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dank Nullsteuer Möglichkeit des Vorsteuerabzugs
Ein weiteres Zuckerl gibt es 2023 für Sonnenfänger: Im Zuge des neuen Jahressteuergesetzes hat der Bundestag Ende 2022 die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen neu geregelt. Wer eine Pv-Anlage mit maximal 30 kWp Leistung kauft und privat betreibt, dem wird seit 1. Januar 2023 die Umsatzsteuer für den Kauf und die Installation der Anlage sowie des Stromspeichers erlassen. Für diese Steuer-Zielgruppe wurde extra ein Umsatzsteuersatz von 0 % eingeführt. Statt der Kleinunternehmerregelung gibt es nun also die Möglichkeit, Pv-Anlagen umsatzsteuerpflichtig zu betreiben und im Gegenzug beim Finanzamt – das ist der Vorteil dabei – die Vorsteuer geltend zu machen.
Eine andere gute Nachricht: Es gibt eine rückwirkende Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen, die seit 1. Januar 2022 durch Pv-Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien gewonnen wurden, und auch für private Entnahmen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt das für Anlagen mit bis zu 30 kWp Leistung. Für Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und Wohn-Geschäftshäusern gibt es eine Grenze bei 15 kWp Leistung pro Einheit bzw. 100 kWp im Gesamten.
Um weitere Anreize für den Verbraucher zu schaffen, wurde das Steuerberatungsgesetz in Teilen angepasst. Anders als in der Vergangenheit dürfen nun auch Lohnsteuerhilfevereine die Einkommenssteuererklärung für die Betreiber von Photovoltaikanlagen anfertigen.