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2.6 Häusliche Krankenpflege

2.6 Häusliche Krankenpflege

Für Patienten, die (auch nur übergangsweise) zu Hause betreut werden, kann häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) notwendig werden. Eine Fachkraft übernimmt dann neben der medizinischen Versorgung (Verbandswechsel, Medikamentenvergabe etc.) auch andere Aufgaben wie die Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Einkaufen oder die Zubereitung von Speisen).

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Voraussetzungen

• Verordnung durch den behandelnden Arzt und Genehmigung durch die Krankenkasse • Kein Haushaltsmitglied kann die Pflege im erforderlichen Umfang sicherstellen • Neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen

Versorgung steht die medizinische Behandlungspflege im

Vordergrund. Ist dies nicht der Fall, kann unter Umständen häusliche Pflege über die Pflegekasse im Rahmen eines

Pflegegrades infrage kommen

Arten der häuslichen Krankenpflege

Je nach Ausgangssituation und Zielsetzung gibt es verschiedene Arten der häuslichen Krankenpflege mit unterschiedlichem Leistungsumfang.

Krankenhausvermeidungspflege

Eine Krankenhausvermeidungspflege liegt vor, wenn eine Behandlung in einem Krankenhaus nötig ist, der Patient diese aber nicht wahrnehmen kann oder der Krankenhausaufenthalt durch die häusliche Krankenpflege vermieden bzw. verkürzt werden kann. Eine Krankenhausvermeidungspflege ist für 4 Wochen je Krankheitsfall vorgesehen. Der Medizinische Dienst des zuständigen Bundeslandes kann diese Frist nach Prüfung allerdings auch verlängern. Die Kosten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung werden ebenfalls von der Krankenkasse übernommen.

Sicherungspflege/Behandlungspflege

Damit die Behandlungsziele auch in häuslicher Umgebung – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt – erreicht werden, überträgt der Arzt medizinische Aufgaben (bspw. Injektionen) an das Fachpersonal eines Pflegedienstes. Die Dauer der Kostenübernahme und ob die Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernommen werden, hängt von der Satzung der jeweiligen Krankenkasse ab.

WICHTIG

Ein Klinikarzt kann häusliche Krankenpflege für maximal 7 Kalendertage nach Entlassung verordnen und muss den Hausarzt darüber informieren. Dieser kann bei Bedarf die Leistung zeitlich unbegrenzt weiter verordnen.

Psychiatrische Krankenpflege

Für psychisch kranke Patienten gibt es die psychiatrische Krankenpflege, die auch ambulante psychiatrische Pflege (APP) genannt wird. Betroffenen ermöglicht sie, ein eigenständiges Leben in ihrem gewohnten Umfeld zu führen und sozial integriert zu bleiben. Durch die APP sollen wiederholte Klinikaufenthalte vermieden werden, da sie oft mit einer Stigmatisierung für den Patienten und seine Angehörigen einhergehen.

Unterstützungspflege

Patienten, die nicht pflegebedürftig im Sinne des Pflegegesetzes sind, können bis zu 4 Wochen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erhalten, ohne dass gleichzeitig eine medizinische Behandlungspflege notwendig ist (§ 37 Abs. 1a SGB V). Die Unterstützungspflege kommt in Betracht, wenn Patienten bei einer schweren Erkrankung oder bei Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Behandlung in einer Klinik, Hilfe bei der Grundpflege und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

TIPP

Auch wenn der Patient die Voraussetzungen für häusliche Krankenpflege nicht oder nur teilweise erfüllt, übernimmt die Krankenkasse unter Umständen die Kosten. Es lohnt sich daher, sich direkt an die zuständige Krankenkasse zu wenden.

TIPP

Betroffene sollten bei ihrer Krankenkasse explizit nachfragen, welche Leistungen wie lange übernommen werden und ob Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung dazu gehören.

Ort der Erbringung der häuslichen Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege ist nicht auf die Wohnung des Patienten beschränkt, sondern kann auch an anderen geeigneten Orten, zum Beispiel in betreuten Wohnformen, erbracht werden.

Auch in Pflegeheimen ist häusliche Krankenpflege möglich, wenn ein besonders hoher Pflegebedarf an medizinischer Behandlungspflege vorliegt, der mindestens 6 Monate dauert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn behandlungspflegerische Maßnahmen in ihrer Intensität und Häufigkeit unvorhersehbar am Tag und in der Nacht erfolgen müssen.

Zuzahlungen

Der Patient muss für die häusliche Krankenpflege 10 € pro ärztliche Verordnung sowie 10 % der Kosten als Eigenanteil für maximal 28 Tage im Kalenderjahr leisten.

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