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Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung

Das Arbeitsdekret (Gesetzesdekret

Nr. 48/2023) über dringende Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und zum Zugang zur Arbeitswelt ist am 5. Mai in Kraft getreten.

Die Neuerungen

Die eingeführten Neuerungen betreffen verschiedene Bereiche; die wichtigsten sind:

- Einführung des Inklusionszuschusses (assegno d’inclusione) ab 1. Jänner 2024. Dieser wird nach seiner vollständigen Umsetzung die derzeitige Rolle des Bürgergeldes (reddito di cittadinanza) übernehmen.

- Erleichterungen der zu erteilenden Informationen gemäß dem so genannten Transparenzdekret.

- Anreize für die Beschäftigung von Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen.

- Überarbeitung der Vorschriften über die Begründungen für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen.

- Maßnahmen zur Verringerung des Steuerkeils und zugunsten des Welfare, wie etwa die Anhebung des Schwellenwerts für Fringe Benefits auf 3000 Euro für das Jahr 2023 für Arbeitnehmer mit zulasten lebenden Kindern.

- Maßnahmen zur Sicherheit am Arbeitsplatz und Verstärkung der Kontrolltätigkeit.

Pflicht zur Angabe für Fleisch, Milch und Eier. Am 11. Mai 2023 wurde das Landesgesetz zur Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln in Gemeinschaftsverpflegung im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Es tritt am 90. Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft, demnach müssen sich nun jene Betriebe, die in der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, den Anforderungen anpassen. Die konkreten Anwendungsrichtlinien werden noch vor in Kraft treten des Gesetzes definiert.

Transparente Information

Ziel des Gesetzes soll es sein, die Verbraucher über die Herkunft von bestimmten Lebensmitteln zu informieren.

Die verpflichtende Herkunftskennzeichnung gilt für folgende Zutaten, die in Lebensmitteln enthalten sind und durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung angeboten werden: a) Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, b) Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel, c) Milch, Butter, Sauerrahm, Quark, Jogurt Natur, Sahne oder Käse, d) Eier, auch in Form von Flüssigei, Eigelb, Eiweiß oder Trockenei.

Wer, wie, was jlumetta@hds-bz.it

Als Gemeinschaftsverpflegung definiert das Landesgesetz, wie auch die EU-Verordnung Nr. 1169 von 2011, „Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Ca- tering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.“ Darunter fallen auch Buschenschänke und Hofschänke.

Die Herkunft muss schriftlich in gut sichtbarer Form durch Aushänge, Hinweise in der Speisekarte oder durch eine andere geeignete Weise angegeben werden.

Als Herkunft gilt das Ursprungsland oder der Herkunftsort. Für Fleischprodukte ist dies das Land oder der Ort, in dem das Tier aufgezogen wurde, bei Milchprodukten, das Land oder der Ort, an dem das Tier gemolken wurde und bei Eiern das Land oder der Ort, in dem das Ei gelegt wurde.

Herkunftsangabe und Kontrollen

Die Angabe der Herkunft hat gemäß Art. 2 der EU-Durchführungsverordnung Nr. 775/ 2018 zu erfolgen, somit unter Bezugnahme auf eines der folgenden geographischen Gebiete: „EU“, „Nicht EU“ oder „EU und Nicht EU“, oder eine Region oder ein anderes geographisches Gebiet.

Die Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung müssen über geeignete Unterlagen oder Systeme verfügen, um bei eventuellen Kontrollen die Herkunft der Lebensmittel nachweisen zu können (z. B. Lieferscheine).

Bei erstmaliger Übertretung der Anforderungen wird vom Kontrollpersonal eine Frist gesetzt, um den Anweisungen nachzukommen, danach wird eine Geldstrafe erteilt.

recht@hds-bz.it

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