3 minute read

3.4 Merkzeichen

3.4 Merkzeichen

Merkzeichen sind Buchstaben, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden und besondere gesundheitliche Folgen einer Behinderung kennzeichnen. Sie sind mit weitergehenden Nachteilsausgleichen verbunden. Die wichtigsten Merkzeichen sind:

Advertisement

• Merkzeichen G – erheblich gehbehindert • Merkzeichen aG – außergewöhnlich gehbehindert • Merkzeichen Bl – blind • Merkzeichen Gl – gehörlos • Merkzeichen TBl – taubblind • Merkzeichen H – hilflos • Merkzeichen B – berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson • Merkzeichen RF – Vergünstigungen beim Rundfunkbeitrag

Merkzeichen G

• Kraftfahrzeugsteuerermäßigung • Freifahrt-Regelung im öffentlichen

Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke • Parkerleichterungen (Oranger-Parkausweis bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) • Steuervergünstigungen durch einen Abzugsbetrag für Privatfahrten ab einem GdB von 70 • Bei Altersrente oder Erwerbsminderungsrente

Mehrbedarfszuschlag bei der Sozialhilfe • Zentralschlüssel für Behindertentoiletten ab einem GdB von 70

BEISPIEL

Merkzeichen G Personen, die wegen einer inneren Erkrankung (z. B. Herz,- Lungenerkrankungen, Epilepsie, Diabetes) oder Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat eine schwere Leistungseinschränkung haben und nur eingeschränkt eine Strecke von 2 km bewältigen können, haben Anspruch auf das Merkzeichen „G“.

Merkzeichen aG

• Parkerleichterungen (Blauer EU-Parkausweis) • Freifahrt-Regelung im öffentlichen

Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke • Kraftfahrtsteuerbefreiung • Befreiung von Fahrverboten in Umweltzonen • In einigen Städten und Gemeinden kostenlose oder vergünstigte Fahrdienste, je nach regionaler Regelung • Bei Altersrente oder Erwerbsminderungsrente

Mehrbedarfszuschlag bei der Sozialhilfe

BEISPIEL

Merkzeichen aG Patienten, die sich nur mit fremder Hilfe und unter größter Anstrengung außerhalb ihres Fahrzeuges bewegen können, erhalten das Merkzeichen aG. Diese mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, muss mind. einem GdB von 80 entsprechen. Im Besonderen trifft dies auf Personen mit Doppeloberschenkelamputationen, Hüftexartikulationen und Querschnittslähmungen zu. Auch Personen mit einer einseitigen Oberschenkelamputation, die keine Prothese tragen können, und Patienten mit schwersten Herz- Lungenerkrankungen haben Anspruch auf dieses Merkzeichen.

Merkzeichen Bl

• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung • Freifahrt-Regelung im öffentlichen

Personennahverkehr mit kostenloser Wertmarke • Steuervergünstigungen durch einen Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung • Parkerleichterungen (Blauer EU-Parkausweis) • Blindengeld • Blindenhilfe • Befreiung von Fahrverboten in Umweltzonen • Telefongebührenermäßigung • In vielen Städten und Gemeinden eine

Befreiung von der Hundesteuer • Unter bestimmten Voraussetzungen eine

Befreiung von der Umsatzsteuer • Unentgeltliche Beförderung von sog. Blindensendungen

BEISPIEL

Merkzeichen Bl Das Merkzeichen Bl erhalten Menschen mit vollständig fehlendem Augenlicht und Menschen, die auf beiden Augen und bei beidseitiger Sehprüfung nicht mehr als 1/50 Sehschärfe haben.

Merkzeichen Gl

• Kraftfahrzeugsteuerermäßigung • Freifahrt-Regelung im öffentlichen

Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke • Telefongebührenermäßigung • Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag • Anspruch auf Gebärdensprache bei Behörden, ärztlichen

Untersuchungen und Behandlungen, z. B. durch das Hinzuziehen eines Gebärdendolmetschers. Die Kosten muss die

Behörde oder der Sozialleistungsträger übernehmen • In vielen Städten und Gemeinden eine Befreiung von der Hundesteuer

BEISPIEL

Merkzeichen Gl Hörbehinderte Menschen mit beidseitiger Taubheit und Hörbehinderte mit einer beidseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprachen, geringer Sprachschatz) haben Anspruch auf das Merkzeichen „Gl“.

Merkzeichen TBl

Das Merkzeichen „TBl“ für taubblind steht Personen zu, denen wegen einer Störung der Hörfunktion ein GdB von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein GdB von 100 zuerkannt ist. Da die Gruppe der Anspruchsberechtigten äußerst vielfältig ist, sind mit diesem Merkzeichen, anders als bei den anderen, keine konkreten Nachteilsausgleiche verbunden. Das Merkzeichen umfasst auch nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen. Deshalb werden die Merkzeichen „Bl“ (blind) und „Gl“ (gehörlos) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen „TBl“ in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

In 5 Bundesländern (Bayern, Berlin, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen) gibt es für dieses Merkzeichen Landesblindengeld. Die jeweilige Höhe richtet sich nach den einzelnen Bundesländern.

Merkzeichen H

• Freifahrt-Regelung im öffentlichen

Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung • Steuervergünstigungen durch einen

Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung • Befreiung von Fahrverboten in Umweltzonen • In vielen Städten und Gemeinden eine Befreiung von der Hundesteuer

BEISPIEL

Merkzeichen H Patienten, die ständig bei den alltäglichen Verrichtungen (An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft) fremde Hilfe benötigen, erfüllen die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“. Dies gilt nicht nur für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, sondern auch für Betroffene, die dies aufgrund geistiger Defizite nicht umsetzen können.

Merkzeichen B

• Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson oder eines

Hundes im öffentlichen Nahverkehr sowie im innerdeutschen Fernverkehr, bei einigen deutschen Fluggesellschaften auch im innerdeutschen Linienverkehr • Kostenlose Sitzplatzreservierung für den schwerbehinderten Menschen und seine Begleitperson bei Reisen mit der

Deutschen Bahn • Die Begleitperson steht unter dem Schutz der Unfallversicherung, wenn sie den behinderten Menschen bei der

Ausübung seines Berufes begleitet

This article is from: