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«Liechtenstein» als Kennzeichnung im Geschäftsverkehr
Die Volkwirtschaft des Fürstentums Liechtenstein ist geprägt vom unternehmerischen Schaff en seiner Einwohnerinnen und Einwohner, was sich unter anderem an den über 5000 bestehenden Unternehmen zeigt. Zur Identifi kation und Unterscheidung der einzelnen Unternehmen sowie ihrer Produkte und Dienstleistungen dienen Firmen und Marken. Diese helfen in der Öff entlichkeit als Assoziation mit dem dahinter – mit seinem Namen dafür einstehenden – Unternehmer. Text: Dr. iur. Domenik Vogt, Rechtsanwalt
Der Schutz der gewählten Bezeichnung vor unberechtigtem Gebrauch durch Dritte spielt eine bedeutende Rolle. Welches die Erfordernisse und Grenzen des Gebrauchs unternehmerischer Bezeichnungen sind und inwiefern «Liechtenstein» Bestandteil davon sein kann, wird im Folgenden dargestellt.
Die Firma Wer geschäftlich tätig ist oder sich zur Vermögensstrukturierung einer dafür optimalen Rechtsform bedient, wird sich Gedanken zu einer passenden Bezeichnung machen müssen. Die Firma dient in der Öffentlichkeit der Identifikation der damit bezeichneten Organisation und zur Unterscheidung von anderen Wirtschaftsteilnehmern. Gemäss dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) ist die Firma der Name eines Unternehmers, unter dem er eine Unternehmung im Handelsregister eintragen lassen hat, sie betreibt und die Unterschrift für sie abgibt. Ist die Firma eingetragen, darf sie im Land von keinem andern als Firma benutzt werden. Auch bei Verwendung ähnlicher Firmen ist aufgrund von Verwechslungsgefahr Vorsicht geboten.
Bei der Zusammensetzung der Firma, die im Wesentlichen aus Firmenkern und Rechtsformzusatz besteht, sind unterschiedliche Erfordernisse zu beachten. Neben dem erforderlichen Rechtsformzusatz (AG, GmbH etc.) können weitere Angaben im gesetzlich zulässigen Rahmen hinzugefügt werden. Gerne wird ein Zusatz gewählt, der dem Gegenstand der Unternehmung entlehnt ist (z.B. Transport, Finanz). In den meisten Fällen stellt die Fantasie die Grenze bei der Bildung des Firmenkerns dar. Einzelfirmen haben hingegen den Familiennamen des Einzelunternehmers zu beinhalten.
Die Marke Gemäss dem Markengesetz ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Marke hat insbesondere den Zweck, das Vertrauen der Konsumentinnen in die damit bezeichneten Produkte und Dienstleistungen zu stärken, nach dem Motto: Was draufsteht, ist drin. Als Marke können insbesondere Wörter, Bilder oder Kombinationen davon eingetragen werden. Mit Eintragung in das Markenregister beim Amt für Volkswirtschaft entsteht das Markenrecht und die Markenrechtsinhaberin oder der -inhaber hat – wie bei der eingetragenen Firma – das ausschliessliche Recht, diese zu verwenden.
Eine Koexistenz von Firma und Marke ist grundsätzlich möglich und bedeutet innerhalb desselben Unternehmens selbstredend keinen Konfliktfall. Sobald unterschiedliche Unternehmen gleichlautende oder ähnliche Bezeichnungen als Firma oder Marke verwenden, ist in der Regel die ältere Rechtsposition geschützt und die jüngere Eintragung kann angefochten werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei ausschlaggebend.
Liechtenstein in Firma oder Marke Nationale Bezeichnungen, insbesondere die Worte «Liechtenstein» und «liechtensteinisch» dürfen in der Firma nicht enthalten sein. Die Firmensuche in Liechtenstein (www.oera.li) ergibt aktuell dennoch 297 Treffer für Rechtsträger mit «Liechtenstein» als Firmenbestandteil. Das Amt für Justiz kann ausnahmsweise die Führung derartiger Bezeichnungen bewilligen, wenn besondere Gründe die Zulassung rechtfertigen. Ein solcher Fall kann bei engem Bezug zu Liechtenstein gegeben sein und durch Fürsprecher untermauert werden.
Wer im unternehmerischen Kontext seinen Stolz der Landeszugehörigkeit darüber hinaus in einer (Wort-)Bildmarke zum Ausdruck bringen möchte, die das grosse Staatswappen oder die Landesfahne enthält, sollte beachten, dass die Führung und Verwendung dieser mit Strafe bedroht ist. Für solche Fälle kann eine Bewilligung bei der Regierung beantragt werden, wenn im Interesse des Landes gelegene Gründe dafür sprechen und das Staatswappen in Ehre geführt wird. Auf Gemeindeebene ist es der jeweilige Gemeinderat, der die Bewilligung zur Verwendung von Gemeindewappen und Gemeindeflaggen zu geschäftlichen Zwecken erteilen kann.
DOMENIK VOGT
Dr. iur. Domenik Vogt LL.M. (WU) LL.M. (Cambridge) Rechtsanwalt / Attorney at Law Counsel
Über die Person
Domenik Vogt ist als Rechtsanwalt in Liechtenstein zugelassen. Schwerpunktmässig beschäftigt er sich mit Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht. Darüber hinaus befasst sich Domenik Vogt mit Fragen des allgemeinen Zivil- und Strafrechts, insbesondere unter dem Blickpunkt des Wirtschaftsstrafrechts.
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