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Kümmert keine Sau? Aber wohl

Wissenswertes rund ums Thema Tiertransporte

Auswahl beförderter Tiere pro Jahr am Frankfurter Flughafen:

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Zootiere 150 Pferde 2.000

Schweine 8.000

Haustiere 15.000

Im Gegensatz zu Produkten aus anderen Branchen steht der Export von Agrargütern, insbesondere von lebenden Tieren, unter besonderer öffentlicher Beobachtung. Wir vertreten die Meinung, dass verantwortungsvolle Exporte von gesunden und robusten Nutztieren, wie beispielweise unsere leistungsfähigen Zuchteber und -sauen, in den Zielländern dazu beitragen können, eine nachhaltige und effiziente Landwirtschaft aufzubauen und somit für ein verbessertes Tierwohl sorgen.

Tiertransporte innerhalb der EU werden durch die „Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (…)“ geregelt. Darin werden sowohl allgemeine als auch artenspezifische Anforderungen für den Transport von Tieren vorgeschrieben. So müssen vor der Beförderung alle nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Dauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen. Dies bedeutet unter anderem, dass alle Schweine beim Transport auf Straße oder Schiene liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können. Generell dürfen Schweine maximal 24 Stunden am Stück transportiert werden, danach müssen sie eine Ruhezeit von gleicher Dauer an einer zugelassenen Kontrollstelle einhalten.

Als Kontrollstellen (approved control posts) bezeichnet man Einrichtungen, in denen Tiere ihre gesetzlichen Ruhezeiten verbringen können. Europaweit gibt es davon 134 (Stand 24. Juni 2019) die sich wie folgt verteilen:

Deutschland 28

Frankreich, Polen jeweils 16 Italien 12 Großbritannien, Ungarn jeweils 11 Spanien 6 Belgien, Irland, Rumänien, Tschechien jeweils 5 Griechenland, Niederlande jeweils 4 Bulgarien 3 Estland, Finnland, Slowenien jeweils 1 Dänemark, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Zypern 0

Für lange Tierbeförderungen muss ein Fahrtenbuch geführt und von einem Amtsveterinär überprüft und unterschrieben werden. Das Fahrtenbuch wird in die Abschnitte Planung, Versandort, Bestimmungsort, Erklärung des Transportunternehmers (u.a. mit Streckenplanung unter Angabe der Kontrollstellen) und Formular zur Meldung von Unregelmäßigkeiten unterteilt. Weiter besteht die Notwendigkeit eines vorhanden Notfallplanes, der unter anderem bei Unfällen oder technischen Störungen eine Hilfestellung bieten soll. Um das Wohlbefinden für die Tiere während dem Transport zu gewährleisten, kommt modernste Technologie zum Einsatz. GPS-Systeme erfassen und speichern laufend Standort und Geschwindigkeit des Transportes, Sensoren in den Laderäumen messen ständig die vorherrschenden Temperaturen und warnen den Fahrer sowohl akustisch als auch optisch, wenn sich die Temperaturen einem kritischen Bereich nähern. Trotz all der Technik ist es jedoch unabdingbar, dass die Transportunter nehmen qualifiziertes Personal für die Beförderung lebender Tiere einsetzen. Für Transporte ab 65 km und bis zu acht Stunden Fahrtzeit benötigt der Fahrer einen Befähigungsnachweis und die Zulassung als Transportunternehmer Typ 1. Bei Fahrten mit mehr als acht Stunden bedarf es zudem einer Zulassung als Transportunternehmer Typ 2.

Abschließend bleibt zu sagen, dass sehr viel unternommen wird, um dem Tierwohl auch während eines Transportes gerecht zu werden, sei es zu Land, zu Wasser oder in der Luft. Tatsächlich gehen die Maßnahmen zum Schutz des Tieres noch weit über das hinaus, was wir hier aufgeführt haben. Für den interessierten Leser stellen wir unter www.egzh.de auf der Newsseite die komplette Verordnung als Download bereit.

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