältin Dr.ChristinaDoppmeier,Münster.DiePraxisderKrankenhausfinanzierungistvielerortsmassivbelastetdurchlangjährigeVerzögerungenbeidenBudgetverhandlungen,damitverbundene LiquiditätsengpässederKrankenhäuserundungleichmäßige ZahlungsströmebeidenKostenträgern.MitdiesenProblemen befasstesichderGesetzgeberimRahmendesGesetzeszurPflegepersonalbemessungimKrankenhaussowiezurAnpassung weitererRegelungenimKrankenhauswesenundinderDigitalisierung(Krankenhauspflegeentlastungsgesetz–KHPflEG)vom 20.12.2022.Um„denProspektivitätsgrundsatzderBudgetverhandlungenzustärken,zeitnaheVerhandlungenzugewährleistenunddenVerhandlungsstauderletztenJahreaufzulösen“, wurdenimRahmendesKHPflEGweitreichendeÄnderungenfür EntgeltverhandlungenundSchiedsstellenverfahrenbeschlossen. ImMittelpunktstehendabeiÜbermittlungsfristen,einSäumnisabschlagundderAusschlussverfristetenVorbringens(Präklusion).DieseRegelungsinstrumentewerdenimvorliegendenBeitragvon Becker/Doppmeier dargestelltunduntersucht.
FürSchriftleitungundVerlag
Prof.Dr.FrankStollmann
978350310785 I KrV01.24
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Dr.ThomasWostry,
Rechtsanwalt
KünstlicheIntelligenzinder stationärenVersorgungund Forschung–Teil1
Dr.ThomasWostry,Rechtsanwalt*
DieserBeitragstelltdieBedeutungvonKIinder(teil-)stationärenVersorgungsowieden
RechtsrahmenundausgewählteFragestellungenrundumdieEntwicklungunddenEinsatzvon KünstlicherIntelligenz(KI)inEinrichtungender(teil-)stationärenVersorgungdar.Teil1des AufsatzeswidmetsichnacheinergrundlegendenDarstellungvonKIzunächstausgewähltensozialversicherungs-undkrankenhausrechtlichenFragen,währendTeil2medizinprodukt-undeuroparechtlicheAspekte,einschließlichdeskünftigenAIActsbehandelt.Teil3wirdimAnschluss FragenderIntegrationvonKIindieKrankenhausorganisation,desGesundheitsdatenschutzes sowiederGesundheitsdatennutzungundderHaftungbehandeln.
I.KIalsVersorgungsfaktorundalsMethodik
FürdieLeitungsebenenderTrägerteil-undvollstationärerGesundheitsversorgungstelltsichheutzutagenichtmehrdieFrage, ob KIentwickeltbzw.eingesetztwird,sondern wann und mit welchenMitteln diesmöglichist.DashatzweiGründe: Erstens:DerEinsatzvonInformationstechnologie(IT)zumedizinischenZweckenwarschonimmereinzentralerFaktorfür diequalitativhochwertigeVersorgungvielerPatientendurch (tendenziell)verhältnismäßigwenigeMediziner.DerEinsatzvon ITeröffnetselbstverständlichdenerforderlichenZugangzuden zahlreichenmaschinellenDiagnose-,Behandlungs-undVerwaltungssystemen,dieinderPatientenversorgungeingesetztwerden(müssen).KI-gestützteSystemehabendarüberhinausden Vorzug,dasssieinsbesonderedieknappenmenschlichenRessourcen Zeit und Erfahrung erweiternundverteilen.
KI-ModelleermöglichenbeirichtigerBedienungdieVerfügbarkeitvonErfahrungalsursprünglichhochgradigpersonengebundenerRessourcefüreineVielzahlvonAnwendern:BeispielsweisekönnenJahrzehnteradiologischer1 oderdermatologischer2 ErfahrunginderBewältigungvonDetektionsaufgabendurchgut trainierteKI-ModelleauchsolchenHeilberufsträgerinnenund HeilberufsträgernzurVerfügunggestelltwerden,diemitweniger ErfahrungoderZeiteinehochqualitativeGesundheitsversorgung bewältigenmüssen.3
WeiterhinistdieZeitinsbesondereinderNotfallversorgung undinderstationärenIntensivmedizineinFaktor,deru.U.über LebenundTodentscheidet.DieErkennungunddasLive-MonitoringvonsofortzubehandelndenPatientinnenundPatienten durchguttrainierteKI-ModellekönnendahermaßgeblicheBeiträgedazuleisten,dasszeitkritischeFällefrühzeitigerkanntund behandeltwerden.4 JeknapperdieseRessourcenwerden,desto mehrwirdnachergänzendenWegeninderVersorgunggesucht, umentsprechendeRessourcenengpässezubeseitigen.
Zweitens:DieMethodikdermedizinischenForschunghatsich weiterentwickelt.KIistzuvielenTeileneinesehrfortschrittliche AnwendungstatistischerVerfahren.DisziplinenwiedieMedizin undZahnmedizin,dieseitjeherihreDoktorandinnenundDoktorandenmitStatistikundderNutzungentsprechenderSoftware (SPSSetc.)beschäftigthaben,könnensichneuenErscheinungs-
formenihrerKernmethodikkaumentziehen.Esistdahernicht verwunderlich,dassStudierendeundPraktizierendeder (Zahn-)MedizinsichzunehmendmitProgrammiersprachenwie R,diefürstatistischeAuswertungengutgeeignetist,oderPython–derKI-Klassikerschlechthin–befassenundihreeigenen Programmeschreiben.
*RechtsanwaltDr. ThomasWostry istPartnerdermedizinrechtlichenSozietät Ratajczak&PartnerRechtsanwältembBundLeiterderKI-Projektgruppe ISLAS_complianceindieserKanzlei,HabilitandanderJuristischenFakultät derHeinrich-Heine-UniversitätDüsseldorf(HHU)undDozentimLLM-StudiengangMedizinrechtanderHHUzuKI-Software-Medizinproduktenund zumArztstrafrecht.ErberätzuRechtsfragenderKünstlichenIntelligenzin derMedizinsowiebeiProjektenzurEntwicklungundzumEinsatzvon KI-gestütztenMedizinprodukten.ZudementwickelterseiteinigenJahren eigenelokaleundCloud-basierteKI-Systeme.
1AktuellereBeispiele: Koh/Papanikolaou/Bick etal.,Artificialintelligence andmachinelearningincancerimaging.CommunMed2022(2),133; Hosny/Parmar/Quackenbush etal.Artificialintelligenceinradiology.Nat RevCancer2018(18),500; Zhou/Chen/Zhang etal.,Generalizedradiograph representationlearningviacross-supervisionbetweenimagesandfree-text radiologyreports.NatMachIntell2022(4),32.
2 Tschandl/Rinner/Apalla etal.,Human–computercollaborationforskincancerrecognition.NatMed2020(26),1229; Esteva/Kuprel/Novoa etal.,Dermatologist-levelclassificationofskincancerwithdeepneuralnetworks. Nature2017(542),115.
3IndiesemZusammenhangistdaraufhinzuweisen,dassdieskeine Ersetzung derentsprechendenBerufsgruppenbedeutet,sonderneine Erweiterung des BerufsbildesaufdenUmgangmitKI-gestütztenAnwendungen,weildie meistenSystemeklardefinierteEinzelaufgabenerledigen(Beispielausder Radiologie:KennzeichnungbesonderseilbedürftigerFälle;Beispielfüralle Fächer:ZusammenfassungvonPatientenakten,Laborberichten,Entwurf vonEntlassbriefenetc.).
4KlassischeBeispielesindetwadieRadiologie,dasLive-Monitoringvon Vitalzeichen,dieFrüherkennungderSepsisoderdieLabordiagnostik.
978350310785 Wostry,KIimstationärenSektor–Teil1 1 KrV01.24
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JedenfallsfürdenEinstiegundzurBewältigunggrundlegenderKlassifikationsaufgaben5 sindtiefgehendemathematische KenntnisseüberdieFunktionsweisemaschinellerKlassifikatoren unddenAufbausog.„KI-Pipelines“,diedenProzessderDateneinspeisungüberdasTrainingbiszurDatenauswertungbeschreiben,nichterforderlich,weilallegängigenMethodeninfreizugänglichenundaufwändiggewartetenProgrammbibliotheken bereitsimplementiertsind:besondersweitverbreitetsindzum BeispieldieBibliothekenPyTorch6 undTensorFlow7.8 VordiesemHintergrundwirdineinerProduktionsumgebungheutzutage selteneinneuronalesNetzodereinanderesLernmodellvollständig„aufdemReißbrett“konzipiert,wennesnichtunbedingtnotwendigist.Manverwendetzunächstvollständigautomatisierte PipelinesodernachBedarfjedenfallsstandardisierteundrobuste Bausteine,dieineinerjeweilsbenötigtenArchitekturzusammengesetztwerden.Rechenkapazitätkannentwederlangfristig imeigenenHausangelegtund/odernachBedarfbeiCloudAnbieternerworbenwerden–aufderGrundlageentsprechenderDatenschutzkonzeptewirtschaftlichsinnvollerscheinenvor allemhybrideSysteme.
Dasheißt:WirbefindenunsineinerSituation,indergrundsätzlichjederzeitundohneviel technischen AufwandKI-Modelle entworfen,trainiertundgetestetwerdenkönnten,sodassesim GrundeinjederEinheiteiner(teil-)stationärenVersorgungseinrichtungmöglichwäre,KI-Projektedurchzuführen,sofernmindestens ein MitgliedderEinheitentsprechendeKI-Fähigkeiten besitzt.NochleichterwärederZugangzuKI-MethodenüberKooperationeninnerhalbeinzelneroderzwischenmehrerenHäusern.
WarumderKonjunktiv Irrealis?WeilungeachtetdieseroffensichtlichenVorteileundniedrigen(technischen)Zugangshürden mannichterwartenkann,dassdasThema„KI“automatischbei allenärztlichenundkaufmännischenLeitungenganzobenauf derAgendasteht.Denndie rechtlichen Bedingungen,unter denenheutzutageKI-Forschungund-EntwicklunginderMedizinbetriebenwerdenmuss,sindundurchsichtigundschwerfällig.ImHinblickaufKIwaresbislangauchausrechtlichenGründenmühsam,dasberühmte„TaldesTodes“,9 durchdasjede wissenschaftlicheNeuerungzwischenEntdeckungundProduktionsreifegehenmuss,zuüberwinden.DasistimHinblickauf eineBasistechnologiealsdurchauskritischerRechtszustandzu bewerten,weildieFolgedavonnegativeAuswirkungenaufdie verfügbarenLeistungenderMedizinbedeuten.
DiehochgradigeFlexibilitätvonKIundihreEtablierungals ForschungsmethodikistalsoeinewesentlicheStärkedieserTechnologie,abersieverlangtzugleicheingrundlegendesUmdenken indermedizinrechtlichenBetrachtungvonKI-Systemen.Dieser BeitragstelltdietechnischenGrundlagenundinderFolgerechtlichenRahmenbedingungenfürEntwicklungundEinsatzvonKI inderstationärenVersorgungdar.
DenAuftaktzudiesemBeitragbildeteinAbschnittüberdas Verhältnisvonsog.ExpertensystemenzuKI-Systemeninder Medizin,dereinVerständnisfürdieEntstehungundFunktionsweisevonmedizinischenKI-Systemenschaffensoll(II.).Danach wirddasSozialversicherungsrechtmiteinemspezifischaufdie EinbeziehungvonKIindiestationäreVersorgunggerichteten Blickbetrachtet(III.)undanschließendfolgteine–hiernur knappauszuführendeundmitVorschlagscharakterversehene–BeleuchtungdesKrankenhausplanungs-undfinanzierungsrechts.
II.ExpertensystemeundKI-SystemeinderMedizin 1.Expertensysteme a)FrüheExpertensysteme MedizinischeIT-AnwendungensindtraditionellalsExpertensysteme10 konzipiert.Als„Expertensystem“bezeichneichindiesem BeitrageinIT-System,dasOutputaufderGrundlagevonAlgorithmengeneriert,dievon(menschlichen)medizinischenExpertenvorgegebenbzw.aufderGrundlageihresWissensundihrer Erfahrungentwickeltwerden.EinBlickindieGeschichteder EntwicklungmedizinischerIT-Anwendungenverdeutlicht,dass diesevonAnfanganaufdieInteraktionvon„MenschundMaschine“imRahmenvonEntscheidungsprozessenausgerichtet waren:
EinbekanntesBeispielfüreinefrüheFormvonExpertensystemendieserArtinderMedizinistdasMYCIN-System11 ausden 1970erJahren,dasimRahmendesStanfordHeuristicProgrammingProjectsentstand,welchesdieEntwicklungvonExpertensystemenmaßgeblichbeeinflussthat.12 MYCINsollteÄrztein derDiagnostikundBehandlungbestimmterbakteriellerInfektionenunterstützen,indemesdenärztlichenEntscheidungsprozess modellierteundanschließendeineTherapieempfehlungerstellte. DiesesSystembestandu.a.auseinemKonsultations-undeinem Erläuterungsmodul:DasKonsultationsmodulfragtediebenötigtenInformationenvonärztlichenAnwendernab,währenddas ErläuterungsmoduldiezurErstellungderTherapieempfehlung verwendetenInformationenundRegelndarstellte,sodassdie AnwenderanhandderErläuterungendieEmpfehlungenvon MYCINvalidierenkonnten.KernderzurEntscheidungverwendetenAlgorithmenwarzudemdieFähigkeit,Schlussfolgerungen
5AnderszubeurteilenistdieLagederzeitnochimBereichdessog. reinforcementlearning (dessog.bestärkendenLernens),daszurEntwicklungvon sequenziellenStrategien(Beispiel:AssistenzdurchEmpfehlungenzur BehandlungderSepsis)geeignetist,weilsowohldieAufbereitungder DatensätzealsauchdieEntwicklungvonaufdieseMethodegestützten KI-ModelleneintieferesVerständnisdertheoretischenFundamenteundder Implementierungenerfordert,vgl.dazuetwa Li/Komorowski/Faisal The ActorSearchTreeCritic(ASTC)forOff-PolicyPOMDPLearninginMedical DecisionMaking.arXiv:1805.11548v3[cs.AI](2018); Gottesman etal.,EvaluatingReinforcementLearningAlgorithmsinObservationalHealthSettings.arXiv:1805.12298v1[cs.LG](2018); Li/Albert-Smet/Faisal Optimizing MedicalTreatmentforSepsisinIntensiveCare:FromReinforcementLearningtoPre-TrialEvaluation.arXiv:2003.06474v2[cs.LG](2020);Luetal., IsDeepReinforcementLearningReadyforPracticalApplicationsinHealthcare?ASensitivityAnalysisofDuel-DDQNforHemodynamicManagement inSepsisPatients.arXiv:2005.04301v2[cs.LG](2020).
6PyTorchisteineOpenSource-Programmbibliothek,dieursprünglichbei Facebookentwickeltwurde:https://de.wikipedia.org/wiki/PyTorch.
7TensorFlowisteineOpenSource-Programmbibliothek,dieursprünglich vomGoogleBrainTeamentwickeltwurde,https://de.wikipedia.org/wiki/TensorFlow.Esgibteinenschöngestalteten„Playground“zudieserBibliothek, aufdermanauchohnetechnischeVorkenntnissesehranschaulichbeobachtenkann,wiesicheinneuronalesNetztrainiert:https://playground.tensorflow.org.
8Esdauertschätzungsweise(nur!)etwaeinJahrregelmäßigenTrainings,bis manjedenfallseinederBibliothekenvernünftigbeherrscht(cave:eigene Erfahrung).
9 Butler Translationalresearch:Crossingthevalleyofdeath,Nature2008 (453),840ff.; Frank etal.,Survivingthe„ValleyofDeath“:AComparative Analysis,JTechnolTransfer1996(21),61ff.
10DerBegriff„Expertensystem“wirdgemeinhinalsGegenteilvon„KI-System“verwendet,wasaberzumindestungenauist,weilschondiefrühen medizinischenExpertensystemedemFachbereichArtificialIntelligencezugerechnetwordensind.DiesesForschungsgebiethatsichseitherzunehmend indieRichtungteil-autonomerSystemeentwickelt,diekeinemenschliche RegelvorgabeinBezugaufden InhaltdesOutputs verlangt,wasdensoeben genanntenSprachgebraucherklärt.
11Vgl. Shortliffe Computer-basedmedicalconsultations,MYCIN,1976.
12WeitereBeispieleetwabei C.Chang Intelligence-BasedMedicine,Artificial IntelligenceandHumanCognitioninClinicalMedicineandHealthcare, 2020,S.23ff.
978350310785 2KrV01.24 Wostry,KIimstationärenSektor–Teil1
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zuverarbeiten,dielediglichmiteinemgewissenGradanWahrscheinlichkeitausvorhandenenInformationenfolgten.13 MYCIN undanderederartigeAnwendungenhabenbedeutendeBeiträge zurmedizinischenInformatikundderEntwicklungvonKIinder Medizingeleistet,abersiewarenausheutigerPerspektiveals vorprogrammierteExpertensystemesehraufwändigstrukturiert, nurbegrenztzuerweiternundaufandereAnwendungsfälle kaumübertragbar.
b)ExkursfürJuristinnenundJuristen Wasesbedeutet,eingutesExpertensystemfüreinespezifische Aufgabezuerstellen,wirdfürjuristischvorgebildeteLeser/innen sicherlichleicht(er)verständlich,wennmansichderexperimentellenAufgabeannimmt,einsolchesSystemfürjuristischeAufgabenzuprogrammieren.BeispielsweisekönnteeinProgramm nützlichsein,dassunsdabeiunterstützt,zuprüfen,obeinebestimmteBehandlungnachMaßgabedes§12Abs.1SGBVals LeistungderGKVinBetrachtkommt.Dazumüssen–grobvereinfacht–jedenfallsdiedreiMerkmale„ausreichend“,„zweckmäßig“und„wirtschaftlich“geprüftwerden.Daskönnte(in Pseudocode)14 abstraktsoaussehen:
InitialisieremerkmaleErfuelltauf0
FürjedesMerkmalin["ausreichend","zweckmaessig", "wirtschaftlich"]:
Frage:"IstdasMerkmal'"+Merkmal+"'erfüllt?(JA/ NEIN)"
Leseantwort
Wennantwortgleich"JA",erhöhemerkmaleErfuelltum1 WennmerkmaleErfuelltgleich3,zeige"Leistungwird erbracht!"an Sonstzeige"Leistungwirdnichterbracht!"an.
DiesesProgrammfragtdieMerkmaleausreichend,zweckmäßig undwirtschaftlichnacheinanderab,erhöhtbeijederJA-Antwort dieVariable„merkmalErfuellt“undgibtdieMeldung„Leistung wirderbracht!“aus,wenndreimalmit„JA“geantwortetwurde. NatürlichisteinsolchesProgrammüberhauptnichthilfreich, weildieAnwenderallewesentlichenInformationenerfassenund dieerforderlichenSchlussfolgerungenselbstliefern.Alsomuss derAlgorithmuserweitertwerden,zumBeispielso:
InitialisieremerkmaleErfuelltundzweckmaessigkeitauf0
Frage:"IstdasMerkmal'ausreichend'erfüllt?(JA/NEIN)"
Leseantwort
Wennantwortgleich"JA",erhöhemerkmaleErfuelltum1
Frage:"Istdie'Wirksamkeit'gegeben?(JA/NEIN)"
Leseantwort
Wennantwortgleich"JA",erhöhezweckmaessigkeitum1 Frage:"HabenandereMaßnahmenkeinentherapierelevant höherenNutzen?(JA/NEIN)"
Leseantwort
Wennantwortgleich"JA",erhöhezweckmaessigkeitum1 Wennzweckmaessigkeitgleich2,erhöhemerkmaleErfuellt um1
Frage:"IstdasMerkmal'wirtschaftlich'erfüllt?(JA/NEIN)"
Leseantwort
Wennantwortgleich"JA",erhöhemerkmaleErfuelltum1 WennmerkmaleErfuelltgleich3,zeige"Leistungwird erbracht!"an
Sonstzeige"Leistungwirdnichterbracht!"an
IndieserVariantewirddasMerkmal„zweckmäßig“anhand derRechtsprechungdesBSG15 beispielhaftetwaskonkretisiert (WirksamkeitderMaßnahmeundkeineanderenMaßnahmenmit therapierelevanthöheremNutzen)unddieAntwortineinerzusätzlichenVariablegespeichert,derenWertwiederumdieübergeordneteVariable„merkmaleErfuellt“beeinflusst.AbernatürlichistauchdiesesProgrammnochlangenichtinderLage, AnwenderneinewirklicheHilfestellungimjuristischenAlltagzu bieten,weilesnichthinreichenddifferenziertaufgebautist.Es müsstendaherzunächsteinvielehundertSeitenlangerAlgorithmusodereineentsprechendeDatenbankgeschriebenwerden,die irgendwieallewesentlichenVariantenundtatbestandlichen Konkretisierungendes§12Absatz1SGBVumfassen.Selbst wenndiesmachbarwäre,kosteteeinsolchesProjektzuvielZeit undGeld,umindiePraxisumgesetztzuwerden.
GuteExpertensystemehabendennochVorteile:Sieleistenbei ordentlicher Implementierung(=Programmierung)undAusführungaufderpassendenHardwaregenaudas,wasdieProgrammierermithilfevonfachlichgeschultenunderfahrenenAnwendernvorgeben.DadurchwerdendieErgebnissedesSystems vorhersehbarundderWegzumErgebnis(jenachLängedesProgramms)nachvollziehbar.AndererseitssindExpertensystemeauf dieprogrammiertenRegelnundAktionenbeschränkt.IhreErstellungundWartungistaußerdemmitsteigenderAnzahlder biszueinemErgebniszuverarbeitendenMerkmalezunehmend zeit-undkostenintensiv.
2.KI-Systeme
DieLernmethoden,mitderenHilfeKItrainiertwird,habendemgegenüberdenVorteil,dasssieohnedenAufwandeinerumfangreichenmenschlichenProgrammierungauskommen,weil derspätereAlgorithmusautomatischausdenDatenabgeleitet wird,aufderenGrundlagedasKI-Modelllernt.Dasgewählte KI-ModellwirdübermehrereDurchgänge(„Epochen“)immer wiedermitdenTrainingsdatenkonfrontiertundpasstsichmit derZeitaufdieseDatenunddieindenDatengefundenenGesetzmäßigkeitenan.AmEndedesTrainingsprozessesstehtein Trainingsalgorithmus,dereinstatistischesAbbildderTrainingsdatenausgibt.
MankannsichdenUnterschiedzwischenExpertensystemund KI-SystemenvielleichtmitdemBilddesSchneidersverdeutlichen:ZurErstellungeinesExpertensystemsnimmterimVorfeld sorgfältigMaß,wähltStoffeundKnöpfeausundschneidertdie KleidungpassendaufdieMaßederKundenzu,währenderzur ErstellungeinesKI-Systemseinenlediglichgrobzugeschnittenen Stoffverwendet,dendieKundensolangeanprobieren,bisder StoffdiepassendeFormangenommenhat.
DieFähigkeitzurAbleitungvonAlgorithmenausDatensätzen ermöglichtdieVerarbeitunggroßerDatenmengenmiteiner hohenAnzahlvonVarianten,dieinsbesondereindermedizinischenBild-undTextverarbeitungregelmäßigauftreten,weil nichtjederFallgenaugleichist.
EingrundlegendesKI-System(mansprichtauchvonderbereitserwähnten„KI-Pipeline“),dasandieserStellezurÜbersicht ohnedienotwendigenSicherungskomponentendargestelltwird, bestehtausdenfolgendenBestandteilen:
13 Cendrowska/Bramer ArationalreconstructionoftheMYCINconsultation system,Int.J.Man-MachineStudies1984,229(232ff.).
14PseudocodenenntmaneinealgorithmischeDarstellung,diekeinerbestimmtenSyntaxeinerspezifischenProgrammiersprachefolgtundlediglichaufzeigensoll,wiederAlgorithmusfunktioniert.PseudocodeistalsogrundsätzlichnichtohneWeiteresmaschinenlesbar.
15BSG,Urt.v.9.2016–B6KA 25/15,BeckRS2016,113825.
978350310785 Wostry,KIimstationärenSektor–Teil1 3 KrV01.24
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Abbildung1:SchematischeDarstellungeinerKI-Pipeline Quelle:EigeneDarstellung
ZunächstwirdeinDatensatzmitklinischenDaten,dieaufden jeweiligenAnwendungsfallzugeschnittensind,aufeinenTrainings-undeinenTestdatensatzverteilt.DerTrainingsdatensatz wirdsodanndafürverwendet,das„KI-Modell“zutrainieren. DabeikannessichumeinneuronalesNetz,Entscheidungsbäume oderumeineanderedervielfältigenFormenmaschinellerLernmodellehandeln.DieWahldesModellsunddieTrainingsparameterhängenu.a.vonderArtderDaten(Bsp.:Tabellen,Bilder oderTexte),denverfügbarenRechenkapazitätenundderzuerzielendenLeistungab.AnhanddesTestdatensatzeswirddiesog. GeneralisierungsfähigkeitdesKI-Modellsgeprüft.DasistdieFähigkeit,dieerlerntenRegelnaufneuen,unbekanntenDatenanzuwenden(wiedasErlernenderMathematik).Indastrainierte ModellwerdenanschließendLive-Dateneingegeben,dievon demtrainiertenModellverarbeitetwerdenundzueinerAusgabe (Output)führen.BeiKlassifikationsaufgabenhandeltessichüblicherweiseumeineWahrscheinlichkeitsangabefürdiezuunterscheidendenKlassen.
Beispiel:
EnthälteinklinischvaliderTrainingsdatensatzausreichendEinträgezuPatientenmitdenjeweiligenSymptomenderbestätigten ErkrankungenA,BoderC,sokanndasKI-ModellnachdemrichtigenTraininganhandneuerDatensätzemitentsprechenden SymptomangabendieWahrscheinlichkeitvorhersagen,dasses sichdabeiumdieErkrankungenA,BoderChandelt.
DerOutputwirdüblicherweiseeinermenschlichenValidierung unterzogenundkannanschließend–ggf.korrigiert–indasfortlaufendeTrainingdesKI-Modellseinbezogenwerden.
DieweiteVerbreitungoffenerProgrammiersprachenundstandardisierter Bibliothekenbzw.vonnutzerfreundlichenDiensten fürdieEntwicklungvonKI-ModellensowiediehoheVerfügbarkeitvonRechenkapazitäthabenmittlerweile–wiebereitserwähnt–dazugeführt,dasssowohldieEntwicklungmedizinischerKI-AnwendungenalsauchdieNutzungsolcher AnwendungenelementareBestandteiledermedizinischenForschungundVersorgungsind.WeranmedizinischenKI-Projektenbeteiligtwaroderist,weißallerdings,dassdieSammlung undAufbereitungderbenötigtenDatensätzeeinenerheblich größerenZeitanteilderProjektphaseeinnimmtalsdieImplementierungderKI-PipelineunddasTrainingderModelle.Ebenso nehmendiespätereTestphase,dieAnpassungderModelleund derklinischeTestaufLive-DatengewisseZeiträumeinAnspruch.HintergrunddieserZeitplanungist,dassbereitseinesolideAuswahleineszutrainierendenKI-Lernmodellsnurmöglich ist,wennmandieverwendetenDatensätzegutkennt.Üblicher-
weisewerdenmedizinischeDatensätzedaherzunächstmitaufwändigenstatistischenVerfahrenanalysiert,bevorsieeinem KI-ModellzuTrainingszweckenzugeführtwerdenkönnen.
Beispiel:
EnthältderverwendeteDatensatzMerkmalezudreiunterschiedlichenErkrankungen,istzunächstzuprüfen,welchedieserMerkmaletatsächlichaussagekräftigsindundwelchenicht.Gibtes MerkmaleindemDatensatz,diezuFehlentscheidungenführen könntenusw.?Entwicklermüssenaußerdementscheiden,wiemit stellenweisefehlendenWertenumzugehenist:Wirddergesamte EintraggelöschtoderdarfdiefehlendeStellemiteinemPlatzhalter(„Null“)ersetztwerden?
KI-EntwicklersolltendieverwendetenDatensätzealsogutkennenundzunächststatistischauswerten,umeinschätzenzukönnen,welchesModellwelcheLeistungerbringenkann.
EbensoverlangtdasspätereTesteneinestrainiertenKI-ModellsvordemEinsatzeinengewissenZeitaufwand.Dennesgibt zumeinenunterschiedlicheMetriken,diejeweilsspezifische AussagenüberdieLeistungsfähigkeiteinesKI-Modellserlauben. JededieserMetrikenmussausgewertetundnachvollzogenwerden.ZumanderensolltedieLeistungeinestrainiertenKI-Modells anhandvongeeignetenEchtdatenausdemAnwendungsumfeld geprüftwerden,weilsichdarandieTauglichkeitdesModellsfür denspäterenAnwendungsfallzeigt(„Einstellungsgesprächmit demKI-Modell“).AuchdiesverlangtPlanungundZeit.Wer nichtselbstentwickelnkannoderwillunddeshalbbereitstrainierteSystemeeinsetzenmöchte,solltealsoinjedemFalldas TestendesModellsaufLive-Datendurchführen.
Kurz:DiewesentlicheArbeitimRahmeneinesKI-ProjektsbetrifftdieSichtungundAufbereitungderTrainingsdatensowie dasspätereTestentrainierterModelle.
3.Mischformen
IndemvorherigenAbschnittistbereitsangedeutetworden,dass sowohlExpertensystemealsauchKI-ModellespezifischeVorundNachteilehaben.DeshalbkannessichinderMedizinanbieten,beideAnsätzemiteinanderzuverbinden.DiesbetrifftinsbesonderedieÜbertragungeinerVorhersage,dieeinKI-System ausgibt,indieklinischeEntscheidungsfindung.Einklassisches BeispielistdieineineKI-PipelinehändischprogrammierteEntscheidungdarüber,obVorhersagendenAnwendernerstab einemgewissenWahrscheinlichkeitsgradangezeigtwerdensollen(bspw.80%,90%oder99%?)oderobaufderartigeGrenzwerteverzichtetwird.EbensoistdieAnreicherungeinermaschinellenVorhersagedurchExpertenwissenzielführend,wennein
978350310785 4KrV01.24 Wostry,KIimstationärenSektor–Teil1
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KI-gestütztesSystem–wieeshäufigderFallist–eineneng begrenztenLeistungsbereichhat.
ObdasExpertenwissendurchProgrammierungineinIT-SystemeingearbeitetoderdurcheinzelfallbezogeneHinzuziehung einesmenschlichenExpertenzurVerfügunggestelltwerden kann,istzunächsteineFragedesEinzelfalls,hängtaberauch davonab,wiedieHaftungsrisikenbeschaffensind.
4.Zwischenfazit
ExpertensystemeundKI-Systemeschließensichnichtgegenseitigaus.SiehabenjeweilsspezifischeStärken,dieimHinblickauf denAnwendungsfallbeurteiltwerdenmüssen.Oftmalskommen gemischteSystemezumEinsatz,umeineneffektivenBeitrag zumBehandlungsgeschehenzuleisten.
II.Sozialversicherungsrecht
UngeachtetderzahlreichenVorteile,insbesonderederhohenFlexibilitätvonKI-SystemenistdasgeltendeSozialversicherungsrechtderzeitwederaufdieEntwicklungnochaufdenEinsatz vonKIinderMedizinvorbereitet.16 Dasgiltinsbesonderefür denEinsatzvonKIzuBehandlungszwecken:
DadiederzeiteinzigeFormdertatsächlichfinanziertenVersorgungvonPatientinnenundPatientenmit(auch)KI-gestütztenProduktendieDigitalenGesundheitsanwendungen(DiGA)in niedrigen(künftigauchmittleren)Risikoklassenbetrifft,17 gibt esbislangkeinereguläreGegenfinanzierungausderGKVfür dieEntwicklungunddenEinsatzvonKIinder(teil-)stationären Versorgung.AuchbereitsunterbreiteteVorschlägeeinerErweiterungderOPSumdenEinsatzvonKI,etwainBereichender KardiologieoderderGastroenterologie(Koloskopien),warenbislangnichterfolgreich.
TrägerdermedizinischenInnovationsinddaherdieHäuser selbst,dieentwederdurchForschungsmitteloderhinreichende eigeneFinanzkraftindieLageversetztwerden,KI-AnwendungenzuerstellenundindiesemKontextzubetreiben.Deshalb werdeneswahrscheinlichnichtinersterLiniezusätzlichefinanzielleAnreize,sondernderrascheFortschrittaufdemWegzur EntwicklungneuerStandardsunddieentsprechendeVeränderungdesBehandlungsumfeldessein,welchediestationäreVersorgungdazubewegen,KI-gestützteSystemelangfristigindie medizinischenProzesseeinzubeziehen.DabeiwerdenjeneHäuserimVorteilsein,diefrühzeitigdamitbeginnen,kleinereoder größereModellprojekteeinzurichtenundErfahrungenimUmgangmitKI-Anwendungenzusammeln.Dasistaufgrundder jeweilsunterschiedlichenDatenlageindenEinrichtungender stationärenPatientenversorgungoftmalserforderlich.18 Zudem müssenKI-Systemekontinuierlichgewartetwerden.19
ZunächststelltsichvordiesemHintergrunddieFrage,obsich dieserAufwandlohnt,weilentsprechendeKI-ModelleinderstationärenVersorgungzumEinsatzkommenkönnen.ImHinblick aufdiestationäreVersorgungistinsoweitderAusgangspunkt füreineTransformationvonKI-AnwendungenindasVersorgungsgescheheneinbisschengünstigeralsinderambulanten Versorgung,weilbekanntlichdasfürdenambulantenBereich gemäߧ135Abs.1SGBVgeltendeVerbotneuerMethodenmit demVorbehalteinespositivenGBA-Votums20 aufgrundderRegelungin§137cAbs.3SGBVfürdenBereichderKrankenhausbehandlungnichtgilt.VoraussetzungfürdieseNutzungsmöglichkeitist,dassessichbeiKI-SystemenumSystemehandelt, dieauf„neuen“Methodenberuhen,21 wasaufgrundderklaren AbgrenzungzwischenherkömmlichenExperten-EmpfehlungsundAnalysesystemenundKI-Methodiktendenziellzubejahen seindürfte,wobeiauchdiederzeit(noch)unterhalbdesStands
dermedizinischenWissenschaftbefindlicheStudienlage22 im Blickzubehaltenist.
AnknüpfungspunktefürdieTransformationvonKI-AnwendungenindiestationäreVersorgungsinddamitvoraussichtlich –vorbehaltlichanderergesetzgeberischerAktivität–zunächst die§§27Abs.1S.2Nr.5,39Abs.1S.1und137cAbs.3S.1 SGBV,diedenLeistungsanspruchderVersichertenaufneueBehandlungsmethodenerstrecken(sog.„Potentialleistungen“),soweitderGBAbisdahinkeineEntscheidunggemäߧ137cSGBV getroffenhat.ObsichdiesePrognosebewahrheitet,hängtallerdingsauchdavonab,wiesichdieRechtsprechungdesBSGkünftigentwickelt.DasBSGzeigtsichbekanntlichauchnachder gesetzlichenKlarstellung23 in§39Abs.1S.1,2.HS.und§137c Abs.3S.1SGBVeherrestriktivundverlangt,dassvorErlass einerErprobungsrichtlinieimeinzelnenBehandlungsfalleine schwerwiegendeErkrankungvorliegenmüsse,fürdienachdem jeweiligenBehandlungszieleineStandardtherapienichtoder nichtmehrverfügbarseindürfe.24 SchwerwiegendeErkrankungen,zuderenErkennungundBehandlungKI-Systemeeingesetzt odererforschtwerdenkönnen,gibtesgenug;manbetrachtealleindieSepsis,dieLabordiagnostikbeischwerenErkrankungen oderdasweiteFeldradiologischerLeistungen.Aberdasfüreinen LeistungsanspruchnachderzitiertenEntscheidungdesBSGnotwendigeZusammenspielvonBehandlungszielundverfügbaren Methodenistrechtlichzuweniggreifbar,alsdasseseinetragfähigeGrundlagefürdenflächendeckendenKI-EinsatzinderstationärenVersorgungbietenkönnte.25 AuchderRückgriffaufdie MöglichkeitklinischerStudiengemäߧ137cAbs.2Satz2 SGBVistkeinedauerhafteLösung.
SelbstwennKI-gestützteSystemeinderstationärenVersorgungeingesetztwerdenkönnten,bedeutetdiesnichtzugleich eineFinanzierungdiesesEinsatzes.DadieMöglichkeitderAbrechnungvonNUB-Entgeltengemäߧ6Abs.2KHEntgGandie VorgabendesLeistungserbringerrechtsgebundensind,insbesondereandieVorgabendes§137cAbs.3SGBVunddiezugehörigeRechtsprechung,könnenauchaufdiesemWegdieaktuellen HürdenfüreinekostendeckendeFinanzierungnichtüberwunden werden.
AndieserStellemusssichalsoetwasbewegen:DasBSGstützt seineRechtsprechungaufdasgrundsätzlichberechtigteAnliegen,einequalitativhochwertigePatientenversorgungzuge-
16DiesemBefundwidmetedieKrVbereits2022einedreiteiligeBeitragsserie von Hauck (FinanzierungdesFortschrittsunddasRechtdergesetzlichen Krankenversicherung–Teile1bis3,KrV2022,S.1ff.,58ff.,99ff.),sodass imRahmendiesesBeitragsnurdiefürKrankenhäuserundKlinikenrelevantenAspektebeleuchtetwerdensollen.
17DieerstePrivilegierungvonKIimGKV-Systemist–soweitersichtlich–in BezugaufDiGAdurcheinenBeschlussderSchiedsstellegem.§134Abs.3 SGBVin§3hlit.b)derRahmenvereinbarungnach§134Abs.4,5SGBV erfolgt.DanachgiltfürDiGAkeinHöchstbetrag,wennsiehinsichtlichihrer HauptfunktionaufkünstlicherIntelligenzberuht.
18ZurAuswirkungunterschiedlicherMRT-SystemeundScanprotokolleaufdie PerformancevonKI-ModellenzurBildanalyses.bspw. Kushol/Parnianpour/ Wilman/Kalra/Yang EffectsofMRIscannermanufacturersinclassification taskswithdeeplearningmodels,SciRep13,16791(2023).
19Zum„AIAct“vgl.Teil2diesesBeitrags.
20Ausführlich Hauck KrV2023,99(100ff.); Bockholdt KrV2023,227f.und 231.
21Ausführlichdazu Bockholdt KrV2023,227ff.
22ZuihrerBedeutung Bockholdt KrV2023,227(230).
23Vgl. Becker/Kingreen SGBV,8.Aufl.2022,§39,Rn.27.
24BSGNZS2022,103(107);vgl.auch Bockholdt KrV2023,227(232f.);vgl. auchdieEntscheidungLSGNordrhein-Westfalen,Urteilvom 19.Januar2023–L5KR 345/19unddasderzeitbeidemBSGanhängige VerfahrenB1KR10/23R.
25ZumalderVorwurfeinesVerstoßesgegendasWirtschaftlichkeitsgebotzu besorgenist,wennindiesemZusammenhangnichtdie„Standardmethode“ gewähltwird,vgl.etwaLSGSchleswig-HolsteinUrt.v.25.4.2023–L10 KR21/21,BeckRS2023,17566,Rn.32.
978350310785 Wostry,KIimstationärenSektor–Teil1 5 KrV01.24
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währleisten,diemöglichstevidenzbasiertundinnerhalbdes QualitätsbewertungssystemsderSelbstverwaltungimGesundheitswesenstattfindet.26 AberumdiesesAnliegenzuwahren, müssennichtzwingendVerfahrenvonlangerDauerabsolviert werden.StattdessensollteesvielleichtfürdenGBAkünftigdie Möglichkeit(unddieRessourcen!)geben,aufAntragineinem beschleunigtenVerfahrenKI-Systemezubewerten:
AlsVorbildkönntedasVerfahrenzurEinbeziehungvonDiGA durchdasBfArMindieVersorgunggemäߧ§33aAbs.1S.2 Nr.1iVm.§139eAbs.4S.1SGBVdienen:AuchdiesesVerfahrenistnichtohneVoraussetzungen(vgl.§139eAbs.2S.2Nrn. 1und2SGBV),bietetaberdenVorteil,dassinnerhalbderJahresfristVersorgungsdatengesammeltundanalysiertwerden können,dieesermöglicheneineEvidenzgrundlageundpositive Versorgungseffektenachzuweisen.WennmandieseMöglichkeitenfürProdukteniedriger(bismittlerer)RisikoklasseninderambulantenVersorgungschafft,solltedaserstrecht(mitdurchaus längerenFristen)fürdenstationärenSektorgelten.MöglicherweisekönntedanndasBSGdieandieNikolaus-Rechtsprechung desBVerfG27 erinnerndeundeherrestriktiveLinieeinwenigverlassen,damitanstelleeines ultimaratio-KriteriumsderMaßstab desmedizinischenNutzensmehrGewichterhielte.
EssollteindieserDiskussionaußerdembedachtwerden, dasskünftigdieKrankenkassenselbstgemäߧ25bSGBVidF. desGesundheitsdatennutzungsgesetzes28 umfangreicheDatenauswertungen(wohlauchmithilfevonKI)zurErkennungvon Krankheitsrisikenvornehmenkönnensollen.Dannmussder KI-EinsatzerstrechtfürdieeigentlichenLeistungserbringerim Gesundheitswesenermöglichtundfinanziertwerden,dennes bringtnichts,wennVersichertemithilfevonDatenanalysenund ggf.KIihreRisikenaufgezeigterhalten,dieeigentlicheBehandlungdannabernichtaufdieseTechnikenzurückgreifenkann, weildasnichtwirtschaftlichist.
III.Krankenhausplanungund Krankenhausfinanzierung
AuchdasKrankenhausplanungs-und-finanzierungsrechtsollte weiteraufdenEinsatzvonKIeingestimmtwerden.Bekanntlich darfmanvonderKrankenhausplanungnichtdieLösungaller strukturellenProblemedesGesundheitswesenserwarten,29 aber eswäredurchaussinnvoll,überdieBerücksichtigungderKI schonheutealsVersorgungsfaktorinderPlanungnachzudenken.DenninsbesonderedieBeschreibungderQualitätskriterien füreinzelneLeistungsbereichekönnteumProjektezurKI-Entwicklungbzw.-Nutzungerweitertwerden,umentsprechende Anreizezuschaffen.
kenhausplanNRW30 zwarnochkeineausdrücklicheBezugnahmeaufKIvorzuweisen,abererumfasstdasKonzeptundreale ProjekteinesvirtuellenKrankenhauses.DasvirtuelleKrankenhausdientderVerteilungvonExpertenwissen,u.a.auftelemedizinischemWeg–undgenauumdiesesAnliegen(dieVerfügbarkeitvonExpertise)gehtesbeiKI-Systemenauch.Eineweitere IntegrationderkünstlichenIntelligenzindiesesModellerscheint daherlohnenswert–undmöglich.
ZugleichwäreesfürdieKI-EntwicklungunddenKI-Einsatz inderstationärenVersorgungförderlich,wenndiebisherigeDualitätderKrankenhausfinanzierung31 vonInvestitionskostenund Entgelten(§4KHG)jedenfallsinsoweitüberwundenwerden könnte,dasshybrideFinanzierungsmöglichkeitenfürdieEntwicklungundBereitstellunggeeigneterKI-Systemegefunden werdenkönnten.Diesließesich möglicherweise durcheineanfänglicheInvestitionsfinanzierungvonKI-Systemenals„zum KrankenhausgehörendesWirtschaftsgut“(§2Nr.2lit.a)KHG) undeinerdarananschließendenEinbeziehungvonKostender KI-Weiterentwicklungund-NutzungindiePflegesätzeerreichen.
IV.Fazit
KünstlicheIntelligenzisteineleistungsstarkeundmittlerweile guterforschteMethode,diesichüberkurzoderlangalswesentlicherVersorgungsfaktorerweisenwird.EsistanderZeit,das SGBVunddieFinanzierungderstationärenVersorgungauf dieseEntwicklunganzupassen.DafüristeinZusammenspielvon Sozial-,Krankenhausplanungs-undKrankenhausfinanzierungsrechterforderlich.MitdieseneinleitendenÜberlegungen,dienaturgemäßandieserStelleaucheinerechtspolitischeKomponente aufweisen,schließtderersteTeil.
DerBeitragwirdimnächstenHeftfortgesetzt.
26BSGNZS2022,103(107):„ImWiderstreitzwischenInnovationundPatientenschutzistbeifehlendenkompensatorischenSicherungeninGestaltdes GBA-VerfahrensdemPatientenschutzVorrangeinzuräumen.PotentialleistungendürfendemnachvorErlasseinerErp-RLnurdannangewendetwerden,wenndieAbwägungvonChancenundRisikenzugunstenderPotentialleistungausfällt.“
27BVerfG,Beschlussvom6.12.2005–1BvR347/98,NJW2006,891. 28BT-Drs.20/9785,S.23.DasGesetzwurdeam14.12.2023verabschiedet (144.SitzungdesBundestags,Plenarprotokoll20/144,S.18231)
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29 Stollmann KrV2023,51(54):„NeueAnsätzeinderKrankenhausplanung alleinwerdenindesdieProblemeinderflächendeckendenmedizinischen Versorgungnichtlösenkönnen,umdendemographischenErfordernissen sowiedemFachkräftemangelinderÄrzteschaftund(vorallem)derPflege zielgerichtetzubegegnen.“
30https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/krankenhausplan_ nrw_2022.pdf.
AuchInnovationsprojekteinderKrankenhausplanungsollten KI-Systemeeinbeziehen.BeispielsweisehatderaktuelleKran-
31Vgl.nur Stollmann/Wollschläger in:Laufs/Kern/Rehborn,Hdb.d.Arztrechts,5.Aufl.2019,§81,Rn.63ff.
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