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2.1 Arznei- und Verbandmittelversorgung

2.

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG

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Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei einer Erkrankung die Kosten für die ärztliche Versorgung, die Ausstattung mit Arznei- und Hilfsmitteln, Aufwendungen für Heilmitteltherapien, Psychotherapie sowie für ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen. Erwerbstätige Patienten erhalten bei längerer Arbeitsunfähigkeit zudem Krankengeld.

2.1 Arznei- und Verbandmittelversorgung

Arzneimittel

Arzneimittel sind bei fast allen Erkrankungen ein wichtiger Baustein zur Heilung bzw. Symptomlinderung und Befindlichkeitsverbesserung. Sie werden verabreicht, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (Vgl. § 2 Absatz 1 AMG). Medizinische Produkte wie Kosmetika, diätetische Produkte und Nahrungsergänzungsmittel sind im Sinne des Gesetzes keine Arzneimittel. Sie können vom Arzt nicht zu Lasten der Krankenkasse verschrieben werden.

Des Weiteren werden die Kosten für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige (rezeptfreie) Arzneimittel in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Ausnahmen davon regelt die OTC-Übersicht: www.g-ba.de/ richtlinien/anlage/17

Ob der Arzt ein Arzneimittel zu Lasten der Krankenkasse bzw. eines anderen Leistungsträgers wie der Berufsgenossenschaften verordnen darf, regeln die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Näheres unter: www.g-ba.de/richtlinien/3

TIPP

Da die Zuzahlungen für Arzneimittel u. a. vom Verkaufspreis abhängen und es teilweise auch zuzahlungsfreie Alternativen gibt, sollten Patienten sich immer auch nach preisgünstigeren Medikamenten erkundigen.

Verbandmittel

Verbandmittel sind nach Definition § 31 Absatz 1a SGB V Produkte, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken und/oder Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen. Produkte, die diese Kriterien erfüllen, sind erstattungsfähig.

Hinweis: Auch Wundversorgungsprodukte, die ergänzend weitere Zusatzeigenschaften haben, die der Wundheilung dienen, z. B. indem sie eine Wunde feucht halten, reinigen, geruchsbindend bzw. antimikrobiell/Keime reduzierend oder proteaseninhibierend wirken und deren Hauptwirkung „bedecken“ und/ oder „aufsaugen“ ist, sind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungs und erstattungsfähig.

Alle Informationen bzgl. der Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung sind beim Bundesverband Medizintechnologie e. V. nachzulesen unter: www.bvmed.de/de/versorgung/ verbandmittel

TIPP

Bei der Behandlung zu Hause werden Wickel und Auflagen bspw. dazu benutzt, die Haut des Patienten zu kühlen oder ihn behutsam abzureiben. Obwohl das Verbandmittel hier nicht zu medizinischen Zwecken (d. h. zur Fixierung oder zum Wundverschluss) verwendet wird, können die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Voraussetzung ist, dass der Arzt diese Maßnahmen verordnet hat.

Zuzahlung

Für verordnete Arznei- und Verbandmittel muss der volljährige Patient eine Zuzahlung leisten. Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €.

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