neuraxWiki · SOZIALRECHT 2022
2.6 Häusliche Krankenpflege Für Patienten, die (auch nur übergangsweise) zu Hause betreut werden, kann häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) notwendig werden. Eine Fachkraft übernimmt dann neben der medizini schen Versorgung (Verbandswechsel, Medikamentenvergabe etc.) auch andere Aufgaben wie die Grundpflege und hauswirt schaftliche Tätigkeiten (z. B. Einkaufen oder die Zubereitung von Speisen). Voraussetzungen • Verordnung durch den behandelnden Arzt und Genehmigung durch die Krankenkasse • Kein Haushaltsmitglied kann die Pflege im erforderlichen Umfang sicherstellen • Neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung steht die medizinische Behandlungspflege im Vordergrund. Ist dies nicht der Fall, kann unter Umständen häusliche Pflege über die Pflegekasse im Rahmen eines Pflegegrades infrage kommen Arten der häuslichen Krankenpflege Je nach Ausgangssituation und Zielsetzung gibt es verschiede ne Arten der häuslichen Krankenpflege mit unterschiedlichem Leistungsumfang.
Krankenhausvermeidungspflege Eine Krankenhausvermeidungspflege liegt vor, wenn eine Be handlung in einem Krankenhaus nötig ist, der Patient diese aber nicht wahrnehmen kann oder der Krankenhausaufenthalt durch die häusliche Krankenpflege vermieden bzw. verkürzt werden kann. Eine Krankenhausvermeidungspflege ist für 4 Wochen je Krankheitsfall vorgesehen. Der Medizinische Dienst des zuständigen Bundeslandes kann diese Frist nach Prüfung allerdings auch verlängern. Die Kosten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung werden ebenfalls von der Krankenkasse übernommen. Sicherungspflege/Behandlungspflege Damit die Behandlungsziele auch in häuslicher Umgebung – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt – erreicht werden, überträgt der Arzt medizinische Aufgaben (bspw. Injektionen) an das Fachpersonal eines Pflegedienstes. Die Dauer der Kos tenübernahme und ob die Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernommen werden, hängt von der Satzung der jeweiligen Krankenkasse ab.
WICHTIG Ein Klinikarzt kann häusliche Krankenpflege für maximal 7 Kalendertage nach Entlassung verordnen und muss den Hausarzt darüber informieren. Dieser kann bei Bedarf die Leistung zeitlich unbegrenzt weiter verordnen.
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