Leseprobe PersV Die Personalvertretung

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67. Jahrgang

März 2024

Seiten 97–144

www.PersVdigital.de

Herausgeber

Erich Schmidt Verlag

GmbH & Co. KG

Schriftleitung

Prof. Dr. Timo Hebeler

Pe rsV

Die Personalvertretung

FachzeitschriftdesgesamtenPersonalwesens fürPersonalvertretungenundDienststellen

Dr. Eberhard Baden

Dr. Maximilian Baßlsperger

Prof. Dr. Dr. h.c. Battis

Prof. Dr. Frank Bieler

Dr. Michael Förster

Prof. Dr. Claas Friedrich

Germelmann, LL.M.

Dr. Andreas Gronimus

Dr. Tessa Hillermann

Michael Klein

Dr. Volker Lautenbach

Prof. Dr. Andreas Nitschke

Juliane Richter

Arne Schlatmann

Prof. Dr. Thomas Spitzlei

Dr. Harald Steiner

Prof. Dr. Marina Tamm

Prof. Dr. Hans-Dietrich Weiß

Prof. Dr. Ulrich Widmaier

Ständige Mitarbeiter Beiträge

Die unvollendete BPersVG-Novelle – neue Wahlen nach halb-altem Recht

Dr. Andreas Gronimus

Aktuelle Rechtsprechung

„Personalvertretungsrecht meets Schwerbehindertenrecht“ – Die Regelungen des BPersVG und SGBIX über die Schwerbehindertenvertretung im Lichte der Rechtsförmlichkeit und -technik

Dr. Harald Steiner

Die Reform des Disziplinarrechts durch das Dienstrechtsänderungsgesetz 2023

Prof. Dr. Klaus Krebs und Prof. Dr. Andreas Nitschke

Vergütung für die Tätigkeit als Vorsitzender einer Einigungsstelle – OVG Niedersachsen

Mitbestimmungsrecht bei Abmahnungen durch das Jobcenter – VG Mainz

Auslegungsmaßstäbe für die Mitteilung eines Personalrats, ob er die Zustimmung zu einer Maßnahme verweigert – VG Düsseldorf

Vollstreckung aus einem Vergleich eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens –VG München

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Gut vertreten

Mit dem vorliegenden Leitfaden erhalten Sie aus einer Hand eine praxisorientierte und gut verständliche Darstellung des gesamten Personalvertretungs- sowie Richter- und Staatsanwältebeteiligungsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen.

Unter Berücksichtigung des 2023 novellierten Landespersonalvertretungsgesetzes führt er in die Grundlagen des LPVG NRW und des LRiStaG NRW ein, mit ausführlichen Erläuterungen zum Aufbau des Gesetzes, zur Gesetzesanwendung und -auslegung. Thematisch richtet er sich gleichermaßen an Personalratsmitglieder wie Dienststellenleitungen und ist sowohl für angehende als auch erfahrene Praktiker ein ebenso nützliches wie unverzichtbares Hilfsmittel.

Das Besondere daran:

O schnelle Orientierung über die Systematik der Gesetze dank des thematisch gut strukturierten Aufbaus

O anschauliche Erläuterung verfahrensrechtlicher Abläufe und personalvertretungsrechtlicher Kernvorschriften anhand zahlreicher Tabellen, Grafiken, Beispiele und Praxistipps

O Bonus: Einführung in die Technik der Gesetzesanwendung für Nichtjuristen

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Das Recht der Personalvertretung in Nordrhein-Westfalen

Von Michael Klein, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Arnsberg a. D., und Dr. Martin Stuttmann, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf, Lehrbeauftragter der Universität Münster 2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2024, 317 Seiten, fester Einband, € 39,80.

ISBN 978-3-503-23764-7

eBook: € 36,40. ISBN 978-3-503-23765-4

978350310785
Auch als
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

es ist in der jüngeren Vergangenheit im Personalvertretungsrecht eine gesteigerte „Änderungstätigkeit“ des Gesetz- und Verordnungsgebers (auf Verordnungsebene im Hinblick auf die Wahlordnungen) zu verzeichnen. In dieser Zeitschrift hat jüngst Christian Rothländer die in der hessischen Wahlordnung vollzogenen Neuerungen mit Blick auf die Digitalisierung dargestellt (PersV 2024, 14 ff.). Dass indes weitere Regelungsanpassungen zu erwägen oder gar zu empfehlen sind, zeigt der Beitrag von Andreas Gronimus auf, den Sie in diesem Heft vorfinden. Er untersucht für die Bundesebene Wertungswidersprüche zwischen dem im Jahr 2021 novellierten BPersVG und der WO-BPersVG, die daraus resultieren, dass die WO-BPersVG bislang nur marginal angepasst wurde. Die Thematik hat besonders dadurch eine große aktuelle Bedeutung, dass in Kürze auf Bundesebene die regulären Personalratswahlen anstehen.

Der Beitrag von Harald Steiner, den Sie ebenfalls in diesem Heft vorfinden, befasst sich ausführlich mit den regelungstechnischen Wechselbezüglichkeiten zwischen dem BPerVG und dem SGB IX im Hinblick auf die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Auch dieser Beitrag beinhaltet gewissermaßen einer „reformerische“ Komponente, denn Harald Steiner zeigt auf, welche Gesetzesänderungen seiner Auffassung nach im Hinblick auf die Abstimmung beider Gesetze angezeigt erscheinen.

Der Beitrag von Klaus Krebs und Andreas Nitschke untersucht eine jüngst vollzogene Gesetzesnovelle.

Durch das „Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 20. 12. 2023 sind insbesondere im Bundesdisziplinargesetz (BDG) zahlreiche Änderungen erfolgt, die zum 1. 4. 2024 in Kraft treten. Klaus Krebs und Andreas Nitschke stellen die wesentlichen Neuerungen nicht nur dar, sondern würdigen diese auch kritisch.

Aus dem Rechtsprechungsteil in diesem Heft sei die umfangreiche Entscheidung des OVG Niedersachsen hervorgehoben, zu der Sie auch eine Anmerkung von Martin Stuttmann vorfinden. Die Entscheidung befasst sich mit der Vergütung für die Tätigkeit als Vorsitzender einer Einigungsstelle nach Maßgabe des niedersächsischen Landesrechts. Der Antragsteller reklamierte in dem Verfahren eine zu niedrige Vergütung. Das OVG gelangt zwar dazu, dass die in Form eines Erlasses festgelegte Vergütungshöhe den parlamentsgesetzlichen Vorgaben nicht genüge, der Antragsteller aber gleichwohl keine höhere Vergütung als die Erlass festgelegte verlangen könne.

Ich wünsche Ihnen wie immer eine interessante Heftlektüre.

Mit besten Grüßen

Prof. Dr. Timo Hebeler Schriftleitung

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Impressum

PersV Die Personalvertretung, Fachzeitschrift des gesamten Personalwesens für Personalvertretungen und Dienststellen

Jahrgang: 67 (2024)

Erscheinungsweise: Die Zeitschrift erscheint monatlich. www.PersVdigital.de

Herausgeber: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG

Schriftleitung: Prof. Dr. Timo Hebeler, Professur für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft, Universität Trier, 54286 Trier. Auch zu erreichen unter den E-Mail-Adressen: redaktionpv@ESVmedien.de oder hebeler@uni-trier.de

Zuschriften bitte direkt an die Schriftleitung.

Verlag: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin, Telefon (030) 25 00 85-0, Telefax (030) 25 00 85-305, E-Mail: ESV@ESVmedien.de, Internet: www.ESV.info

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Zitierweise: PersV Jahr, Seite

ISSN: 0476-3475

Druck: H. Heenemann, Berlin

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PersV

Die Personalvertretung

Fachzeitschrift des gesamten Personalwesens für Personalvertretungen und Dienststellen

Herausgeber: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG

Schriftleitung: Prof. Dr. Timo Hebeler

Inhaltsverzeichnis

97 Editorial

98 Impressum

Beiträge

67. Jahrgang, März 2024 Heft 3

100 Die unvollendete BPersVG-Novelle – neue Wahlen nach halb-altem Recht

Von Dr. Andreas Gronimus, Bonn

106 „Personalvertretungsrecht meets Schwerbehindertenrecht“ – Die Regelungen des BPersVG und SGB IX über die Schwerbehindertenvertretung im Lichte der Rechtsförmlichkeit und -technik

Von Dr. Harald Steiner, Schwäbisch Gmünd

120

Die Reform des Disziplinarrechts durch das Dienstrechtsänderungsgesetz 2023

Von Prof. Dr. Klaus Krebs, Villingen-Schwenningen, und Prof. Dr. Andreas Nitschke, Altenholz

Rechtsprechung

127 Vergütung für die Tätigkeit als Vorsitzender einer Einigungsstelle

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8. 11. 2023 – 18 LP 4/22 – mit Anmerkung von Dr. Martin Stuttmann, abgedruckt in diesem Heft ab S. 134

136 Mitbestimmungsrecht bei Abmahnungen durch das Jobcenter

VG Mainz, Beschl. v. 19. 9. 2023 – 5 K 111/23.MZ –

139 Auslegungsmaßstäbe für die Mitteilung eines Personalrats, ob er die Zustimmung zu einer Maßnahme verweigert

VG Düsseldorf, Beschl. v. 21. 11. 2023 – 40 K 5949/22.PVL –

141 Vollstreckung aus einem Vergleich eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens

VG München, Beschl. v. 7. 12. 2023 – M 20 V 23.4197 –

Buchbesprechung/Literaturhinweis

143 Klein/Stuttmann, Das Recht der Personalvertretung in Nordrhein-Westfalen

144 Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg

Zitierweise: PersV Jahr, Seite

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Die unvollendete BPersVGNovelle – neue Wahlen nach halb-altem Recht

Von Dr. Andreas Gronimus, Bonn

Mit der Neufassung des BPersVG vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1614) wurde ein seit 1995 ausstehender Arbeitsauftrag der Justiz kurz vor Ende der 19. Wahlperiode abgeschlossen, wobei der Zeitplan auch damit begründet worden war, die regelmäßigen Personalratswahlen 2020 nicht stören zu wollen. Nun stehen im Mai die regelmäßigen Personalratswahlen 2024 an, ohne dass die Änderungen des BPersVG bisher inhaltlich in der Wahlordnung umgesetzt sind. Damit stören die aus dem Nebeneinander von neuem Gesetz und alter Rechtsverordnung resultierenden Wertungswidersprüche die Arbeit der Wahlvorstände im Zuge auch der regelmäßigen Wahlen 2024.

I. Umsetzungsstand der Novelle

Traditionell wird das BPersVG durch eine Reihe untergesetzlicher Rechtsakte ausgeformt. Deren Anpassung und Überarbeitung wurde auch anlässlich der BPersVG-Novelle 2021 allgemein erwartet. Allerdings erfolgte dies nur zu geringen Teilen. Der überwiegende Teil dieser ergänzenden Vorschriften bedarf daher noch der Anpassung an die jetzigen Regelungen des BPersVG. Er erscheint wahrscheinlich, dass das bei Verabschiedung des Gesetzes nahende Ende der 19. Wahlperiode des Bundestages in Verbindung mit dem nachfolgenden Regierungswechsel dazu führte, dass diese Folgearbeiten nicht im Koalitionsvertrag 2021/2025 verankert und dementsprechend zunächst nicht politisch priorisiert wurden.1

Hierbei wurde – trotz der politischen Beschränkung der BPersVG-Novelle 2021 als „Konsens-Novelle“ – keine Absicht gefasst, die dabei als streitig zurückgestellten Fragen nunmehr zu regeln.2 Immerhin bestand ein wesentlicher Inhalt der Novelle darin, durch Abschaffung des Bundesrahmenrechts das BPersVG parlamentarisch vom Zustimmungsgesetz zum Einspruchsgesetz zu machen, so dass nunmehr die jeweilige Mehrheit im Bundestag das Personalvertretungsrecht ohne die Fesseln der jeweiligen Stimmenverhältnisse im Bundesrat weiterentwickeln kann. Folglich wäre diese Absicht eher naheliegend gewesen, unterblieb jedoch. Erheblich befremdlich ist allerdings, dass bei einer immerhin groß-koalitionären Novelle ein nunmehr SPD-geführtes Ministerium sich

1) PDF abrufbar s. https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/ gesetzesvorhaben/koalitionsvertrag-2021-1990800.

2) Dazu etwa Gronimus, PersV 2022, 4.

Dr. Andreas Gronimus

Jg. 1960. 197 8– 1983 Studium in Saarbrücken und Bonn. Seit 1989 Rechtsanwalt, 1989– 2016 im Deutschen BundeswehrVerband für Fragen des Mitbestimmungs-, Arbeits- und Europarechts verantwortlich sowie Verbandssyndikus. Seit 2016 Sozius der Kanzlei Dr. Baden & Kollegen, Bonn. 1991 Promotion über völkervertragsrechtliche Fragen des NATO-Truppenstatuts. Zahlreiche Veröffentlichungen, u. a. Mitarbeit im GKÖD Bd. V.

nicht imstande sieht, ein unter maßgeblichem eigenem Einfluss entstandenes Gesetz handwerklich sauber auf der Ebene Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften umzusetzen.

Im Zuge der BPersVG-Novelle 2021 bestand immerhin noch Einvernehmen darüber, dass der traditionelle Erlass des federführenden Bundesministeriums des Innern zur Konkretisierung des Anspruchs auf erforderliche Schulungen3 in die Jahre gekommen war und der Aktualisierung bedurfte. Dies betraf insbesondere die Darstellung der wesentlichen Grundsätze der Rechtsprechung zum Schulungsanspruch sowie die finanziellen Konditionen der Schulungen. Die zum BPersVG Fassung 1974 ergangene Regelung wurde auf der Grundlage des § 54 BPersVG im Wege eines politischen Kompromisses mit den gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen neugefasst im Rundschreiben BMI – D2 – 30001/13#4 v. 6. 5. 2022.4

3) Nun § 54 Abs. 1 BPersVG.

4) Text z. B. bei Fischer/Goeres, in: Fürst GKÖD V – F 010.

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Die wichtigste untergesetzliche Ergänzung des BPersVG ist allerdings die zugehörige Wahlordnung (BPersVWO). Freilich enthielt die BPersVG-Novelle 2021 auch Folgeänderungen der BPersVWO.5 Diese Anpassung beschränkte sich jedoch auf die Umstellung der hier enthaltenen Gesetzeszitate an die neue Zählung des BPersVG. Ebenso wurde auch die Wahlordnung Post für die bifunktionalen Betriebsräte der Postnachfolgeunternehmen nur redaktionell aktualisiert.6 Eine inhaltliche Überarbeitung, etwa hinsichtlich der Streichung der Aushangpflicht in § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG oder mit Blick auf das „Digitalisierungspaket“ der Novelle, unterblieb. Der Koalitionsvertrag 2021/ 2025 mandatiert lediglich eine Novellierung der Wahlordnung zum BetrVG mit dem Ziel der Einführung einer elektronischen „Online-Betriebsratswahl“.7 Es steht zu vermuten, dass dies dann auch für Personalratswahlen übernommen werden kann. Allerdings scheiterten bisher alle diesbezüglichen Überlegungen daran, dass die Absicherung gegen doppelte Stimmabgabe in elektronischen Verfahren zwangsläufig in Konflikt zur Wahrung der geheimen Wahl geriet.

Ebenso wurde nunmehr die auf § 52 Abs. 4 BPersVG beruhende Rechtsverordnung betreffend eine Aufwandsentschädigung für freigestellte Mitglieder8 bisher nicht angepasst. Sie beruft sich textlich daher weiter auf § 46 Abs. 3 Satz 6 Fassung 1974. Ihre einzige Umstellung bestand bisher in der wertgleichen Euro-Umstellung des Betrages. Hier stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die seit 1974 unveränderte Höhe der Zahlung nach 50 Jahren noch als angemessen angesehen werden kann oder ebenso wie die in dieser Zeit mehrfach geänderte Pauschalierungsgrenze bei Schulungen anzupassen ist.

Nicht überarbeitet wurde bisher auch die Verwaltungsvorschrift zur Laufbahnnachzeichnung freigestellter Mitglieder.9 Das geltende Rundschreiben10 bezieht sich formal noch auf § 46 Abs. 3 Satz 6 Fassung 1974. Dessen Überarbeitung wurde zunächst zurückgestellt, weil der Koalitionsvertrag 2021/2025 eine Novellierung des Laufbahnrechts der BLV ankündigt.11 Damit steht auch eine Bearbeitung des § 33 Abs. 3 BLV als Rechtsgrundlage der Laufbahnnachzeichnung der Beamten an, die damit auch eine Neufassung präjudizieren würde.

Hingegen wurde auf diesbezügliche Rügen des BVerwG hin12 inzwischen mit § 27b SG und § 3a SLV kurzfristig

5) Art. 23 des Gesetzes v. 9. 6. 2021, BGBl. I S. 1614, 1646.

6) WahlO Post v. 22. 2. 2002 (BGBl. I S. 946), geändert durch Art. 3 der Verordnung v. 8. 10. 2021, BGBl. I 4640, 4643.

7) Fundstelle s. Fn. 1; dort S. 71.

8) PersVEntV v. 18. 7. 1974, BGBl. I S. 1499, geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 3. 12. 2001, BGBl. I S. 3306.

9) S. § 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG.

10) Rundschreiben BMI – D I 3 – 212 152/12 – v. 12. 3. 2002; Text z. B. bei Fischer/Goeres in: Fürst GKÖD V – F 011.

11) Fundstelle s. Fn. 1; dort S. 9.

12) BVerwG v. 23. 11. 2022 – 1 WB 21.21 –, BVerwGE 177, 121; Übergangsregelung für freigestellte Personalratsmitglieder in BVerwG v. 26. 1. 2023 – 1 WB 41.41, ZfPR online 6/2023, 6; v. 1. 3. 2023 – 1 WB 12.22, 1 WB 24.22 –, juris.

innerhalb der vom Gericht gesetzten Übergangsfrist eine förmliche gesetzliche Rechtsgrundlage auch für die Laufbahnnachzeichnung freigestellter Soldatenvertreter in Personalräten geschaffen. 13 Diese Regelung durch den Bundestag wirft allerdings auch die Frage auf, ob es für die Laufbahnnachzeichnung der Bundesbeamten eine ausreichende parlamentsgesetzliche Grundlage für § 33 Abs. 3 BLV gibt.

Die Empfehlung zur Vergütung für Mitglieder von Einigungsstellen14 wurde ebenfalls bisher nicht überarbeitet. Die Vorschrift zitiert daher weiter die 2005 geltenden Normen und ist demgemäß sinngemäß fortzuschreiben. Bei allen genannten Rechtsverordnungen und Rundschreiben handelt es sich um regulären Geschäftsgang der Ministerien, so dass sich nicht wirklich erschließt, warum deren Aktualisierung und Anpassung an das geänderte Gesetz einer Absegnung durch Koalitionsvertrag bedürfen müsste.

II. Digitalisierung im Wahlverfahren

Kern einer materiellen Modernisierung des Wahlverfahrens wäre augenscheinlich die Übertragung des in den Ausschussberatungen zum BPersVG entwickelten „Digitalisierungspakets“15 in das Wahlverfahren. Von daher ist mehr als unerfreulich, dass die darin enthaltenen Arbeitserleichterungen für die Personalräte nun auch noch fast 3 Jahre nach Verabschiedung des Gesetzes den Wahlvorständen weiter versperrt werden.

1. Streichung der Aushangpflichten

Bis 2021 musste das Wahlergebnis durch den Wahlvorstand in der Dienststelle ausdrücklich „durch Aushang“ bekanntgegeben werden.16 Hiervon rückt § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ausdrücklich ab, indem die Form der Bekanntgabe nicht mehr gesetzlich vorgegeben wird. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung begründete dies so: „Der Regelungsinhalt entspricht § 23 Absatz 2 geltender Fassung, jedoch wird die Regelung wie in § 18 Absatz 3 Satz 1 BetrVG unter Verzicht auf das Erfordernis formuliert, dass die Bekanntmachung des Wahlergebnisses zwingend „durch Aushang“ zu erfolgen hat. Durch die offenere Formulierung wird die Option geschaffen, in der BPersVWO künftig auch alternative Formen der Bekanntgabe, etwa über das Intranet der Dienststelle, vorzusehen.“17 Damit ist die Form der Bekanntmachung nunmehr in § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gesetzlich ungeregelt, ein Aushang mithin weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen. Hingegen verlangt § 23 BPersVWO weiterhin eine Bekanntgabe durch Aushang. Damit erhebt sich die Frage, ob diese – bis-

13) Art. 1 Nr. 2 und Art. 6 Nr. 1, 4 des Gesetzes v. 20. 12. 2023, BGBl. I Nr. 392.

14) Rundschreiben des BMI – D I 3 – 212 213/3 – v. 25. 9. 1992 in der Neufassung v. 28. 12. 2005; Text z. B. bei Fischer/Goeres in: Fürst GKÖD V – F 017.

15) Dazu Berg, PersV 2021, 204; Berg, PersV 2021, 334.

16) § 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG Fassung 1974.

17) BT-Drs. 19/ 26820, S. 92.

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Gronimus · Die unvollendete BPersVG-Novelle – neue Wahlen nach halb-altem Recht
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her nur wiederholende – Vorschrift nunmehr konstitutiv die Aushangpflicht begründet.18 Dafür spricht entscheidend, dass die Änderung in § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich nur als „Option“ für eine künftige Änderung der BPersVWO beschrieben wird (s. o.). 19

Die hier angelegte Streichung der Aushangpflichten betrifft nicht allein die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 23 BPersVWO. Folgerichtig wäre dies ebenso umzusetzen auch bei allen anderen Mitteilungen des Wahlvorstandes, für welche der Wahlvorstand nach der BPersVWO einen traditionellen Papier-Aushang vornehmen muss. Im Hintergrund steht der Gedanke, dass eine zuverlässige und flächendeckende Unterrichtung der Wahlberechtigten umso schwieriger wird, je weniger das traditionelle „Schwarze Brett“ von den Beschäftigten genutzt wird, etwa als Folge der Einrichtung von abgesetzt untergebrachten Dienststellenteilen, der Nutzung von Telearbeit oder anderen Arbeitszeitmodellen. Im Gegenzug hat sich die Erreichbarkeit der Beschäftigten auf elektronischem Weg durch die steigende Ausstattung mit stationären oder mobilen PC erhöht. Daraus würden sich als Änderungen der BPersVWO ableiten:

In § 1 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 2, § 37 Absatz 2 werden die Wörter „durch Aushang“ gestrichen.

In § 6 Absatz 3 und § 38 wird das Wort „auszuhängen“ ersetzt durch das Wort „bekanntzugeben“.

In § 23 und § 41 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „durch zweiwöchigen Aushang“ ersetzt durch die Wörter „zwei Wochen“.

In § 37 Absatz 5 werden die Wörter „des Aushanges“ ersetzt durch die Wörter „der Bekanntmachung“.

§ 49 Nummer 1 Satz 2 lautet: „Bekanntmachungen sind in der im Bundesnachrichtendienst üblichen Form vorzunehmen“.

2. Regelung digitaler Bekanntmachungen

Die Nutzung vorhandener IT-Netze in der Dienststelle soll Wahlvorstand und Beschäftigte entlasten und ihnen die Mitarbeit im Wahlverfahren erleichtern. Sie kann den Kostenaufwand für Druck, Verteilung und Instandhaltung von Papier-Aushängen, wie auch deren Menge, vermindern. Zugleich sind die so veröffentlichten Mitteilungen für die Beschäftigten ständig am Arbeitsplatz verfügbar und nutzbar. Diese angestrebte Erleichterung der Unterrichtung darf jedoch nicht umschlagen in eine Wahlbehinderung zum Nachteil von (möglicherweise wenigen) Beschäftigten, die auf elektronischem Weg für den Wahlvorstand nicht erreichbar sind. Daher werden elektroni-

18) So Lechtermann, in: Fischer/Goeres, GKÖD V, Stand 7/23, G § 24, Rn. 65 ff.; Ilbertz in: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, BPersVWO, § 23, Rn. 2; Schlatmann, in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand Mai 2023, § 24, Rn. 16; Noll, in: Altvater u. a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, Anhang I, BPersVWO § 23, Rn. 2; a. A. wohl Lenders, in: Altvater u. a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 24, Rn 15.

19) BT-Drs. 19/ 26820, S. 92.

sche Bekanntmachungen vorrangig als Ergänzung des tradierten Papier-Aushangs genutzt. Es wird bisher nicht bestritten, dass rein elektronische Bekanntmachungen zwingend voraussetzen, dass dazu alle Wahlberechtigten elektronisch erreichbar sein müssen. Auch soweit dies nicht gesichert ist, kann eine parallele elektronische Bekanntmachung hilfreich sein, indem die Zahl der notwendigen Aushangstellen für Papier-Aushänge deutlich gemindert wird.

Hierbei bedarf eine zusätzliche elektronische Bekanntmachung eigentlich keiner Rechtsgrundlage, weil und soweit ein gesetzlich geforderter Papier-Aushang korrekt erfolgt ist.20 Gleichwohl kann eine entsprechende Klarstellung den Wahlvorständen Handlungssicherheit vermitteln.

Soweit Bekanntmachungen des Wahlvorstandes geschützte personenbezogene Daten enthalten (so das Wählerverzeichnis oder die Bekanntgabe der Wahlvorschläge), hat der Wahlvorstand jeweils sicherzustellen, dass die Bekanntmachung lediglich „dienststellenöffentlich“ erfolgt. Es müssen daher für diese Mitteilungen geeignete technische Vorkehrungen getroffen werden, um unbefugte Weitergabe ebenso wie vom Wahlvorstand nicht veranlasste inhaltliche Änderungen zu verhindern (z. B. PDF mit Kopier- und Ausdruckschutz).21

In diesem Sinne hat inzwischen die Mehrheit der Bundesländer Zulassung und Ausgestaltung elektronischer Bekanntmachungen ausdrücklich geregelt. 22 Eine entsprechende Ergänzung der BPersVWO sollte mit den Gewerkschaften verhandelt werden. Sie sollte angesichts des bereits vorhandenen Umfangs des § 1 BPersVWO als gesonderte Norm ausgeworfen werden, und könnte in etwa lauten:

㤠1 a Bekanntmachungen des Wahlvorstandes

(1) Bekanntmachungen sind so vorzunehmen, dass damit alle Wahlberechtigten zuverlässig und rechtzeitig erreicht werden. Bekanntmachungen des Wahlvorstands sollen an einer oder mehreren geeigneten Stellen in der Dienststelle ausgehängt werden. Sie sollen elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle am dienstlichen Sitz des Wahlvorstands auszuhängen. In der elektronischen Fassung ist anzugeben, an welchem Ort ein schriftlicher Aushang erfolgt.

(2) Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung ist zulässig, wenn alle Wahlberechtigten über einen eige-

20) Schlatmann, in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand Mai 2023, § 24, Rn. 12; Lenders, in: Altvater u. a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 24, Rn. 15; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, Anhang BPersVWO, § 2 Rn. 8a; Fischer/Goeres GKÖD V, Stand 8/23, H § 1 BPersVWO Rn 25a.

21) Vgl. § 2 Abs. 4 HPVGWO.

22) § 2 Abs. 2 LPVGWO BW, § 1 Abs. 3 WO-BayPVG, § 2 Abs. 2, 3 HPVGWO, § 2 Abs. 1 WO-PersV (Nds), § 1 Abs. 3 WO LPersVG RP, § 1 Abs. 4 WO-SPersVG, § 1 Abs. 3 SächsPersVWVO, § 1 Abs. 3 WO PersVG LSA (nur zusätzlich), § 1a ThürPersVWO.

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nen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen. Bei der Bekanntmachung auf elektronischem Weg sind geeignete technische Vorkehrungen zu treffen, dass die Bekanntmachungen des Wahlvorstands nicht durch andere Personen als Mitglieder des Wahlvorstands verändert werden können. Dies gilt für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen des Wahlvorstands an anderen Stellen entsprechend.

(3) § 48 des Gesetzes gilt sinngemäß.“

3. Regelung digitaler Mitteilungen

Sachgerecht würde sich eine solche Öffnung des Wahlverfahrens für digitale Kommunikation nicht auf förmliche Bekanntmachungen des Wahlvorstandes beschränken. Immerhin sind zahlreiche Regelungen der BPersVWO heute noch identisch mit der ersten Wahlordnung zum PersVG 1955. Ein wesentlicher Teil der BPersVG-Novelle 2021 war die weitgehende Gleichstellung von schriftlichen und elektronischen Mitteilungen.

Hierbei sollte dann auch ein Wertungswiderspruch der Rechtsprechung durch eine klare Regelung ausgeräumt werden. Für die „schriftliche Zustimmung“ der Wahlbewerber zu ihrer Aufstellung (§ 9 Abs. 2 BPersVWO) hatte der seinerzeit noch zuständige 6. Senat des BVerwG darauf bestanden, dass eine schriftliche Zustimmung dem Wahlvorstand im Original innerhalb der Wahlvorschlagsfrist prüffähig vorliegen müsse.23 Hierfür hatte das Gericht entscheidend darauf abgestellt, dass der Wahlvorstand die Erklärung sofort auf Inhalt und Echtheit prüfen können müsse. Doch kann dagegen eingewendet werden, dass bei einem auf dem Postweg verschickten, nicht persönlich übergebenen Schriftstück die inhaltliche Prüfbarkeit wie auch die Sicherung der Authentizität (Urheberschaft und Identität des angegebenen Ausstellers) nicht qualitativ anders ist als bei der Übermittlung einer elektronischen Erklärung über ein dienststelleninternes IT-Netz unter Authentifizierung des Absenders.

Nachfolgend hatte der nunmehr zuständige 5. Senat des BVerwG für die ebenfalls „schriftlich“ mitzuteilende Zustimmungsverweigerung des Personalrats im Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG Fassung 1974 diesen Begriff von der „Schriftform“ nach § 126 BGB abgegrenzt. Nunmehr ist als „schriftlich“ anzusehen auch eine im Original erstellte und handschriftlich unterschriebene Erklärung, die sodann als PDF-Scan im Anhang einer E-Mail an den Adressaten verschickt wird; nachfolgend wurde auch ein Textdokument als „schriftlich“ anerkannt, das vom Ersteller als Datei-Anhang einer E-Mail von einem dienstlichen Mail-Anschluss mit abgesicherter Zugangsberechtigung verschickt wurde.24 Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.25

23) BVerwG v. 11. 3. 2014 – 6 P 5.13 –, BVerwGE 149, 160 = PersV 2014, 258.

24) BVerwG v. 15. 12. 2016 – 5 P 9.15 –, BVerwGE 157, 117 = PersV 2017, 263.

25) BAG v. 10. 3. 2009 – 1 ABR 93/07 –, BAGE 130, 1 = NZA 2009, 622.

Ob im Geltungsbereich des BPersVG die Kommunikation zwischen der Dienststelle und der Personalvertretung mittels einfacher, d. h. nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB versehenen E-Mail zulässig ist, war bis zur BPersVG-Novelle 2021 nicht rechtssicher geklärt. In Übernahme und Fortführung dieser Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit der elektronischen Kommunikation zwischen Dienststelle und Personalvertretung auf die in § 70 Absatz 2 Satz 2 BPersVG geregelte Begründung der dem Personalrat von der Dienststelle zur Zustimmung vorgelegten Maßnahme sowie auf zahlreiche weitere Kommunikationsanlässe zwischen der Dienststelle und der Personalvertretung ausgeweitet. Hierdurch wurde die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen Dienststelle und Personalvertretung als allgemeiner Grundsatz gesetzlich verankert.

Ausnahmen bestehen folglich nur noch dort, wo der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitsgebots einer elektronischen Übermittlung entgegenstehen. Dies ist insbesondere bei Abschluss von Dienstvereinbarungen (vgl. § 63 Abs. 2 BPervG) sowie der Geltendmachung von Weiterbeschäftigungsansprüchen von Auszubildenden nach § 56 Abs. 1 BPersVG der Fall. Dass für die Formel „schriftlich oder elektronisch“ auch nicht der Begriff „elektronische Form“ (§ 126a BGB) gewählt wurde, dient ausdrücklich dazu, dass auch Erklärungen per einfache E-Mail zulässig sein sollen.26 Mithin wird das notwendige Maß an Authentizität auch ohne Versand mit einer fortgeschrittenen oder sogar qualifizierten Signatur erreicht. 27

Zweckmäßig sollte daher auch für das Wahlverfahren eine grundsätzliche Gleichstellung von schriftlichen und elektronischen Mitteilungen erfolgen. Denn auch ohne eine solche Gleichstellung müssten zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen alle bereits zum alten Recht erfolgten Ausweitungen des Begriffs „schriftlich“ in das Wahlverfahren übertragen werden. Eine sachgerechte Ergänzung der BPersVWO könnte lauten:

„§ 1 b Erklärungen an den und durch den Wahlvorstand

Sind nach dem Gesetz oder dieser Wahlordnung Erklärungen durch den oder gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich abzugeben, steht dem eine elektronische Übermittlung gleich, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine Erklärung in Schriftform (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorgeschrieben ist. Der persönlichen Unterzeichnung eines Dokuments steht bei elektronischer Übermittlung dessen elektronische Signierung gleich. Durch die Art der Mitteilung muss hinreichend sichergestellt sein, dass die Erklärung tatsächlich von dem angegebenen Aussteller stammt.“

26) BT-Drs. 19/ 26820, S. 114.

27) Offen gelassen in VG Köln v. 5. 6. 2023 – 33 K 3267/22.PVB –, PersV 2023, 472 (nicht rechtskräftig).

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4. „Online-Wahlen“

Zumindest für die 2026 anstehenden Betriebsratswahlen ist eine Ergänzung des Wahlverfahrensrechts im BetrVG angekündigt, die „Online-Betriebsratswahlen“ ermöglichen soll. Anstoß dazu gaben die Erschwernisse der durchgeführten Wahlen während der CoViD-19-Pandemie ab 2019, die auch mit den Instrumenten (und Begrenzungen) der traditionellen Briefwahl nach § 19 BPersVWO nicht wirklich zu bewältigen waren. Daher liegt der Gedanke nahe. Die Technik dazu ist vorhanden. Sie wird auch seit Jahren etwa von größeren privaten Vereinigungen für ihre satzungsmäßigen Versammlungen und Beschlussfassungen genutzt. Von daher können diese elektronischen Abstimmungssysteme inzwischen als technisch stabil und zuverlässig bewertet werden.

Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass Personalratswahlen kraft Gesetzes geheim sein müssen; es darf daher auch für den Wahlvorstand nicht nachvollziehbar sein, wer wie abgestimmt hat,28 während das Vereinsrecht des BGB keine zwingende Vorgabe dazu enthält. Also ergibt sich ein datenschutztechnischer Zielkonflikt: Der Wahlvorstand hat sicherzustellen, dass eine doppelte Stimmabgabe durch Wahlberechtigte unterbleibt. Also muss über die Sicherung der genutzten Zugangsdaten in Echtzeit im Wahllokal bei der persönlichen Stimmabgabe prüfbar sein, ob bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist. Ebenso muss sekundengenau die elektrische Stimmabgabe gesperrt werden, sobald ein Wahlberechtigter im Wahllokal seinen Stimmzettel ausgehändigt bekommt. Das erfordert jeweils auch die Einträge im Wählerverzeichnis. Dies muss ebenso wie technische Fehlerlosigkeit der Stimmabgabe in einer Form archiviert werden, die im Fall der Wahlanfechtung eine Überprüfung durch das Gericht zulässt. Das umfasst jedoch zwangsläufig auch die elektronische Spur, die Auskunft gibt, welchen Wahlvorschlag Wahlberechtigte gewählt haben.

Freilich stehen keine politischen Wahlen in Rede, so dass das Wahlgeheimnis bei Personalratswahlen nicht unmittelbar verfassungsrechtlich über Art. 38 Abs. 1 GG abgesichert ist. Die Einführung einer Online-Stimmabgabe erfordert jedoch Eingriffe in das einfachgesetzliche Wahlgeheimnis nach § 19 Abs. 1 BPersVG, so dass über derartige Ergänzungen der BPersVWO nur dann und erst dann entschieden werden kann, wenn dafür eine parlamentsgesetzliche Grundlage, mindestens in Form einer Experimentierklausel, geschaffen worden ist.

III. Beseitigung von Dopplungen

Im Zuge der BPersVG-Novelle wurde die bisher nur für Fristen im Wahlverfahren verbindliche Definition der „Arbeitstage“ aus § 52 BPersVWO förmlich erweitert durch Übernahme in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Zur Vermeidung unbeabsichtigter Differenzen sollte daher § 52 BPersVWO umgestellt werden auf eine dynamische Verweisung

zum Gesetz; etwa wie folgt: „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.“

Ebenso ist bei allen Regelungen der BPersVWO, welche Bestimmungen des Gesetzes lediglich wiederholen, aber keine zusätzlichen Inhalte haben, die Prüfung einer Streichung angeraten. Angesichts der allgemeinen Verfügbarkeit von Kommentaren zu BPersVG und BPersVWO sollte es möglich sein, auf redundante Dopplungen ohne eigenständigen Inhalt zu verzichten. Die gleiche Frage stellt sich auch bei Ergänzungen mit nur marginalem zusätzlichen Inhalt.

IV. Schließung von Regelungslücken

Die Geschäftsführung des Wahlvorstandes ist seit jeher nur lückenhaft geregelt. Dies gibt auch immer wieder Anlass zu Kontroversen innerhalb der Wahlvorstände wie auch zwischen Wahlvorstand und anderen Beteiligten. Daher sollte erwogen werden, einige zentrale Geschäftsführungsregeln des Personalrats auch für den Wahlvorstand gültig zu stellen.

So empfiehlt sich eine sinngemäße Anwendung des § 33 BPersVG, die sowohl die Reihenfolge der Heranziehung von Ersatzmitgliedern als auch deren Aufrücken als ordentliches Mitglied bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Wahlvorstand betrifft. Ebenso sollte die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Wahlvorstandes entsprechend § 36 Abs. 2 BPersVG geordnet werden; dies umfasst sachgerecht auch das Prüfverfahren zur Heranziehung der Ersatzmitglieder. Aus § 38 BPersVG sollten Abs. 1 und 3 (Terminierung, virtuelle Sitzungen) für die Wahlvorstände verfügbar gemacht werden. Hingegen würde eine Übernahme des § 38 Abs. 2 BPersVG den bisher bestehenden Spielraum des Wahlvorstandes, auch „dienststellenöffentlich“ zu tagen, einschränken.29 Insbesondere die Möglichkeit, Sitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, benötigen die Wahlvorstände in gleicher Weise wie die Personalräte.30 Gleiches gilt für die Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufverfahren (§ 39 Abs. 4 BPersVG).

Bisher ergibt sich aus dem Fehlen eines Quorums für die Beschlussfähigkeit, dass der Wahlvorstand mit voller Mitgliederzahl beschließen muss;31 daher wäre eine Übernahme des § 39 Abs. 1 bis 3 BPersVG für den Wahlvorstand einerseits zulässig mangels zwingender Regelung im Gesetz, andererseits aber auch eine wesentliche Änderung des Wahlverfahrensrechts.

Sachgerecht und folgerichtig wäre ferner, den Ausschluss von der Teilnahme an der Beschlussfassung (§ 41 BPersVG) auch im Wahlvorstand fruchtbar zu machen. Das Gebot, nicht als Richter in eigener Sache tätig zu wer-

29) Fischer/Goeres, GKÖD V, Stand 8/23, H § 1 BPersVWO, Rn. 30 f. 30) Vgl. Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, § 1 BPersVWO Rn. 11a.

28) § 19 Abs. 1 BPersVG.

31) Schlatmann, in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand Mai 2018, BPersVWO, § 1, Rn. 16; Fischer/Goeres GKÖD V, Stand 8/23, H § 1 BPersVWO, Rn. 32; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, § 1 BPersVWO, Rn. 11.

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den, dürfte der Verordnungsgeber durchaus von einer bloßen Anstandsregel in den Rang einer Rechtsnorm erheben.

Bisher regelt §14 BPersVWO nur die Pflicht, bestimmte Beschlüsse zu protokollieren, nicht jedoch deren Form. Daher würde die Rechtssicherheit gefördert, den Wahlvorstand ebenfalls zur Protokollierung seiner Sitzungen entsprechend §43 BPersVG zu verpflichten.

Schließlich sollte der Wahlvorstand ausdrücklich ermächtigt und ermutigt werden, seine Arbeit ergänzend durch eine Geschäftsordnung (§44 BPersVG) zu ordnen. 32 Für die übrigen Verweisungen auf das BPersVG sollte Richtschnur der Diskussion sein, dass dabei jede zwingende Vorgabe zugleich bei Verstoß einen Wahlanfechtungsgrund ergibt. Daher sollte der Geschäftsordnungsautonomie des Wahlvorstandes Raum gegeben und in der Wahlordnung eine Verweisung in dem Umfang fixiert werden, wie dies zwingend für eine ordnungsgemäße Wahl geboten ist. Als allgemeine Regel sollte dies in §1 BPersVWO eingefügt werden. Abhängig vom rechtspolitisch gewünschten Inhalt könnte vorgesehen werden:

„Für die Sitzungen und die Beschlussfassung des Wahlvorstandes gelten die §§33, 36 Absatz2, 38 Abs.1 und 3, 39 (Abs.4), 41, 43 und 44 des Gesetzes sinngemäß.“

V.Wahlabschluss

§23 BPersVWO gebraucht mit dem Wort „Wahlergebnis“ einen Begriff, der zu Meinungsverschiedenheiten Anlass gab. Schließlich entschied das BVerwG, dass effektiv die

32)Dazu Fischer/Goeres GKÖD V, Stand 8/23, H §1 BPersVWO, Rn.35ff.

gesamte Wahlniederschrift bekannt gegeben werden muss, damit die Wahlanfechtungsfrist in Gang gesetzt wird.33 Auch ist die Aushangfrist von zwei Wochen kürzer als die Wahlanfechtungsfrist von zwölf Arbeitstagen. 34 Daher sollte erwogen werden, §23 BPersVWO insgesamt zu streichen, so dass die Bekanntmachung unmittelbar nach §24 Abs.2 Satz1 BPersVG zu erfolgen hätte, dann auch sachgerecht bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist nach §26 BPersVG.

VI.Ausblick

Schon der Blick in das Gesetzbuch zeigt auf, dass sich auch im Bereich der Wahlordnung zum BPersVG eine Menge Gesprächsbedarf über die Jahre angesammelt hat. Nachdem sich die Wahlvorstände bei den diesjährigen Wahlen mit den Diskrepanzen zwischen altem und neuem Recht abmühen müssen, richtet sich der Appell an den Verordnungsgeber, alsbald die offenen Nacharbeiten der BPersVG-Novelle 2021 in Angriff zu nehmen. Dabei sollten die unterschiedlichen Wertungen harmonisiert werden. Ebenso sollte der Versuch unternommen werden, in Zusammenarbeit mit den Personalräten und Gewerkschaften neue praxistaugliche Lösungen und Kommunikationsformen zumindest zu erproben. Die Beschäftigten im Bundesdienst haben es verdient.

33)BVerwG v. 23.10.2003 – 6 P 10.03 –, BVerwGE 119, 138 = PersV 2004, 99.

34)Fischer/Goeres, GKÖD V, Stand 1/12, H §23 BPersVWO, Rn.6.

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