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DER STEIRERIN VORSORGE-RATGEBER
ERBEN & SCHENKEN 2022
Persönlich für Sie da Friedrich Möstl und sein Team unterstützen Sie bei der Findung Ihrer (steuer-)optimalen Lösung. © Deloitte Styria Wirtschaftsprüfung GmbH
www.deloitte.at/styria
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EDITORIAL ©
LIEBE LESERINNEN UND LESER!
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ererbt und geschenkt wird immer. Dies mag auf den ersten Blick unpopulär klingen, jedoch kommt jeder früher oder später in die Situation, wo er sich mit der eigenen Alters- und Ablebensvorsorge beschäftigen muss. Diese Themen werfen aber viele Fragen auf – rechtlich, steuerlich und persönlich. Unter dem Motto „Steuern sparen & Streit vermeiden“ ist es wichtig, vorzubauen und die wichtigsten Fragen rechtzeitig zu klären, um Stolpersteine zu vermeiden. Und genau das wird in diesem erstmaligen STEIRERIN Vorsorge-Ratgeber „Erben & Schenken“
in Zusammenarbeit mit Experten wie der Notariatskammer für Steiermark sowie der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Steiermark geboten. Wir geben Antworten auf Fragen wie „Welche Steuern fallen bei einer Schenkung an?“, „Welche Form muss ein Testament haben, um rechtlich gültig zu sein?“ und „Was ist bei einer Unternehmensnachfolge sowohl rechtlich als auch steuerlich zu beachten?“. Zusätzlich finden Sie die wichtigsten Adressen von steirischen Experten angeführt, um einen Überblick über die richtigen Ansprechpartner zu haben.
In diesem Sinne bieten wir Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, mit dem STEIRERIN Vorsorge-Ratgeber „Erben & Schenken“ ein Allround-Nachschlagewerk zu diesen wichtigen Themen.
Ihre
NICOLE NIEDERL Geschäftsführung Steirerin Verlags GmbH & Co KG
HIER DEN STEIRERIN VORSORGE-RATGEBER „ERBEN & SCHENKEN“ ONLINE LESEN
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RECHTZEITIG PLANEN
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er bekannte deutsche Schauspieler und Sänger Heinz Schenk hat in seinem berühmten Lied „Es ist alles nur geliehen“ gesungen und Goethe zitiert: „Es ist ALLES nur geliehen hier auf dieser schönen Welt, es ist alles nur geliehen aller Reichtum, alles Geld.“ In diesem Sinne, sehr geehrte Leserinnen und Leser, müssen wir uns alle früher oder später mit der Übergabe unseres Vermögens entweder zu Lebzeiten oder im Todesfalle beschäftigen. Mit
PLANEN UND UMSETZEN Das Allerwichtigste, was ich Ihnen aber mitgeben möchte, ist der Rat, die Vermögensübergabe rechtzeitig zu planen und mit den Beschenkten und Erben zu besprechen. Wir Steuerberaterinnen und Steuerberater begleiten Sie durch alle Ihre wesentlichen Lebensprojekte und unterstützen Sie, die richtige und auch steueroptimale Übertragung Ihres Vermögens zu planen und auch umzusetzen. Unsere Vertretungsvollmacht berechtigt uns, Sie auch nach Ihrem Ableben steuerlich zu vertreten und bei der von Ihnen gewollten Umsetzung beizutragen.
FÜR SIE DA! Gerade die Übertragung von Liegenschaften, von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, aber auch von Kapitalvermögen sieht eine Reihe von steuerlichen Sonderbestimmungen und Befreiungen vor, mit welchen wir Steuerberater/Steuerberaterinnen bestens vertraut sind. Gerne unterstützen wir Sie bei allen steuerlichen Fragen zu Ihrer persönlichen Vermögensplanung und bei der Frage, wann und wie das Vermögen an Ihre Nachfolgerin/Ihren Nachfolger weitergegeben werden soll.
Friedrich Möstl, Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Steiermark 4
© KSW
diesem Ratgeber wollen wir Ihnen gemeinsam mit den VertreterInnen der Notariatskammer einige Einblicke und Tipps geben, die Sie für die Schenkung und Vererbung Ihres Vermögens benötigen werden.
ERBEN UND VERERBEN – ABER RICHTIG!
© Marija Kanizaj
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as Erbvolumen in Österreich steigt stetig an. Waren es im Jahr 2015 noch 12 Milliarden Euro, werden für 2035 über 20 Milliarden prognostiziert. Doch das Thema Vererben ist nicht selten problembehaftet. Fragen wie „Warum ist es wichtig, ein Testament zu haben? Wie vererbe und verschenke ich rechtlich richtig? Wie sieht es mit den Pflichtteilen für Kinder aus früheren Ehen aus? Und wie kann man sich selbst absichern für den Fall, dass die eigene Entscheidungsfähigkeit aufgrund einer Krankheit nicht mehr gegeben ist? Die Antworten zu diesen und noch vielen weiteren Fragen wollen wir, die steirischen Notarinnen und Notare, in diesem Vorsorge-Ratgeber mit dem Schwerpunkt „Erben und Schenken“ geben. VORSORGE TREFFEN & KLARHEIT SCHAFFEN Eine rechtzeitige Vorsorge Ihrer persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten
schafft Rechtsfrieden und verhindert Streit. Notare dienen dabei als erster Ansprechpartner rund um Erbschaft, Schenkungen und Übergaben. Gemeinsam mit Ihrem Notar schaffen Sie Klarheit bei Fragen, die sowohl zu Lebzeiten als auch zum Ablebenszeitpunkt so wichtig sind. Als vom Gesetz bestellter Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren sowie aufgrund seiner notariellen Tätigkeit kennt der Notar die Probleme, die im Zuge der Weitergabe von Vermögenswerten auftreten können. Dieses Wissen ermöglicht dem Notar, Sie bestmöglich zu beraten, sei es bei Übertragungen zu Lebzeiten, bei Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit, bei der Übergabe eines Unternehmens oder auch bei einer Regelung von Erbangelegenheiten vor dem Ablebenszeitpunkt.
BERATUNG SEIT 150 JAHREN Die Expertise und das nötige Fingerspitzengefühl für eine kompetente Rundum-Beratung haben die steirischen Notarinnen und Notare – und das seit bereits 150 Jahren. Mit der Notariatsordnung von 1871 haben die Notare den Menschen und seine Interessen in allen Lebensjahren in den Mittelpunkt ihres Wirkens gestellt. Und dieser Blickpunkt wird sich auch die nächsten 150 Jahre und darüber hinaus nicht ändern.
Dieter Kinzer (r.), Präsident der Notariatskammer für Steiermark & Walter Pisk, Vize-Präsident 5
INHALT 8
WUSSTEN SIE, DASS ...? Spannende Daten und Fakten rund ums Erben und Schenken.
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VERERBEN UND SCHENKEN – ABER RICHTIG!
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DER LETZTE WILLE
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ERBFOLGE UND PFLICHTTEIL
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UNTERNEHMEN ERFOLGREICH ÜBERGEBEN
Was bei der Übergabe von Vermögenswerten zu beachten ist.
Bei einem Testament geht es um wirklich viel. Falsche Formulierungen oder nicht gut durchdachte Entscheidungen können unangenehme Folgen haben.
Rund um Pflichtteile, die gesetzliche Erbfolge und Co. gibt es viele Mythen. Wir klären die gängigsten auf.
Generationenmanagement gehört mitunter zu den komplexesten Themen innerhalb eines Betriebes. Wie eine erfolgreiche Übergabe gelingen kann.
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MIT SICHERHEIT VORSORGEN
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NOTARE IN IHRER NÄHE
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SCHENKEN OHNE STEUER
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UNENTGELTLICHE ÜBERTRAGUNG VON LIEGENSCHAFTEN
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UNTERNEHMENSNACHFOLGE AUS STEUERLICHER SICHT
Sie wollen auch in Zukunft über sich selbst bestimmen? Mit einer Vorsorgevollmacht sichern Sie sich ab.
Das Adressverzeichnis der steirischen Notarinnen und Notare.
Warum man sich mit dem Thema „Schenken & Erben“ aus steuerlicher Sicht auseinandersetzen sollte.
Die Tendenz zur Vermögensvorsorge in Immobilien hat stark zugenommen. Doch dabei gilt es so einiges zu beachten!
Die „Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht“ ist ein komplexes Themengebiet. Wir kennen die Details.
Eigentümer und Verleger Die Steirerin Verlags GmbH & Co KG, Schubertstraße 29/1 • 8010 Graz • Tel.: 0316/84 12 12-0 • Fax: 0316/84 12 12-709 • office@diesteirerin.at Geschäftsleitung Mag. (FH) Nicole Niederl • Mag. Andreas Eisendle Chefredakteurin Lissi Stoimaier Redaktion Stefanie Weissacher • Sarah Kampitsch • Yvonne Hölzl Grafik Micki Weikhard • Daniela „Kasu“ Balazic • Noël Stadlmann • grafik@diesteirerin.at Anzeigen Gudrun Pflanzl • Mag. Irmgard Reiter • Denise Schuschko-Linke • Caroline Brogyanyi, MA • Hans-Jürgen Maier Covergrafik Shutterstock
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STEUERBERATER GESUCHT? So finden Sie eine/n SteuerberaterIn in Ihrer Region
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FRÜHZEITIG VORSORGEN LOHNT SICH In welchem Alter sollte man mit der finanziellen Vorsorge beginnen? Und was sind die größten Irrtümer beim Thema Altersvorsorge? Die Antworten zu den Fragen.
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ZU LEBZEITEN AN DANACH DENKEN Neben Lebensversicherungen werden auch Ablebens- und Bestattungsversicherungen immer gefragter.
EXPERTEN RATEN Expertentipps rund um das Thema Vorsorge
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UNSERE ZUKUNFT. GUT GESCHÜTZT. Mehr Flexibilität für meine Familie mit der fondsgebundenen Lebensversicherung. Von Österreichs meistempfohlener* Versicherung. grawe.at/vorsorge
* Alljährlich werden in einer unabhängigen Studie (FMVÖ Recommender Award) 8.000 Kunden von Versicherungen und Banken in Österreich zu ihrer Zufriedenheit und Bereitschaft zur Weiterempfehlung befragt. Die GRAWE steht bei den überregionalen Versicherungen in der Gesamtwertung der Jahre 2017-2021 klar an erster Stelle. Details: grawe.at/meistempfohlen.
WUSSTEN SIE,
DASS ... Spannende Daten und Fakten rund ums Thema „Erben & Schenken“
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… man seine Kinder nicht ohne einen schwerwiegenden Enterbungsgrund (zum Beispiel eine schwere Straftat gegenüber dem zu Beerbenden) einfach enterben kann?
Quelle: Gesundheitsfond Steiermark, WU Wien, Notariatskammer für Steiermark, SFG
… die Lebenserwartung der steirischen Männer aktuell 79,5 Jahre, die Lebenserwartung der steirischen Frauen 84,7 Jahre beträgt?
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… das Erbvolumen in Österreich laut Berechnungen von 12 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf über 20 Milliarden im Jahr 2035 ansteigt? © Shutterstock
… die Auszahlung eines Pflichtteiles bei einem Erbe auch in Raten geschehen kann?
BEI UNS SIND SIE BESTENS BERATEN.
… in der Steiermark in den nächsten Jahren mehr als 7.000 Betriebe zur Übergabe anstehen?
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… in etwa jeder zweite Betrieb innerhalb der Familie übergeben wird und am zweithäufigsten die betriebsinterne Nachfolge ist?
DAS ZEICHNET UNS AUS. 1 ZUM 10. MAL IN FOLGE MIT DER HÖCHSTNOTE „SUMMA CUM LAUDE“ AUSGEZEICHNET
Banken Hypo Vorarlberg Bank AG
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Hypo Vorarl berg
Test 2020
… die rechtzeitige Planung einer Unternehmensnachfolge ein wesentlicher Erfolgsfaktor ist?
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… die Lebenserwartung in (sehr) guter Gesundheit in der Steiermark 63,2 Jahre bei den Frauen und 61,8 Jahre bei den Männern beträgt? WER VIEL VORHAT, KOMMT ZU UNS.
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SICHER SCHENKEN UND VERERBEN
Dieter Kinzer Präsident der Notariatskammer für Steiermark
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lles, was man rechtzeitig selbst in die Hand nehmen kann, sollte man auch für alle Seiten fair und verbindlich regeln,“ ist das Credo von Dieter Kinzer, Präsident der Notariatskammer in der Steiermark. Zwar sind die Themen Vererben und Verschenken durch den Gesetzgeber eingehend geregelt, trotzdem brennt das Thema unter den Nägeln. „Wenn man nicht höllisch aufpasst, driften Wunsch und Wirklichkeit bei Erbschaften und Schenkungen oft weit auseinander. Denn der Gesetzgeber hat zwar ein Regelwerk geschaffen, das aber alle Fälle über einen Kamm schert. Der individuelle Wille des Erblassers oder Geschenkgebers bleibt darin aber unberücksichtigt“, so Kinzer.
FRAGEN ÜBER FRAGEN Grundsätzlich ist Vererben und Verschenken ein Thema, das immer dann in den Vordergrund tritt, wenn erhebliche Vermögenswerte vererbt oder an die nächste Generation weitergegeben werden. Die Fragen und strittigen Momente dazu sind vielschichtig: Was passiert mit einem Auto in einer Verlassenschaft und wie wird es bewertet? Was passiert mit Goldreserven im Safe oder mit der Münzsammlung? Sind diese steuerlich zu deklarieren? Wie werden diese Werte unter den Erben aufgeteilt? Wie teile ich eine Eigentumswohnung auf drei Erben auf und wie werden etwaige Pflegeleistungen im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt, die ein Teil der Familie für den Verstorbenen erbracht hat? Diese und noch unzählige andere Fragen führen oft zu Unstimmigkeiten und enden nicht selten vor Gericht. Was dann droht, ist nicht nur ein Streit um das Vermögen, sondern auch das Auseinanderbrechen ganzer Familien. Durch das Fehlen einer letztwilligen Verfügung können aber nicht nur Streit und Unsicherheit, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Gefahrensituationen entstehen. Ein zentraler Vermögensbereich, der für den Erb- und Schenkungsfall ganz besonders beachtet werden sollte, sind die Immobilien. Dabei ist es oft höchst kompliziert und daher für den Laien unmöglich, das rechtliche Umfeld richtig einzuschätzen und abzusichern.
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VORSICHT BEI IMMOBILIEN Beispiele: Nach dem Ableben eines Mannes erbt mangels Testament (= gesetzliche Erbfolge) die Ehefrau ein Drittel des Hauses und jedes der zwei noch minderjährigen Kinder ebenfalls jeweils ein Drittel. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation will die Witwe das Haus verkaufen, weil sie sich die monatlichen Zahlungen nicht mehr leisten kann. Diese Entscheidung liegt aber nicht alleine in den Händen der Witwe, da die minderjährigen Kinder im Verlassenschaftsverfahren unter dem Schutz des Pflegschaftsgerichtes stehen, das zu einem Verkauf seine Einwilligung geben muss. Ob es das tut, hängt aber nicht vom Wunsch der Mutter der Kinder ab, sondern vereinfacht ausgedrückt davon, ob das Gericht einen Vorteil im Verkauf für die minderjährigen Kinder sieht oder nicht. Probleme entstehen auch oft, wenn die vererbte Liegenschaft kein Haus, sondern eine gemeinsame Eigentumswohnung der Ehe- oder Lebenspartner ist – selbst dann, wenn die Kinder schon volljährig sind. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geht das Eigentum an dem Hälfteanteil des Verstorbenen automatisch auf den überlebenden Partner über und dieser muss den Kindern des Verstorbenen einen gewissen Ausgleichsanspruch in Geld ersetzen. Wenn dieses Geld nicht vorhanden ist, kann es eng werden. Zwar kann es Erleichterungen für den überlebenden Partner geben, wenn die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis gedient und dieser auch einen Pflichtteilsanspruch nach
© MARIJA KANIZAJ, SHUTTERSTOCK
Seinen Nachlass rechtzeitig zu verwalten erspart Unsicherheit und Streit. Das gilt besonders für große Werte wie Immobilien.
„Die Weitergabe von Immobilien und Vermögenswerten über mehrere Generationen muss sorgfältig geplant und abgesichert werden.“
dem Verstorbenen hat. Die Erfahrung zeigt aber, dass diese gesetzliche Regelung bzw. überhaupt die gesetzliche Erbfolge oft nicht den individuellen Bedürfnissen entspricht. Übrigens: Wenn die verstorbene Person Alleineigentümerin der Eigentumswohnung war und drei Kinder hinterlassen hat, können maximal 2 Kinder die Wohnung ins Eigentum übernehmen. DIE PATCHWORK-FAMILIE Besonders problematisch kann es werden, wenn noch ein außereheliches Kind oder ein Kind aus einer vorigen Ehe in einem anderen Familienverbund lebt, aber natürlich genauso erbberechtigt ist. Dieses hat ebenfalls Anspruch auf einen gewissen Anteil am Haus oder der Wohnung. In Zeiten von Patchworkfamilien heutzutage ist das fast schon ein Regelfall. Es sind diese Momente und Situationen, in denen ein Notar mit einer eingehenden Beratung und dem fairen Ausgleich aller Interessen schon
vor dem Erbfall für Klarheit sorgen kann. Testamente, Legate und Schenkungen auf den Todesfall sind Instrumente, durch die das persönliche und wirtschaftliche Umfeld rechtzeitig und nach dem Willen des Erblassers geregelt und für alle Beteiligten abgesichert wird. AUSGLEICH DER INTERESSEN Und wie ist sichergestellt, dass der Notar auf die Interessen aller Beteiligten achtet? Dieter Kinzer hebt an dieser Stelle die Berufsvorschriften für Notare hervor: „Der Notar muss schon von Berufs wegen auf den Ausgleich der Interessen im Sinne der ganzen Familie und der Erbberechtigten aus früheren oder außerehelichen Beziehungen achten.“ Denn ein Streitverfahren nutzt – gerade im Zuge der Belastungen bei einem Todesfall – niemandem. Und schließlich soll ja eine sichere und gerechte Vorsorge für alle Familienmitglieder getroffen werden.
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KOSTENLOSE ERSTBERATUNG „Der Weg zu einer ersten Beratung in einem Notariat ist unkompliziert“, verweist Dieter Kinzer auf die Serviceorientierung seines Berufsstandes in allen Regionen der Steiermark. Nähe zu den Klienten und emotionale Kompetenz sind dabei von entscheidender Bedeutung. Daher wird ein erstes Gespräch zur Orientierung über die anstehenden Fragen und Probleme in der Regel auch kostenlos geführt. Innerhalb von nur 20 Minuten werden die Vermögenssituation und die Erbsituation durchleuchtet und mögliche Gefahrenmomente aufgezeigt. Danach kann die Entscheidung über das weitere Vorgehen von den Interessenten getroffen werden. Für Termine stehen die Notarinnen und Notare in allen 75 (ab Anfang 2022 sogar 82!) steirischen Notariaten gerne zur Verfügung. Die Kontakte zu den Notariaten finden sich online auf notar.at und natürlich auch in diesem Ratgeber!
DER LETZTE WILLE Bei einem Testament geht es um wirklich viel. Falsche Formulierungen oder nicht gut durchdachte Entscheidungen können unangenehme Folgen haben. Marcella Handl und Martin Lux von der Notariatskammer für Steiermark dazu im Interview.
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Marcella Handl und Martin Lux Notariatskammer für Steiermark
WAS IST EIN ERBVERZICHT? Unter Erbverzicht versteht man eine Erklärung zu Lebzeiten, im Voraus auf ein zukünftiges Erbrecht zu verzichten. Es handelt sich dabei um einen schriftlichen Vertrag. Zur Gültigkeit des Vertrages ist erforderlich, dass dieser als Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll errichtet wird. Ein Erbverzicht wird in der Praxis häufig zwischen Elternteilen einerseits und Kindern aus früheren Beziehungen andererseits abgeschlossen. Dieser Verzicht ist endgültig und gilt mangels anderweitiger Regelung grundsätzlich auch für die Nachkommen. In der Regel ist der Erbverzicht mit einer finanziellen Abfindung bzw. Entfertigung verbunden.
s ist sinnvoll, sich mit dem Thema Testament jedenfalls dann auseinanderzusetzen, sobald man Vermögenswerte geschaffen hat. Es kann immer was sein und es ist beruhigend, wenn man seine Hinterlassenschaften in Form eines Testamentes geregelt habe. Weil sich Lebenssituationen oft recht plötzlich ändern können, sollte man jegliche Veränderung der Lebenssituation von Zeit zu Zeit auch einer genaueren Betrachtung unterziehen und bei Bedarf neue Regelungen treffen. Warum ist es prinzipiell empfehlenswert, ein Testament zu haben? Marcella Handl: Eine rechtzeitige Vorsorge der persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten schafft Rechtsfrieden und verhindert somit Streit. So sind zumindest das Vermögen und das Auskommen der Familienmitglieder im Falle meines plötzlichen Ablebens abgesichert. Das gilt aber nicht nur für das private Umfeld, sondern insbesondere auch für Unternehmerinnen und Unternehmer bzw. Gesellschafter eines Unternehmens. Welche Form muss ein Testament haben? Martin Lux: Im Rahmen der Erbrechtsreform 2017 wurden einige neue Formvorschriften festgelegt. Ein vollständig eigenhändig in leserlicher Handschrift – unter Angabe von ak-
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tuellem Datum – geschriebenes Testament, das als letzter Wille erkennbar ist, ist zwar grundsätzlich noch immer formgültig. In der Praxis zeigt sich aber oft, dass gerade bei komplexeren Regelungen das Ergebnis des selbst zu Papier Gebrachten gar nicht das ist, was der Testamentsverfasser eigentlich wollte. Daher ist es jedenfalls empfehlenswert, im Vorfeld eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, das Testament dann von einem Rechtsexperten aufsetzen und vor allem auch im Zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen. So ein „fremdhändiges“ Testament muss in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändigen Zusatz des Testators versehen werden, dass die Urkunde seinen/ihren letzten Willen enthält. Darüber hinaus müssen die Zeugen identifizierbar sein und nicht bloß unterschreiben, sondern neben der Unterschrift auch den Zusatz „als Zeuge“ eigenhändig dazu schreiben. Wird eine Formvorschrift verletzt, kann das Testament deshalb sogar ungültig und daher nichtig sein. Gibt es Fragen, die man sich vor der Erstellung eines Testaments stellen sollte? Marcella Handl: Vor Errichtung eines Testaments oder vor einem Notartermin wäre es wichtig, für sich folgende Fragen beantworten zu können: Wen möchte ich heute berücksichtigen, wenn ich gestern „gegangen“ wäre?
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Wen würde ich ersatzweise berücksichtigen, wenn mein Erbe vor mir ableben sollte? Wie sind meine Familienverhältnisse überhaupt? Möchte ich vielleicht schon vorab Dinge weitergeben, etwa ein Haus, eine Wohnung oder ein Baugrundstück? Habe ich bereits wesentliche Vermögensgegenstände zum Beispiel an Familienmitglieder verschenkt und diesbezügliche Pflichtteilsregelungen getroffen? Möchte ich vielleicht einzelne Gegenstände an jemand Bestimmten weitergeben? Was passiert mit meinem Unternehmen, wenn ich nicht mehr bin? Sie empfehlen, ein Testament regelmäßig zu überprüfen. Warum? Martin Lux: Weil sich Lebensumstände oder auch die Rechtslage ändern können. Daher empfiehlt es sich, in solchen Fällen das Testament jedenfalls einer Überprüfung durch einen Rechtsexperten unterziehen zu lassen. Wie sieht es aus, wenn der Verstorbene Schulden hatte?
Marcella Handl: Auch die Schulden eines Verstorbenen werden grundsätzlich mitvererbt. Man sollte daher im Rahmen der Rechtsberatung auch allfällige Verbindlichkeiten bzw. Schulden thematisieren. Was passiert mit dem Vermögen, wenn kein Testament vorliegt? Martin Lux: Liegt kein (gültiges) Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach bekommt der Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Partner ein Drittel, die Kinder zwei Drittel. Bei drei Kindern beispielsweise erhält dann jedes Kind zwei Neuntel. Gibt es keine Nachkommen, erbt der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner nur zwei Drittel, sofern es noch beide Elternteile des oder der Verstorbenen gibt; die Eltern würden diesfalls je ein Sechstel neben dem Ehegatten beziehungsweise dem eingetragenen Partner erben. Nach dem neuen Erbrecht haben Geschwister diesfalls aber keinen Erbanspruch mehr. Geschiedene Partner beerben einander ohnehin nicht. Eine Lebensgefähr-
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tin oder ein Lebensgefährte können neuerdings auch erben; dies allerdings nur dann, wenn es sonst keinen Verwandten mehr gibt. Inwiefern unterstützt mich ein Notariat bei der Erstellung des Testaments? Marcella Handl: Als vom Gesetz bestellte Gerichtskommissäre im Verlassenschaftsverfahren sowie aufgrund ihrer täglichen notariellen Tätigkeit kennen Notarinnen und Notare die Probleme, die im Zuge der Weitergabe von Vermögenswerten auftreten können. Dieses Wissen ermöglicht dem Notar, bestmöglich zu beraten, sei es bei Übertragungen zu Lebzeiten, bei Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit oder auch bei einer Regelung von Erbangelegenheiten vor dem Ablebenszeitpunkt. Eine rechtzeitige Vorsorge der persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten schafft Rechtssicherheit und verhindert Streit. Ein Notar kann hierbei aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung optimal begleiten und bei diesen schwierigen Fragen zur Seite stehen.
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ERBFOLGE & PFLICHTTEIL Rund um Pflichtteile, die gesetzliche Erbfolge und Co. gibt es viele Mythen. Alice Perscha und Wolfgang Schnabl von der Notariatskammer für Steiermark klären die gängigsten auf.
den häufigsten Fragen haben Alice Perscha und Wolfgang Schnabl von der Notariatskammer für Steiermark parat. MYTHOS 1 Es gibt keine Kinder, also erbt der Ehepartner alles. Leben die Eltern des Verstorbenen noch, so erhält jeder noch lebende Elternteil ein Sechstel des Nachlasses. Sofern noch beide Elternteile leben, bekommt der Ehepartner somit nur zwei Drittel des Nachlasses! Vor der Erbrechts-
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novelle 2017 hätten, sofern die Eltern bereits verstorben sind, auch die Geschwister noch geerbt. Seit dem neuen Erbrecht steht Geschwistern, sofern es einen überlebenden Ehepartner gibt, allerdings kein Erbteil mehr zu. MYTHOS 2 Lebensgefährten erben auch. Lebensgefährten steht jetzt zwar ein außerordentliches Erbrecht zu, erben können sie aber unter anderem erst dann, wenn es keine gesetzlichen Erben – Ehegatten/eingetragene Partner,
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as Erbvolumen in Österreich steigt stetig an – laut Berechnungen von 12 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf über 20 Milliarden im Jahr 2035. Das heißt, es wird immer mehr vererbt. Das bringt mit sich, dass sich immer mehr Menschen mit Fragen wie „Wer soll nach dem Tod berücksichtigt werden? Gibt es Vermögen, das man schon zu Lebzeiten weitergeben möchte, etwa ein Haus oder eine Wohnung? Wie sind überhaupt die Familienverhältnisse? Wer sind meine gesetzlichen Erben?“ beschäftigen. Die Antworten zu
Kinder, Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Großeltern und sonstige erbberechtigte Verwandte – mehr gibt. Wer mit dem/der verstorbenen Lebensgefährten/Lebensgefährtin allerdings drei Jahre in dessen/deren Wohnung im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, darf nach dessen/deren Tod nur ein Jahr befristet dort bleiben (sofern ihm kein Eintrittsrecht nach dem Mietrechtsgesetz hilft). Möchte man seinen Lebensgefährten/seine Lebensgefährtin absichern, sollte man unbedingt ein Testament zu seinen/ ihren Gunsten errichten MYTHOS 3 Ich kann meine Kinder jederzeit enterben. Enterben bedeutet, dass einem Pflichtteilsberechtigten sein Pflichtteilsanspruch entzogen wird. Dafür müssen aber schwerwiegende Enterbungsgründe vorliegen, zum Beispiel wenn ein/e Pflichtteilsberechtigte/r eine schwere Straftat gegenüber dem/der Verstorbenen begangen oder die ihm/ihr gegenüber bestehenden familienrechtlichen Pflichten gröblich vernachlässigt hat. MYTHOS 4 Mit einer Schenkung zu Lebzeiten ist man alle Sorgen los. Wenn es nichts mehr zu erben gibt, weil ein Kind schon zu Lebzeiten die Eigentumswohnung und das zweite Kind nichts oder wertmäßig viel weniger bekommen hat, ist noch lange nicht alles erledigt, auch wenn das vom/von der Verstorbenen so geplant gewesen wäre. Zu Lebzeiten getätigte Schenkungen innerhalb des engeren Familienkreises werden nämlich auf das Erbe oder auf den Pflichtteil angerechnet. Dem Kind, das nichts oder zu wenig erhalten hat, stünde hier zusätzlich noch ein Anspruch in Geld zu. Dies hätte nur durch den Ab-
schluss eines Erb- und/ oder Pflichtteilsverzichtvertrags zwischen dem „benachteiligten“ Kind und dem/der Geschenkgeber/in verhindert werden können. Ein solcher Vertrag muss jedenfalls in Notariatsaktform errichtet werden, um gültig zu sein.
Alice Perscha und Wolfgang Schnabl
MYTHOS 5 Der Pflichtteil muss sofort ausgezahlt werden. Aktuell ist es möglich, Pflichtteile in Raten zu zahlen, sie können auch bis zu fünf Jahre – mit gerichtlicher Genehmigung sogar bis zu zehn Jahre – gestundet werden. Diese Regelung soll den oder die Erben vor schwierigen Situationen und finanziellen Engpässen bewahren. Zu beachten ist dabei allerdings, dass im Falle der Stundung ab dem Todestag 4 % Zinsen pro Jahr anfallen. MYTHOS 6 Es gilt immer das österreichische Erbrecht. Bereits seit Sommer 2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Es zählt nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern das Aufenthaltsprinzip. Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort eines österreichischen Staatsbürgers entscheidet, welches Recht anwendbar und welches Gericht zuständig ist. War der Lebensmittelpunkt im Ausland, müsste die Verlassenschaft nach dem dort geltenden Recht abgehandelt werden. Will man das verhindern, sollte man in seinem Testament eine entsprechende Rechtswahl treffen. Wählbar ist allerdings nur das Staatsangehörigkeitsrecht.
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Notariatskammer für Steiermark
GESETZLICHE ERBFOLGE Und wie ist das jetzt mit der gesetzlichen Erbfolge? Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es, wenn kein oder kein formgültiges Testament errichtet wurde oder die darin bedachten Personen das Erbe nicht annehmen können oder wollen. Gesetzlich geerbt wird nach Linien, das heißt abhängig vom Grad der Verwandtschaft innerhalb einer Familie. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt durch ein Linien-System die gesetzlichen Erben: 1. Linie: Nachkommen 2. Linie: Eltern und deren Nachkommen 3. Linie: Großeltern und deren Nachkommen 4. Linie: Urgroßeltern/Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin Ehegatten/eingetragene Partner erben neben Kindern 1/3, neben Eltern 2/3 und das jeweilige 1/6 eines vorverstorbenen Elternteils. Sind keine Nachkommen vorhanden und beide Eltern vorverstorben erbt der Ehegatte/eingetragene Partner alles.
UNTERNEHMEN ERFOLGREICH ÜBERGEBEN
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Walter Pisk und Paulus Halbauer Notariatskammer für Steiermark
eitgerechte Planung ist gefragt, wenn es um das Thema Betriebsnachfolge geht. Denn eine gelungene Übergabe ist – gleich ob innerhalb der Familie oder extern – für den Unternehmer und dessen Familienangehörige wie auch für die Mitarbeiter von wesentlicher Bedeutung und eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zukunft des Unternehmens. „Viele Unternehmer machen sich zwar Gedanken über eine Übergabe des Unternehmens, jedoch erst, wenn sie kurz vor dem Pensionsantritt stehen. Damit ein Generationenwechsel reibungslos erfolgen kann, sollte dieser gut strukturiert und vor allem zeitgerecht eingeläutet werden“, weiß Walter Pisk. Sich erst ein bis fünf Jahre vor dem geplanten Rückzug mit der Übergabe zu beschäftigen, ist laut Walter Pisk eindeutig zu kurzfristig. „Punkte wie die Auswahl, das frühzeitige Einbinden des geeigneten Nachfolgers, eine vernünftige Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen sowie die Vorbereitungen der eigenen Altersvorsorge erfordern einfach Zeit.“ Bei diesen Entscheidungen sollte man nicht im Stress sein.
der Familie geklärt werden, ob es einen oder mehrere Nachfolger gibt und ob dieser oder diese auch bereit sind und auch die Voraussetzungen mitbringen, in die unternehmerischen Fußstapfen des Vorgängers zu treten. Ebenso gilt es die Form der Übergabe mitzubedenken. Soll das Unternehmen verschenkt oder verkauft werden? Wie sind im Falle einer Schenkung „weichende“, pflichtteilsberechtigte Kinder zu berücksichtigen? Oder soll ein Verkauf an einen Mitarbeiter, Branchenkollegen oder andere Interessenten erfolgen? Entscheidet man sich für einen Verkauf, stellen aus Sicht der Beteiligten primär die Einigung auf einen für beide Seiten annehmbaren Kaufpreis und die Finanzierung des Kaufes die größten Herausforderungen dar. „Die Vorstellungen von Käufer und Verkäufer liegen hierbei häufig deutlich auseinander“, weiß Paulus Halbauer aus der Praxis. Ist eine einvernehmliche Festlegung des Kaufpreises nicht möglich, ist es sinnvoll, Experten beizuziehen, die eine Bewertung des Unternehmens vornehmen. So kann eine mehr oder weniger objektive Basis für den Kaufpreis festgestellt werden. „Auch das Thema Haftung und Gewährleistung sollte mit einem professionellen Berater rechtzeitig analysiert und genau besprochen werden“, ergänzt Paulus Halbauer.
DIE ERSTEN SCHRITTE Eine der ersten Fragen, die man sich stellen sollte, ist: „Wer wird der Nachfolger?“ Hierbei sollte zuerst innerhalb
SCHRITT FÜR SCHRITT Infolge der Übergabe muss der Übergeber bereit sein, Kompetenzen an die Unternehmensnachfolger abzugeben und diesen somit die
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Generationenmanagement gehört mitunter zu den komplexesten Themen innerhalb eines Betriebes. Wie eine erfolgreiche Übergabe gelingen kann, erklären Walter Pisk und Paulus Halbauer von der Notariatskammer für Steiermark.
Möglichkeit geben, eigene Ideen zu entwickeln und umzusetzen. Nur durch einen geordneten Rückzug des Vorgängers können die Nachfolger des Unternehmens das notwendige Standing bei Geschäftspartnern und Mitarbeitern erhalten. Dazu Walter Pisk und Paulus Halbauer unisono: „Die nächste Generation muss die Möglichkeit bekommen, sich frei zu entfalten, sonst kann eine Übergabe in der Familie gleich unterbleiben.“ INDIVIDUELLE BERATUNG Ob bei einem Verkauf oder auch bei einer Übergabe eines Unternehmens innerhalb der Familie: Bei einer Unternehmensübergabe ist es auf jeden Fall zu empfehlen, rechtzeitig rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sodass unangenehme Konsequenzen für alle Beteiligten und das Unternehmen ausgeschlossen werden können. Die steirischen Notarinnen und Notare unterstützen Unternehmer hierbei als erste Ansprechpartner, sodass das Unternehmen in eine erfolgreiche Zukunft geführt werden kann.
GUT ZU WISSEN Die wichtigsten Tipps, die bei einer Betriebsübergabe zu beachten sind: • Rechtzeitiger Beginn mit der Suche nach geeigneten Nachfolgern • Passende Form (Verkauf, Schenkung) der Übergabe wählen • Kaufpreis und Haftungen definieren • Bei Übergabe innerhalb der Familie „weichende“ Kinder berücksichtigen • Steuerliche Konsequenzen beachten
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MIT SICHERHEIT VORSORGEN Sie wollen auch in Zukunft über sich selbst bestimmen? Mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung sichern Sie sich ab.
die rechtlichen Möglichkeiten zur Schaffung klarer Verhältnisse im Falle des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit. Herr Plankensteiner, was verunsichert die Menschen aktuell? Stephan Plankensteiner: Die Pandemie hat gezeigt, wie schnell man von einem Ernstfall betroffen sein kann und wie fragil in manchen Fällen die eigene Gesundheit ist. Im Privatbereich liegt ein Hauptaugenmerk auf der Eigenvorsorge. Das betrifft unter anderem die Schaffung
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klarer Verhältnisse, an wen im Notfall Entscheidungen delegiert werden können. Inwiefern kann man sich für den Ernstfall absichern? Nicolas Kotzmuth: Mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung kann man selbst bestimmen, wie die eigene Zukunft aussieht, auch wenn man nicht mehr Herr oder Frau seiner Entscheidungen sein kann. Neben dem Übertragen von Aufgaben an eine Vertrauensperson kann z. B. auch verfügt werden,
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as passiert, wenn ich meine Entscheidungsfähigkeit verliere? Wer würde für mich dann Entscheidungen treffen? Die Verunsicherung ist gestiegen und Antworten werden gewünscht. „Gerade in Krisenzeiten ist ein vertrauensvolles Gespräch über die persönliche Absicherung in rechtlichen Belangen wesentlich“, wissen Stephan Plankensteiner und Nicolas Kotzmuth von der Notariatskammer für Steiermark. Ein Gespräch über Orientierung, Sicherheit und
„Mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung kann man selbst bestimmen, wie die eigene Zukunft aussieht.“ Stephan Plankensteiner und Nicolas Kotzmuth Notariatskammer für Steiermark
dass das Ableben nicht durch den langfristigen Einsatz lebenserhaltender Maschinen hinausgezögert wird. Was wird in einer Vorsorgevollmacht geregelt? Nicolas Kotzmuth: Mit der Vorsorgevollmacht – die bei einem Notar als Notariatsakt errichtet werden kann – bestimme ich selbst, wer mich im Falle des Verlusts meiner Entscheidungsfähigkeit vertreten darf. Die von mir bestimmte Person übernimmt dabei die Verpflichtung, mich bestmöglich zu vertreten und hat Entscheidungen so zu treffen, wie ich sie selbst getroffen hätte. In der Vorsorgevollmacht selbst wird etwa die Vollmacht zur Regelung von medizinischen oder auch wirtschaftlichen Angelegenheiten erteilt. Auch die Frage, ob ich im Falle meiner Pflegebedürftigkeit eine Heimoder lieber eine 24-Stunden-Pflege vorziehe, kann ich in meiner Vorsorgevollmacht regeln. Und was regle ich in einer Patientenverfügung? Stephan Plankensteiner: In einer Patientenverfügung kann ich bestimmte medizinische Behandlungen vorweg ablehnen. Die Patientenverfügung wird dann schlagend, wenn ich mich selbst nicht mehr äußern bzw. entscheiden
kann. Zu beachten ist, dass die Patientenverfügung unter Mithilfe eines Arztes, der über die medizinischen Konsequenzen aufzuklären hat, zu errichten ist. So eine Patientenverfügung ist dann für den Arzt für 8 Jahre verbindlich, wenn auch eine Rechtsbelehrung z. B. von einem Notar erfolgt ist. Eine Patientenverfügung kann auch insbesondere dann ergänzend zu einer Vorsorgevollmacht abgeschlossen werden, wenn die Bevollmächtigten sich nicht imstande sehen, Entscheidungen über Leben und Tod zu treffen. Lässt sich in einer Vorsorgevollmacht auch die Vermögensweitergabe im Ablebensfall regeln? Stephan Plankensteiner: Nein. Die Vermögensweitergabe nach dem Ableben ist in einem Testament zu regeln. Wie kann ich mich bei einer Notarin oder einem Notar genauer informieren? Nicolas Kotzmuth: Ab 2022 gibt es in der Steiermark insgesamt 82 Notariate. Es empfiehlt sich, in einem dieser Notariate einen Beratungstermin zu vereinbaren, um die Details zu besprechen. So können dann die richtigen Maßnahmen getroffen werden. Ein Erstgespräch ist hierbei kostenlos.
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DIE VORSORGEVOLLMACHT Die Vorsorgevollmacht sorgt für den Fall vor, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Damit ist die Möglichkeit gegeben, im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die einen in bestimmten Angelegenheiten vertritt, sollte man die Entscheidungsfähigkeit (Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit) verlieren. Damit kann einer allfälligen späteren Erwachsenenvertretung – früher nannte man das Sachwalterschaft – vorgebeugt werden. Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert.
DIE PATIENTENVERFÜGUNG In einer Patientenverfügung wird eine medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Einer verbindlichen Patientenverfügung muss ein ärztliches Aufklärungsgespräch vorausgehen und die Patientenverfügung ist dann vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einer rechtskundigen Person der Patientenvertretung zu unterschreiben. Die Patientenverfügung wird ebenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert.
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LEIBNITZ
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MAG. MARKUS HUBMANN Unterer Markt 33 • 8410 Wildon T: 03182/3220-0 F: 03182/3220-85 info@notariatwildon.at www.notariatwildon.at
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MAG. JÖRG MAITZ Hauptplatz 163 a 8454 Arnfels T: 03455/8020 F: 03455/8020-6 kanzlei@notar-maitz.at www.notar-maitz.at
MAG. JÜRGEN PENDL Hauptplatz 22/Top 2 • 8430 Leibnitz T: 03452/71334-0 F: 03452/ 713 15 office@notar-pendl.at MAG. MICHAEL SPATH Leopold Fessler-Gasse 2 8430 Leibnitz T: 03452/826 43 F: 03452/71372 office@notar-spath.at LEOBEN MAG. THEODOR GRÖßING Hauptplatz 14 • 8700 Leoben T: 03842/42 182-0 F: 03842/42 182-42 office@notar-groessing.at MAG. ALICE PERSCHA Peter Tunner-Straße 4 8700 Leoben T: 03842/43 293 F: 03842/43 293-3 perscha@notar.at MAG. SUSANNE WEICHSLER Parkstraße 11 • 8700 Leoben T: 03842/44 400 F: 03842/44 400-4 susanne.weichsler@notar.at www.notar-weichsler.at
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MURAU
MAG. GEORG HUBMER Hauptplatz 57 • 8962 Gröbming T: 03685/22 318 F: 03685/22 318-21 hubmer@notar-hubmer.at
MAG. KLAUS MAIER Schillerplatz 1 8850 Murau T: 03532/2262 F: 03532/2262-3 office@notar-maier.at www.notar-maier.at
DR. BRIGITTE KAMMERLANDER Markt 32 • 8933 St. Gallen T: 03632/27711 F: 03632/27711-4 kammerlander@notar.at www.notar-kammerlander.at MAG. MICHAEL PREIHS Hauptstraße 26 8940 Liezen T: 03612/23 544 F: 03612/23 544-40 notariat@preihs.at www.preihs.at
LIEZEN
DR. HERBERT SAMEK Ischler Straße 65 8990 Bad Aussee T: 03622/52 059 F: 03622/52 059-4 office@notar-samek.at www.notar-samek.at
DR. HANS COLL Hauptstraße 56/Rathaus 8786 Rottenmann T: 03614/2566 F: 03614/2566-10 coll@aon.at www.notar-coll.at
DR. PHILIPP SCHINDELKA Hauptplatz 2/2 8952 Irdning-Donnersbachtal T: 03682/22 449 F: 03682/24 170 philipp.schindelka@notar.at
MAG. EUGEN KUNZFELD Stadt 1 8832 Oberwölz T: 03581/8364 F: 03581/8364-4 eugen.kunzfeld@notar.at
DR. ANDREA STEINBERGER Hauptplatz 19 8750 Judenburg T: 03572/44 0 55 F: 03572/44 0 55-4 office@notar-steinberger.at DR. WALTER ZAVERSKY Hauptplatz 10 8720 Knittelfeld T: 03512/82 012 F: 03512/82 012-22 office@notariat-knittelfeld.at SÜDOSTSTEIERMARK
MAG. CHRISTIAN PAIL Hauptplatz 32 8820 Neumarkt i.d.Stmk. T: 03584/2353 F: 03584/2353-3 office@notar-pail.at
DR. CHRISTIAN FRÜHWIRTH Langgasse 53 8490 Bad Radkersburg T: 03476/2311 F: 03476/3456 christian.fruehwirth@notar.at
MURTAL
MAG. JOCHEN HAIDER Nikolaiplatz 1 • 8480 Mureck T: 03472/2474 F: 03472/2474-24 kanzlei@notar-haider.at
DR. CHRISTINA BRODSCHILD Hauptplatz 10 8720 Knittelfeld T: 03512/82 012 F: 03512/82 012-22 office@notariat-knittelfeld.at MAG. BERTRAM HOFER Herrengasse 19 • 8750 Judenburg T: 03572/82 490 F: 03572/85 233 bertram.hofer@notar.at
DR. HARALD CLAUDIUS HANDL Hauptplatz 30/1 8330 Feldbach T: 03152/2269 F: 03152/2269-21 info@notar-handl.at www.notar-handl.at
MAG. GERALD PAIL Herrengasse 19 • 8750 Judenburg T: 03572/ 82 490 F: 03572/85 233 gerald.pail@notar.at
MAG. VALENTINA HERK Grazer Straße 7 • 8350 Fehring T: 03155/5106 F: 03155/5106-16 kanzlei@notariat-herk.at
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DR. JOHANNES KÜGERL Kirchbach 11 • 8082 Kirchbach i. Stmk. T: 03116/2626 • F: 03116/2626-14 office@kirchbachnotar.at MAG. MICHAELA KÜNZEL-PAINSIPP Bürgergasse 40 • 8330 Feldbach T: 03152/4050-0 F: 03152/4050-77 notar@kuenzel.at www.kuenzel.at MAG. KURT PAINSIPP Bürgergasse 40 • 8330 Feldbach T: 03152/4050-0 F: 03152/4050-77 notar@painsipp.at www.kuenzel.at VOITSBERG MAG. MICHAEL HUBER Dr.-Hubert-Kravcar-Platz 1 8570 Voitsberg T: 03142/90 900 F: 03142/90 900 900 michael.huber@notar.at DR. GERD TÜCHLER LL.M. Hauptplatz 34 8570 Voitsberg T: 03142/23 891 F: 03142/23 891-40 gerd.tuechler@notar.at DR. ELISABETH WINKELBAUERHOHENBERG Rathausplatz 2-4 8580 Köflach T: 03144/3481 F: 03144/3481-6 office@notar-koeflach.at www.notar-koeflach.at
NEUE NOTARIATE AB 1.1.2022
WEIZ MAG. FRIEDRICH DOHR Birkfelder Straße 11 8160 Weiz T: 03172/44 0 44 F: 03172/44 0 44- 4 kanzlei@notar-dohr.at
GRAZ MAG. ROLAND KRAUß Hauptplatz 14 8010 Graz T: 0316/ 82 15 35 F: 0316/ 82 15 35 – 17 roland.krauss@notar.at www.notar-krauss.at
MAG. GERFRIED FRIZBERG Hauptplatz 4 8190 Birkfeld T: 03174/4408 F: 03174/4408-25 notar@frizberg.com
DR. SONJA PICHLER Hamerlinggasse 8 • 8010 Graz T: 0316 / 82 34 15 office@notariat-pichler.at www.notariat-pichler.at
DR. WERNER PAUGER Weizer Straße 9 8200 Gleisdorf T: 03112/8383 F: 03112/8383-83 werner.pauger@notariat-gleisdorf.at DR. ARNO PICHLER Weizer Straße 9 8200 Gleisdorf T: 03112/8383 F: 03112/8383-83 arno.pichler@notariat-gleisdorf.at DR. ALEXANDER STARKEL Bismarckgasse 1 8160 Weiz T: 03172/5533 F: 03172/5533-5 kanzlei@notariat-weiz.at
KUMBERG DR. ASTRID LEOPOLD Schmiedgraben 1 8062 Kumberg T: 03132/ 28 4 28 leopold@notarinkumberg.at www.notarinkumberg.at LASSNITZHÖHE MAG. CHRISTOPH LOHBERGER Hauptstraße 140 8301 Laßnitzhöhe T: 03133/ 33 200 F: 03133/ 33 200-11 office@notariat-lohberger.at www.notariat-lohberger.at LIEBOCH MAG. CHRISTOPH KANTE LL.M Rupert-Schmid-Platz 1 8501 Lieboch christoph.kante@notar.at
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RAABA-GRAMBACH MMAG. DR. CHRISTIAN REICH Dr. Auner-Straße 22/2 8074 Raaba-Grambach T & F: siehe Homepage kanzlei@notar-raaba.at www.notar-raaba.at SEIERSBERG-PIRKA MAG. FRANZ RUZSICS Kärntnerstraße 518 8054 Seiersberg – Pirka T: 0316/ 34 10 10 F: 0316/ 34 10 10 – 34 ruzsics@notar-gs.at www.notar-gs.at www.notar-gs.at NEUE NOTARIATE AB 1.2.2022 BAD AUSSEE DR. NINA RAICH Ischlerstraße 65 • 8990 Bad Aussee T: 03622/ 52 0 59 F: 03622/ 52 0 59 - 4 office@notarin-raich.at www.notarin-raich.at GRAZ DR. DIETER KINZER Hans-Sachs-Gasse 3 • 8010 Graz T: 0316/ 81 31 00 F: 0316/ 81 31 00-7 notar@kinzer.at www.notare-ffk.at MAG. ULRIKE KRAUß– MOGEL Hauptplatz 14 • 8010 Graz T: 0316/ 82 15 35 F: 0316/ 82 15 35 – 17 ulrike.krauss-mogel@notar.at www.notar-krauss.at
SCHENKEN OHNE STEUER, ABER RICHTIG GEMELDET Das Thema Schenken & Erben berührt wohl jede und jeden von uns einmal im Leben. Doch warum sollte man sich mit diesem Thema aus steuerlicher Sicht überhaupt auseinandersetzen, wo doch die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich seit 2008 abgeschafft ist?
und von verschiedener Seite eingefordert. Selbst die OECD argumentiert in einer im Mai dieses Jahres veröffentlichten Studie, dass angesichts der hohen Vermögensungleichheiten und pandemiebedingt stark beanspruchten öffentlichen Kassen Erbschaftsteuern ein wichtiges Instrument sein können, um der Ungleichheit entgegenzuwirken. Grund genug, genauer hinzusehen.
Eva Haase-Pietsch Vorstandsmitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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ie Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften erlangt derzeit wieder vermehrt mediale Präsenz. Während die einen das Wiederaufleben einer solchen schon länger befürchten, fordern andere Gruppen medienwirksam sogar die Wiedereinführung bzw. Erhöhung von Vermögens- und Erbschaftssteuern. Zu einer solchen zählt die Initiative „tax me now“, zu der sich vorwiegend deutsche Vermögende zusammengefunden haben, die sich für eine höhere Besteuerung von Vermögen einsetzen. Und damit für Diskussion sorgen. Die Wiedereinführung der Erbschaftssteuer ist zwar in der aktuellen Steuerreform der österreichischen Bundesregierung nicht enthalten, sie wird jedoch immer wieder
AKTUELLE LAGE Wie sieht nun die aktuelle Lage in Österreich auf diesem Gebiet eigentlich aus? Seit einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2007 fällt für Erb- und Schenkungsfälle ab dem 1.8.2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr an. Die Steuer wurde als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese bei Immobilien nach dem Einheitswert und nicht nach dem viel höheren Verkehrswert berechnet wurde. Während es bei der Schenkung oder dem Erben von Immobilien nach wie vor zu einer steuerlichen Belastung in Form der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr kommt und auch die unentgeltliche Übertragung von Betrieben zu Steuerwirkungen führen kann, unterbleibt die Besteuerung von Schenkungen anderer Vermögensgegenstände. Stattdessen kommt es nun auf eine korrekte und zeitgerechte Meldung der Schenkung an. Diese wird umfassend in der Bundesabgabenordnung (BAO) gesetzlich geregelt. Der Grund für die durchaus strengen Regelungen zur Schenkungsmeldung – Meldungen im Zusammenhang mit Erbanfällen werden im
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Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen Notar erledigt - ist in der dadurch bewirkten Transparenz zu sehen. Durch die verpflichtende Meldung bleiben größere Vermögensverschiebungen für die Finanzverwaltung weiterhin nachvollziehbar. Was ist denn nun dem österreichischen Fiskus zu melden? Der Schenkungsmeldung unterliegen die Schenkungen nachfolgender Gegenstände, wenn GeschenkgeberIn oder ErwerberIn im Zeitpunkt des Erwerbs ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich haben: • Bargeld, • Kapitalforderungen, • Anteile an Kapitalgesellschaften, • Anteile an Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, • Beteiligungen als stille/r GesellschafterIn, • Betriebe mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Tätigkeit und Gewerbetätigkeit, • Bewegliche Vermögensgegenstände (wie beispielsweise Schmuck oder Fahrzeuge), • Immaterielle Vermögensgegenstände (wie beispielweise Patente oder Kundenkarteien). Befreit von der Schenkungsmeldung hingegen sind: • Schenkungen zwischen „nahen“ Angehörigen (siehe Definition weiter unten), wenn der Wert der Schenkungen innerhalb eines Jahres den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt,
• Schenkungen zwischen anderen Personen, wenn der Wert der Schenkungen innerhalb von 5 Jahren den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt, • Zuwendungen, welche unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen, • Gelegenheitsgeschenke bis zu einem Wert von 1.000 Euro sowie Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke • sowie weitere Ausnahmen wie z. B. Preisausschreiben und Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen.
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Zur Meldung der Schenkung verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der/die ErwerberIn und der/die GeschenkgeberIn binnen 3 Monaten ab Erwerb. Die Meldung ergeht an das Finanzamt, vorzugsweise digital via FinanzOnline.
Wer zählt nun zu den „nahen“ Angehörigen, für welche die 50.000-Euro-Grenze gilt? • Ehegatten • Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern etc.) • Verwandte zweiten Grades (Geschwister), dritten Grades (Tanten/Onkel, Nichten/ Neffen) und vierten Grades (Cousinen/ Cousins, Großtanten/Großonkel, Großnichten/Großneffen) ≠in der Seitenlinie • Verschwägerte in gerader Linie (Schwiegerkinder, Schwiegereltern) • Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (Schwägerin/Schwager) • Wahl-/Pflege-Eltern • Wahl-/Pflege-Kinder • Personen, die miteinander in
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Lebensgemeinschaft leben sowie Kinder und Enkelkinder einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person • Eingetragene Partnerin und eingetragener Partner Auch wenn die Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 2008 aufgehoben ist, sollten Schenkungen und Erbschaften nicht unbedacht vorgenommen werden. Neben steuerrechtlichen Überlegungen sollten auch familien- und erbrechtliche Überlegungen angestellt werden. Es bleibt jedenfalls abzuwarten, welche politischen Ambitionen auf diesem Gebiet von zukünftigen Regierungen an den Tag gelegt werden. Aus den Augen sollte man dieses Thema nach wie vor nicht verlieren. Sprechen Sie mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater Ihres Vertrauens darüber!
UNENTGELTLICHE ÜBERTRAGUNG VON LIEGENSCHAFTEN Die Tendenz zur Vermögensvorsorge in Immobilien hat stark zugenommen. Doch dabei gilt es so einiges zu beachten!
Friedrich Möstl Landesstellenpräsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Steiermark
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iegenschaften dienen in der Regel der langfristigen Vermögensbindung – entweder zur Versorgung des eigenen Wohnbedarfs, als betrieblich genutzte Liegenschaften oder auch als Veranlagungsobjekte im Rahmen der Vermietung und Verpachtung. „Gerade in Zeiten, wo man am Sparbuch statt Zinsen zu erhalten Verwahrungsentgelte zahlt, hat die Tendenz zur Vermögensvorsorge in Immobilien stark zugenommen“, weiß Friedrich Möstl, Landesstellenpräsident der Kammer der
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Steiermark. Von einer unentgeltlichen Übertragung spricht man im Falle einer Schenkung unter Lebenden oder bei Erwerben von Todes wegen (Erbanfall, Schenkung auf den Todesfall, Legat, Abgeltung eines Pflichtteilanspruchs, Erbteilung, Erlöschen des Fruchtgenussrechtes). ACHTUNG: Werden bei schenkungsweisen Übertragungen auch Darlehen oder andere Verpflichtungen (z. B. Leibrente) mit übertragen, so spricht man von einer gemischten Schenkung. Wenn das Darlehen oder die Verpflichtung mehr als 50 % des Wertes der Liegenschaft beträgt, so liegt keine unentgeltliche Übertragung, sondern eine entgeltliche Veräußerung (Verkauf ) vor. Bei Verkauf einer Liegenschaft erfolgt eine Besteuerung des Überschusses mit Immobilienertragsteuer (30 %). GRUNDERWERBSSTEUER Obwohl es in Österreich keine Schenkungsund Erbschaftssteuer gibt, fallen bei einer unentgeltlichen Übertragung von inländischen Grundstücken Steuern in Form der Grunderwerbsteuer (GrESt) und der Grundbucheintragungsgebühr an. Ausgelöst wird das durch den Eigentumsübergang des Grundstückes durch Schenkung oder Erbschaft. Unter dem Begriff
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„Grundstück“ versteht man hier nicht nur Grund und Boden, Gebäude und Wohnungen, sondern auch Rechte auf diese (z. B. das Baurecht) und auch das mit dem Grundstück fest verbundene Zubehör (z. B. fest verbaute Einrichtungsgegenstände). Da man bei einer Schenkung oder Vererbung eines Grundstückes in der Regel keinen aktuellen Wert hat, wird als Bemessungsgrundlage bei einem Erwerb von Todes wegen oder bei Erwerben innerhalb des Familienverbandes der sogenannte „Grundstückswert“ als Steuerbasis herangezogen. TIPP: Auf der Internetseite des BMF wurde ein Berechnungsprogramm zur Ermittlung des Grundstückswertes implementiert: https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb Bei den unentgeltlichen Erwerben sowie Erwerben im Familienverband kommt nachfolgender Stufentarif zur Berechnung der Grunderwerbsteuer zur Anwendung: Grundstückswert für die ersten € 250.000,– für die nächsten € 150.000,– darüber hinaus
Steuersatz 0,5 % 2% 3,5 %
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Sollte das Grundstücksvermögen in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft gehalten werden, so löst die Schenkung oder Vererbung der Gesellschaftsanteile ebenso eine Grunderwerbsteuerpflicht aus, sofern mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile übertragen werden. Der GrESt-Satz beträgt in diesem Falle aber nur 0,5 %. ACHTUNG: Bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen gibt es eine Reihe von Befreiungen und Sonderbestimmungen. Kontaktieren Sie dazu jedenfalls Ihre/n Steuerberater/in, um diese vor der Übertragung zu besprechen. Von der Grunderwerbsteuer befreit ist auch die Übertragung von Wohnungen oder Teilen
einer Wohnung an Ehegatten/Ehegattin oder an eingetragene(n) Partner/Partnerin, sofern das der Deckung des Wohnbedarfs dient. Das Gleiche gilt auch im Todesfall, für die Vererbung der gemeinsamen ehelichen oder partnerschaftlichen Wohnung. Befreit sind aber nur 150 m2 der gemeinsamen Wohnung. Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt wieder der Grunderwerbsteuer. Zusätzlich zur GrESt ist auch bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen eine Eintragungsgebühr von 1,1 % fällig. Die Bemessungsgrundlage dazu ist bei Übertragungen von Liegenschaften im Familienverband der dreifache Einheitswert. Diese Werte können Sie bei
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Ihrem Finanzamt anfordern oder von Ihrem/ Ihrer Steuerberater/in erhalten. BERATUNG PLANEN Die meisten unentgeltlichen Übertragungen erfolgen im Familienverband, sodass Sie diese Steuerbelastungen nicht vom Erwerb von Liegenschaften abhalten sollen. „Jedenfalls empfehle ich Ihnen, mit den Rechtsberatern Ihres Vertrauens, natürlich speziell mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater, Schenkungen und auch Erbschaften rechtzeitig zu planen und die steuerlichen Übertragungskosten für die Übertragung einzuplanen und gegebenenfalls zu optimieren.“
UNTERNEHMENSNACHFOLGE AUS STEUERLICHER SICHT Die „Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht“ ist ein komplexes Themengebiet. Klaus Gaedke, Vizepräsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Landestelle Steiermark, kennt die Details.
Beteiligten. Vor allem in der Verantwortung des Übergebers liegt es, Regelungen zu erarbeiten, die die Handlungsfähigkeit des Unternehmens auch in schweren Zeiten gewährleisten. Ein Unternehmen kann auf unterschiedliche Arten übergeben werden, beispielsweise durch Schenkung, gemischte Schenkung oder Verkauf gegen Einmalzahlung oder Rente. Für das Steuerrecht hat die Form der Übertragung eine wesentliche Bedeutung. Je nachdem, ob das Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen.
Klaus Gaedke Vizepräsident der KSW Landestelle Steiermark
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tudien belegen, dass nur die Hälfte aller Familienunternehmen den Sprung in die zweite Generation schafft und von diesen übersteht wiederum nur die Hälfte die Übertragung auf die dritte Generation. Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Planung bei der Unternehmensnachfolge nicht nur aus zivilrechtlichen und erbrechtlichen, sondern auch aus steuerrechtlichen Aspekten so wichtig. Im Folgenden sollen einige wesentliche Aspekte in diesem Zusammenhang beleuchtet werden. Im Zentrum einer gelungenen Unternehmensnachfolge steht der Interessensausgleich aller
SCHENKUNG Bei der Übergabe eines Betriebes zum Beispiel in Form eines Einzelunternehmens im Familienverband wird oft der Weg einer Schenkung oder „gemischten Schenkung“ gewählt. Unter einer „gemischten Schenkung“ versteht man eine Vermögensübertragung mit Gegenleistung des Übernehmers, bei der jedoch die Unentgeltlichkeit überwiegt. Beispielsweise kann die Gegenleistung auch die Übernahme von Schulden sein. Eine gemischte Schenkung ist dann unentgeltlich, wenn der Wert der Gegenleistung 50 % des wahren Wertes (Verkehrswertes) des übertragenen Vermögens nicht überschreitet. Bei einer (gemischten) Schenkung fällt keine Einkommensteuer an. Der Übernehmer führt die Buchwerte des Übergebers fort, es werden keine sogenannten „stillen Reserven“ aufgedeckt, diese verbleiben
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weiterhin im Unternehmen. Wenn der Übergeber sich einzelne Sachen zurückbehält und ins Privatvermögen entnimmt, kommt es zur (begünstigten) Besteuerung allfälliger „stillen Reserven“ beim Übergeber. Steuerliche Begünstigungen stehen regelmäßig erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder im Erwerbsunfähigkeitsfall zu. Kommt es zu einer (gemischten) Schenkung von GmbH-Anteilen, fällt ebenso keine Einkommensteuer an. VERKAUF Kommt es zum Verkauf eines Betriebes, sind die aufgedeckten „stiller Reserven“ als Gewinn zu versteuern. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert des Betriebes ist dem progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 55 % zu unterwerfen. Folgende steuerliche Begünstigungen bestehen für Veräußerungsgewinne bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen: • Freibetrag i.H.v. 7.300 Euro, der den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn vermindert. • Wird der Freibetrag nicht beansprucht, ist die wahlweise Verteilung des Gewinns auf 3 Jahre möglich (wenn seit Betriebsgründung bzw. der letzten Übertragung 7 Jahre verstrichen sind). • Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind, kann der Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass nur die Hälfte der sonst fällig werdenden Steuer anfällt.
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Der Erwerber kann die Anschaffungskosten=Kaufpreis steuerlich abschreiben und bei Fremdfinanzierung die Zinsen als Betriebsausgabe geltend machen. Werden beim Verkauf des Betriebes Gebäude(-teile) oder Grundstücke mitveräußert, ist darauf grundsätzlich ein fixer Steuersatz von 30 % anzuwenden. Liegt eine begünstigte Betriebsaufgabe oder -veräußerung vor, ist auch hier der Hälftesteuersatz anzuwenden. VIELFÄLTIGE MÖGLICHKEITEN Bei der Übergabe des Betriebes gegen Leistung einer Rente, ist die Besteuerung der Rente von der Rentenart abhängig. Es wird unterschieden zwischen der Kaufpreis-, Versorgungs- und Unterhaltsrente. Die Unterhaltsrente ist als unentgeltliche Betriebsübertragung zu sehen und löst beim Rentenempfänger keine Steuerpflicht aus. Die Versorgungsrente führt beim Rentenempfänger zu sonstigen Einkünften und diese unterliegen nach Maßgabe des Zufließens der Einkommensteuer. Die Kaufpreisrente ist ab dem Zeitpunkt beim Rentenempfänger steuerpflichtig, ab dem die Summe der zugeflossenen Renten den Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens übersteigt. Kommt es zu einem Verkauf von GmbH-Anteilen (Share Deal), ist der die Anschaffungskosten (in der Regel ist das das einbezahlte Stammkapital) übersteigende Betrag mit einem Steuersatz von 27,5 % zu besteuern. Ist der Erwerber selbst eine Kapitalgesellschaft, kann diese Fremdfinanzierungszinsen steuerlich absetzen. Natürlichen Personen, die GmbH-An-
teile fremdfinanziert erwerben, können die anfallenden Zinsen nicht steuerlich absetzen. Bei Veräußerung von GmbH-Anteilen ändert sich an der juristischen Person nichts, Steuer- und UID-Nummer sowie Buchwerte und Verträge etc. bleiben bestehen. Wird der Betrieb einer GmbH (Asset Deal) verkauft und bleibt die GmbH weiterhin bestehen, kommt es bei der GmbH zur Besteuerung der dadurch aufgedeckten „stillen Reserven“ mit 25 % Körperschaftsteuer. Der in der GmbH verbliebene Bilanzgewinn kann in weiterer Folge an die Gesellschafter unter Abfuhr der Kapitalertragsteuer i.H.v. 27,5 % ausgeschüttet werden. Der Erwerber kann wiederum die Anschaffungskosten steuerlichen abschreiben und bei Fremdfinanzierung die Zinsen als Betriebsausgabe geltend machen. NÜTZLICHE TIPPS Ebenso nicht außer Acht zu lassen sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen, die mit einer Betriebsübertragung einhergehen. Im Zuge der Übertragung eines Betriebes sind diese jedenfalls mit zu bedenken. Im Zuge der Nachfolgeplanung kann die Durchführung eines Umgründungsvorganges wie beispielsweise die Einbringung eines Betriebes in eine GmbH oder Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen vorteilhaft sein. Die „Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht“ ist ein komplexes Themengebiet, welches Sie unbedingt mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater zeitgerecht besprechen sollten.
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„FRÜHZEITIG VORSORGEN ZAHLT SICH AUS“ Warum ist die Vorsorge zur Vermeidung einer drohenden Pensionslücke so wichtig? In welchem Alter sollte man damit beginnen? Und was sind die größten Irrtümer beim Thema Altersvorsorge? Uniqa-Landesdirektor Johannes Rumpl hat die Antworten auf diese Fragen.
Uniqa-Landesdirektor
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ein. Die erste Säule ist nach wie vor unverzichtbar im Sinne einer Grundabsicherung, alles Darüberhinausgehende kann nur durch private Vorsorge abgedeckt werden. Nur so kann einer drohenden Pensionslücke vorgebeugt und der Lebensstandard auch nach dem Erwerbsleben beibehalten werden. Im Rahmen einer repräsentativen Studie, die vom Marktforschungsinstitut MindTake in Auftrag von Uniqa kürzlich durchgeführt wurde, haben wir uns genauer angesehen, wie die Menschen zum Thema finanzielle Vorsorge stehen. Was sind die größten Irrtümer beim Thema Altersvorsorge? Die Studie hat gezeigt, dass für rund drei Viertel der Menschen finanzielle Vorsorge wichtig ist, aber sich bisher nur jede vierte Frau und jeder dritte Mann intensiv damit beschäftigt hat. Darüber hinaus ist selbstverständlich die Leistbarkeit der privaten Altersvorsorge ein Thema. Doch junge Menschen bis 24 können bereits mit 25 Euro beginnen. Für jene mit eher gerin-
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Johannes Rumpl
Die Themen Gesundheit und an die Zukunft denken sind so präsent wie nie. Würden Sie sagen, dass sich Frauen und Männer aktuell mehr Gedanken um ihre Vorsorge machen? Wir beobachten bereits seit Längerem, dass das Bewusstsein für die eigene Gesundheit steigt. Durch die Pandemie beschäftigen sich die Menschen noch intensiver mit ihrer Gesundheit und wie sie diese – im Sinne eines besseren Lebens – möglichst lange erhalten können. Das spiegelt sich stark in den Beratungsgesprächen wider. Auch bei der finanziellen Altersvorsorge entwickelt es sich, langsam aber doch, in diese Richtung. Im Grunde ist es bei den Menschen angekommen, dass sich das öffentliche Pensionssystem irgendwann nicht mehr ausgehen kann. Immer mehr Menschen werden immer älter. Immer weniger Erwerbstätige stehen immer mehr Menschen im Ruhestand gegenüber. Das bedeutet: Immer weniger zahlen für immer mehr. Auf einen über 65-Jährigen kommen derzeit zwar noch 3,3 Menschen im erwerbsfähigen Alter zwischen 20 und 65, doch nur 1,7 Pensionsversicherte zahlen pro Pensionisten
gerem Einkommen ist es meist leichter, monatlich einen kleinen Betrag wegzulegen, als beispielsweise jährlich eine größere Summe auf einmal aufzubringen, zumal eine monatliche Ansparung keinerlei Kostennachteile verursacht. Welche Vorsorgeschritte empfehlen Sie den unterschiedlichen Generationen? Der erste Schritt in der Beratung ist immer die gemeinsame Analyse mit dem Kunden, bei der die finanzielle Situation ebenso miteinfließt wie der Familienstand. Wie viel der Einkünfte kann für Versicherungen aufgewendet werden und welche persönlichen Bedürfnisse gibt es? Ein wichtiger Bereich der privaten Vorsorge ist die Absicherung von Biometrischen Risiken – sprich: die Ablebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und der Schutz bei schweren Erkrankungen (Dread Disease). Denn damit wird die eigene bzw. die Existenz der Familie abgesichert, für den Fall, dass eine zentrale Säule der Familieneinkünfte wegfällt. Gemeinsam mit dem Kunden wird eine entsprechende Priorisierung vorgenommen. Diese ist immer
sehr individuell – manche legen großen Wert auf ihr Auto und entscheiden sich für eine hohe Leasingrate und eine entsprechende Versicherung, andere investieren mehr in ihre Vorsorge – von der Gesundheit bis zur Altersvorsorge. Möchte jemand erst jenseits der 40 mit dem Ansparprozess beginnen, sind höhere Erträge selbstverständlich ein Thema. Höhere Ertragschancen werden allerdings weitläufig mit risikobehafteten Anlageformen in Verbindung gebracht. Dass es attraktivere Optionen als Sparbücher und Girokonten gibt und es unter den zahlreichen Möglichkeiten auch Lösungen gibt, die beides – also Sicherheit und Ertragschancen – miteinander vereinen, ist vielen nicht bewusst. Deshalb lautet meine Empfehlung für alle: Lassen Sie sich von Expertinnen und Experten beraten, mit denen Sie die für Sie individuell beste Vorsorgemöglichkeit erarbeiten können. Welche Anlageformen sind besonders gefragt? Aus Kundensicht sind Garantieprodukte trotz niedrigen Zinsumfelds auch weiterhin durchaus attraktiv bzw. werden nachgefragt. Der Grund dafür ist, dass Menschen ten-
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denziell sicherheitsorientiert veranlagt sind. Die Präferenzen sind sehr individuell, allgemein lässt sich aber eine klare Entwicklung hin zu fondsgebundenen Lösungen, die ein deutlich höheres Ertragspotenzial aufweisen, erkennen. Grundsätzlich sind Lebensversicherungen
für die langfristige Altersvorsorge zentral und mit vielen Vorteilen für den Kunden verbunden. Beispielsweise fällt für Kapitalerträge im Rahmen einer Lebensversicherung keine KESt an. Und nur eine Versicherung kann dem Kunden eine lebenslange Rente garantieren.
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Das Bauherrenmodell ist seit vielen Jahren ein äußerst stabiles Immobilien-Investment, welches immer größere Beliebtheit erlangt. Offensichtliche Vorteile dabei sind unter anderem: Immobilienbesitz zum halben Preis durch Förder- und Steuerspareffekte, die einzigartige Möglichkeit mit interessanten Erträgen für Barzeichner sowie der Aufbau eines persönlichen Immobilienbesitzes mit erhöhter Wertschöpfung und Wertsteigerungspotenzial.
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Warum ist es vor allem für Frauen empfehlenswert, sich früh um die Vorsorge zu kümmern? Auch wenn sich grundsätzlich alle aktiv mit ihrer finanziellen Vorsorge beschäftigen sollten, ist das besonders für Frauen wichtig: Es ist nach wie vor so, dass Frauen öfter und länger in Karenz gehen und danach lange Zeit in Teilzeit-Anstellungen verbleiben. Neben oder nach der Betreuung von Kindern wird oft auch die Betreuung älterer Angehöriger übernommen. Dadurch verdienen Frauen im Schnitt um 32 Prozent weniger Pension als Männer, für jede zweite Frau bedeutet das, im Alter mit weniger als 1.000 Euro über die Runden kommen zu müssen. Pensionierung und Vorsorgethemen sind für junge Menschen meist noch weit weg. Warum ist es trotzdem so wichtig, gerade in jungen Jahren daran zu denken? Bei jeder Art der Vorsorge gilt: Je später,
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desto teurer. Oder anders gesagt: Je früher, desto leistbarer. Genau deshalb ist es wichtig, bereits in jungen Jahren zu beginnen, am besten legen schon die Eltern oder Großeltern den Grundstein für ihre Kinder beziehungsweise Enkelkinder. Wenn man ab dem ersten Lebensjahr eines Kindes beginnt, kann man mit 25 Euro im Monat bis zum Pensionsantritt auf eine monatliche Auszahlung von rund 300 Euro kommen. Sollte schon in der Schule das Thema Vorsorge vermehrt behandelt werden? Es ist wichtig, dass Kinder und Jugendliche frühzeitig ein Grundverständnis für Finanzen und somit auch die finanzielle Vorsorge erwerben. Hier sind sowohl Eltern als auch Bildungseinrichtungen in der Pflicht – im Rahmen der Studie haben dem knapp 70 Prozent der Befragten zugestimmt. Ganz wichtig ist auch, dass Mädchen und Burschen gleichermaßen an das Thema herangeführt werden.
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BERATUNG MIT ERFAHRUNG Neu aufgestellt hat sich die Grazer Steuerberatungs-Institution SBF. Die Kanzlei verknüpft damit gekonnt die jahrzehntelange Expertise mit einer Modernisierung der Geschäftsprozesse.
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eit 1978 ist die Steuerberatungskanzlei SBF in Graz kompetenter Partner in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen. Diese Tradition führt das neue Führungs-Trio Philip Steinle, Ingrid Böhm und Markus Feldgrill fort – implementiert aber gleichzeitig Modernisierungsprozesse in einem gelungenen Rebranding. „Sowohl im Umgang mit den Klienten als auch bei den internen Prozessen“, erklärt Feldgrill. Zu einer neuen Homepage kam zusätzlich die Neuausrichtung im Hinblick auf das papierlose Büro durch Einführung der automatischen Belegverbuchung und die Installierung einer Datenbank in-
klusive direkter Schnittstelle zu FinanzOnline und automatischer Fristenverwaltung. KOMPETENT UND INDIVIDUELL Die Schwerpunkte der Kanzlei haben sich indes nicht geändert: „Mit rund 30 hochqualifizierten Mitarbeitern begleiten wir unsere Kunden kompetent und entsprechend ihren individuellen wirtschaftlichen Bedürfnissen“, sagt Steinle. „Optimale Steuerberatung bedarf aber mehr als Fachkompetenz und der Durchführung von laufenden Tätigkeiten wie Beratung, Buchhaltung, Lohnverrechnung oder Bilanzierung. Darum setzen wir auf langjährige Geschäftsbeziehungen“, ergänzt Böhm.
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Nach wie vor stammen 40 Prozent des Jahresumsatzes der Kanzlei aus der Betreuung von Unternehmen im Gesundheitsbereich. Ärzte, Apotheken und Ambulatorien zählen zum festen Kundenstock von SBF, allesamt Unternehmen, die in der Pandemie besonders gefordert waren – ein Thema, das sich aber durch alle Branchen zieht. Steinle zeichnet ein differenziertes Bild vom wirtschaftlichen Wohlergehen seiner Klienten: „Es stimmt, dass viele Unternehmen sehr gut durch die Coronakrise gekommen sind. Wir haben aber auch Klienten, die von den Lockdowns hart getroffen wurden. Auch das Problem des Personalmangels ziehe sich durch alle Branchen: „Egal ob Apotheke,
ZUM UNTERNEHMEN Die SBF Steuerberatung OG geht aus der 1978 von Sepp-Michael Steinle gegründeten Steuerberatungskanzlei, die von ihm und Gabriele Kandler geführt wurde, hervor. Mittlerweile zählt die Kanzlei rund 30 Mitarbeiter. SCHWERPUNKTE Neben den Standardtätigkeiten wie Buchhaltung, Lohnverrechnung und Jahresabschluss liegt der Schwerpunkt auf Unternehmen aus dem Gesundheits- und Immobilienbereich, diversen Großunternehmen und Spezialthemen wie Unternehmensgründungen und -transaktionen sowie Umgründungen.
SBF Steuerberatung OG Wielandgasse 35 8010 Graz
© Thomas Luef
Tel.: 0316/80 26-0 office@sbf-wt.at www.sbf-wt.at
Friseur oder Steuerberater – alle suchen händeringend nach qualifizierten Arbeitskräften“, sagt Steinle. Das bremse den sich anbahnenden Aufschwung, der seine Klienten mitunter schon wieder auf das Vorkrisenniveau gehoben hat. Steinle sieht für die Zukunft eine anhaltende Erholung, aber auch Risikofaktoren wie die weiterhin hohen Covid-19-Infektionszahlen, die steigende Inflation und die hohe Staatsverschuldung vieler EU-Länder.
Starkes Team: Ingrid Böhm, Philip Steinle und Markus Feldgrill (v. l.)
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ZU LEBZEITEN AN DANACH DENKEN Neben Lebensversicherungen werden auch Ablebens- und Bestattungsversicherungen immer gefragter. Man will eben auch für die Hinterbliebenen im Fall der Fälle vorsorgen.
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ENTLASTUNG IN EINER EMOTIONALEN ZEIT Neben der emotionalen Belastung sind die Hinterbliebenen bei einem Todesfall oft auch durch finanzielle Herausforderungen belastet. Die plötzlich zu zahlenden Begräbniskosten oder offenen Rechnungen können zum Problem werden. Alleine rund um eine Bestattung können durch Kränze, Bekanntmachungen, das Begräbnis selbst, das Totenmahl und vieles mehr schnell einige Tausend Euro an Kosten zusammenkommen. Jedoch kann man Vorsorge treffen. „Oft ist man sich der anfallenden Kosten eines Todesfalles nicht bewusst. Die Bestattungsvorsorge entlastet, neben dem seelischen Ausnahmezustand, zumindest finanziell die Erben. Sie beinhaltet zahlreiche Leistungen und deckt sämtliche Kosten, die im Rah-
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uch wenn wir die Gedanken daran meist lieber von uns wegschieben, sollte man es sich bewusst machen, dass das Leben endlich ist. „Vorsorgen zu Lebzeiten, Ordnung zu schaffen im Leben und darüber hinaus, ist ein wichtiges Thema. Jeder Mensch sollte dazu rechtzeitig Vorkehrungen treffen. Die Ablebens- und Bestattungsvorsorge sichert die finanzielle Existenz der gesamten oder einzelner Familienmitglieder ab, falls jemandem etwas zustoßen sollte“, erklärt Gerhard Fabisch, Vorstandsvorsitzender der Steiermärkischen Sparkasse.
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Helfen umfassend bei steuerlichen Fragen: Mag. Birgit Feldkircher und Stephan Keller von der K&F Steuerberatung GmbH.
MIT KOMPETENZ ZUM ZIEL Individuelle, kundenorientierte und zuverlässige Betreuung steht bei K & F Steuerberatung in Graz im Vordergrund.
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reative Lösungen, exakt abgestimmt auf die individuellen Bedürfnisse des Empfängers, und die Weitsicht, neue Wege zu beschreiten, bilden in der K & F Steuerberatung GmbH das Herzstück der Arbeit. Die K & F Steuerberatung GmbH wurde von den beiden Steuerberatern Stephan Keller und Birgit Feldkircher gegründet, um als kleine, aber feine Steuerberatungskanzlei in Graz maßgeschneiderte Lösungen für Klein- und Mittelbetriebe anzubieten. Neben den beiden Partnern, die gemeinsam auf über 35 Jahre Erfahrung in der proaktiven und absolut individuellen Steuerberatung zurückgreifen können, finden Sie in den Mitarbeitern der K & F Steuerberatung GmbH kompetente Ansprechpartner für Ihre individuellen Anliegen im Bereich der Buchhaltung, Lohnverrechnung und Jahresabschlusserstellung.
UMFASSENDE BETREUUNG Neue Mitbewerber und immer anspruchsvollere Kunden erfordern eine eingehende Auseinandersetzung mit betriebswirtschaftlichen Prinzipien. Neue gesellschaftliche Entwicklungen und technische Herausforderungen führen dazu, dass Unternehmen immer schneller handeln müssen. In diesen Zeiten begleitet Sie das erfahrene Team und hilft Ihnen dabei, Ihren Kurs erfolgreich zu halten. Neben der Steuerberatung zählt die Unternehmensberatung zu den Fachgebieten der Kanzlei. Die kompetente Beratung gibt Ihnen die Sicherheit, die Sie brauchen, um optimal wirtschaften zu können. Nutzen Sie die Chance eines kostenlosen Erstgesprächs.
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K & F Steuerberatung GmbH Schöckelbachweg 3 8045 Graz Schwerpunkte Steuerberatung Gründungsberatung Unternehmensberatung Controlling Prozessberatung Unternehmensnachfolge Tel.: 0316/26 16 58 office@k-fsteuerberatung.at www.k-fsteuerberatung.at
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG Aber was ist der Unterschied zwischen einer Versicherung für die Bestattung und einer Ablebensversicherung? Mit der Ablebensversicherung, die man für jene abschließt, die einem am wichtigsten sind, können die Liebsten im Ernstfall finanziell unterstützt werden und offe-
IHR GRUND IST MEHR WERT
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men einer Beisetzung anfallen, ab.“ Eine Bestattungsversicherung kann entweder durch eine Einmal-Zahlung oder durch eine laufende Prämienzahlung geschehen. Durch die Möglichkeit der direkten Abwicklung mit dem Bestattungsinstitut werden die Hinterbliebenen zusätzlich entlastet.
UNGENUTZTE GRUNDSTÜCKE – bebaut und unbebaut – verursachen Kosten und liefern keinerlei Erträge. Aus einer wertvollen Liegenschaft kann schnell eine mentale und finanzielle Belastung werden. Wer den Wert von ungenutzten Grundstücken schnell und diskret sichern möchte, sollte auf einen vertrauensvollen Partner mit langjähriger Erfahrung setzen. Um Ihnen eine rasche Entscheidung zu ermöglichen, steht Ihnen Herr Christopher Pongratz beratend zur Seite. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin und finden Sie heraus, ob unser Traditionsunternehmen der richtige Partner für Sie ist. Wie bei unseren Bauvorhaben gilt auch beim Kauf von Liegenschaften: BESTE QUALITÄT, FIXPREISE und TERMINTREUE.
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ne Rechnungen nicht zum unlösbaren Problem werden. Die Versicherungssumme ist mit bis zu 200.000 Euro dabei sehr hoch. Außerdem ist der Schutz bis zum 75. Lebensjahr abschließbar. „Zu Ablebens- und Bestattungsversicherungen bietet die Steiermärkische Sparkasse in Kooperation mit der Wiener Städtischen Versicherung unterschiedliche Modelle an, die individuell an die finanziellen Verhältnisse des Kunden angepasst werden, um auch höhere Absicherungen zum Beispiel von Krediten, leistbar zu machen. Zu berücksichtigen ist, dass der Ablebensschutz eine reine Risikoversicherung ist und keine Leistung zum Versicherungsablauf erbringt, sondern nur im Ablebensfall.“
Gut zu wissen Bestattungsversicherung • Entlastung der Angehörigen • Rasche Auszahlung • Flexibel gestaltbar • Direkte Abwicklung mit dem Bestattungsinstitut Ablebensversicherung • Absicherung der Liebsten • Laufzeit und Versicherungssumme flexibel gestaltbar • Hohe Versicherungssumme • Bis zum 75. Geburtstag abschließbar
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Gerhard Fabisch Vorstandsvorsitzender Steiermärkische Sparkasse
Vorsorge durch Versicherungsschutz?
Frauen und Veranlagung ...
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