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Bonus und Verlustbeitrag vorgesehen

Steuer: Maßnahmen für den Tourismussektor im PNRR beschlossen Bonus und Verlustbeitrag vorgesehen

Von Stefan Amplatz

Der Ministerrat hat ein Gesetzesdekret verabschiedet, mit welchem der PNRR (Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza), der sog. Aufbaufonds, umgesetzt wird. Im Folgenden die wichtigsten Bestimmungen.

Es wurden ein Steuerbonus und ein Verlustbeitrag vorgesehen, die miteinander kombinierbar sind, sofern die gesamte Fördersumme die effektiv getragenen Kosten nicht überschreitet. Anspruch auf die beiden Fördermaßnahmen haben Beherbergungsbetriebe, Urlaub-auf-den-Bauernhof-Betriebe, Campingplätze, Betriebe im Freizeit-, Kongress- und Messesektor sowie Badeanstalten und Thermalstrukturen.

Gefördert werden Maßnahmen, die ab dem 7. November 2021 und innerhalb 31. Dezember 2024 durchgeführt werden.

Die folgenden Maßnahmen sind von dieser Förderung betroffen: • Maßnahmen für die energetische Verbesserung und Erdbebensicherung; • Maßnahmen zum Abbau von architektonischen

Barrieren; • Sanierungs- und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten; • Spesen für die Digitalisierung der Hotelbetriebe (Wi-Fi, Website, Verkaufssoftware inkl. Beratung); • Bau von Thermalbädern und Ankauf von Geräten für Thermalstrukturen.

Steuerbonus

Der Steuerbonus steht in einer Höhe von maximal 80 Prozent der getragenen Spesen zu und kann über das Modell F24 ab dem Folgejahr der Investitionstätigung verrechnet werden. Der Steuerbonus ist steuerfrei und kann auch abgetreten werden.

Verlustbeitrag

Neben dem Steuerbonus kann für dieselben Spesen auch ein Verlustbeitrag in Höhe von maximal 50 Prozent der getragenen Kosten bis zu einem maximalen Beitrag von 40.000 Euro beantragt werden. Zudem stehen eventuell folgende Zusatzbeiträge zu, wobei eine definitive Deckelung bei insgesamt 100.000 Euro vorgesehen ist: • bis zu 30.000 Euro, wenn die Eingriffe einen Spesenanteil für die Digitalisierung und für die technische und energetische

Innovation von mindestens 15 Prozent der Gesamtspesen beinhalten; • bis zu 20.000 Euro für das weibliche Unternehmertum; • bis zu 10.000 Euro für Unternehmen mit Unternehmenssitz in den Regionen

Süditaliens.

Auch der Verlustbeitrag ist steuerfrei und wird einmalig nach Projektabschluss ausbezahlt. Die Antragstellung hat mittels telematischen Ansuchens zu erfolgen. Es sind begrenzte Finanzmittel vorgesehen, die nach der chronologischen Reihenfolge der Gesuchstellung (Click-Day) vergeben werden.

Für die genaue Definition und Eingrenzung der förderbaren Spesen wird vom Ministerium für den Tourismus eine entsprechende Durchführungsbestimmung erwartet.

Zudem sieht der Entwicklungsplan des Ministeriums alternativ zu den obengenannten Fördermaßnahmen noch einen direkten Spesenbeitrag im Fall von energetischen Sanierungsmaßahmen, Ausgaben für eine ökologische Nachhaltigkeit und innovativer Digitalisierung in einer Höhe von 500.000 bis zehn Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2025 vor. Anspruch haben auch hier wieder Beherbergungsbetriebe, Urlaub-auf-den-Bauernhof-Betriebe, Campingplätze, Betriebe im Freizeit-, Kongress- und Messesektor sowie Badeanstalten und Thermalstrukturen. Der Beitrag beträgt 35 Prozent der getragenen Spesen, unter Berücksichtigung der gedeckelten Geldmittel für jedes der vorgesehenen Jahre.

Es werden auch hierfür klärende Durchführungsbestimmungen innerhalb 6. Januar 2022 erwartet.

Hotelbonus

Für Wiedergewinnungsarbeiten von Beherbergungsbetrieben, die vor dem 7. November 2021 durchgeführt bzw. fertiggestellt wurden, wird auf die von Artikel 79 des Gesetzesdekrets Nr. 104/2020 vorgesehenen Bestimmungen verwiesen. Es handelt sich dabei um das bereits aus der Vergangenheit bekannte Regelwerk für den Hotelbonus für Wiedergewinnungsarbeiten.

Anspruchsberechtigte sind bekanntlich die Beherbergungsbetriebe, die Thermaleinrichtungen und die Beherbergungen im Freien (z. B. Campingplätze), die zum 1. Januar 2012 Bestand hatten. Förderbar sind Investitionen, die vom 1. Januar 2020 bis zum 7. November 2021 getätigt wurden. Die Höhe des Steuerbonus beträgt 65 Prozent der getragenen Spesen bis zu einem maximalen Bonusbetrag von 200.000 Euro. Der Bonus kann ausschließlich über das Modell F24 verrechnet werden.

Der Steuerbonus kann für folgende Maßnahmen in Anspruch genommen werden: • außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten; • Maßnahmen zum Abbau von architektonischen

Barrieren; • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz; • Maßnahmen zur Erdbebensicherheit; • Anschaffung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen.

Als bindende Voraussetzung für die Inanspruchnahme gilt auch diesmal, dass zu allen Maßnahmen auch wieder Ausgaben für die Energieeffizienz und/oder die Erdbebensicherheit getätigt wurden.

Für die Förderung sind auch hier vom Staat begrenzte Finanzmittel vorgesehen und die Beträge werden nach der Reihenfolge der Gesuchabgabe (Click-Day) vergeben.

Alle genannten Förderungen sind nicht mit anderen Steuerbegünstigungen für dieselben Ausgaben kumulierbar.

Für die Ausgaben der vorhin angeführten Maßnahmen, die nicht direkte Grundlage der Berechnung dieser Fördermaßnahmen sind und fremdfinanziert sind, sind zudem begünstigte Finanzierungs- oder Garantiemöglichkeiten vorgesehen.

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