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ERBEN & SCHENKEN
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STEUERN SPAREN
DER BURGENLÄNDERIN
VORSORGE-RATGEBER 2O23
Für den, der hilft, blüht das Leben! VOLKSHILFE BURGENLAND • 7000 Eisenstadt, Permayerstraße 2 Die Volkshilfe Burgenland erbringt seit mehr als 70 Jahren wichtige und wertvolle Dienst- und Hilfeleistungen im Burgenland. Damit wir dringend benötigte Hilfe umfassend leisten können, hoffen wir weiterhin auf Ihre Unterstützung durch Ihre Spende Spenden-IBAN: AT04 5100 0910 1310 0610 Ihre Spende ist absetzbar! 02682/61569 • center@volkshilfe-bgld.at • www.volkshilfe-bgld.at • Hauskrankenpflege & Heimhilfe • Mobile Demenzbetreuung und Demenzdiagnostik • Familienhilfe & -betreuung • Unterstützung in Notlagen • Hilfe in Krisen • Umfassende Beratungen, u.v.m. Von der Geburt bis ins hohe Lebensalter unterstützen, beraten und begleiten unsere gut ausgebildeten MitarbeiterInnen und ehrenamtlichen HelferInnen die Menschen im Land. Wir helfen BurgenländerInnen in allen Lebenslagen
LIEBE LESERINNEN UND LESER!
Vererbt und geschenkt wird immer. Und auch wenn viele von uns nicht gerne an diese Situation denken, früher oder später kommen wir alle an einen Punkt, an dem eine Auseinandersetzung mit der eigenen Ablebensvorsorge ansteht. Je früher wir uns damit beschäftigen, umso weniger Sorgen bereitet uns dieses Thema später einmal.
Wir vom Team der BURGENLÄNDERIN haben es zu unserer Aufgabe gemacht, Ihnen einen Ratgeber ans Herz zu legen, der Ihnen hilft, durch diese teilweise komplexen Gebiete durchzublicken und die häufigsten Fehler zu vermeiden. Wir haben Ex-
pert*innen aus dem ganzen Land hinzugezogen, die für Sie Mythen rund um das Erbrecht aufklären, steuerliche Fragen beantworten und Ihnen Tipps geben, wie Sie jetzt bereits für später vorsorgen. Dabei haben wir das gute Gefühl gespürt, das sich einstellt, wenn wir uns mit der eigenen Vorsorge beschäftigen und wissen, dass für später alles geregelt ist.
In diesem Sinne bieten wir Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, mit dem jährlichen Vorsorge-Ratgeber der BURGENLÄNDERIN ein Allround-Nachschlagewerk zu diesen wichtigen Themen. Wir wünschen Ihnen alles Gute und einen ruhigen Schlaf beim Denken an die Zukunft.
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©
ROSEMARIE WIEDNER NICOLE SCHLAFFER SHEENA HAUSMANN EVA MARIA PLANK Chefredakteurin Anzeigenleitung Medienberaterin Medienberaterin
BEIGESTELLT, VIKTOR FERTSAK, VANESSA HARTMANN
VOM RICHTIGEN ZEITPUNKT
Früher oder später stellt sich jeder einmal die Frage, was mit dem in den Jahren angesammelten Vermögen passieren soll. Ist es besser, Teile des Vermögens schon zu Lebzeiten zu verschenken, oder soll das Vermögen erst im Rahmen der Erbschaft verteilt werden? Auch wenn es keinen allgemein richtigen Zeitpunkt der Vermögensübertragung gibt, so kann sehr wohl ein für Sie individuell günstigster Zeitpunkt gefunden werden.
In einem ersten Schritt empfiehlt es sich, eine Bestandsaufnahme des vorhandenen Vermögens vorzunehmen. Gibt es Liegenschaften, Wertpapiere oder Barvermögen bzw. was geschieht mit allenfalls vorhan-
denen Firmenanteilen? Überlegen Sie in einem zweiten Schritt, welche Mittel Sie weiterhin zur Verfügung haben möchten.
Planen Sie jedenfalls eine ausreichende Reserve ein, um auch für unvorhergesehene Ereignisse gewappnet zu sein. Im dritten Schritt stellen Sie sich die Frage, wem Sie mit der Vermögensübertragung eine Freude bereiten möchten. Ich empfehle Ihnen, diese Schritte mit den Beschenkten und Erben zu besprechen, so können spätere Unstimmigkeiten oft vermieden werden.
Wenn die persönlichen Ziele geklärt sind, gilt es, die einzelnen Vermögensübertragungen steueroptimal abzuwickeln. Wir Steuerberater*innen beraten Sie bei der
Planung Ihrer Vermögensübertragungen und kümmern uns um die wunschgerechte Umsetzung, da wir Sie auch nach Ihrem Ableben steuerlich vertreten dürfen.
Wir unterstützen Sie gerne mit Tipps und Tricks rund um Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen bei Erbschaften und Schenkungen, damit Ihr Vermögen auch möglichst ungekürzt bei Ihren Liebsten ankommt.
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DR. SANDRA HUBER, LL.M.
Vizepräsidentin der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Burgenland
© WEINWURM FOTOGRAFIE
ERBEN UND VERERBEN –ABER RICHTIG!
Das Erbvolumen in Österreich steigt stetig an – laut Berechnungen von 12 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf über 20 Milliarden im Jahr 2035. Doch rund um das Thema Vererben gibt es viele Fragen und Mythen. In diesem Vorsorge-Ratgeber wollen die burgenländischen Notar*innen einige Antworten geben.
VORSORGE TREFFEN & KLARHEIT SCHAFFEN
Rechtzeitige Vorsorge im Hinblick auf Ihre persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten schafft Rechtsfrieden und kann Streit verhindern. Notar*innen dienen dabei als erste Ansprechpartner rund um Erbschaft, Schenkungen und Über-
gaben. Gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Notar*in kann Klarheit bei Fragen geschaffen werden, die sowohl zu Lebzeiten als auch zum Ablebenszeitpunkt so wichtig sind. Als vom Gesetz bestellte Gerichtskommissäre im Verlassenschaftsverfahren sowie aufgrund ihrer Erfahrung kennen Notare die Probleme, die im Zuge der Weitergabe von Vermögenswerten auftreten können. Dieses Wissen ermöglicht Ihrem/Ihrer Notar*in, Sie kompetent zu beraten, sei es bei Übertragungen zu Lebzeiten, bei Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit, bei der Übergabe eines Unternehmens oder auch bei einer Regelung von Erbangelegenheiten vor dem Ablebenszeitpunkt.
BERATUNG SEIT 150 JAHREN
Die Expertise und das nötige Fingerspitzengefühl haben die burgenländischen Notar*innen bereits seit 150 Jahren. Mit der Notariatsordnung von 1871 haben die Notar*innen den Menschen und seine Interessen in allen Lebensjahren in den Mittelpunkt ihres Wirkens gestellt. Und dieser Blickpunkt wird sich bei aller Modernisierung und Digitalisierung auch die nächsten 150 Jahre und darüber hinaus nicht ändern.
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MICHAEL LUNZER
© BEIGESTELLT
Präsident der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland
• www.dieburgenlaenderin.at
Geschäftsführung Mag. Nicole Niederl • Mag. Andreas Eisendle Assistenz der Geschäftsführung Christian Forjan • Julia Kahofer
Chefredakteurin Mag. Nicole Schlaffer Grafik Natalie Marath • Micki Weikhard • Daniela „Kasu“ Balazic • grafik@dieburgenlaenderin.at
Anzeigen Rosemarie Wiedner • Eva Maria Plank • Sheena Hausmann Covergrafik Shutterstock
6 Eigentümer
Schubertstraße
• 8010 Graz • Tel.: 0316/84 12 12-0 • Fax: 0316/84 12 12-709 • office@dieburgenlaenderin.at
und Verleger Die Steirerin Verlags GmbH & Co KG
29/1
xxxxxx xxxxx xxxxxxxxxx. © SHUTTERSTOCK
Wussten Sie, dass ...?
Spannende Daten und Fakten rund ums Erben und Schenken.
Notar*innen in Ihrer Nähe
Adressverzeichnis der burgenländischen Notar*innen.
Mythen & Aufklärung
Die burgenländische Notarin Mag. Sabine Preschitz entlarvt hartnäckige Mythen.
Schenkungen zu Lebzeiten
Was im Falle von Schenkungen zu beachten ist, wissen die Experten der Steuerberatungskanzlei klarkurs.
Gedanken eines Rechtsanwalts
Mag. Andreas Koo spricht über seine Berufsund Lebenserfahrung im Zusammenhang mit Erbrechtsthemen.
Hilfestellung nach Todesfall
Christoph und Elisabeth Achs führen das Familienunternehmen Bestattung Steiger mit viel Herz und Expertise.
Beste Vorsorge im Alter
Die Volkshilfe Burgenland steht als professionelle Pflegeorganisation in der mobilen Hauskrankenpflege an vorderster Front.
Bevorzugt nachhaltig
Eine UNIQA-Studie zeigt das große Interesse an grüner Finanzvorsorge.
Immobilien sinnvoll übertragen
Die drei Schwestern von Kölly Anwälte über die wichtigen Punkte bei Schenkungen und Übertragungen von Immobilien.
Betriebsübergaben
Alles zum Thema Betriebsübergaben –Tipps von Bea Ulreich, Landesvorsitzende Junge Wirtschaft Burgenland.
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WUSSTEN SIE, DASS ...
Spannende Daten und Fakten rund um die Themen Vorsorge, Rechte, Steuern und Co.
… es laut Experten eindeutig zu kurzfristig ist, wenn man sich erst ein bis fünf Jahre vor dem geplanten Rückzug mit der Übergabe des Unternehmens zu beschäftigen beginnt? 7
… laut Studien sechs von zehn Personen davon ausgehen, in der Pension weniger Geld zur Verfügung zu haben als während ihrer berufstätigen Zeit?
… das Erbvolumen in Österreich laut Berechnungen von 12 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf über 20 Milliarden im Jahr 2035 ansteigt? 8
… die Auszahlung eines Pflichtteiles bei einem Erbe auch in Raten geschehen kann?
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… Geschwistern des/ der Verstorbenen seit der Erbrechtsnovelle
2017 – sofern es eine*n überlebende*n
Arbeiterkammer Burgenland, Wirtschaftskammer Burgenland, UNIQA, Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Steiermark 6 1
… aktuell nur rund 20 Prozent der Österreicher*innen ihren Nachlass durch ein Testament geregelt haben? 3 5
… betriebliche Pensionszusagen immer mehr an Attraktivität gewinnen, da sie in Zeiten von Arbeitskräftemangel und Arbeitgeberkonkurrenz ein interessantes Instrument in der Personalstrategie darstellen?
…
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Männer in Österreich um rund 60 % mehr in ihre monatliche private finanzielle Pensions- und Gesundheitsvorsorge investieren als Frauen?
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Ehepartner*in gibt –kein Erbteil mehr zusteht? Grafik: Shutterstock | Quelle: Statista.at,
ADRESSVERZEICHNIS ÖFFENTLICHE NOTARE BURGENLAND
DR. WALTER BAJLICZ
Hauptplatz 11, 7400 Oberwart Tel.: 03352/382 14 notariat@bajlicz.at www.bajlicz.at
MAG. ROBERT BENCSICS
Steinamangerer Straße 4, 7400 Oberwart Tel.: 03352/324 26 robert.bencsics@notar.at www.lehner-bencsics.at
DR. KARL DEIGER
Beim Alten Stadttor 1–3, 7000 Eisenstadt Tel.: 02682/750 55 office@dm-notare.at www.dm-notare.at
DR. PETER EISELE
Hauptplatz 1/4, 7540 Güssing Tel.: 03322/423 84 eisele@notar-eisele.at www.notariat-guessing.at
MAG. KATHARINA GRAVOGL
Hauptstraße 14, 7551 Stegersbach Tel.: 03326/548 61 office@notariat-gravogl.at www.notariat-gravogl.at
DR. KARL HEINZ HALBRITTER
Seestraße 2, 7100 Neusiedl/See Tel.: 02167/81 80-0 notariat@halbritter.at www.halbritter.at
MAG. THOMAS HOLLER
Kalvarienbergstraße 3, 7100 Neusiedl/See Tel.: 02167/25 17 office@notarinneusiedl.at www.notarinneusiedl.at
DR. JOHANNES KAIPEL
Hauptstraße 34/8, 7350 Oberpullendorf Tel.: 02612/204 50 office@notar-kaipel.at
MAG. ANDREAS LINZER
Steinamangerer Straße 7, 7400 Oberwart Tel.: 03352/325 86 andreas.linzer@notar.at www.notariat-linzer.at
MAG. HEINZ MANNINGER
Beim Alten Stadttor 1–3, 7000 Eisenstadt Tel.: 02682/750 55 office@dm-notare.at www.dm-notare.at
MAG. DR.IUR. CHRISTIAN MAYER
Hauptplatz 47, 7100 Neusiedl/See Tel.: 02167/53 16 christian.mayer@notar.at www.mein-notar.at
MAG. KARL POSCH
Robert-Graf-Platz 2/6, 7000 Eisenstadt Tel.: 02682/636 36 office@sp-notare.at www.sp-notare.at
MAG. SABINE PRESCHITZ
Kalvarienbergstraße 3, 7100 Neusiedl/See Tel.: 02167/25 17 office@notarinneusiedl.at www.notarinneusiedl.at
MAG. THOMAS PRETS, LL.M.
Hauptplatz 3, 7210 Mattersburg
Tel.: 02626/654 34 office@notar-prets.at www.notar-prets.at
MAG. MANFRED PRIKOSZOVITS
Hauptstraße 5, 7350 Oberpullendorf Tel.: 02612/423 58 notariat@prikoszovits.at
DR. MICHAEL SEIFNER
Martinsplatz 7, 7210 Mattersburg
Tel.: 02626/622 39 office@notariat-mattersburg.at www.notar-seifner.at
MAG. PHILIPP SEMMELWEIS
Robert-Graf-Platz 2/6, 7000 Eisenstadt Tel.: 02682/636 36 office@sp-notare.at www.sp-notare.at
DR. EBERHARD WÖLFER
Hauptstraße 52, 8380 Jennersdorf
Tel.: 03329/455 51 eberhard.woelfer@notar.at
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DAS ADRESSVERZEICHNIS ERHEBT KEINEN ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. SATZUND DRUCKFEHLER VORBEHALTEN.
MYTHEN & AUFKLÄRUNG
… rund um die Themen Verlassenschaft, Testament, Pflichtteil, Vorsorge und Vollmacht. Die burgenländische Notarin Mag. Sabine Preschitz aus Neusiedl am See klärt auf.
MYTHOS 1:
„Sparbücher und Konten, die auf mehr als eine Person lauten bzw. identifiziert sind, muss ich beim Notar/ bei der Notarin in der Verlassenschaft nicht angeben, die kann ohnedies der andere beheben.“
Auch diese Sparbücher und Konten sind bekanntzugeben. Die Bank muss auch Konten und Sparbücher melden, die auf mehrere Personen lauten. Die Bank darf jedoch keine Todesfallsperre verfügen und der andere kann nach dem Tod weiter verfügen und beheben.
MYTHOS 2:
„Wenn ich nach dem Tod meines/ meiner Angehörigen noch schnell Geld mit der Bankomatkarte vom Konto abhebe, fällt weniger in den Nachlass, denn die Bankauskunft wird erst später an den Notar/die Notarin geschickt.“
Die Bank gibt dem Notar/der Notarin den Stand zum Todestag bekannt.
MYTHOS 3:
„Ich bin der/die Ehepartner*in, die Bank kennt mich, ich habe ohnehin Zugriff auf die Bankguthaben, falls der andere dement wird oder nicht mehr zur Bank gehen kann.“
Die Bank braucht zur Auszahlung an den/die Ehepartner*in eine gültige Vollmacht bzw. Vorsorgevollmacht.
MYTHOS 4:
„Als Ehegatte/Ehefrau oder eingetragene*r Partner*in muss mir das Krankenhaus Auskunft über den Gesundheitszustand geben und ich darf bestimmen, welche Behandlungen mein*e Partner*in bekommt oder nicht.“
Der/die Patient*in benötigt eine Patientenverfügung, mit der er/sie be -
stimmte Behandlungen ablehnt, oder der/die Partner*in benötigt eine Vollmacht, die medizinische Behandlungen, Eingriffe, Einwilligungen und ärztliche Auskünfte abdeckt.
MYTHOS 5:
„Ich möchte ein Testament machen, da ich eine bestimmte Bestattungsform wählen will.“
Dies muss ich meinen Angehörigen mitteilen, das Testament wird meist erst kundgemacht, wenn die/der Verstorbene schon begraben ist.
MYTHOS 6:
„Mein Kind kann mein Begräbnis mit meinem Sparbuch oder Bausparvertrag sofort bezahlen, wenn ich sterbe.“
Das Sparbuch, das auf den/die Verstorbene*n lautet, und der Bausparvertrag werden von der Bank gesperrt und
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erst mit Beendigung der Verlassenschaft mit Einantwortungsbeschluss oder Freigabe von dem Notar/der Notarin freigegeben. Das kann dauern. Wenn jemand eine rasche Bezahlung der Begräbniskosten und eine direkte Verrechnung mit dem Bestattungsunter-nehmen wünscht, ist der Abschluss einer Bestattungskostenversicherung zu empfehlen.
MYTHOS 7:
„Mein Pkw gehört nach dem Tod meiner Eltern mir, auch wenn er auf sie zugelassen ist.“
Viele bedenken nicht, dass der Pkw in der Verlassenschaft grundsätzlich dem/ der Zulassungsbesitzer*in zugerechnet wird, und veranlassen die Zulassung des
Pkws des Enkels bzw. Kindes auf die Eltern oder Großeltern, da diese schon viele Jahre unfallfrei fahren und bei der Versicherung in eine günstigere Bonusstufe kommen.
MYTHOS 8:
Ein hartnäckiges Gerücht lautet: „Wenn der/die Zulassungsbesitzer*in verstirbt, kann dir ein*e Notar*in ganz schnell einen Wisch ausstellen, der dich zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt.“
Erst nach Abgabe einer Erbantrittserklärung und Einigung aller Erben ist der/ die Notar*in berechtigt, eine Amtsbestätigung auszustellen, die zum Fahren berechtigt.
Notarin Mag. Sabine Preschitz und Mag. Thomas Holler haben sich zu einer Notarpartnerschaft zusammengeschlossen. Ein*e Notar*in ist unparteilich, verschwiegen, unabhängig und achtet auf ausgewogene Rechts- und Vertragsverhältnisse. Was der/die Notar*in in öffentlichen Urkunden bestätigt, hat besondere Beweiskraft. Er/sie unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und bietet absolute Sicherheit als Treuhänder*in für Geld, Urkunden und Dokumente.
ÖFFENTLICHE NOTARE
Mag. Thomas Holler Mag. Sabine Preschitz
7100 Neusiedl am See Tel.: 02167/2517
office@notarinneusiedl.at
www.notarinneusiedl.at
11 © BERND WEISS
INFO
Mag. Sabine Preschitz, Notarin aus Neusiedl am See
MYTHOS 9:
Lebensgefährt*innen, die seit drei Jahren zusammenleben, sind erbberechtigt wie Eheleute.
Lebensgefährt*innen steht jetzt zwar ein außerordentliches Erbrecht zu, erben können sie aber unter anderem erst dann, wenn es keine gesetzlichen Erben – Ehepartner*innen/eingetragene Partner*innen, Kinder, Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Großeltern und sonstige erbberechtigte Verwandte – mehr gibt. Wer mit dem/der verstorbenen Lebenspartner*in drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, darf nach dessen/deren Tod nur ein Jahr befristet dort bleiben (sofern ihm/ ihr kein Eintrittsrecht nach dem Mietrechtsgesetz hilft). Möchte man seinen Lebensgefährten/seine Lebensgefährtin absichern, sollte man ein Testament zu seinen/ ihren Gunsten errichten.
MYTHOS 10:
„Was ich noch vor dem Tod meiner Eltern von deren Konto abhebe, werden meine Geschwister nie erfahren.“
Im Verlassenschaftsverfahren können die Erben oder pflichtteilsberechtigten Personen eine Kontoverdichtung vom Konto des/ der Verstorbenen über einen langen Zeitraum beantragen, dann ist jeder Eingang und Ausgang nachvollziehbar. (Bankauskünfte sind kostenpflichtig).
MYTHOS 11:
Eigenhändiges Ehegattentestament: „Es reicht, wenn einer/eine das Testament eigenhändig schreibt und beide Eheleute unterschreiben.“
Dieses Testament ist nur für den Teil gültig, der das Testament eigenhändig geschrieben hat.
MYTHOS 12:
Wenn zu einem Kind schon länger (ein paar Jahre) kein Kontakt besteht, ist dieses automatisch enterbt bzw. kann es aus diesem Grund enterbt werden.
Erst wenn seit ca. 20 Jahren kein Kontakt besteht, besteht die Möglichkeit, den Pflichtteil des Kindes auf die Hälfte zu mindern. Diese Minderung muss von der verstorbenen Person verfügt worden sein, sie kann nicht von anderen behauptet werden.
MYTHOS 13:
Wenn ein Kind vorverstorben ist, dann erben automatisch die anderen Kinder.
Wenn es Nachkommen des vorverstorbenen Kindes gibt, repräsentieren diese ihren Vater oder ihre Mutter und treten an dessen/deren Stelle.
MYTHOS 14:
Es gibt ein mündliches Testament.
Mündliche Testamente sind nur sehr eingeschränkt wirksam. Es gibt nur mehr
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mündliche Nottestamente. Voraussetzungen: zwei Zeugen und Errichtung unter drohender Lebensgefahr (sinkendes Schiff, im Rettungsauto, im Krankenhaus, bei schwerer Krankheit ...). Achtung: Dieses Testament verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr die Gültigkeit.
MYTHOS 15:
„Bei einer Scheidung gehört das von mir angesparte und auf mich lautende Vermögen nur mir.“
Das während der Ehe angesparte Vermögen wird 50/50 aufgeteilt. Ist das nicht gewollt, ist ein Ehevertrag ratsam.
MYTHOS 16:
„Meine Geschwister haben es mir schriftlich gegeben, dass sie in der Verlassenschaft nach unseren Eltern nichts mehr fordern, also bekommen sie sicher nichts.“
Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht muss vor dem Notar/der Notarin geschlossen werden und ist an die Form des Notariatsaktes gebunden, die Errichtung vor einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin ist nicht ausreichend.
MYTHOS 17:
„Meine Geschwister können von der Schenkung von meinen Eltern an mich nichts mehr fordern, da die Schenkung schon viele Jahre zurückliegt und der Pflichtteilsanspruch verjährt ist.“
Wie lange muss die Schenkung zurückliegen, um auf der sicheren Seite zu sein, dass der/die Geschenknehmer*in nicht geklagt werden kann? Liegt eine Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person wie z. B. Kind oder Ehegatte vor und eine andere pflichtteilsberechtigte Person ist in ihrem Pflichtteilsrecht verkürzt, kann der/die Geschenknehmer*in unbefristet geklagt werden. Ist jedoch die Schenkung an eine fremde – nicht pflichtteilsberechtigte –Person erfolgt, kann von der beschenkten Person nach Ablauf von zwei Jahren nichts mehr gefordert werden.
MYTHOS 18:
Ein Testament muss auf einem sauberen Blatt Papier geschrieben sein.
Ein eigenhändiges Testament ist gültig, wenn zum Zeitpunkt des Schreibens Testierabsicht bestand, egal ob der Text auf einem Bierdeckel, einer Serviette, einer Zeitung, einem Medikamentenbeipackzettel etc. geschrieben und unterschrieben wird.
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VERPFLICHTUNGEN BEI SCHENKUNGEN ZU LEBZEITEN
Was im Falle von Schenkungen zu beachten ist und wie man folgenschwere Fehler vermeidet, wissen die Experten der Steuerberatungskanzlei klarkurs in Neusiedl am See.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde mit 31.07. 2008 abgeschafft. Trotz der Abschaffung sollten im Falle von Schenkungen und Erbschaften die Steuerpflichtigen sich ihrer Pflichten bewusst sein, da Meldungsverpflichtungen und die Grunderwerbsteuer zum Thema werden. Die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken unterliegt der Meldepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz. Für die unent-
KLARKURS STEUERBERATUNG GMBH
Im Jahr 2017 wurden die vorhandenen Kräfte gebündelt: Kurt Lentsch und Mag. Ewald Steiner fusionierten in eine neue GmbH und wollen so ein starkes und KLARES Zeichen setzen: Aus axiom steuerberatung gmbh, nestor steuerberatung gmbh und Kurt Lentsch wird die klarkurs steuerberatung gmbh. Durch das stetige Wachstum waren bauliche Maßnahmen erforderlich, mit denen 2017 bereits begonnen wurde und die 2019/2020 fertiggestellt wurden. Heute bietet das Unternehmen in Neusiedl am See Steuerberatung und Rechnungswesen auf höchstem Niveau nach dem Motto: „Bei uns ist jede*r Klient*in Chefklient*in!“
geltliche Übertragung zu Lebzeiten von anderem Vermögen gilt seit Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer eine Schenkungsmeldeverpflichtung.
Unter Schenkungen versteht man die unentgeltliche Überlassung einer Sache oder Forderung. Typische Praxisbeispiele sind die Schenkung von Grundstücken, Häusern, Wohnungen, aber auch anderer Vermögenswerte wie Geld, Fahrzeuge, Sparbücher und Wertpapiere. Auch die unentgeltliche Betriebsübertragung fällt unter die Anzeigeverpflichtung des Schenkungsmeldegesetzes.
Schenkungen sind in der Regel an keine besondere Form gebunden, wenn die Übergabe sofort erfolgt. Bei Schenkungen ohne Übergaben oder bei Schenkungen von Grundstücken wird ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung bzw. in Notariatsaktform benötigt, bei Grundstücken außerdem eine ausdrückliche Erklärung des Geschenkgebers, dass der
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© MARTIN REITER
Mag. Ewald Steiner und Kurt Lentsch, Steuerberater bei klarkurs
Eintragung im Grundbuch zugestimmt wird (Aufsandungserklärung).
Da Schenkungen unter Lebenden der Anzeigepflicht unterliegen, ist vor allem bei der Übertragung der folgenden Vermögenswerte die Meldepflicht zu beachten:
• Bargeld
• Kapitalforderungen, das sind
vor allem Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen
• Anteile an Kapitalvermögen oder Personengesellschaften
• Betriebsübertragungen
• Bewegliches körperliches
Vermögen, wie z. B. Fahrzeuge
• Immaterielle Vermögensgegenstände, wie z. B. Urheberrechte, Wohnrecht
BETRIEBS- UND GRUNDSTÜCKSÜBERTRAGUNGEN
Bei einer Schenkung oder beim Erbe eines Betriebs führt der/die Übernehmer*in den Betrieb mit den Werten zum Übergabezeitpunkt fort. Die Folge davon ist, dass der/die Geschenkgeber*in keinen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zu versteuern hat. Jedoch fällt die Schenkung unter die Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.
Bei der Meldung ist der Wert des Betriebs
anzugeben, wobei der geschätzte Wert ausreichend ist, eine Unternehmensbewertung durch Gutachten ist nicht notwendig.
Für die Schenkung oder das Erbe von Grundstücken, auch im Zusammenhang mit einem Betrieb, kommt es aufgrund des Eigentümerwechsels zur Grunderwerbsteuerpflicht. Das führt zur Anzeigepflicht der Schenkung/des Erbes nach dem Grunderwerbsteuergesetz.
Dennoch kann eine vorweggenommene Übertragung von Grundstücken sinnvoll sein, wenn das Vermögen im Familienbesitz bleiben oder wenn Erbstreitigkeiten vermieden werden sollen. Außerdem
15 © MARTIN REITER
Das Team von klarkurs steuert den Erfolg seiner Mandant*innen mit klarem Kurs.
gibt es bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen eine Begünstigung im Bereich der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes in Form eines Stufentarifes, der die Steuerlast insbesondere bei kleineren Schenkungen und Erbschaften deutlich vermindert.
BEFREIUNGEN VON
DER SCHENKUNGSMELDUNG
Von der Meldepflicht befreit sind Schenkungen zwischen Angehörigen bis zu einem Betrag von € 50.000 pro Jahr. Unter Angehörige fallen vor allem Eltern, Geschwister, Ehegatten und Kinder, aber auch Großeltern, Tanten und Onkel sowie Schwiegereltern. Schenkungen an andere Personen sind bis zu einem Betrag von € 15.000 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren von der Meldepflicht befreit.
FOLGEN BEI VERLETZUNG DER MELDEPFLICHT
Sobald die zuvor genannten Grenzen überschritten werden, muss die Schen-
kung von Vermögen dem Finanzamt in Form einer Schenkungsmeldung angezeigt werden. Die Meldung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung nicht möglich, kann das Formular für die Schenkungsmeldung per Post an das Finanzamt übermittelt werden. Für die Meldung fallen keine Steuern oder Gebühren an. Die Schenkung ist weder beim Zuwendenden noch beim Begünstigten steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um die Übertragung von Grundstücken.
Schenkungen sind dem Finanzamt Österreich binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Schenkung anzuzeigen. Wird die Anzeigepflicht verletzt, kann das Finanzamt Strafen von bis zu 10 Prozent des geschenkten Vermögens festsetzen. Die Strafe trifft alle zur Meldung verpflichteten Personen, vor allem die Zuwendenden und die Begünstigten. Abweichend von den üblichen Regelungen gilt:
• Die Entnahme/unentgeltliche Übertragung von Wertpapieren unterliegt steuerlich der Veräußerungsfiktion und kann damit bei Nichtbeachtung der gesetzlich normierten Meldepflichten ertragsteuerliche Konsequenzen auslösen.
• Auch die unentgeltliche Übertragung von vermieteten Liegenschaften kann in Ausnahmefällen (insbesondere Liebhaberei) einkommens- und auch umsatzsteuerrechtliche Folgen nach sich ziehen.
• Bei betrieblichen Grundstücken ist zusätzlich zur Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz eine Schenkungsmeldung erforderlich.
Gerne beraten wir Sie im Vorfeld einer Schenkung und erledigen die Schenkungsmeldung für Sie. Außerdem empfehlen wir, vorab auch beim Notar/bei der Notarin Ihres Vertrauens im Falle einer beabsichtigten Grundstücks-/Betriebsschenkung Rat einzuholen.
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„Von der Meldepflicht befreit sind Schenkungen zwischen Angehörigen bis zu einem Betrag von € 50.000 pro Jahr.“
Mag. Ewald Steiner und Kurt Lentsch
Unter Schenkungen versteht man die unentgeltliche Überlassung einer Sache oder Forderung. Typische Praxisbeispiele sind die Schenkung von Grundstücken, Häusern, Wohnungen, aber auch von anderen Vermögenswerten wie Geld, Fahrzeuge, Sparbücher und Wertpapiere. Auch die unentgeltliche Betriebsübertragung fällt unter die Anzeigeverpflichtung des Schenkungsmeldegesetzes.
Schenkung = Schenkung /
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© SHUTTERSTOCK
PERSÖNLICHE GEDANKEN AUS DEM LEBEN EINES
RECHTSANWALTS
Mag. Andreas Koo spricht über seine Berufsund Lebenserfahrung im Zusammenhang mit Testamenten, Erbstreitigkeiten und wie sich grobe Fehler vermeiden lassen.
In den vielen Jahren seiner Ausbildung und als selbstständig praktizierender Rechtsanwalt konnte sich Mag. Andreas Koo Wissen und Erfahrung vor allem im Wirtschaftsrecht, Immobilienrecht, Inkasso- und Exekutionsrecht, Familienrecht sowie Zivil- und Erbrecht aneignen. Im Jahr 2021 ergab sich durch Zufall die Möglichkeit, beruflich wie familiär wieder in das Burgenland, in seine Heimatgemeinde Oberpullendorf, zu ziehen. Dort führt er seither seine Kanzlei, das Wiener Büro dient weiterhin als Sprechstelle. Im Gespräch zeigt sich, wie viel Feingefühl es beim Beruf eines Rechtsanwalts braucht.
ENTGELTLICHE EINSCHALTUNG © CIRCULAR
Mit welchem Anliegen kommen die Menschen sehr oft zu Ihnen?
Mandant*innen kommen immer wieder mit der Frage „Soll ich ein Testament machen?“. Es ist sehr oft so, dass man in ein Alter kommt, in dem man alles geregelt haben möchte und keine Streitigkeiten nach dem eigenen Ableben riskieren will. Aber weil es keine angenehmen Gespräche innerhalb der Familie sind, schiebt man es auf oder verdrängt es, obwohl man weiß, dass man das regeln sollte. Und ich kann nur sagen, alle, wirklich alle Mandant*innen sind sehr erleichtert, nachdem ich erklärt habe, was alles überhaupt geregelt werden kann und sollte und welche Möglichkeiten es gibt, und nachdem das Testament dann schlussendlich aufgesetzt und unterzeichnet ist.
Was sollte bei der Errichtung eines Testaments beachtet werden?
Um das Potenzial für Erbstreitigkeiten zu minimieren, wäre es natürlich gut, wenn bei der Errichtung eines Testaments bereits im Vorfeld auch die Personen in den Beratungs- und Erstellungsprozess eingebunden werden, welche vom Testament betroffen sind. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass man von Gesetzes wegen nicht ganz frei über sein gesamtes Vermö -
gen letztwillig verfügen kann, da pflichtteilsberechtigte Personen grundsätzlich ihre jeweiligen Anteile erhalten müssen.
Was vergessen viele oft dabei?
Werden diese Personen bereits im Vorfeld eingebunden, können die Beweggründe für die beabsichtigten Verfügungen dargelegt und begründet werden. Auch können dabei Zuwendungen, insbesondere Geschenke, angesprochen und wieder in Erinnerung gerufen werden, welche bereits in der Vergangenheit geleistet worden sind. Grundsätzlich sind nämlich auch bei pflichtteilsberechtigten Personen bereits erhaltene Schenkungen auf ihren Pflichtteil anzurechnen. Bestehen somit bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments unterschiedliche Auffassungen zwischen den pflichtteilsberechtigten Personen über bereits erhaltene Geschenke und deren Werte, können die Bewertungen der Geschenke entweder einvernehmlich oder durch unbeteiligte Dritte (z. B. Sachverständigengutachten) festgelegt werden und dann die Unterschiede mit entsprechenden Ausgleichszahlungen bzw. Pflichtteilsverzichten ausgeglichen werden. Damit können wiederum spätere Erbstreitigkeiten zwischen den Pflichtteilsberechtigten vermieden werden.
Wann raten Sie besonders zu einem Testament?
Wenn jemand Kinder und/oder eine*n Partner*in hat, rate ich grundsätzlich zu einem Testament. Wenn Sie aber eine*n Partner*in haben, für die/den Sie die bestmögliche Absicherung wünschen, Sie aber nicht verheiratet sind, rate ich auf jeden Fall zu einem Testament. Da ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin Sie auch in einem strittigen Erbstreit vor Gericht vertreten kann, wird er/sie Sie bereits im Vorfeld und beim Erstellungsprozess eines Testaments bestens beraten können. Aufgrund der Erfahrungen aus den Gerichtsprozessen wird er/sie genau wissen, wo die Gefahren liegen, die zu Erbstreitigkeiten führen, und diese somit vermeiden können.
Kanzleisitz: Hauptplatz 9/7, 7350 Oberpullendorf
Sprechstelle: Lugeck 7/14, 1010 Wien
Tel.: 02612/421 41 • Fax: 02612/421 41 61
office@ra-koo.at
www.ra-koo.at
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MAG. ANDREAS KOO Rechtsanwalt
HILFESTELLUNG NACH EINEM TODESFALL
Menschlich betreut – würdevoll begleitet. Gehen müssen wir alle einmal – und dann?
Christoph und Elisabeth Achs führen das Familienunternehmen
Bestattung Steiger mit viel Herz und wissen, was nach einem Todesfall zu tun ist.
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Wenn ein geliebter Mensch verstirbt, gehen den Hinterbliebenen oft viele Gedanken durch den Kopf. Einer der ersten ist häufig: „Was ist jetzt zu tun?“ Zu den ersten Handlungen sollte die Kontaktaufnahme mit dem Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens gehören. Bei Bestattung Steiger in Oberpullendorf erhalten Sie ausführliche Beratung und es wird mit Ihnen gemeinsam der weitere Ablauf besprochen.
Zu den ersten essenziellen Fragen gehört die Entscheidung, ob eine Bestattung mit Urne oder Sarg gewünscht ist. Im Falle einer Urnen-Bestattung gibt es zwei Möglichkeiten: die Gestaltung einer Trauerfeier mit Sarg und Beisetzung der Urne zu einem späteren Zeitpunkt oder die Gestaltung eines Begräbnisses direkt mit der Urne.
Um die Sterbeurkunde für Sie zu erledigen, werden einige Dokumente der/des Verstorbenen benötigt: Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde und (bei verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Personen) die Heiratsurkunde. Wichtig ist
auch die Kleidung. Bereiten Sie bitte die Kleidung vor, die sie/er auch zu Lebzeiten gerne getragen hat. Dies muss durchaus kein schwarzes Kostüm oder ein schwarzer Anzug sein. Mit viel Empathie und Gefühl wird die verstorbene Person eingekleidet und in den Sarg gelegt. Dieser wird dann geschlossen in die Kühlung gebracht.
„Auf Wunsch unserer Kund*innen nehmen wir auch gerne Kontakt mit dem Pfarrer, dem geistlichen Vertreter der Kirche, Sänger*in, Organist*in, Chor, Steinmetz, Florist*in etc. auf und arrangieren diese Dinge nach Kund*innenwunsch. Individuelle Parten, Sterbebilder sowie andere Trauerdrucksorten erstellen wir gerne in Absprache mit den Hinterbliebenen“, so Christoph und Elisabeth Achs. „Wichtig ist auch, sich selbst in dieser schwierigen Zeit nicht zu vergessen. Die Trauerphase braucht Zeit und dauert oft länger als anfangs gedacht. Eine neue Situation, oft eine Lebensumstellung geschieht. Deshalb sollten Sie die organisatorischen Dinge uns überlassen, um in Ruhe Ihre Gedanken sortieren zu können.“
BESTATTUNG STEIGER
Nfg. Christoph Achs
Rosengasse 17, 7350 Oberpullendorf Tel.: 02612/423 15 • 0664/52 33 002
office@bestattung-steiger.at www.bestattung-steiger.at
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Rat und Hilfe im Trauerfall ENTGELTLICHE EINSCHALTUNG © BEIGESTELLT, SHUTTERSTOCK
Elisabeth & Christoph Achs, Bestattung Steiger
DIE BESTE VORSORGE IM ALTER:
EINE PROFESSIONELLE PFLEGEORGANISATION
Die Volkshilfe Burgenland steht als professionelle Pflegeorganisation in der mobilen Hauskrankenpflege an vorderster Front, wenn es um die beste Vorsorge für das Alter geht. Mit langjähriger Erfahrung und einem engagierten Team von hochqualifizierten Pflegekräften bietet sie eine herausragende Betreuung, die den individuellen Bedürfnissen
Ein zentraler Grund, warum die Volkshilfe Burgenland die beste Wahl ist, liegt in ihrer umfassenden Expertise im Bereich der Pflege. Durch regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen halten die Pflegekräfte ihr Wissen auf dem neuesten Stand und sind mit den aktuellen Entwicklungen in der Pflege vertraut. Dies ermöglicht es ihnen, eine professionelle und effektive Versorgung zu gewährleisten.
GANZHEITLICHER ANSATZ
Ein weiterer Aspekt, der die Volkshilfe Burgenland auszeichnet, ist ihr ganz-
heitlicher Ansatz in der Betreuung älterer Menschen. Sie legt großen Wert darauf, nicht nur die körperlichen Bedürfnisse zu erfüllen, sondern auch auf die psychische und soziale Gesundheit ihrer Klienten zu achten. Individuelle Betreuungspläne werden erstellt, die auf die persönlichen Vorlieben und Bedürfnisse der Senioren abgestimmt sind. Dadurch wird eine ganzheitliche Pflege gewährleistet, die das Wohlbefinden und die Lebensqualität im Alter steigert.
FLEXIBILITÄT
Die Volkshilfe Burgenland zeichnet sich zudem durch ihre Flexibilität und Verfügbarkeit aus. Dies ist besonders wichtig in der mobilen Hauskrankenpflege, da sich die Bedürfnisse älterer Menschen je-
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© VOLKSHILFE BURGENLAND
Vizepräsident Heinz Josef Zitz & Präsidentin Verena Dunst, Volkshilfe Burgenland
älterer Menschen gerecht wird.
derzeit ändern können. Mit ihrer schnellen Reaktionsfähigkeit gewährleistet die Volkshilfe Burgenland eine kontinuierliche Betreuung, die den individuellen Anforderungen gerecht wird.
RESPEKT
Nicht zuletzt spielt auch der respektvolle Umgang der Volkshilfe Burgenland mit den Senioren eine entscheidende Rolle. Jeder Klient und jede Klientin wird mit Würde und Achtung behandelt, was ein
Gefühl der Sicherheit und des Vertrauens schafft. Die Pflegekräfte nehmen sich Zeit für persönliche Gespräche und gehen auf die individuellen Bedürfnisse ein. Dadurch entsteht eine vertrauensvolle Beziehung, die für das Wohlbefinden und die Zufriedenheit der Senioren von großer Bedeutung ist.
BESTE VORSORGE
Insgesamt bietet die Volkshilfe Burgenland als professionelle Pflegeorganisation
in der mobilen Hauskrankenpflege die beste Vorsorge für das Alter. Durch Fachkompetenz, den ganzheitlichen Ansatz, die Flexibilität und den respektvollen Umgang setzt man Maßstäbe in der Betreuung älterer Menschen. Die Volkshilfe Burgenland ist eine verlässliche Partnerin für Senior*innen, die sicherstellen möchten, dass sie im Alter die bestmögliche Pflege und Unterstützung erhalten.
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www.volkshilfe.at
BEVORZUGT NACHHALTIG
Eine Studie von UNIQA zeigt das große Interesse junger Burgenländer*innen an grüner Finanzvorsorge.
Mehr als die Hälfte der jungen Burgenländer*innen beschäftigt sich intensiver mit ihrer finanziellen Vorsorge als noch vor zwei Jahren. Als Hauptgründe nennen sie die Inflation, die Pandemie und den Krieg in der Ukraine, wie eine Umfrage von UNIQA aufzeigt. Deutlich wird dabei auch das gestiegene Interesse an „Green Finance“: 38 % der Befragten würden auf nachhaltige Investments setzen. Dafür würde ein Fünftel sogar Einbußen bei Ertrag oder Sicherheit in Kauf nehmen.
UNIQA Landesdirektor Herbert Kaiser hat sich intensiv mit dem Thema beschäftigt und weiß, was die junge Bevölkerung beim Thema Vorsorge aktuell bewegt.
Herr Kaiser, inwiefern können Sie eine Veränderung im Finanzverhalten bei jungen Menschen beobachten?
Im Burgenland setzen sich die 16- bis 29-Jährigen am häufigsten mit dem Thema Finanzvorsorge auseinander. Persönliche Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen, tritt immer mehr in das Bewusstsein der Jungen.
Green Investments sind dabei laut Umfragen besonders gefragt. Rund ein Drittel der jungen Burgenländer*innen zeigt Bereitschaft, bei ihrer finanziellen Vorsorge auf nachhaltige Investments zu setzen. Sie haben erkannt, dass sie mit ihren Investitionen nicht nur ihre eigene Zukunft, sondern die von uns allen positiv beeinflussen können.
Hat Ihrer Meinung nach die Finanzbildung in der Bevölkerung noch einen zu geringen Stellenwert?
Wir sehen, dass junge Menschen überdurchschnittlich hohe Erwartungen bei der Höhe einer Zusatzpension haben. Dieser positive Blick in die Zukunft ist ein Privileg der Jugend und absolut unterstützenswert. Es braucht aber einen Reality-Check, wie Finanzvorsorge funktioniert und welche monatlichen Investitionen erforderlich sind, um entsprechende Zusatzpensionen zu finanzieren. Dafür stehen die Berater*innen von UNIQA zur Verfügung. Finanzbildung sollte schon in jungen Jahren beginnen.
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© NEUMAYR, SHUTTERSTOCK
Herbert Kaiser, Landesdirektor
UNIQA
IMMOBILIEN SINNVOLL ÜBERTRAGEN
Eine Immobilienübertragung muss gut überlegt sein. Daher sollten alle wichtigen Punkte in einem Schenkungsoder Übergabevertrag, aber auch in einem Testament geregelt sein.
Die drei Schwestern, die die Kanzlei „Kölly Anwälte“ in Oberpullendorf führen, sind mit vollem Einsatz und Engagement für ihre Mandant*innen da. Ihnen ist es ein Anliegen, in einem persönlichen Gespräch zu informieren. Vor allem bei der Übertragung
KÖLLY ANWÄLTE OG
Rosengasse 55, 7350 Oberpullendorf Tel.: 02612/427 10
kanzlei@koellyanwaelte.at www.koellyanwaelte.at
von Liegenschaften bestehen Gefahren, welche durch eine gute Anwaltskanzlei ausgeschlossen werden können. Besonders bei der Weitergabe von Immobilien innerhalb der Familie ist eine umfangreiche Beratung durch eine*n Rechtsanwält*in anzuraten. Hier gilt es einige wichtige Punkte vorab zu besprechen, wie beispielsweise die Schenkung einer Liegenschaft an ein Kind und deren Auswirkung auf das Erbrecht.
STREIT VERMEIDEN
Um Unstimmigkeiten und Streitereien innerhalb der Familie zu vermeiden, ist es daher unerlässlich, bereits vor der Übertragung von Immobilien auch die erbrechtliche Thematik zu besprechen und die erforderlichen erbrechtlichen Regelungen zu vereinbaren.
Darüber hinaus bestehen diverse Möglichkeiten, die Weiternutzung der Immobilie durch den/die Übergeber*in abzusichern oder den Erhalt der Immobilie innerhalb der Familie sicherzustellen. Es ist daher gerade bei der Immobilienübertragung sehr wichtig, sich ausreichend bei einem/einer Rechtsanwält*in zu informieren, damit es am Ende keine bösen Überraschungen gibt.
Gerne berät Sie das Team von Kölly Anwälte persönlich zum Thema Übertragung einer Liegenschaft und unterstützt Sie bei der Umsetzung. Selbstverständlich ist das Familienunternehmen auch in allen anderen Belangen kompetent. Die Schwestern haben unterschiedliche Schwerpunkte in allen rechtlichen Belangen und sind gerne für ihre Mandant*innen da.
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ENTGELTLICHE EINSCHALTUNG © NICOLE HEILING
Frauenpower bei Kölly Anwälte: Mag. Theresia Kölly, Mag. Eva-Maria Kölly-Kainradl, Mag. Anna Kölly, LL.M.
GRÜNDEN ODER ETWAS BESTEHENDES ÜBERNEHMEN?
Jährlich gibt es 200 Firmenübernahmen im Burgenland. Doch bevor eine Übernahme Umsetzung findet, braucht es viel Vorbereitung zwischen Übergeber*in und Übernehmer*in, für die man sich ein bis zwei Jahre vorher Zeit nehmen sollte.
spannende andere Betriebe, die ich als externe Person übernehmen will?
3. Eigentümerstruktur und das zukünftige Unternehmen kennenlernen: Steht das Unternehmen auf gesunden Beinen, gibt es genügend Potenzial für einen erfolgreichen Geschäftsbetrieb?
4. Rechtliche Fragen klären: Habe ich die gewerberechtlichen Voraussetzungen, hat die Betriebsanlage alle Genehmigungen?
8. Finanzierung: Wie hoch ist meine Eigenkapitalquote, wie viel Kredit benötige ich und mit welcher Summe an Förderungen kann ich rechnen?
9. Emotionaler Schritt: Benötige ich einen Mediator, vor allem bei familieninternen Übernahmen, um die Strukturen im Betrieb klar zu definieren und zu gliedern?
10 Schritte für eine erfolgreiche
Betriebsübernahme:
1. Fachliche und berufliche Voraussetzungen prüfen: Habe ich Erfahrung in der Branche des zu übernehmenden Unternehmens, benötige ich noch Ausbildungen für die Führung des Betriebs?
2. Entscheidung zwischen familieninterner oder externer Übernahme: Möchte ich das bestehende Unternehmen meiner Familie übernehmen (wenn vorhanden) oder gibt es
5. Businessplan erstellen: Welches Konzept führt zum Erfolg, wie sieht meine Marktanalyse aus, wie viel Kapital benötige ich für den Neustart?
6. Kaufvertrag prüfen: Welche Rechte und Pflichten gehe ich mit dem Kauf des Übergabeunternehmens ein?
7. Unternehmensbewertung und Kaufpreis: Wie hoch ist der Kaufpreis und wurden die Komponenten Standort, Kundenstamm, Marktumfeld fair bewertet?
10. Start des Übernahmebetriebs: Wie führe ich das Unternehmen weiter, wie sieht meine Unternehmenskultur aus?
Abschließend rät Bea Ulreich, Landesvorsitzende der Jungen Wirtschaft: „Als zukünftige*r Übernehmer*in sollte man sich nicht davor scheuen, Beratungen von Rechtsanwält*innen, Unternehmensberater*innen, Notar*innen, Steuerberater*innen und natürlich von der Wirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen, das wird den Übernahmeprozess vereinfachen.“ www.jungewirtschaft.at
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© BY APST
Bea Ulreich, Landesvorsitzende Junge Wirtschaft Burgenland
Weiterführende Informationen auf: www.samariterbund.net/pflege-betreuung # samaritergepflegt Pflegefall – was nun?