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Verlustbeiträge für Kleinunternehmen

Beherbergungsbetriebe können Voucher ausstellen. Foto: pixabay

Holiday-Voucher Alternative zu Rückerstattung Anzahlung

Von Dr. Silvia Winkler

Bei der Umwandlung des sog. Dekrets Cura Italia in das Gesetz Nr. 27/2020 wurde die Möglichkeit bestätigt, bei Stornierungen aufgrund der Coronavirus-Notsituation einen Voucher auszustellen. Somit muss ein Beherbergungsbetrieb die bereits geleisteten Zahlungen, wie etwa das Angeld zur Bestätigung, die Anzahlung oder andere Vorauszahlungen nicht mehr zwangsläufi g dem Gast rückerstatten.

Grundsätzlich wäre laut italienischem Recht in Fällen der sog. nachfolgenden Unmöglichkeit die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen geschuldet. Allerdings sieht nun das Gesetz Nr. 27/2020 eine Ausnahmeregelung in der derzeitigen Notsituation vor: Bei Stornierungen aufgrund der Coronavirus-Notsituation kann der Beherbergungsbetrieb innerhalb von 30 Tagen einen Voucher ausstellen.

Der Voucher muss der Höhe des bereits bezahlten Betrages entsprechen und muss eine Gültigkeit von mindestens einem Jahr haben. Jeder Beherbergungsbetrieb kann selbst festlegen, ob der Voucher übertragbar ist oder nicht und ob der Voucher für einen einzigen Aufenthalt genutzt werden kann oder für mehrere Aufenthalte.

Auch jene Betriebe, welche die Tätigkeit aufgrund der Coronavirus-Notsituation zeitweilig aussetzen oder einstellen und somit einem Gast stornieren müssen, können einen Voucher für die bereits bezahlten Beträge des Gastes ausstellen.

Auf der HGV-Website unter der Unterseite Coronavirus, welche auf der Startseite ersichtlich ist, gibt es eine Briefvorlage und eine Vorlage für den Voucher in deutscher, italienischer und englischer Sprache.

Weitere Auskünfte erteilt die HGV-Rechtsabteilung in Bozen.

Tel. 0471 317 760 recht@hgv.it

Ihr Fachmann für Großküchen in Südtirol!

Bahnhofstr. 5 . 39018 Siebeneich +39 0471 917 427 . info@langebner.it www.langebner.it

Verlustbeiträge für Kleinunternehmen Anträge können bis 30. September gestellt werden

Von Dr. Evelin Schieder

Die Landesregierung hat die Kriterien für die Gewährung eines Zuschusses für Kleinunternehmen mit bis zu fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern infolge des Covid-19-Notstandes genehmigt.

Ansuchen können Einzelunternehmen, Personenoder Kapitalgesellschaften sowie Selbstständige. Die Anträge können innerhalb 30. September 2020 gestellt werden.

Voraussetzungen

• Die Aufnahme der Tätigkeit muss vor dem 23. Februar 2020 erfolgt sein. • Ein besteuerbares Einkommen aus der letzten eingereichten Steuererklärung von maximal 50.000 Euro bei Einzelunternehmen und Selbstständigen, oder von 85.000 Euro bei Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter und Familienunternehmen. • Ein Umsatz von mindestens 10.000 Euro im letzten verfügbaren Geschäftsjahr. • Im Jahr 2019 maximal fünf Mitarbeiter/-innen in Vollzeit beschäftigt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als Jahresarbeitseinheiten (JAE) angegeben und umfassen Angestellte des Unternehmens, für das Unternehmen tätige Personen, mitarbeitende Eigentümer sowie Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Lehrlinge und Studierende, die einen Ausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht zu berücksichtigen. Das besteuerbare Einkommen entspricht bei Einzelunternehmen der Gesamtsumme der besteuerbaren Einkommen laut den jeweiligen Übersichten zur Einkommensermittlung unternehmerischer Tätigkeit (Übersichten RG, RF und LM) und bei Gesellschaften dem besteuerbaren Gesamt einkommen (Übersichten RG, RE und RF) zuzüglich der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Gesellschaft in Abzug gebrachten Co.co. co.-Vergütungen der Gesellschafter. Unternehmen, welche ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres 2019 begonnen haben, müssen bis Ende Februar 2020 einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 1.000 Euro pro Tätigkeitsmonat erreichen.

Kriterien

Um in den Genuss des Zuschusses zu kommen, muss der Umsatz in den Monaten März, April und Mai 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um mindestens 50 Prozent zurückgegangen sein. Der Umsatz entspricht der Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege, Quittungen und Tagesinkassi, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Inkassos derselben. Zudem muss der Umsatz des Gesamtjahres 2020 um mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Jahr 2019 zurückgehen. Der Beitrag muss samt Zinsen zurückgezahlt werden, sollte dies nicht zutreffen. Für Antragsteller, welche die Tätigkeit erst 2019 begonnen haben, ist der Nachweis des Umsatzrückganges nicht erforderlich.

Höhe der Beiträge

• 3.000 Euro für Antragsteller, welche die Tätigkeit im Jahr 2019 begonnen haben. • 5.000 Euro für Antragsteller, die im Jahr 2019 bis zu zwei Personen beschäftigt haben. • 7.500 Euro für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als zwei und bis zu vier Personen beschäftigt haben. • 10.000 Euro für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als vier und bis zu fünf Personen beschäftigt haben.

Antragstellung

Der Antrag um Zuschüsse für Kleinunternehmen kann bis 30. September 2020 online über den E-Government-Service der Landesverwaltung „COVID-19 – Zuschüsse an Kleinunternehmen“ mittels SPID eingereicht werden.

Es ist eine Stempelgebühr von 16 Euro zu bezahlen. Diese kann online (digitale Stempelmarke @e.bollo) oder mittels Zahlschein F23 bezahlt werden. Als Alternative dazu können im Antrag die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen.

Die Anträge können nur mittels SPID, der sog. digitalen Identität, gestellt werden. Sobald man über SPID verfügt und nachdem der gesetzliche Vertreter die Delegierung für das Unternehmen im persönlichen Bereich (Mein Profi l) von myCIVIS erstellt hat, ist es möglich, die Online-Anfragen über dieselbe Plattform durchzuführen.

HGV ist behilflich

Kunden der HGV-Steuerberatung und der HGV-Personalberatung werden nach Überprüfung des Vorhandenseins der Voraussetzungen für die Gewährung dieses Beitrages direkt vom HGV kontaktiert.

Weitere Informationen erteilen die HGV-Bezirksbüros oder die HGV-Rechtsabteilung in Bozen.

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