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2.4 Krankenhausbehandlung
2.4 Krankenhausbehandlung
Bei vielen Erkrankungen sind voll oder teilstationäre Krankenhausaufenthalte notwendig. Patienten haben darauf einen Rechtsanspruch. Es gibt dabei verschiedene Möglichkeiten der medizinischen Versorgung (§ 39 SBG V).
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Behandlungsmöglichkeiten
Abhängig vom Schweregrad der Erkrankung umfasst die Krankenhausbehandlung insbesondere die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung und Leistungen zur Frührehabilitation.
Voraussetzungen
• Eine medizinische Notwendigkeit liegt vor • Die Krankenhausbehandlung wird vom behandelnden Arzt verordnet • Die Behandlung erfolgt in zugelassenen Krankenhäusern.
Dies sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den
Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind oder
Krankenhäuser, für die ein Versorgungsvertrag gemäß § 109
SGB V abgeschlossen wurde
Arten der Krankenhausbehandlung
Vollstationäre Krankenhausbehandlung
Dabei handelt es sich um die bekannteste, aber auch teuerste Art der Krankenhausbehandlung, die für den Patienten den größten Einschnitt bedeutet. Sie sollte daher nur verordnet werden, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Versorgung, einschließlich häuslicher Krankenpflege, erreicht werden kann. Dies prüft der zuständige Arzt des Krankenhauses.
Teilstationäre Krankenhausbehandlung
Der Patient ist bei dieser Behandlungsart nicht durchgängig anwesend. Unterkunft und Verpflegung können gewährt werden. Die teilstationäre Behandlung ist in Tages- oder Nachtkliniken möglich. Auch bei der teilstationären Unterbringung wird bei Aufnahme des Patienten durch den zuständigen Arzt geprüft, ob die Behandlung nicht auch im vor- und nachstationären Bereich, ambulant oder durch häusliche Krankenpflege erfolgen kann.
Vorstationäre Krankenhausbehandlung
Diese Behandlungsart ist geeignet zur Vorbereitung oder Klärung eines vollstationären Krankenhausaufenthalts. Die Behandlung dauert maximal 3 Tage und sollte maximal 5 Tage vor der stationären Aufnahme erfolgen. Abweichende Fristen können vertraglich festgelegt werden. Unterkunft und Verpflegung sind nicht vorgesehen.
Nachstationäre Krankenhausbehandlung
Diese kann im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt erfolgen, um den Behandlungserfolg zu sichern. Die nachstationäre Krankenhausbehandlung dauert in der Regel maximal 7 Tage innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen. Abweichende Fristen können vertraglich festgelegt werden. Bei Organübertragungen gelten gesonderte Regelungen (gemäß Transplantationsgesetz). Unterkunft und Verpflegung sind nicht vorgesehen.
Ambulante Krankenhausbehandlung (§ 115 b SGB V)
Diese Art der Krankenhausbehandlung kommt infrage, wenn eine kontinuierliche Überwachung der Vitalwerte nicht nötig ist.
Verordnung der Krankenhausbehandlung
Die Verordnung erfolgt auf einem dafür vorgesehenen Vordruck. Inhalte der Verordnung:
• Dokumentation der Notwendigkeit mit
Begründung der stationären Behandlung • Hauptdiagnose • Nebendiagnose • Nennung der beiden nahegelegensten geeigneten Krankenhäuser
Wahl des Krankenhauses
In der Verordnung schlägt der Arzt 2 Krankenhäuser vor, welche die Kriterien Nähe und Eignung erfüllen. Der Patient kann auch ein anderes zugelassenes Krankenhaus wählen. Er muss aber dann etwaige Mehrkosten in der Regel selbst zahlen.
TIPP
Entscheidet sich der Patient gegen das vom Arzt vorgeschlagene Krankenhaus, muss er dies explizit begründen (z. B. religiöse Motivation). Möglicherweise übernimmt die Krankenkasse dann auch die Mehrkosten.
Zuzahlung
Es besteht eine Zuzahlungspflicht von 10 € pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr. Unter Umständen ist eine Befreiung zur Zuzahlung möglich.
Übergangsversorgung nach Krankenhausaufenthalt
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Klinikarzt
Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann der Arbeitnehmer seine Erkrankung nachweisen. Die Krankschreibung ist dem Arbeitgeber verpflichtend nach spätestens 3 Tagen vorzulegen, kann aber auch früher verlangt werden. Die AU dokumentiert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. nach deren Ablauf auf Krankengeld. Neben einem Abschnitt für die Krankenkasse und den Arbeitgeber, erhält auch der Patient eine Kopie der Krankschreibung. Sie ist versehen mit dem Hinweis, dass eine lückenlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist.
Ist ein Patient nach einem stationären Krankenhausaufenthalt arbeitsunfähig, so kann der behandelnde Klinikarzt im Rahmen des Entlassmanagements eine AU für bis zu 7 Tage nach der Entlassung ausstellen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus fort, stellt der weiterbehandelnde (Haus)Arzt die Folge-AU aus.
Arzneimittelversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt
Um die Versorgung mit Arzneimitteln nach einem Klinikaufenthalt sicherzustellen, haben Klinikärzte die Möglichkeit, eine Verordnung auszustellen (§ 31 SGB V). Dabei ist die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen (N1) einzuhalten. Sonstige für die Arzneimittelversorgung notwendige Medizinprodukte können für einen Zeitraum von 7 Tagen verordnet werden. Folgen nach der Krankenhausentlassung ein Wochenende oder Feiertage, kann die Arzneimittelversorgung auch durch Mitgabe der entsprechenden Medikamente gewährleistet werden.