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ERFOLG FÜR MESSEN
from manufakt 06/2022
by lvh.apa
POLITIK & WIRTSCHAFT
HANDWERK BESTIMMT MIT: Auf lokaler, nationaler und auch internationaler politischer und wirtschaftlicher Ebene hat das Handwerk eine wichtige Stimme.
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Chatten, liken, Fotos senden: Handynutzung bei der Arbeit
SMARTPHONES, SOZIALE MEDIEN WIE INSTAGRAM, FACEBOOK UND MESSENGER-DIENSTE WIE WHATSAPP ODER TELEGRAM GEHÖREN FÜR DIE MEISTEN MENSCHEN ZUM ALLTAG. DEREN NUTZUNG WÄHREND DER ARBEITSZEIT SOLLTEN ARBEITGEBER REGELN.
Unverzichtbar Das Handy immer griffbereit
Arbeitgeber wünschen sich Mitarbeitende, die sich ihrer beruflichen Tätigkeit mit Aufmerksamkeit widmen. Aber nicht nur Vorgesetzte erwarten sich, dass ihre Angestellten während der Arbeitszeit private Aktivitäten unterlassen: Auch Kunden erleben es als unprofessionell, wenn sie mitbekommen, dass Menschen während ihrer Dienstzeit persönliche Telefonate führen, über Messenger-Dienste privat kommunizieren oder auf Facebook stöbern.
KONZENTRATIONSMANGEL FÜHRT ZU UNFALLGEFAHR
Wenn Mitarbeiter regelmäßig auf ihr Smartphone schauen, um keine Nachrichten zu versäumen, leidet die Konzentration für die eigentliche Arbeit. Die Produktivität nimmt ab. Bei starker Nutzung des Handys beginnt auch das Betriebsklima zu leiden, weil Arbeitsabläufe gestört werden. Vom Smartphone abgelenkt, kann sich auch das Unfallrisiko erhöhen.
ARBEITGEBER HABEN ARBEITNEHMERN GEGENÜBER EIN WEISUNGSRECHT
Besonders in Leerzeiten greifen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig zum Smartphone, beispielsweise auf der Baustelle oder beim Warten auf die nächsten Kunden. Vielfach ist Angestellten nicht klar, was sie in diesen Leerlaufzeiten alles machen sollten oder können. Vorgesetzte entscheiden nicht nur darüber, was gearbei-
tet wird, sondern auch wie diese Tätigkeit durchgeführt werden soll. Es gibt kein Recht auf private Nutzung des Handys. Daher können Arbeitgeber die private Nutzung von Diensthandys grundsätzlich verbieten. Was die private Handynutzung betrifft, kann ein generelles Verbot der Benutzung von privaten Mobiltelefonen während der Arbeitszeit vorgesehen werden, wobei die Benutzung ausnahmsweise nur in Notfällen und bei strikter Notwendigkeit erlaubt werden sollte, betonen die Mitarbeiter der Rechtsabteilung des lvh.
DER KOLLEKTIVVERTRAG UND DIE BETRIEBSVEREINBARUNG
In jedem Fall gilt: Wenn der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung die Benutzung eines Mobiltelefons während der Arbeit nicht verbietet, kann auch eine einfache kurzzeitige Benutzung keinen Kündigungsgrund darstellen, ebenso wenig wie ein gelegentlicher Blick aufs Handy, um Nachrichten zu überprüfen oder einen dringenden Anruf entgegenzunehmen. Auch die Zeit, die mit dem Mobiltelefon verbracht wird, ist nicht immer für alle gleich zu bewerten. Die Beurteilung muss auf der Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters erfolgen: Wenn z.B. ein Wachmann durch sein Mobiltelefon abgelenkt ist, handelt es sich um ein schwerwiegendes Verhalten; wenn ein Angestellter dasselbe Verhalten an den Tag legt, ist es weniger schwerwiegend.
VERBOTE SIND NICHT PRAXISTAUGLICH
Besonders auf junge Fachkräfte könnte es abschreckend wirken, wenn ihnen beim Einstellungsgespräch gesagt wird, dass sie in der Arbeitszeit ein Handyverbot begleitet. Die Handynutzung wird daher vielfach erlaubt oder es werden einheitliche Betriebsregeln vereinbart, die eine eingeschänkte private Nutzung vorsehen. Allerdings betonen die Mitarbeiter der Rechtsabteilung des lvh, dass im Handwerk eine private Nutzung wegen Unfallvermeidung gut überlegt sein muss: beispielsweise bei unfallgefährdenden Tätigkeiten wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und an Maschinen. Auch in Bereichen, die von Industriespionage bedroht sein könnten, sind klare Regelungen ratsam. Um bei Kundinnen und Kunden keinen schlechten Eindruck zu hinterlassen, ist es sinnvoll, in deren Anwesenheit die Nutzung des Smartphones zu verbieten. Arbeitgeber sollten daher ihre Mitarbeiter im Blick halten und sie bei übermäßiger privater Nutzung anzusprechen. Wichtig ist es zudem, dass für alle Mitarbeiter dieselben Regelungen gelten.
Social Media Die Verlockung auf das Handy zu schauen ist groß
SCHRIFTLICHE VEREINBARUNGEN HABEN GÜLTIGKEIT
Mündliche Vorgaben alleine reichen nicht. Die Bestimmungen für den Umgang mit privaten Smartphones, sozialen Medien und Messenger-Diensten während der Arbeitszeit sollten in einer Betriebsordnung schriftlich und so genau wie möglich geregelt sein – am besten in einer Dienstvereinbarung, die von den Arbeitnehmern unterschrieben wird. Im Fall eines Verstoßes kann darauf Bezug genommen werden. Laut Kassationsgerichtshof kann die Benutzung eines Mobiltelefons am Arbeitsplatz zur Entlassung eines Arbeitnehmers führen. In der Tat ist das Telefon eine große Ablenkungsquelle und kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer viel Zeit verschwendet und sogar Fehler und Nachlässigkeiten begeht. Liegt das Verhalten des Arbeitnehmers jedoch im „normalen tolerierbaren Bereich“, reicht eine disziplinarische Verwarnung aus, so die lvh Rechtsabteilung. Eine Kündigung sei die allerletzte Maßnahme. Gefragt ist in diesem Zusammenhang Fall Fingerspitzengefühl.