Zeitschrift Bodenschutz

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Bodenschutz 25. Jahrgang 3. Quartal 2020 42234

Erhaltung, Nutzung und Wiederherstellung von Böden

www.BODENSCHUTZdigital.de

Herausgegeben vom Bundesverband Boden e. V.

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10 Fachbeiträge zu Boden­ bewußtsein, Biodiversität, Flächenmanagement, Klima, Wasserschutz, Land­ und Forstwirtschaft, Mikroplastik, Gewässerschutz, Boden­ funktionsbewertung, Naturschutz Elke Brandes, Melanie Braun, Karl Eckert, Annette Eschenbach, Norbert Feldwisch, Uwe Ferber, Peter Fiener, Alexander Gröngröft, Henrik Helbig, Michael Henneberg, Ulrich Herweg, Sebastian Heynen, Michael Kastler, Klaus Kruse, Eva F. Leifheit, Jeannette Mathews, Henning Meesenburg, Ricarda Miller, Sarah zur Mühlen, Matthias Peter, Matthias C. Rillig, Jan Rücknagel, David J. Russell, Georg Schrenk, Bernd Siemer, Daniel Sperl, Michael Steininger, Zacharias Steinmetz, Daniela Thomas, Klaus Werk, Daniel Wurbs und Jörg Zausig

Rückblick auf 25 Jahre BVB Regionalgruppen 1995 bis 2020, Fachgruppen 1995 bis 2020

Leseprobe Mehr zur Zeitschrift unter www.BODENSCHUTZdigital.de/info


EDITORIAL

Zum 25. Jubiläum des Bundesverbandes Boden e. V. Svenja Schulze

Liebe Leserinnen und Leser, Böden bilden die Grundlage unserer Nahrung, sie filtern und speichern Wasser, sie bieten Lebensraum für vielfältige Arten. Böden sind komplexe Ökosysteme und spielen eine wichtige Rolle im Klima-, Umwelt- und Naturschutz. Das Verständnis für diese Rolle und für die Wichtigkeit des Bodenschutzes ist in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen. Der Klimawandel setzt die Böden unter erheblichen Druck. Die Folgen sind vielerorts bereits sichtbar: Bilder von ausgetrockneten Böden und Überflutungen sind inzwischen regelmäßig Bestandteil der Nachrichten. Gleichzeitig sind Böden als riesige Kohlenstoffspeicher für den Schutz des Klimas unerlässlich. Sie spielen zudem eine wichtige Rolle bei der Anpassung an den Klimawandel, zum Beispiel beim Schutz vor Hochwasser und Starkregen. Doch die Klimaveränderung ist nicht die einzige Herausforderung für unsere Böden: Kunststoffeinträge und Belastungen mit PFAS, die Intensivierung der Landwirtschaft und der hohe Flächenverbrauch setzen Böden zusätzlich unter Druck und führen zu einem weiteren Verlust an biologischer Vielfalt. Gleichzeitig kommen mit der Anpassung an den Klimawandel neue Aufgaben auf den Bodenschutz zu. Ich bin zuversichtlich, dass die Bedeutung des Bodenschutzes national und auf globaler Ebene weiter anwachsen wird. „Leben an Land“ – die Beendigung und möglichst Umkehr von Landdegradation ist eines der globalen Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Auch die G20-Staaten haben „Land-

degradation und Habitatverlust“ in diesem Jahr zu einem Schwerpunktthema gemacht. Gemeinsam mit der von den Vereinten Nationen ausgerufenen Dekade zur Wiederherstellung von Ökosystemen müssen wirksame Veränderungen erreicht werden. Ein nachhaltiger Umgang mit der endlichen Ressource Boden ist unabdingbar. In Deutschland engagiert sich der Bundesverband Boden e. V. schon seit 1995 für die Belange des Umweltmediums Boden. Seitdem ist mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ein Regelwerk auf Bundesebene etabliert und durch entsprechende Vorschriften der Länder ergänzt worden. Der Bundesverband selbst hat mit der Website www.bodenwelten.de eine Plattform mitgeschaffen, die umfangreiche Informationen über Böden bereithält. Für das Bundesumweltministerium ist der Bundesverband Boden e. V. mit seiner großen Expertise ein wichtiger Partner. Wir werden die Öffentlichkeit weiter gemeinsam über die Vielfältigkeit, die Leistungen, aber auch die Verletzlichkeit der Böden informieren. Gerade in der Klimaschutzdebatte kann der Beitrag des Bodens als größter Kohlenstoffspeicher an Land und das damit verbundene Klimaschutzpotenzial besonders gewürdigt werden. Ich gratuliere dem Verband und allen Mitgliedern zum 25-jährigen Bestehen und freue mich auf die weitere Zusammenarbeit! Svenja Schulze Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

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Inhalt 03.20

EDITORIAL

PLANUNG

Zum 25. Jubiläum des Bundesverbandes Boden e. V. 85

BODENMANAGEMENT

Svenja Schulze

Flächenmanagement zum nachhaltigen Umgang mit Boden in Stadt und Land Beispiele aus Sachsen

GRUSSWORTE

Bernd Siemer, Uwe Ferber und Karl Eckert

Erich Schmidt Verlag Ingrid Kögel-Knabner Reinhard F. Hüttl Hubert Wiggering Gabriele Broll Berndt-Michael Wilke

Bodenschutz, Stadt und Stadtumland, Flächen­ management, Potenzialfläche, Ökosystemfunktion, Bodenfunktion, Bodenversiegelung

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Soil Protection, Climate Adaption, Urban Area, Land Use Management, Brownfield, Eco-System Services, Soil Function

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BODENBEWUSSTSEIN

KLIMASCHUTZ

KOMMUNIKATION

Bodenschutz und Klimawandel

Bodenbewusstsein – Darf es noch ein bisschen mehr sein?

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Klimawandel, Bodenfunktionen, Bodenkühlleistung, Bodenwasserhaushalt, Bodennutzung, Stadtböden

Bodenschutz, Bodenbewusstsein, Kommunikation

Climate change, Soil functions, soil cooling potential, soil water balance, land use, urban soils

BODENSCHUTZ

BODENBIODIVERSITÄT

GEWÄSSERSCHUTZ

BODENORGANISMEN

Die komplexe Biodiversität des Bodens und ihre funktionelle Bedeutung David J. Russell und Sebastian Heynen Boden, Biodiversität, Habitatskompartimente, Größenklassen, Nahrungsnetze, trophische Ebenen, Bodenfunktionen Soil, Biodiversity, Habitat compartments, Size classes, Food web, Trophic levels, Soil functions

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Annette Eschenbach und Alexander Gröngröft

Klaus Kruse und Jeannette Mathews

soil protection, soil awareness, communication

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Bodenschutz zwischen Landwirtschaft und Wasserschutz Ricarda Miller und Matthias Peter Bodenschutz, Grundwasserschutz, Trinkwasser­ schutz, Landwirtschaft, Nitrataustrag, Bodenerosion, Oberflächengewässerschutz soil protection, groundwater protection, drinking water protection, agriculture, nitrogen loss, soil erosion, surface water protection

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BODENSCHUTZ

BODENFUNKTIONSBEWERTUNG

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

VERFAHREN

Bodenschutz in Land- und Forstwirtschaft

Eckpunkte-Papier zur länderübergreifenden Bodenfunktionsbewertung

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Henning Meesenburg, Jan Rücknagel, Michael Steininger und Daniel Wurbs

Ricarda Miller, Geogr. Ulrich Herweg, Henrik Helbig, Michael Kastler, Sarah zur Mühlen und Daniel Sperl

Bodenerosion, Bodenverdichtung, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Bodenfunktionen, Flächenverbrauch

Bodenfunktionsbewertung, bundesweites Verfahren, Umweltprüfung, Eingriffs­/Ausgleichsbilanzierung, Kompensationsmaßnahmen, vorsorgender Boden­ schutz

soil erosion, soil compaction, forestry, agriculture, soil functions, land consumption

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soil function rating, strategic environmental assessment, compensation and replacement measures, compensation, soil protection

BODENBELASTUNG PLASTIK

(Mikro-)Plastik im Boden

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NATURSCHUTZ

Eintragspfade, Risiken und Handlungsoptionen

BODENSCHUTZ

Elke Brandes, Melanie Braun, Matthias C. Rillig, Eva F. Leifheit, Zacharias Steinmetz, Peter Fiener und Daniela Thomas

Naturschutz und Bodenschutz

Synthetische Polymere, Mikroplastik, Kunststoffe, Fremdstoffe, Ökosystemfunktion, Eintragspfade, Quantifizierung

Klaus Werk, Norbert Feldwisch und Jörg Zausig

Synthetic polymers, plastics, microplastics, xenobiotics, ecosystem function, entry pathways, quantification

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Vernetztes Denken und gemeinsames Handeln! Naturschutz, Bodenschutz, Eingriffsbewertung, Konsenspflicht nature protection, soil protection, impact regulation, mutual understanding, duty of consensus

BODENSCHUTZ WASSERBAU

Bodenschutz bei Gewässerunterhaltung und wasserbaulichen Maßnahmen 126 Jörg Zausig, Michael Henneberg und Georg Schrenk

RUBRIKEN

BVB-Nachrichten

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Rückblick Regionalgruppen 1995 bis 2020 Rückblick Fachgruppen 1995 bis 2020 Aus dem Vorstand

Gewässerunterhaltung, wasserbauliche Maßnahmen, Bodenschutz, Bodenfunktionen

Veranstaltungshinweise

river maintenance, hydraulic engineering, soil protection, soil functions

Titelbild: Abbildung 1 aus dem Beitrag „Naturschutz und Bodenschutz“, Foto: Ingenieurbüro Feldwisch

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Naturschutz und Bodenschutz

Vernetztes Denken und gemeinsames Handeln! Klaus Werk, Norbert Feldwisch und Jörg Zausig

Zusammenfassung

Prof. Klaus Werk Studium der Landespflege, diverse Tätigkeiten in der Naturschutzverwaltung. 2002–2019 (Emeritierung) Professur für Umwelt- und Naturschutzrecht sowie Planungsinstrumente an der Hochschule Geisenheim

Natur- und Bodenschutz sind rechtlich und fachlich eng miteinander verknüpft. In der Planungs- und Genehmigungspraxis spiegeln sich die gemeinsamen Schnittstellen jedoch nicht im ausreichenden Maß wider. Zum Teil ist ein Nebenoder sogar Gegeneinander zu konstatieren. Stattdessen ist eine konsensorientierte Zusammenarbeit des Natur- und Bodenschutz unter Einbindung des Gewässerschutzes unter dem Dach der Umweltbehörden anzustreben. Eine nachhaltige Landschaftsentwicklung muss ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleisten; mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sind soweit wie möglich zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, muss ein gegenseitiges Verständnis für die Belange der einzelnen Naturgüter geschaffen werden. Rechtliche, planerische, methodische und administrative Defizite müssen beseitigt werden. Schlüsselwörter: Naturschutz, Bodenschutz, Eingriffsbewertung, Konsenspflicht

Summary Dr. Norbert Feldwisch Studium der Agrarwissenschaften, 1995 Promotion zum Thema Bodenerosion; seit 1997 im vorsorgenden Bodenschutz tätig

Dr. Jörg Zausig Studium der Geoökologie und Promotion an der Universität Bayreuth; seit 1992 als Gutachter und Sachverständiger u. a. in Umweltplanung und im vorsorgenden Bodenschutz tätig

Nature and soil protection are closely linked in legal and technical terms. The common interfaces are not sufficiently reflected in planning and approval practice. To some extent, a juxtaposition or even against each other can be observed. Instead, a consensus-oriented cooperation of nature conservation and soil protection with integration of water protection under the umbrella of the environmental authorities should be sought. Sustainable landscape development must ensure a high level of protection for the environment as a whole; possible shifts of adverse effects from one natural asset to another should be avoided as far as possible. In order to achieve the goal, a mutual understanding of the concerns of the individual natural assets must be created. Legal, planning, methodological and administrative deficits must be eliminated.

von Russel & Heynen in diesem Heft). Böden haben weltweit einen maßgeblichen Einfluss auf den Kreislauf klimawirksamer Gase. Sie sind Kernbestandteil des Wasserhaushaltes, Produktionsstandort für die Land-/ Forstwirtschaft, Filter und Puffer für Schadstoffe oder sind Standortfaktor für Infrastrukturvorhaben und Bauten. Böden haben eine eigene Typologie und sind damit klassifizierbar, kartierfähig und bewertbar. Böden tragen als Standortfaktor zur Wahrnehmung und zum Erkennen von Landschaften und ihres kleinräumigen Mosaiks und damit maßgeblich zur Landschaftsprägung bei. Böden sind Zeugnisse der Kultur- und der Erdgeschichte und spiegeln natürliche und gesellschaftliche Entwicklungen als Zeitdokumente wider (Abbildung 1). Damit durchdringt das Schutzgut Boden sehr viele andere Komponenten und bildet ein Schlüsselelement für die naturschutzfachliche Betrachtung und Bewertung (Abbildung 2). Aufgrund der hohen Spezifik bodengebundener Aufgaben und ihres komplexen Gefüges bedarf es hierzu spezieller Kenntnisse und Expertisen, die nur Experten mit der entsprechenden Fachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet des Bodenschutzes zur Verfügung stellen können. Der Bodenschutz ist insofern eine eigenständige Disziplin und kann nicht im allgemeinen Naturschutz aufgehen. Gleichwohl bestehen viele Schnittstellen zum Naturschutz. Beispielsweise beschreiben u. a. Miehlich & Schwank [1] anschaulich, dass die erfolgreiche Sicherung und das langfristige Management von Naturschutzgebieten nur unter Beachtung der Böden und ihrer natürlichen Funktionsausstattung möglich sind.

2. Konflikte Bei der Erfassung und Bewertung der Naturgüter bestehen einige Übereinstimmungen, aber zum Teil auch grundlegende Unterschiede, die regelmäßig zu Konflikten zwischen den engeren Zielen des Natur- und des Bodenschutzes führen. Beispielsweise werden Ackerflächen bzw. Ackerböden unabhängig von ihren natürlichen Bodenfunktionen von den meisten Verfahren der Landschaftsplanung als geringwertig eingestuft. Maßstab ist hier ausschließlich der aktuelle Artenbestand,

(© Ingenieurbüro Feldwisch)

Naturschutz und Bodenschutz

Keywords: nature protection, soil protection, impact regulation, mutual understanding, duty of consensus

1. Gemeinsame Schnittstellen Böden bilden die entscheidende Grundlage für die Biotopentwicklung und Ökosysteme und damit für die biologische Vielfalt. Sie sind selbst belebte Materie mit einer ungeheuer großen Artenzahl (siehe auch Beitrag

Abbildung 1 Tiefgründig humoser Plaggenesch in Halle/Westfalen als Archiv der Kulturgeschichte

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(© GeoTeam GmbH)

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Abbildung 2 Rendzina aus Malmkalken auf der Fränkischen Alb; landwirtschaftlicher Grenzertragsboden mit hohem „Standortpotenzial für natürliche Vegetation“ und extensiver Ackernutzung in kleinstrukturierten Parzellen auf der Fränkischen Alb

Abbildung 3 Parabraunerde aus Löss in Sachsen mit sehr hoher Ausprägung der Bodenteilfunktionen „Wasserhaushalt“, „Filter-/ Pufferfunktionen zum Schutz des Grundwassers“ und „natürliche Bodenfruchtbarkeit“

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(© Ingenieurbüro Feldwisch)

der selbstredend bei einer landwirtschaftlichen Nutzung zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion nicht besonders hoch ausgeprägt sein kann, nimmt man extensive Bewirtschaftungsformen des Vertragsnaturschutzes aus. Resultat einer solchen naturschutzfachlichen Bewertungspraxis ist eine nahezu ungebremste und bezogen auf das Schutzgut Boden weitgehend ungelenkte Inanspruchnahme von Ackerflächen durch Siedlungs- und Infrastrukturvorhaben, weil die Vorhabenträger nur einen geringen Preis in Form von Eingriffsumfängen „bezahlen“ müssen. Natürlich fruchtbare Böden werden bei entsprechender Bewertung als nicht wertvoll und als stark überprägt dargestellt. Im Gegensatz dazu erfasst und bewertet der Bodenschutz u. a. die natürlichen Bodenfunktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers. Diese Bodenfunktionen sind auch unter landwirtschaftlichen Nutzungsformen weitgehend naturnah ausgeprägt. Zwar können sie durch einzelne Bewirtschaftungsmaßnahmen in ihrer vollen Ausprägung eingeschränkt sein, dennoch verfügen diese Böden über entsprechende natürliche Funktionspotenziale, die ge-

zielt gestärkt und verbessert werden können. Insbesondere für die natürlichen Bodenfunktionen als Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen bestehen vielfältige Aufwertemöglichkeiten. Zu bedenken ist, dass die natürlichen Bodenfunktionen mit ihren bedeutsamen Leistungen im Naturhaushalt je nach Standorteigenschaften nicht oder nur sehr schwer wiederhergestellt werden können. So sind beispielsweise Böden sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit kaum oder nur mit extrem hohen und langwierigen Aufwendungen wiederherstellbar. Sie müssen deshalb als Element der örtlichen bzw. regionalen naturräumlichen Landschaftsausstattung in den Vorsorgegedanken einbezogen und geschützt werden, denn sie erfüllen wichtige gesellschaftliche Funktionen u. a. als Träger der Nahrungsmittelerzeugung und als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt (Abbildung 3). Reine Sandböden mit geringer Bedeutung für die Landwirtschaft, aber hoher Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, sind dagegen mit geringem Aufwand in kurzer Zeit wiederherstellbar. Die funktionale Bedeutung der Böden für den Naturhaushalt, die Empfindlichkeiten gegen Eingriffsvorhaben sowie die unterschiedliche Wiederherstellbarkeit der Bodenfunktionen je nach Bodeneigenschaften sollten daher bei Eingriffsbewertungen zwingend berücksichtigt werden. Neben anderen Autoren widmet sich Breuer [2] der Rolle des Bodens in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Trotz vieler guter und zielführender Ansätze greifen die Ansätze jedoch zu kurz, denen es nur darum geht, Sonderausprägungen von Böden an Extremstandorten zu schützen und für den Arten- und Biotopschutz zu sichern. Im Übrigen zeigen Erfolgskontrollen von Kompensationsmaßnahmen des klassischen Artenund Biotopschutzes, dass sie teilweise nicht nur gegen das Bundesbodenschutzgesetz verstoßen, sondern auch naturschutzfachlich nicht erfolgreich sind, weil die natürlichen Bodenfunktionen nicht beachtet wurden und daher die Maßnahmenwirkungen im gesamtökologischen Wirkgefüge falsch eingeschätzt wurden. Als weiteres klassisches Konfliktfeld zwischen Naturund Bodenschutz sind Bauzeitenbeschränkungen zu


Naturschutz und Bodenschutz

3. Rechtliche und administrative Aspekte Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung des Bundesbodenschutzgesetzes insbesondere auf die Vorsorge vor stofflichen Belastungen und den sanierenden Bodenschutz im Sinne der Altlastensanierung abgehoben. Daher wird das Bodenschutzrecht verbreitet nur als „Altlastenrecht“ verstanden. Um den Missstand zu beseitigen, sind Mindestanforderungen und Standards des vorsorgenden Bodenschutzes rechtlich und in den Ausführungsbestimmungen bzw. -hilfen zu definieren. Weiterhin müssen im Bodenschutzrecht (BBodSchG und insbesondere BBodSchV) Anforderungen und konkrete Vorgaben zu geeigneten bodenphysikalischen Untersuchungsverfahren und Bewertungsmaßstäben festgelegt werden. Ergänzend zu stofflichen Einwirkungen sollten Verstöße gegen die Vorsorge- und Sanierungspflichten in Folge physikalischer Einwirkungen sanktioniert werden können; dafür sind Änderungen des § 26 BBodSchG nötig. Denn der Bodenschutz kennt weder ein eigenes Zulassungsverfahren noch explizite Verbotstatbestände, wie sie beispielsweise im Naturschutzrecht verankert sind. Daraus wird im Planungsalltag geschlussfolgert, dass das Bodenschutzrecht kein zwingendes, sondern ein der Abwägung zugängliches Recht sei.

nen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden sollen. Die Funktionen sind vorrangig zu sichern und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen wiederherzustellen (Grundsatz: Vermeiden geht vor Reparieren.). Diejenigen, die Auswirkungen auf Böden ausüben, „[…] sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen […]“ (§ 7 BBodSchG). Dieser gesetzliche Besorgnisgrundsatz wird regelhaft bei Eingriffsvorhaben ausgelöst, weil im Zuge der baulichen Umsetzung Böden mit schwerem Baugerät befahren sowie Böden ausgehoben und umgelagert werden. Hierbei können insbesondere schädliche Bodenveränderungen durch erhebliche Beeinträchtigungen des Bodengefüges (schädliche Bodenverdichtungen) ausgelöst werden. Zur Vermeidung bau- bzw. eingriffsbedingter Bodenbeeinträchtigungen ist im Sinne der DIN 19639 in der Planungsphase ein Bodenschutzkonzept zu erstellen und die Ausführungsphase bodenkundlich zu begleiten [3], [4]. Sind erhebliche Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen oder Archivfunktionen ausgelöst worden, dann sind der Verursacher und sonstige Pflichtige „verpflichtet, den Boden […] so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen […]“ (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Mit anderen Worten, die schädlichen Bodenveränderungen sind mit geeigneten Maßnahmen zu beseitigen. Der Schutzanspruch betrifft die Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen und Archivfunktionen auf allen naturnahen Bodenflächen, d. h. auch auf Ackerflächen. Die Standorteigenschaften und Empfindlichkeiten sind dabei zwingend zu berücksichtigen. Aus der aktuell verbreitet mangelhaften Umsetzung des vorsorgenden Bodenschutzes entstehen regelhaft schädliche Bodenveränderungen in Form von erheblichen Bodenerosionen, Verdichtungen, Vermischungen unterschiedlicher Bodenschichten sowie Veränderungen des Nährstoff- und Wasserhaushaltes. Schätzungen zufolge können ca. 40 bis 50 ha Bodenfläche pro Tag in Deutschland durch baubedingte Verdichtungen betroffen sein [5]. Damit würden je Jahr rund 150 km² durch (© Ingenieurbüro Feldwisch)

nennen. Sie sollten immer die Belange aller Schutzgüter im Blick haben und Verlagerungen von Beeinträchtigungen von einem auf das andere Schutzgut soweit wie möglich vermeiden. Aus Gründen des Artenschutzes formulierte Bauzeitenbeschränkungen müssen z. B. beachten, dass im Winterhalbjahr zumeist wassergesättigte Böden vorliegen und somit jegliche Bautätigkeiten inkl. Baufeldfreimachungsarbeiten im Regelfall zu erheblichen und dauerhaften schädlichen Bodenveränderungen führen. Statt starrer Terminvorgaben sollten Baubeschränkungen in Betracht gezogen werden, die sich u. a. am tatsächlichen Eintreffen der zu schützenden Zielarten im Frühjahr oder am Witterungsverlauf orientieren. Auch sollten Überprägungen der natürlichen, standortgerechten Bodenverhältnisse zur Herstellung einer naturschutzfachlichen Zielsetzung nur in begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit den zuständigen Bodenschutzbehörden vorgenommen werden. Zu bedenken ist, dass eine erhebliche Veränderung der Bodeneigenschaften eine schädliche Bodenveränderung nach Bodenschutzrecht verursachen kann, die es zu vermeiden gilt (§§ 1, 4 und 7 BBodSchG). Zum Beispiel ist ein artenschutzfachlich motivierter Austausch des humosen Oberbodens durch eine Schotterschicht bodenschutzfachlich und -rechtlich als „schädliche Bodenveränderung“ zu betrachten. (Abbildung 4).

3.1 Planungs­ und Vollzugspraxis Die Planungs- und Vollzugspraxis blendet allerdings aus, dass das Bodenschutzrecht sehr konkrete Anforderungen an den Schutz und die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen und Archivfunktionen vorgibt. § 1 BBodSchG bestimmt, dass bei Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktio-

Abbildung 4 „Otterschotter“ anstelle natürlicher Bodenfunktionen? Im Zuge eines Leitungsbauvorhabens wurde der natürliche Oberboden einer Grünlandfläche auf einer 20 x 60 m großen Fläche durch eine nicht standortgerechte Schotterfläche ausgetauscht, um ein Biotop für Kreuzotter und Zauneidechse bereitzustellen

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NATURSCHUTZ | BODENSCHUTZ Bauvorhaben erheblich verdichtet; in den drei Dekaden seit der Wiedervereinigung summiert sich das auf eine betroffene Bodenfläche von ca. 4.500 km², was rund dem 1,75-fachen des Saarlandes entspricht.

Beispiel: Leitungsbau Die Planungspraxis, in der in der Regel die rechtlichen Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes als nicht zwingendes, sondern der Abwägung zugängliches Recht interpretiert werden, führt beispielsweise dazu, dass bei aktuellen großen Leitungsbauvorhaben der Energiewende das Schutzgut Boden keinerlei Lenkungsfunktion bei der Korridor- und Trassenfindung entfalten kann. Bei Vorhabenplanungen auf Ebene der Raumordnung bzw. Bundesfachplanung wird den Bodenkriterien ein so geringes Gewicht bei der Raumwiderstandsanalyse (Unterlagen nach § 6 NABEG) und beim GesamtAlternativenvergleich (Unterlagen nach § 8 NABEG) zu geordnet, dass sowohl sehr schutzwürdige Böden als auch extrem empfindliche Böden, die trotz realistisch umsetzbarer Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit einem Dauerschaden auf die Leitungsverlegung reagieren werden, in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz dazu werden Arten- und Biotopschutzbelange und Ansprüche der kommunalen Planungshoheit, auch wenn sie sich lediglich auf zukünftige, theoretische Siedlungsentwicklungen beziehen, in den Vordergrund gerückt. Der Widerspruch wird besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass durch erdverlegte Leitungen vorrangig das Schutzgut Boden betroffen ist und der Flächenumfang der potenziellen Bodenschädigungen geeignet ist, das ökologische Wirkgefüge der betroffenen Landschaftsteile zu beeinträchtigen.

3.2 Land­ und Forstwirtschaft Neben den planerischen Herausforderungen sind auch für die land- und forstwirtschaftliche Flächennutzung die Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes weiterzuentwickeln. Die Regeln der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung zur Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Anforderungen sollten im Abgleich mit anderen Schutzanforderungen des Natur-, Wasser- und allgemeinen Umweltschutzes konkretisiert werden. Der derzeitige § 17 BBodSchG entfaltet nur sehr eingeschränkt Schutzwirkung in der landwirtschaftlichen Praxis und bedarf dringend der Weiterentwicklung. Hier besteht eine Schnittstelle zur umweltgerechten Neuausrichtung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union.

4. Maßgebliche Felder der gemeinsamen Entwicklung und Zusammenarbeit 4.1 Gemeinsame/Pragmatische Lösungen Der Bodenschutz, von der Rechtssetzung über den behördlichen Vollzug und den planerischen und baubegleitenden Leistungen der Fachbüros bis hin zur wissenschaftlichen Bodenkunde darf nicht beleidigt zur Seite stehen und lediglich über die unzureichende Praxis des vorsorgenden Bodenschutzes lamentieren. Andere Schutzgüter zum Vorbild nehmend, müssen rechtliche,

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methodische, normative und konsensuale Standards entwickelt und vereinbart werden, die bundesweit Verwendung finden können. Eine jahrzehntelange Diskussion, wie beispielweise die standörtliche und witterungsbedingte Verdichtungsempfindlichkeit von Böden einheitlich beurteilt werden kann, kann sich der Bodenschutz nicht länger leisten. Hier muss der Bodenschutz von den zum Teil pragmatischen Lösungen und Festlegungen des Naturschutzes lernen. Ein positives Beispiel sind die beiden jüngst erschienenen Normen DIN 19639 und DIN 18915 [3], [6]; beide Normen basieren auf einem abgestimmten Konzept zur Berücksichtigung vorsorgender Bodenschutzbelange beim Landschaftsbau und bei Bauvorhaben. Damit sind Standards gesetzt, die in der Praxis Unsicherheiten beseitigen und damit den Bodenschutz in der Umsetzung voranbringen.

4.2 Neue Wege bei der Eingriffsbewertung Neben einer bundesweiten Konsensfindung zur Erfassung und Bewertung der natürlichen Bodenfunktionen, Archivfunktionen und Empfindlichkeiten bedarf es auch einer methodischen Vereinheitlichung der Eingriffsbewertung in Böden. Derzeit reicht die Spanne von der schlichten Nichtbeachtung bis hin zu vielfältigen, nicht kompatiblen Bewertungsansätzen auf Ebene der Bundesländer und einzelner aktiver Kommunen. Dadurch wird die Durchsetzungskraft des Bodenschutzes behindert. Es bedarf also einer Initiative zur angemessenen Berücksichtigung der Bodenbelange im Zuge der naturschutz- und baurechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbewertung. Dazu sind Abstimmungen mit dem Naturschutz zwingend nötig, die die LABO auf Bund-/ Länderebene einleiten sollte. Umgekehrt muss der Naturschutz die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes verstärkt ins Augenmerk nehmen. Tradierte Bewertungsansätze des Naturschutzes und der Landschaftsplanung, die allein auf Artenund Biotopschutzzielen basieren und rechtliche sowie fachliche Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes strukturell vernachlässigen, werden dem Anspruch des Natur- und Umweltschutzes nicht gerecht, vorhabenbezogene Umweltwirkungen in ihrer Gesamtheit soweit wie möglich zu reduzieren. Im Sinne des § 6 Nr. 7 WHG sollte der Natur-/Bodenund Umweltschutz der Maxime folgen, dass „die nachhaltige [Landschaftsentwicklung] ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten hat; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.“

4.3 Vom Neben­ und Gegeneinander zum Miteinander von Natur­ und Bodenschutz Das Naturschutzrecht weist viele Bezüge zum Bodenschutz und zum Schutzgut Boden auf. Maßgeblich hierzu ist § 1 BNatSchG in den drei Zieldimensionen und der allgemeinen Aufgabenbestimmung. Einbezogen sind die Böden in § 1 (1) Ziffern 1 und 2 sowie rudimentär in 3, explizit in (3) Ziffer 2 sowie (4) generell. Der Boden ist


Naturschutz und Bodenschutz ein wichtiges Naturgut im Rahmen Landschaftsplanung, der Eingriffsregelungen sowie der Umweltprüfungen auf Basis des UVPG bzw. der SUP, so dass auch hier Schnittstellen des Boden- und Naturschutzes offenkundig sind. Angesichts der materiellen Basis für den vorsorgenden Bodenschutz im Natur- bzw. Umweltschutzrecht sollten die derzeit in Teilen erkennbaren Vollzugs- und Abstimmungsschwierigkeiten überwunden werden. Insofern erscheint es zweckmäßig, die Aufgaben im Boden- und Naturschutz besser untereinander abzustimmen und zu koordinieren. Dazu sind ämterübergreifende Abstimmungen nötig, die in einzelnen Kommunen bereits erfolgreich praktiziert werden. In der Planungs- und Genehmigungspraxis ist jedoch nicht selten ein Neben- oder sogar ein Gegeneinander zu beobachten. Dieser Missstand muss überwunden werden. Stattdessen wäre eine Konsenspflicht der unter dem Dach der Umweltbehörden zusammengefasst Natur-, Boden- und auch Wasserschutzbehörden zielführend. Im Resultat würden keine Einzelstellungnahmen getrennt für die einzelnen Naturgüter mehr verfasst. Nach Außen würden gemeinsam im Konsens abgestimmte Stellungnahmen und Genehmigungen erfolgen. Das würde die Stellung und Wahrnehmung der Umweltbelange nach Außen stärken und verhindern, dass bspw. die Belange der einzelnen Naturgüter gegeneinander ausgespielt werden. Eine derartige Zielsetzung der behördlichen Kooperation macht es erforderlich, dass zumindest die Aufgaben instrumentell miteinander verzahnt werden. Weiterhin müssen die Zuständigkeitsregelungen und Ausführungsbestimmungen entsprechend angepasst werden. Um einen wirkungsvolleren Bodenschutz in Kooperation mit dem Naturschutz zu gewährleisten, müssen daher, wie bereits dargelegt, zum einen die bodenschutzrechtlichen Grundlagen geschärft werden. Zum anderen empfiehlt es sich, schutzgutübergreifende Standardisierungsprozesse gemeinsam anzugehen. In diese Prozesse können auch Akteure wie z. B. die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) oder Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) eingebunden werden.

5. Ausblick: Natur­ und Bodenschutz als Einheit Natur- und Bodenschutz gehören unlösbar zusammen und müssen als Einheit gesehen werden. Bodenschutz muss vorsorgend ausgestaltet sein, damit Böden ihre Funktionen im Naturhaushalt nachhaltig und dauerhaft für die Zukunft gewährleisten können. Angesichts der grundlegenden, rechtlich verankerten materiellen Belange des vorsorgenden Bodenschutzes wird offensichtlich, dass in der Planungs- und Baupraxis vielfach gegen Bodenschutzrecht verstoßen wird. Diesem Mangel sollte 1. durch einen effektiveren vorsorgenden Bodenschutzvollzug und 2. durch ein besseres Bewusstsein aller Akteure im Hinblick auf die zentralen Funktionen der Böden im Naturhaushalt so schnell wie möglich begegnet werden. 3. sollte das Bodenschutzrecht dergestalt novelliert werden, dass die maßgeblichen Zielbestimmungen des vorsorgenden Bodenschut-

zes gesetzlich eindeutiger fixiert und hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit mit entsprechenden Instrumentarien ausgestattet werden [7]. Die Auswirkungen des klimatischen Wandels zwingen uns zudem die Erkenntnis auf, dass Natur kein statisches Element unserer Umgebung ist. Stattdessen ist unsere Umwelt einem ständigen Wandel ausgesetzt. In diesem Wirkungsgefüge sind die Böden bedeutsame Grundlage für terrestrische Lebensgemeinschaften und Nahrungspyramiden. Gleichzeitig beherbergen Böden eine enorme Artenvielfalt (vgl. [8], [9], [10]). Die drei großen „B“ – Biodiversität, Biotope und Böden – stehen in einem sich ständig weiter entwickelnden Wirkungsgefüge. Boden- und Naturschutz müssen stärker zusammengeführt und harmonisiert werden. Im gegenseitigen Verstehen muss sich einiges ändern und verbessern. Die neuen gesellschaftlichen Themen und Herausforderungen im Umwelt- und Naturschutz erfordern ein interdisziplinäres Handeln und machen ein gemeinsames Agieren unabwendbar, um nachhaltige und rasche Erfolge zu sichern. Eine erfolgversprechende Zusammenarbeit zwischen Natur- und Bodenschutz kann allerdings nur gelingen, wenn der Bodenschutz seine methodischen und konzeptionellen Aufgaben ziel- und umsetzungsorientiert weiterentwickelt und harmonisiert.

Literatur [1] Miehlich G. & S. Schwank 2009: Bodenschutz im Naturschutz. NNA-Berichte 1/2009. [2] Breuer W. 2015: Der Schutz des Bodens in der Eingriffsregelung. Inform. d. Naturschutz Niedersachs. 2/2015, aktualisierte Fassung des gleichnamigen Beitrages aus NNA-Berichte 22. Jg., Heft 1/2009: 54–61.) [3] DIN 19639: 2019-09 – Bodenschutz bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Beuth Verlag, Berlin. [4] Feldwisch, N. (2020): Bodenschutz bei Planung und Ausführung von Bauvorhaben. NEUE LANDSCHAFT, Ausgabe 2/2020, S. 43–49. [5] Feldwisch, N. (2015): Novellierung der BBodSchV – Anforderungen des vorsorgenden physikalischen Bodenschutzes. Bodenschutz, Heft 04/2015. [6] DIN 18915: 2018-06 – Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten. Beuth Verlag, Berlin. [7] BVB – Bundesverband Boden (2013): Stellungnahme zur „Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen oder das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzstoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material. (Mantelverordnung, Entwurf vom 31.10.2012). http://www.bvboden.de/images/texte/stellungnahmen/ BVB-Stellungnahme%20Arbeitsentwurf%20Mantelverordnung_31102012.pdf [8] Heinrich Böll Stiftung 2015: Bodenatlas: Daten und Fakten über Acker, Land und Erde. https://www.boell.de/sites/default/files/bodenatlas2015_iv. pdf?dimension1=ds_bodenatlas, S. 12. [9] European Commission 2015: Global Soil Biodiversity Atlas. https://op. europa.eu/en/publication-detail/-/publication/c54ece8e-1e4d-11e6-ba9a01aa75ed71a1 [10] S. Jeffery, C. Gardi, A. Jones, L. Montanarella, L. Marmo, L. Miko, K. Ritz, G. Peres, J. Römbke and W. H. van der Putten (eds.) 2010: European Atlas of Soil Biodiversity. European Commission, Publications Office of the European Union. https://esdac.jrc.ec.europa.eu/Library/Maps/Biodiversity_Atlas/Documents/ Biodiversity_Atlas.pdf

Anschriften der Autoren Prof. Klaus Werk Stv. Vorsitzender des Bundesverbandes Beruflicher Naturschutz BBN Asternweg 3, 65321 Heidenrod Klaus.werk@werk-home.de Dr. Norbert Feldwisch www.ingenieubuero-feldwisch.de n.feldwisch@ingenieurbuero-feldwisch.de Dr. Jörg Zausig www.geoteam-umwelt.de joerg.zausig@geoteam-umwelt.de

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Jahrgang: 25 (2020) Erscheinungsweise:  Bodenschutz erscheint viermal im Jahr. www.BODENSCHUTZdigital.de

Herausgeber: Bundesverband Boden e. V. (BVB)

Geschäftsführung: Maike Bosold Unter den Gärten 2, 49152 Bad Essen, www.bvboden.de

Mitherausgeber: Prof. Dr. G. Bachmann, Berlin und Frankfurt; Dr. C. G. Bannick, Umweltbundesamt; em. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Blume, Kiel; Dr. T. Delschen, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen; Dr. W. Eckelmann, Hannover; Prof. Dr. R. F. Hüttl, BTU Cottbus-Senftenberg; Dr. W. D. Kneib, Büro für Bodenbewertung bfb, Kiel; Prof. Dr. Wilhelm König, AAV – Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung NRW, Hattingen

Redaktion:  Reinhard Gierse, E-Mail: redaktion@bvboden.de Maike Bosold, Unter den Gärten 2, 49152 Bad Essen, E-Mail: Bosold@bvboden.de

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Anzeigen: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin Telefon: 030/25 00 85-628, Fax 030/25 00 85-630 Anzeigen E-Mail: Anzeigen@ESVmedien.de Anzeigenleitung: Farsad Chireugin Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 20 vom 1. Januar 2020, die unter http://mediadaten.bodenschutzdigital.de bereitsteht oder auf Wunsch zugesandt wird.

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Zitierweise: Bodenschutz, Jahrgang, Heft, Seite ISSN: 1432-170X

Druck: Druckerei Austermeier, Berlin.

Redaktionsbeirat Dr. M. Kerth

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Sachgebiet Bodenschutz, Landesdirektion Sachsen

M. Lehle

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