Videoüberwachung folder

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Videoüberwachung im Betrieb Datenschutz und Arbeitnehmerrechte sind zu beachten Zur Überwachung von Räumlichkeiten und Örtlichkeiten werden oft Videokameras installiert. Was das Gesetz erlaubt und was zu vermeiden ist erfahren Sie in diesem Infoblatt des HGV. Das geltende Datenschutzgesetz sieht zum Thema Videoüberwachung in erster Linie das Prinzip der Angemessenheit vor. Das heißt: - Videoüberwachung darf nur dort eingesetzt werden, wo sie aus bestimmten klar definierten Gründen unerlässlich ist. Das ist etwa die Überwachung der persönlichen Sicherheit bzw. des Eigentums des Unternehmers oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. - Es darf nur die kontrollierte Fläche von der Kamera eingefangen werden. - Aufbewahrung der Aufnahmen für max. 24 Stunden (Ausnahme Wochenende oder Ruhetag)

Beschilderung Personen, die gefilmt werden, müssen über diesen Umstand informiert werden: - Entsprechende Beschilderung - Datenschutzerklärung z. B. an der Rezeption aufliegen lassen Die entsprechenden Vorlagen finden Sie auf den HGV-Internetseiten unter www.HGV.it.

Datenverarbeitung

Arbeitnehmerschutz Das geltende Arbeitnehmerschutzgesetz sieht ein absolutes Verbot vor, Kameras zu installieren, um die Arbeitstätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen. Falls die Videoüberwachung hingegen notwendig ist, muss diese von der Abteilung Arbeit der Autonomen Provinz Bozen vor Inbetriebnahme genehmigt werden. Genehmigt werden dabei nur geschlossene Syteme. Die entsprechende Vorlage für das Ansuchen kann auf der Homepage des Arbeitsamtes unter www.provinz.bz.it/arbeit heruntergeladen werden. Weiters ist bei einer Videoüberwachung im Betrieb zu beachten: - Die Kameras dürfen auf keinen Fall in den ausschließlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehenen Orten wie Toiletten, Duschen oder Umkleideräumen aufgestellt werden. - Die Arbeitnehmer müssen vor Inbetriebnahme der Videokameras die Informationen zum Datenschutz schriftlich erhalten. Mai 2015

Grundsätzlich sollten so wenig Personen wie möglich Zugriff auf die gesammelten Daten erhalten. Falls die Daten nicht vom Betriebsinhaber ausgewertet werden, muss eine „Datenverarbeiterin“ bzw. ein „Datenverarbeiter“ ernannt werden. Es empfiehlt sich daher folgendes: - Am besten hat nur der Betriebsinhaber Zugang zum Videoüberwachungssystem. - Die Erlaubnis zum Zugriff sowie die Modalitäten desselben müssen schriftlich festgehalten werden.

Weitere Informationen zur „Videoüberwachung im Betrieb“ erteilt die HGV-Rechtsabteilung im HGV Bozen, Tel. 0471 317 760, Recht@HGV.it.


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