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5.2 Betreuungsverfügung

Um das Risiko vor Missbrauch einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten, gibt es gesetzliche Regelungen. Eine Vollmacht endet in der Regel mit dem Tod des Vollmachtgebers. Gerade dann sind jedoch schnell einige Dinge zu regeln. In der Vorsorgevollmacht sollte deshalb klargestellt werden, ob sie auch über den Tod hinaus gelten soll.

5.2 Betreuungsverfügung

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In diesem Dokument können Patienten festlegen, wer vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer bestellt werden soll bzw. wer hierfür nicht infrage kommt. Darüber hinaus können Wünsche formuliert werden, wie die Betreuung erfolgen soll.

In einer Betreuungsverfügung lassen sich zum Beispiel Wünsche in Bezug auf die persönliche Lebensführung, die Bestimmung des Wohnsitzes (z. B. so lange wie möglich zu Hause zu bleiben, Nennung eines bestimmten Pflegeheims), im Umgang mit finanziellen Angelegenheiten (z. B. Geschenke oder Spenden, die weiter getätigt werden sollen), ärztliche Behandlung und Ähnliches festhalten.

TIPP

Hat der Patient seine medizinischen Behandlungswünsche bereits in einer Patientenverfügung niedergeschrieben, ist es sinnvoll, diese mit der Betreuungsverfügung zu verknüpfen. Es gibt zwei Arten von Betreuungsverfügungen:

Eigenständige Betreuungsverfügung ohne Vorsorgevollmacht

Sie ist dann sinnvoll, wenn es keine Vertrauensperson gibt, der durch eine Vorsorgevollmacht alle Rechtsgeschäfte übertragen werden sollen. Sie kommt aber auch dann in Betracht, wenn aufgrund der Erkrankung bereits Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen und deshalb die Ausstellung einer Vollmacht nicht mehr möglich ist.

Ergänzende Betreuungsverfügung

Wenn einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, sollte in dieser ergänzt werden, dass der Bevollmächtigte vom Betreuungsgericht auch als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll, wenn dies nötig werden sollte.

Wahl eines Betreuers

Der Verfasser kann in der Betreuungsverfügung formulieren, wer als rechtlicher Betreuer für welche Aufgaben eingesetzt werden soll. Er kann auch eine Ersatzperson benennen, falls sein WunschBetreuer, etwa wegen Krankheit, ausfällt. Das Betreuungsgericht muss sich danach richten, sofern es nicht dem Wohl des Betroffenen entgegensteht oder dieser seine Meinung geändert hat. In einer Betreuungsverfügung kann eine bestimmte Person auch als Betreuer ausgeschlossen werden.

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