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2.4 Krankenhausbehandlung Bei vielen Erkrankungen sind voll- oder teilstationäre Kran kenhausaufenthalte notwendig. Patienten haben darauf einen Rechtsanspruch. Es gibt dabei verschiedene Möglichkeiten der medizinischen Versorgung (§ 39 SBG V). Behandlungsmöglichkeiten Abhängig vom Schweregrad der Erkrankung umfasst die Kran kenhausbehandlung insbesondere die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung und Leistungen zur Frührehabilitation. Voraussetzungen • Eine medizinische Notwendigkeit liegt vor • Die Krankenhausbehandlung wird vom behandelnden Arzt verordnet • Die Behandlung erfolgt in zugelassenen Krankenhäusern. Dies sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind oder Krankenhäuser, für die ein Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V abgeschlossen wurde
Arten der Krankenhausbehandlung Vollstationäre Krankenhausbehandlung Dabei handelt es sich um die bekannteste, aber auch teuers te Art der Krankenhausbehandlung, die für den Patienten den größten Einschnitt bedeutet. Sie sollte daher nur verordnet werden, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstatio näre, vor- und nachstationäre oder ambulante Versorgung,
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einschließlich häuslicher Krankenpflege, erreicht werden kann. Dies prüft der zuständige Arzt des Krankenhauses. Teilstationäre Krankenhausbehandlung Der Patient ist bei dieser Behandlungsart nicht durchgängig anwesend. Unterkunft und Verpflegung können gewährt wer den. Die teilstationäre Behandlung ist in Tages- oder Nacht kliniken möglich. Auch bei der teilstationären Unterbringung wird bei Aufnahme des Patienten durch den zuständigen Arzt geprüft, ob die Behandlung nicht auch im vor- und nachstatio nären Bereich, ambulant oder durch häusliche Krankenpflege erfolgen kann. Vorstationäre Krankenhausbehandlung Diese Behandlungsart ist geeignet zur Vorbereitung oder Klärung eines vollstationären Krankenhausaufenthalts. Die Behandlung dauert maximal 3 Tage und sollte maximal 5 Tage vor der stationären Aufnahme erfolgen. Abweichende Fristen können vertraglich festgelegt werden. Unterkunft und Verpfle gung sind nicht vorgesehen. Nachstationäre Krankenhausbehandlung Diese kann im Anschluss an einen stationären Krankenhaus aufenthalt erfolgen, um den Behandlungserfolg zu sichern. Die nachstationäre Krankenhausbehandlung dauert in der Re gel maximal 7 Tage innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen. Abweichende Fristen können vertraglich festgelegt werden. Bei Organübertragungen gelten gesonderte Regelungen (ge mäß Transplantationsgesetz). Unterkunft und Verpflegung sind nicht vorgesehen. Ambulante Krankenhausbehandlung (§ 115 b SGB V) Diese Art der Krankenhausbehandlung kommt infrage, wenn eine kontinuierliche Überwachung der Vitalwerte nicht nötig ist.