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8.1 Entgeltfortzahlung
8.
EXISTENZSICHERNDE LEISTUNGEN
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Eine schwere oder chronische Erkrankung beeinflusst die komplette Lebensplanung des Betroffenen und wirkt sich auch stark auf seine finanzielle Situation aus. Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes können Patienten daher verschiedene Unterstützungsleistungen erhalten.
8.1 Entgeltfortzahlung
Alle Erkrankungen können zu einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit führen. In diesem Fall sind Arbeitnehmer durch das Entgeltfortzahlungsgesetz abgesichert. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für eine Dauer von bis zu 6 Wochen (42 Tage), unabhängig davon, in welchem Zeitumfang er erwerbstätig ist. Nach Ablauf der 6 Wochen ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht befreit und der erkrankte Arbeitnehmer erhält stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse.
Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung
• Es besteht ein Arbeitsverhältnis • Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne das Verschulden des
Arbeitnehmers eingetreten. Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn ein vorwerfbares
Verhalten vorliegt, z. B. Verletzungen bei einer selbstprovozierten Schlägerei oder ein Unfall durch Trunkenheit am Steuer. Unachtsamkeit allein genügt nicht, um den
Anspruch zu verlieren • Das Arbeitsverhältnis muss zuvor 4 Wochen ununterbrochen bestanden haben, d. h. der Arbeitgeber hat in den ersten 4 Wochen nach Beschäftigungsbeginn keine Entgeltfortzahlung zu leisten
• Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist die alleinige Ursache dafür, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit verhindert ist. Erkrankt ein Arbeitnehmer z. B. während des Erziehungsurlaubs, entsteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung • Der Anspruch besteht auch bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs • Auch im Falle einer Kur hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung • Wenn der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen keine
Entgeltfortzahlung leistet, hat der Arbeitnehmer schon in diesem Zeitraum gegenüber der Krankenkasse einen
Anspruch auf Krankengeld
Mehrfacherkrankungen
Wenn ein Arbeitnehmer mehrfach arbeitsunfähig wird, gilt folgendes:
• Jede auf einer neuen Erkrankung beruhende Arbeitsunfähigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 6 Wochen durch den Arbeitgeber • Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der ersten Erkrankung aufgrund einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig, so beginnt ein neuer Bezugsraum von weiteren 6 Wochen
Wird ein Arbeitnehmer in Folge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so hat er erneut einen Anspruch auf eine 6wöchige Entgeltfortzahlung, wenn er entweder vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten verstrichen ist.
BEISPIEL
Ein Patient ist aufgrund eines akuten Burn-out Syndroms in Verbindung mit einem schweren Hörsturz für sieben Wochen arbeitsunfähig. Anschließend erscheint er wieder zur Arbeit und wird nach 4 Wochen erneut wegen seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Der Betroffene hat während seiner ersten Arbeitsunfähigkeit 6 Wochen lang einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von Seiten seines Arbeitgebers, die siebte Woche erhält er Krankengeld von der Krankenkasse. Bei seiner zweiten Arbeitsunfähigkeit hat er nun keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung, da es sich um die gleiche Erkrankung handelt und er seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat. Stattdessen erhält der Patient sofort Krankengeld.
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Einkommen, das der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte, also in der Regel 100 % des Arbeitsentgelts. Dabei werden Vergütungsbestandteile wie Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge mit berücksichtigt.