Grundlagen für einen aufgabenorientierten Finanzausgleich für den Pflichtschulbereich

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AUFGABEN UND (FINANZIERUNGS-)ZIELE DER GEMEINDEN IM PFLICHTSCHULBEREICH

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Aufgaben und (Finanzierungs-)Ziele der Gemeinden im Pflichtschulbereich

Im Pflichtschulbereich finden sich alle drei Gebietskörperschaftsebenen als Verantwortungsträger. Im Nachfolgenden werden die konkreten Aufgaben und die damit zusammenhängenden Ziele im Pflichtschulbereich genauer ausgeführt. In den vorliegenden Ausführungen wird der Pflichtschulbereich breiter gefasst, da hier die Schülerin bzw. der Schüler, welche/r eine Pflichtschule besucht, im Mittelpunkt stehen soll. Insofern beschränkt sich die Aufgabe der Gemeinde nicht auf die Bereitstellung des Schulgebäudes, sondern umfasst insbesondere auch die Gewährleistung einer entsprechenden Betreuung während des Freizeitteils des Tages – beispielsweise über Horte. Der hier verwendete Begriff der Pflichtschule umfasst daher die folgenden Aufgaben:    

Pflichtschule im engeren Sinn; Schulische Tagesbetreuung (Ganztagsschule); Außerschulische Tagesbetreuung (Horte); Ferienbetreuung.

Im Zentrum der folgenden Betrachtung stehen die allgemein bildenden Pflichtschulen. Diese umfassen gemäß § 3 Schulorganisationsgesetz die folgenden Schultypen: Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen. Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschule) oder die AHS-Unterstufe werden nachfolgend nicht berücksichtigt.

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Aufgaben der Gemeinden im Pflichtschulbereich

Die Gemeinden übernehmen vielfältige Aufgabenfelder. Pflichtschule im engeren Sinn Zentrales kommunales Aufgabenfeld im Pflichtschulbereich ist die Infrastrukturbereitstellung für einen Großteil der oben genannten Schultypen16. Dies umfasst die Bereitstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von Schulgebäuden und der übrigen Schulliegenschaften. Weiters umfasst sind Einrichtung und Unterrichtsmaterialien, jedoch keine Lernmittel. Gemeinden stellen auch das Hilfspersonal für den Betrieb von Schulgebäuden bei, etwa die Schulwartin bzw. den Schulwart oder das Reinigungspersonal. Die laufenden Kosten für ihren Verantwortungsbereich müssen die Gemeinden selbstständig tragen. Bei der Errichtung und Renovierung von Schulgebäuden können in der Regel Landesförderungen (in je nach Bundesland und Finanzkraft unterschiedlicher Höhe) beantragt werden. Auch sind die Gemeinden dazu verpflichtet, Schulärztinnen und Schulärzte bereitzustellen und auch den Schülertransport zu gewährleisten. Bei der Infrastrukturbereitstellung sind die Gemeinden weiters verpflichtet, auf unterschiedliche Bedarfe einzugehen (z. B. Deutschförderklassen oder Ausstattungserfordernisse für behinderte Kinder).

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So finden sich je nach Bundesland und Schultyp gesonderte Regelungen, etwa bei Landessonderschulen, bei denen das Land als Schulerhalter auftritt.

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