54. Jahrgang - Bozen, Juli 2019 - Nr. 7
Fachzeitung für Hotellerie und Gastronomie
Foto: db Schenker
www.hgv.it
HGV-Herbstreise führt nach Kuba
Foto: fotolia
Fahrverbot von ausländischen Fahrzeugen aufgehoben
Poste Italiane s.p.a. - Spedizione in Abbonamento Postale - mensile D.L. 353/2003 (convertito in Legge 27/02/2004 n° 46) art. 1, comma 1, NE/BZ
Ausländische saisonale Mitarbeiter dürfen mit ihrem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen wieder regulär in Italien unterwegs sein. Der HGV hat diesbezüglich endlich Klarheit erzielt. Das Innenministerium hat in einem Rundschreiben vom 4. Juni bestätigt, dass das Fahrverbot von einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nur jene Fahrzeuglenker betrifft, die im Melderegister der Gemeinde eingetragen sind und somit den anagrafischen Wohnsitz in Italien haben. Somit ist geklärt, dass das Fahrverbot von Fahrzeugen
mit ausländischem Kennzeichen nicht auf EU-Bürger anzuwenden ist, welche den anagrafischen Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben und sich aufgrund eines saisonalen Arbeitsverhältnisses in Italien aufhalten. Ein entsprechendes Dekret hat in den letzten Monaten in Südtirol für Aufregung und großen Unmut gesorgt. Mehrere Mitarbeiter von gastgewerblichen Betrieben, die sich aufgrund eines saisonalen Arbeitsvertrages in Südtirol aufhalten, wurden bei Verkehrskontrollen bestraft und ihr Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen festgesetzt. „Als HGV haben wir umgehend in Rom protestiert
und bei zahlreichen Aussprachen auf eine Änderung des Sicherheitsdekretes gepocht“, sagte HGV-Präsident Manfred Pinzger. In enger Abstimmung mit Landeshauptmann Arno Kompatscher und den Parlamentariern Julia Unterberger, Dieter Steger, Meinhard Durnwalder sowie Albrecht Plangger wurde die Problematik im Innenministerium immer wieder vorgetragen und um eine Klarstellung ersucht. Pinzger dankt all jenen Personen und Behörden, unter anderem auch der Federalberghi, welche sich um eine Interpretation des Sicherheitsdekretes eingesetzt haben.
Das klärende Rundschreiben des Innenministeriums enthält hingegen keine Lösung für die Fälle der sog. Gefälligkeitsdienstleistungen, wie z. B. jenem, bei welchem der in Südtirol wohnhafte Hotelmitarbeiter das Fahrzeug des ausländischen Gastes in die Parkgarage bzw. in die Waschanlage fahren soll.
Hotelkonzepte erfolgreich erarbeiten Seite
HGV hat Vorschlag eingebracht Dabei muss eine explizite Ausnahme im Straßenverkehrskodex verankert werden. Auf Vorschlag des HGV wurde ein entsprechender Änderungsvorschlag in es Rom eingebracht.
13
Foto: fotolia
HGV hat Klarstellung erreicht
8
Foto: fotolia
Seite
Reisen mit smarten Assistenten
Seite 23