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Zusammenfassung Wildvermarktung
by Jagdzwettl
Jäger erlegt ein Stück Wild im eigenen Revier!
Wildhandel Privatperson/Gastronomie
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Wildbretanhänger (Durchschreibeblock des BMSGPK) wird vom Erleger und der kundigen Person ausgefüllt und am Wildbret angebracht EINTRAG ins LEBENSMITTELUNTERNEHMERPROTOKOLL (JIS-Online oder Formular NÖ JV)
Bei Schwarzwild - TRICHINENBESCHAU
DIREKTVERMARKTUNG von genusstauglichem Wildbret lt. Untersuchung durch kundige Person und Erleger in folgender Form
Wild im Ganzen frisch, ungehäutet, nicht tiefgefroren
Wildbretanhänger
richtige Kühlung richtiger Transport Wild im Ganzen oder zerlegt, nicht tiefgefroren
Wildbretanhänger wird bei der Zerlegung archiviert richtige Kühlung spezielle Hygienevorschriften richtiger Transport Vermarktung innerhalb 7 Tage ab Erlegung!!!
Immer Angabe: „Wildbret aus Direktvermarktung“ und Nennung des Jagdgebietes
Zusätzliche Kennzeichnung bei verpackter Ware1
Registrierung als Lebensmittelbetrieb beim Land NÖ
Wild verarbeitet, Fleischerzeugnisse in eigener Betriebsstätte
Wildbretanhänger wird bei der Zerlegung archiviert richtige Kühlung spezielle Hygienevorschriften richtiger Transport Vermarktung innerhalb 7 Tage ab Erlegung!!!
Immer Angabe:
„Wildbret aus Direktvermarktung“
und Nennung des
Jagdgebietes ALLERGENKENNZEICHNUNG
Zusätzliche Kennzeichnung bei verpackter Ware2
Registrierung als Lebensmittelbetrieb beim Land NÖ Eigenverbrauch
Wild Eigenverbrauch Der Eigenverbrauch für den privaten häuslichen Bedarf ist von der Untersuchungspflicht ausgenommen
Für die Vermarktung des eigenen Wildbrets, sei es im Ganzen, zerlegt oder auch weiterverarbeitet, ist grundsätzlich keine Gewerbeberechtigung notwendig. Erst ab dem Zeitpunkt, wo Wildbret zugekauft oder mit eigenem zusammen verarbeitet wird, ist sowohl eine Gewerbeberechtigung als auch eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig.
1 Auf der Verpackung von frischem Fleisch müssen folgende Angaben enthalten sein
(VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES):
• die Bezeichnung des Lebensmittels • die Nettofüllmenge des Lebensmittels • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum mit Angabe der Lagerungstemperatur • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Achtung:
2 Auf der Verpackung des Fleischerzeugnisses müssen folgende Angaben enthalten sein:
• Mindestschriftgröße für das kleine „x“ ist 1,2 mm. Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums: „Mindestens haltbar bis Tag Monat“ (Jahr muss nur bei Haltbarkeit von 3 oder mehr Monaten angegeben werden) • Eine Loskennzeichung* kann über das Mindesthaltbarkeitsdatum erfolgen • Bei rohem Fleisch im Verkaufsraum oder auf der Verpackung angeben: „Für sichere Lebensmittel“ • Küchenhygiene ist wichtig: Kühlen – Sauber Arbeiten – Durcherhitzen“ oder Logo verwenden (unter: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/hygieneleitlinien/Richtig_ und_sicher_kochen_Logo.pdf?6kdq12) (gemäß der Initiative „Richtig und sicher kochen“)
• die Bezeichnung des Lebensmittels • das Verzeichnis der Zutaten
Die Liste wird mit „Zutaten:“ eingeleitet und listet die Zutaten in absteigender Menge auf.
Allergene werden hervorgehoben (z.B. Fettdruck, GROSSBUCHSTABEN..). Einige Zutaten müssen in % angegeben werden (zumindest Muskelfleisch, in % verwendetes Fleisch vom Endgewicht des
Produktes) • die Nettofüllmenge des Lebensmittels • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
Achtung:
• Mindestschriftgröße für das kleine „x“ ist 1,2 mm. Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums: „Mindestens haltbar bis Tag Monat Jahr“ • Eine Loskennzeichung* kann über das Mindesthaltbarkeitsdatum erfolgen
* Loskennzeichnung: Nach dem Lebensmittelgesetz versteht man unter dem Begriff „Los“ alle Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt werden. Diese Angabe muss aus einer Ziffern- und/oder Buchstabenkombination bestehen.
Bericht Hegeringleiter DI Franz Ramssl
SCHWARZWILDSCHÄDEN
1. Teil, Kartoffel
Wie nahezu jedes Jahr beginnt spätestens mit dem Setzen der Kartoffeln die Wildschadenssaison auf den Feldern – die „schwarze Sippe“ wartet förmlich schon auf die Aussaat des schmackhaften Nachtschattengewächses. Doch wie wird ein Wild-schaden in den Kartoffeln bewertet?
Vorweg noch einige grundsätzliche Erläuterungen: Der Schadenersatz für Wildschäden ist eine sogenannte „Erfolgshaftung“. Das heißt, der Jagdausübungsberechtigte haftet, abweichend zum umfassenden Schadenersatzrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, ohne eigenes Verschulden für den eingetretenen Schaden. Für das Wildschadensverfahren ist im Jagdgesetz folgender Fristenlauf vorgegeben: Der Geschädigte hat innerhalb zweier Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, diesen beim Jagdausübungsberechtigten anzumelden; danach sollte innerhalb zweier Wochen ein Vergleich zwischen den Parteien zu Stande kommen; gelingt ein solcher nicht, weil z.B. der Jagdpächter die Schadenshöhe ablehnt oder dem Geschädigten das Angebot zu gering ist, muss der Geschädigte (nicht der Jagdpächter!) den Wildschaden innerhalb zweier Wochen (im Forst 4 Wochen) ziffernmäßig bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden; daraufhin entsendet die Behörde einen Schlichter zur Schadensregulierung, der innerhalb zweier Wochen eine Schadensbewertung und einen abschließenden Vergleichsversuch vorzunehmen hat; kommt es auch dann zu keinem Vergleich, entscheidet in der Folge die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Wildschadenersatzanspruch und die -höhe, wogegen kein Rechtsmittel mehr zulässig ist; eine endgültige Entscheidung über den Wildschadenersatz kann danach nur mehr beim „Zivilgericht“ (Eingabefrist zwei Monate) angestrebt werden. Besonders wichtig zu wissen ist, dass der Schlichter für die Behörde eine Niederschrift anzufertigen hat, die jedenfalls auch die genaue Schadensbewertung sowie die letztmalige Schadensforderung des Geschädigten und die letztmalige Zahlungsbereitschaft des Jagdpächters beinhalten muss sowie den allfälligen Grund für das Scheitern des Vergleiches. Diese Niederschrift bildet das Kernstück für das weitere Verfahren (bei der Behörde und im Gerichtsfall) weshalb beiden Parteien dringend angeraten ist, der Schadensbewertung des Schlichters beizuwohnen sowie eventuelle Irrtümer/Mängel bei der Aufnahme/ Berechnung in der Niederschrift protokollieren zu lassen!
Das nachfolgende Bewertungsbeispiel soll helfen, ohne Schlichterverfahren einen Vergleich zwischen den Parteien zu erreichen oder aber in der Folge die Bewertung des Schlichters beurteilen zu können: Annahme: In einem Kartoffelfeld von einem Hektar Größe ist eindeutig ein Schaden durch Schwarzwild eingetreten. Angemerkt sei, dass auch andere Schädigungen wie z.B. Käferfraß (Kartoffelkäfer, Drahtwürmer/Schnellkäfer, Blattläuse), Nagerfraß (Mäuse) oder Krankheiten für maßgebliche Schäden in den Kartoffeln verantwortlich zeichnen können, die es vom Wildschaden zu differenzieren gilt. Wiederherstellung: Ist der Schwarz- wildschaden unmittelbar nach dem Setzen der Kartoffeln eingetreten, muss der Geschädigte, wenn ihm dies grundsätzlich möglich und zumutbar ist, eine Wiederherstellung bzw. Nachsaat durchführen – gemäß „Schadensminderungspflicht“ nach § 1304 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch. Die Kosten für die Wiederherstellung bzw. den Wiederanbau (Maschinenkosten, Saatgutkosten etc.) hat der Jagdausübungsberechtigte zu tragen, dafür ist damit aber der Wildschaden (auch der Ertragsverlust) für dieses Schadereignis abgegolten. Ein neuerlicher Wildschaden zu einem späteren Zeitpunkt (mit zu erwartendem Ertragsausfall) ist wiederum binnen zwei Wochen vom Geschädigten beim Jagdpächter anzumelden.
Schadensbewertung – Ertragsfeststellung: Der wichtigste Grundsatz bei der Ertragsfeststellung ist, und dieses Prinzip gilt für alle landwirtschaftlichen Kulturen, dass der Ertrag auf der jeweiligen Schadensfläche errechnet werden muss und nicht, wie von manchen oft vermeint anhand der Bonität der Parzelle oder aus dem Gemeinde-/ Gebietsdurchschnitt oder anhand ungeschädigter Nachbarflächen hochgerechnet werden kann!
Zu Beginn der Bewertung hat der Geschädigte die Parzellengröße anhand eines aktuellen Katasterauszuges oder auch Auszugs aus dem NÖ Atlas nachzuweisen. In Kenntnis der genauen Flächengröße und -form werden in unserem Beispiel sechs für das Feld repräsentative Stellen ausgesucht und an diesen Stellen auf einem 1 m² folgendes gemessen (bei Flächen größer einem Hektar sollten mindestens drei Stellen pro Hektar á 5 m² ausgewählt werden): 1. der Abstand der Kartoffelreihen und 2. der Abstand der Kartoffelpflanzen. Bearbeitungsspuren des Traktors oder Fehlstellen beim Anbau müssen ebenfalls mitgemessen werden, da sie die Gesamtpflanzenanzahl auf dem Feld verringern. Für unser Berechnungsbeispiel nehmen wir an, dass an sechs Messstellen (in dem einen Hektar großen Kartoffelfeld) die durchschnittliche Entfernung zwischen den Kartoffelreihen 70 cm und der durchschnittliche Abstand zwischen Kartoffelpflanzen 32 cm beträgt. Der zu erwartende Ertrag für das ungeschädigte Feld errechnet sich wie folgt: 0,70 cm x 0,32 cm = 0,224 => eine Kartoffelpflanze hat einen Standraum von 0,224 m² => 10.000 m² : 0,224 = 44.643 => auf dem Kartoffelacker (1 ha) befinden sich somit rund 44.643 Kartoffelpflanzen, das entspricht auf einem Quadratmeter somit 4,46 Pflanzen (auch in der Reihe, damit können die Fehlstellen auch abgeschritten werden). Nun werden an den sechs Messstellen die Kartoffelpflanzen (6 x 4,46 = 27 Pflanzen gerundet) ausgearbeitet und die geernteten Kartoffeln gewogen. Das Durchschnittsgewicht der Kartoffeln pro Pflanze ergibt, nach Abwiegen der geernteten 27 Pflanzen, 0,9 kg pro Pflanze. Der Gesamtertrag auf dem gegenständlichen Feld beträgt daher: 0.9 kg x 44.643 Pflanzen = 40.179 kg. Schadensbewertung – Ertragsverlust: Hierfür werden die geschädigten Pflanzen oder Reihen ausgezählt (bei Flächen über einem Hektar am besten durch Abschrei-ten): die Auszählung ergab in unserem Beispiel rund 750 geschädigte/fehlende Kartoffelpflanzen. Der Ertragsverlust beträgt somit: 750 x 0,9 kg = 675 kg Erdäpfel. Diese Menge wird mit dem tagesaktuellen Verkaufswert (Sorte beachten!), erfragt z.B.
Fotos: © DI Franz Ramssl, Manfred Jäger
Bericht Hegeringleiter DI Franz Ramssl
im Lagerhaus oder auf der Homepage der „Börse Wien“, multipliziert und dieser Betrag wäre sodann der zu bezahlende Wildschadensbetrag (Auszahlung innerhalb zweier Wochen!).
Nebenstehend finden Sie noch eine Tabelle mit den wichtigsten Kenndaten des Kartoffelbaus. In der nächsten Ausgabe des Jagdjournals widmen wir uns der Schadensbewertung im Mais.
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Weiße Fahne bei den Edelhofer Jagdschülern!
Am 25.6.2020 fand die Schießprüfung unserer Jagdschüler am Schießplatz Groß Globnitz statt. Die 4 Mädchen und 13 Burschen zeigten eindrucksvoll, was sie im sicheren Umgang mit Büchse und Flinte gelernt haben. Außerdem erzielten sie dabei auch noch deutlich mehr als die geforderten Treffer. Damit haben alle 17 Schülerinnen und Schüler die Prüfung bestanden. Nach einem Jahr intensiven Lernens und Übens war das der Abschluss ihrer jagdlichen Ausbildung am Edelhof.
Ein Weidmannsdank an dieser Stelle auch den Mentoren, die bereit waren, sich als erfahrene Jäger auch außerhalb des Unterrichts um unsere Schüler zu kümmern und sie am praktischen Jagdbetrieb teilhaben zu lassen!
Foto: Jakob Mader
Unsere Edelhofer Jungjäger mit Prüfern und Lehrern:
Stehend vl. nr.: BJM Manfred Jäger, Hannes Danzinger, Katharina Gruber, Florian Spitaler, Johannes Gruber, Stefan Lochner, Marvin Huber, Jakob Bruckner, Hengst, Daniel Gwirtner, Michael Reichl, Johanna Göschl, Markus Heindl, DI Florian Ruzicka Knieend vl. nr.: Nina Neunteufl, Anna Huber, Gabriel Haselberger, Adrian Zimmermann, Moritz Rabl