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Gemeinde-Haushaltsreform: Der integrierte
Der integrierte Drei-KomponentenHaushalt
Ein zentraler Knotenpunkt der Gemeinde-Haushaltsreform.
von Peter Biwald und Alexander Maimer
Peter Biwald
Alexander Maimer
Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) erfordert einen integrierten Drei-Komponenten-Haushalt. Das rein kamerale Haushaltswesen (VRV 1997) ist passé. Denn neben dem Finanzierungshaushaushalt (auf Basis der Einzahlungen und Auszahlungen) wird es mit dem Voranschlag 2020 auch einen Ergebnishaushalt (auf Basis von Erträgen und Auf wendungen) geben. Mit dem ersten Rechnungsabschluss 2020 wird auch eine Vermögensrechnung erstellt, die das Ver mögen auf der Aktivseite und die Eigen- und Fremdmittel auf der Passivseite darstellt. Ein wichtiger Schritt, um die Vermögensituation einer Gemeinde transparenter zu gestalten.
Der integrierte Drei-Komponenten-Haushalt bedeutet für Voranschlag und Rechnungsabschluss somit künftig einen neuen Aufbau (siehe dazu auch die beiden folgenden Beiträge) und neue Inhalte, die in den drei Haushalten integriert sind.
Im Finanzierungshaushalt wird jeder
Zahlungsstrom (Einzahlung/Auszahlung)
veranschlagt und verrechnet. Wenn damit im Jahr des Zahlungsstroms auch ein Wertzuwachs oder Wertverbrauch verbunden ist, schlägt sich dies auch im Ergebnishaushalt QLHGHU(LQH(LQXQG$XV]DKOXQJ¿QGHWVLFK im Vermögenshaushalt jedenfalls in einer Veränderung des Bank-/Kassabestands wie auch der Forderungen und Verbindlichkeiten wieder. Am Ende des Jahres bildet die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen die Veränderung liquider Mittel. Ein positiver Betrag, d. h. Einzahlungen sind größer als Auszahlungen, spiegelt sich in einem höheren Kassa-/Bankbestand zum 31.12. am Jahresende gegenüber dem 1.1. zu Jahresbeginn wider. Bei einem negativen Saldo ist es umgekehrt.
Der Finanzierungshaushalt baut auf dem Status des aktuellen Haushaltswesens auf und liefert Informationen zur Liquidität der Gemeinde und zur Finanzierung des Gesamthaushalts. Er zeigt, wie weit der Überschuss der operativen Gebarung (Saldo 1) die NettoInvestitionen (Saldo 2) deckt. Ein positiver Saldo 3 präsentiert jene Summe, die zur Rückzahlung von Schulden bzw. zur Erhöhung der liquiden Mittel überbleibt, ein negativer Saldo 3, in welcher Höhe Schulden neu aufzunehmen sind bzw. in welchem Ausmaß die liquiden Mittel sinken werden. Das Ausmaß des Schuldenabbaus zeigt ein negativer Saldo 4, die Höhe der Neuverschuldung ein positiver Saldo 4. Die Änderung des Zahlungsmittelbestands bzw. der liquiden Mittel ist aus dem Saldo 5 (im Voranschlag) bzw. aus dem Saldo 7 (nur im Rechnungsabschluss inklusive der nicht voranschlagswirksamen Gebarung) abzulesen.
Jeder Wertzuwachs (= Ertrag) bzw. -verlust
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halt wieder. Dieser kann jedoch vom Zahlungsstrom abweichen. Dies ist jedenfalls beim Anlagevermögen gegeben. Die Anschaffung eines langlebigen Wirtschaftsguts (z. B. ein Fahrzeug oder Gebäude) führt im Jahr der Anschaffung zu einer Auszahlung im Finanzierungshaushalt in Höhe des AnschafIXQJVZHUWHVMHGRFK¿QGHWVLFKGLH1XW]XQJ als Wertverbrauch (Aufwand) erst in den folgenden Jahren im Ergebnishaushalt wieder.
Ei nza hl un g en Einzahlungen A usza hl ungen Auszahlungen
Langfristigegfristiges Vermögen
Kurzfristiges Vermögen
Nettovermögenvermögenermögen
Investitions-stitionszuschüssezuschüsse
Langfristige Fremdmit ltedmittel AufwendungenA u f wen d ungen E rtr ä g e Erträge
Veränderung liquider Mittel Liquide Mittel Kurzfristige ristige Fremdmitteldmittel Nettoergebnioergebnis
Finanzierungshaushalt Vermögenshaushalt Ergebnishaushalt
D. h., der Saldo des Ergebnishaushalts (= Nettoergebnis) weicht künftig vom Saldo 1 des Finanzierungshaushalts (= Saldo der operativen Gebarung) ab. Die Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen bildet das Nettoergebnis. Ein positives Nettoergebnis erhöht das Nettovermögen (entspricht dem Eigenkapital), ein negatives reduziert dieses gegenüber dem Vorjahr.
Neben den laufenden Aufwendungen kommen künftig insbesondere Abschreibungen zum Anlagevermögen sowie die Dotierung von Rückstellungen hinzu. Das Netto ergebnis zeigt für den Gesamthaushalt, wie weit die Aufwendungen für die kommunalen Leistungen und die dafür erforderliche Infra struktur PLWHLJHQHQ0LWWHOQ¿QDQ]LHUWZHUGHQN|QQHQ Ist das Nettoergebnis positiv, dann hat die Gemeinde genug Erträge erwirtschaftet, um diese Aufwendungen abzu decken.
Der Vermögenshaushalt ist nur im Rechnungsabschluss auszuweisen. Mit dem Vermögenshaushalt ist – ähnlich einer Bilanz – das gesamte Gemeindevermögen (Anlageund Umlaufvermögen) den Fremdmitteln (Schulden, Rückstellungen, Verbindlichkeiten) gegenüberzustellen. Die Differenz ist das Nettovermögen (Eigenkapital). Jeder Vermögenszugang im Bereich des Finanz- und Sachanlagevermögens sowie der Forderungen und Vorräte erhöht das Vermögen und damit die Aktivseite. Jeder Abgang – durch Nutzung, Ausscheidung oder Begleichung der Forderung – reduziert es. Jede zusätzliche 9HUSÀLFKWXQJ±]%GXUFKRIIHQH9HUELQGOLFKkeiten, Darlehensaufnahmen oder höhere Rückstellungen – erhöht die Passivseite (wie auch umgekehrt). Das Nettovermögen ändert sich primär auf Basis des Saldos des Ergebnishaushalts (= Nettoer gebnis).
Der Vermögenshaushalt ist für den ersten Voranschlag insoweit relevant, als die Abschreibungen und Veränderungen von Rückstellungen im Ergebnishaushalt zu veranschlagen sind. Die Eröffnungsbilanz wird in den meisten Gemeinden erst im Laufe des Jahres 2020, spätestens im 1. Quartal 2021 vorzulegen sein. Im Mittelpunkt der Jahre 2018/2019 steht, die Voraussetzungen für den ersten Voranschlag zu schaffen, insbesondere sind das Anlagevermögen und die 9HUSÀLFKWXQJHQDXV5FNVWHOOXQJHQ]XHU fassen und zu bewerten. Die Eröffnungsbilanz folgt ein Jahr später. >
„Der neue Haushalt bringt Informationen zur Liquidität, zur Deckung des Ressourcenverbrauchs und zur Vermögens entwicklung.“
Abb 1: Integrierter Drei-KomponentenHaushalt
Quelle: KDZ, 2017
Mit dem integrierten Drei-KomponentenHaushalt werden somit der Politik, der Verwaltung und der interessierten Öffentlichkeit zusätzliche Informationen bereitgestellt.
Der Finanzierungshaushalt baut auf dem aktuellen Status auf und liefert wie bisher In
formationen zur Liquidität der Gemeinde und zur Finanzierung des Gesamthaus
halts sowie seiner Teilbereiche. Für den Gesamthaushalt zeigt sie wie weit mit dem Saldo 1 (Überschuss der laufenden bzw. operativen Gebarung) die Investitionen (Saldo 2) gedeckt werden können und wieviel (Saldo 3) für die Tilgung von Schulden sowie den Aufbau von Cash-Reserven (Rücklagen) übrig bleiben. Der Ergebnis- und Vermögenshaushalt bringt zusätzliche Informationen, die über das kamerale Haushaltswesen hinausgehen.
Kann die Gemeinde ihre Leistungen und die Infrastruktur mit eigenen 0LWWHOQ¿QDQ]LHUHQ"
Das Nettoergebnis (Gewinn bzw. Verlust) lt. Ergebnishaushalt zeigt, wie weit die kommunalen Leistungen und die dafür erforderliche ,QIUDVWUXNWXUPLWHLJHQHQ0LWWHOQ¿QDQ]LHUW werden können.
Reduktion der Kostendeckungs-Illusionen
Der Ergebnishaushalt wird durchgehend bis auf die Ebene der Ansätze (z. B. 240 Kinderbetreuung, 850 Wasserversorgung) geführt. Damit werden in den Gebührenhaushalten
VRV 2015
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Vermögensbewerter Sachanlagen
Vermögensbewerter Personalrückstellungen
Vermögensbewerter Finanzanlagen
Vermögensbewerter Forderungen
Leitfaden zur kommunalen Vermögensbewertung
Checkliste für den ersten Voranschlag
Der Zugang ist für alle österreichischen Gemeinden kostenlos.
Information: Daniela Rubelli, rubelli@kdz.or.at, Tel.: +43 1 892 34 92-30
www.praxisplaner.at
auch die Abschreibungen dargestellt. Das Ausmaß der Kostendeckung kann damit von Politik, interessierten Bürgerinnen und Bürgern aber auch von Prüforganen (wie dem Rechnungshof) besser beurteilt werden. In den Zuschussbereichen (wie z. B. Kinderbetreuung) ist die Unterdeckung inklusive der Infrastrukturaufwendungen erkennbar.
Überblick zum Vermögen und seiner Finanzierung bzw. Erhaltung
Der Vermögenshaushalt legt offen, welches Vermögen – insbesondere Sachanlagevermögen – die Gemeinde besitzt und welche Substanz sie erhalten muss. Mit den Informationen aus Vermögens- und Ergebnisrechnung kann künftig besser beurteilt werden, wie weit die Gemeinde mit ihren Investitionen und Instandhaltungen die Vermögenssubstanz erhalten kann. Weiters zeigt der Vermögenshaushalt, wie die Gemeinde ihre VermöJHQ¿QDQ]LHUWKDW±PLW(LJHQPLWWHOQRGHUPLW Fremdmitteln. Das Nettovermögen ist somit keine disponible Wertgröße sondern primär eine Finanzierungsgröße.
Mit der VRV 2015 werden somit zum bereits bestehenden Finanzierungshaushalt mit dem Ergebnis- und Vermögenshaushalt zusätzliche Informationen bereitgestellt. Diese verEHVVHUQGLHXPIDVVHQGH¿QDQ]LHOOH%HXUWHLlung und Steuerung einer Gemeinde für Politik und Verwaltung. Damit sollte sich der Aufwand für die Umsetzung der VRV 2015 für die Gemeinden lohnen und einen zusätzlichen Nutzen bringen. <
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„Die VRV 2015 liefert die Grundlage des neuen Haushaltswesens, die Landesgesetze regeln verschiedene wichtige Details.“
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À Investitionsnachweis als zusätzliche Beilage
Statt dem außerordentlichen Haushalt wird mit hoher
Wahrscheinlichkeit künftig auch ein Investitionsnachweis im Voranschlag und Rechnungsabschluss aufzunehmen sein. Dabei sind die Investitionen (vermögensverändernde Maßnahmen) hinsichtlich der damit verbundenen Auszahlungen und deren Finanzierung (z. B. Darlehen, Bedarfs zuweisungen, Rücklagenentnahmen, Überschüsse aus der operativen Gebarung) darzustellen.
À Haushaltsausgleich wird neu geregelt
Künftig wird es die Gliederung nach ordentlichen und außerordentlichen Haushalt nicht mehr geben. Folglich kann der Haushaltsausgleich nicht mehr am Ergebnis des ordentlichen Haushalts gemessen werden. Die
Beurteilung des Haushaltsausgleichs wird sich künftig an den drei Komponenten messen: ausgeglichener
Ergebnishaushalt (Nettoergebnis von größer gleich
Null), ausgeglichene Finanzierungsrechnung (Saldo 1 abzüglich der Tilgungen und In vestitionsausgaben für bewegliches Vermögen größer gleich Null), positives
Nettovermögen. Die konkrete Aus prägung der drei
Größen wird noch in den Landesgesetzen geregelt werden.
À Vertiefende Gliederung des Anlagevermögens
Damit Vermögens-Illusionen nicht gefördert werden, sollte das Vermögen – insbesondere das Sachanlagevermögen – so gegliedert werden, dass die Art des
Vermögens (öffentliches Gut, nicht veräußerbares
Ver mögen – in Form Gemeingut, veräußerbares Vermögen) direkt erkennbar ist. Hier könnten die Landesgesetze eine vertiefende Gliederung z.B. im Anla ge nnachweis vorgeben.