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GEWINNSPIELE IM BETRIEB

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Gewinnspiele im Betrieb: Was ist zu beachten?

DIE VERANSTALTUNG VON GEWINNSPIELEN IST IN ITALIEN GESETZLICH STRENG GEREGELT UND ES GELTEN WICHTIGE REGELN, DIE VON UNTERNEHMEN ZU BEACHTEN SIND.

Im Betriebsalltag stellt sich immer wieder die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Gewinnspiel veranstaltet werden kann. An dieser Stelle sei vorausgeschickt, dass die Veranstaltung von Gewinnspielen in Italien gesetzlich streng geregelt ist. Ein Gewinnspiel ist eine Initiative, auch mit teilweise kommerziellem Charakter, die darauf abzielt, auf dem Gebiet des italienischen Staates und durch die Aussicht auf Preise die Kenntnis von Produkten, Dienstleistungen, Unternehmen, Zeichen oder Marken, bzw. den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Die angebotenen Preise können Waren (einschließlich Immobilien und Einkaufsgutscheine), Dienstleistungen und Preisnachlässe sein. Verboten sind Geld, öffentliche und private Anleihen, Anteile an Unternehmen und Investmentfonds, sowie Lebensversicherungen.

Strenge gesetzliche Regelung ©injurylawfirm/Unsplash.com

GLÜCKSFAKTOR UND BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

Bei Gewinnspielen hängt die Vergabe von Preisen vom Glück/Zufall ab, weiters von der Fähigkeit der Teilnehmer Vorhersage über zukünftige Ereignisse zu treffen, Fragen zu beantworten, Arbeiten auszuführen, die in den Regeln der Veranstaltung festgelegten Bedingungen als erste zu erfüllen. Da die Anzahl der Preise begrenzt ist, erhalten nicht allen teilnehmenden Personen einen Preis. Die ausgelobten Preise müssen den gemäß Reglement ermittelten Gewinnern innerhalb von sechs Monaten nach Ermittlung der Gewinner übergeben werden. Die Teilnahme am Gewinnspiel muss kostenlos sein, mit Ausnahme der üblichen Porto- oder Telefon- bzw. SMS-Kosten, die für die Teilnahme notwendig sind. Streng verboten ist für die Gewinnspiele der Unternehmen der Verkauf von Losen, bzw. Bezahlung für die Teilnahme am Gewinnspiel. Das Gewinnspiel darf nur von Produktions- oder Handelsunternehmen durchgeführt werden, die Waren oder Dienstleistungen liefern oder vertreiben. Die Durchführung geschieht zum Zwecke der Werbung für die eigenen Waren oder Dienstleistungen. Das Gewinnspiel darf nur von Produktions- oder Handelsunternehmen durchgeführt werden, die Waren oder Dienstleistungen liefern oder vertreiben. Die Durchführung geschieht zum Zwecke der Werbung für die eigenen Waren oder Dienstleistungen.

MELDUNG DES GEWINNSPIELS

Spätestens 15 Tagen vor Beginn der Werbung, bzw. Bekanntgabe des Gewinnspiels (Achtung: 15 Kalendertage, ohne den Tag des Beginns des Gewinnspiels) muss das Unternehmen mittels des telematischen Dienstes „Prema online“ unter www.impresa.gov. it eine entsprechende Mitteilung, zusammen mit den erforderlichen Anlagen, an das Ministerium der wirtschaftlichen Entwicklung senden. Dabei müssen die verschiedenen Abschnitte A bis M des Formblatts CO/1 ausgefüllt und folgende Unterlagen beigefügt werden: 1) Wettbewerbsregeln: Sie müssen vor Beginn des Wettbewerbs erstellt werden und Angaben zu den Veranstaltern, der Dauer, dem räumlichen Geltungsbereich, der Durchführungsmethode, der Art und dem Marktwert der zu vergebenden Preise, der Abgabefrist und der gemeinnützigen Organisation enthalten, der die nicht vergebenen, bzw. nicht abgeholten Preise gespendet werden sollen. 2) Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes: Bei Abwicklung des Gewinnspiels über das Internet oder mittels Verwendung technischer Geräte, auch nur für die Ermittlung der Gewinner, muss der Veranstalter eine Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes des Herstellers der verwendeten Systeme/Geräte besitzen, die bestätigt, dass die Zufälligkeit des Gewinnspiels gewährleistet ist und keinesfalls von irgendjemandem beeinflusst, werden kann. 3) Bestätigung der Kaution, die als Garantie für die versprochenen Preise hinterlegt wurde: Die Kaution beträgt 100 Prozent des Gesamtwerts der Preise, exklusive Mehrwertsteuer und ist an das das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (Mise) zu überweisen, bzw. zugunsten des Mise eine Bank- oder Versicherungsgarantie abzuschließen. Am Ende des Wettbewerbs, nach der Preisverleihung und der Übermittlung des Abschlussberichts an das Ministerium, wird die Kaution spätestens 180 Tage nach der Übermittlung des Berichts freigegeben, vorbehaltlich einer angemessenen Überprüfung durch das Ministerium, das die ordnungsgemäße Durchführung des Wettbewerbs bescheinigt und die Freigabe der Kaution anordnet, bzw. im Falle der Bank- oder Versicherungsgarantie erfolgt die Freistellung automatisch nach Zeitablauf. Im Falle von Verstößen bei der Übergabe der Preise bestimmt das Ministerium den vollständigen ode

Nicht verzweifeln - der lvh klärt auf

©jesshots.com/Unsplash.com

teilweisen Verfall der Kaution in Höhe von 100 Prozent des Wertes der Wettbewerbspreise.

WETTBEWERBSDAUER UND ERMITTLUNG DES GEWINNERS

Die Höchstdauer eines Gewinnspiels beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Startdatum (das mit dem Tag der Bekanntmachung der Initiative zusammenfällt) und endend mit dem Tag der Ermittlung der Gewinner. Die Ermittlung der Gewinner (kann erfolgen durch händische oder digitale Ziehung, Juryentscheidung, Glücksrad, Rubbellose, Feststellung bewiesenen Geschicklichkeiten oder Fähigkeiten, usw.) muss unter der Aufsicht - je nach Wahl des Veranstalters - eines Notars oder des Verantwortlichen für den Schutz des Endverbrauchers und des öffentlichen Glaubens bei der territorial zuständigen Handelskammer, oder dessen Stellvertreters, erfolgen.

WAS GILT ES NOCH ZU BEACHTEN?

Für unterlassene oder verspätete Meldung der Gewinnspiele ist eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 2.065,83 EUR bis 10.329,14 EUR vorgesehen. Neben dem Gewinnspiel gibt es noch Prämienaktionen und örtliche Gewinnspiele, für die jeweils andere Regelungen gelten. Als Prämienaktion gelten jene Werbemaßnahmen der Unternehmen, die an einen Kauf oder Verkauf geknüpft sind und in denen auf jeden Fall jeder Teilnehmer während der gesamten Laufzeit bei Erfüllung derselben Bedingung den exakt selben Preis erhält, so beim Erwerb eines bestimmten Produktes oder beim Nachweis (z.B. durch Punkte), dass eine bestimmte Menge eines Produktes gekauft wurde. Unter die örtlichen Glücksspiele fallen örtlich veranstaltete Lotterien, die „Tombola“, sowie Glückstöpfe und Wohltätigkeitsverlosungen. Diese Veranstaltungen dürfen ausschließlich von moralischen Körperschaften, Verbänden und Komitees ohne Gewinnabsicht, mit sozialem, kulturellem, erholungsmäßigem, sportlichem Zweck (gemäß Artikel 14 und folgende Zivilgesetzbuch) und von Organisationen ohne Gewinnabsicht mit sozialem Nutzen (gemäß Artikel 10, Legislativdekret 460/1997) durchgeführt werden, sofern sie für deren finanzielle Bedürfnisse notwendig sind. Weitere Infos sowie die benötigten Muster und Unterlagen können bei der Handelskammer Bozen www.handeldkammer. bz.it (Home » Dienstleistungen » Marktregelung » Gewinnspiele), oder unter der E-Mail-Adresse: berufsbefaehigungen@handelskammer.bz.it, bzw. unter der Nummer 0471/945638 eingeholt werden.

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