Sozialrecht 2022 - neuraxWiki Ratgeber

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neuraxWiki · SOZIALRECHT 2022

Um das Risiko vor Missbrauch einer Vorsorgevollmacht mög­ lichst gering zu halten, gibt es gesetzliche Regelungen. Eine Vollmacht endet in der Regel mit dem Tod des Vollmachtge­ bers. Gerade dann sind jedoch schnell einige Dinge zu regeln. In der Vorsorgevollmacht sollte deshalb klargestellt werden, ob sie auch über den Tod hinaus gelten soll.

5.2 Betreuungsverfügung In diesem Dokument können Patienten festlegen, wer vom Be­ treuungsgericht zum rechtlichen Betreuer bestellt werden soll bzw. wer hierfür nicht infrage kommt. Darüber hinaus können Wünsche formuliert werden, wie die Betreuung erfolgen soll. In einer Betreuungsverfügung lassen sich zum Beispiel Wünsche in Bezug auf die persönliche Lebensführung, die Bestim­ mung des Wohnsitzes (z. B. so lange wie möglich zu Hause zu bleiben, Nennung eines bestimmten Pflegeheims), im Umgang mit finanziellen Angelegenheiten (z. B. Geschenke oder Spen­ den, die weiter getätigt werden sollen), ärztliche Behandlung und Ähnliches festhalten.

TIPP

Es gibt zwei Arten von Betreuungsverfügungen: Eigenständige Betreuungsverfügung ohne Vorsorgevollmacht Sie ist dann sinnvoll, wenn es keine Vertrauensperson gibt, der durch eine Vorsorgevollmacht alle Rechtsgeschäfte übertragen werden sollen. Sie kommt aber auch dann in Betracht, wenn aufgrund der Erkrankung bereits Zweifel an der Geschäftsfä­ higkeit bestehen und deshalb die Ausstellung einer Vollmacht nicht mehr möglich ist. Ergänzende Betreuungsverfügung Wenn einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, sollte in dieser ergänzt werden, dass der Bevollmäch­ tigte vom Betreuungsgericht auch als rechtlicher Betreuer ein­ gesetzt werden soll, wenn dies nötig werden sollte. Wahl eines Betreuers Der Verfasser kann in der Betreuungsverfügung formulieren, wer als rechtlicher Betreuer für welche Aufgaben eingesetzt werden soll. Er kann auch eine Ersatzperson benennen, falls sein Wunsch-Betreuer, etwa wegen Krankheit, ausfällt. Das Be­ treuungsgericht muss sich danach richten, sofern es nicht dem Wohl des Betroffenen entgegensteht oder dieser seine Mei­ nung geändert hat. In einer Betreuungsverfügung kann eine bestimmte Person auch als Betreuer ausgeschlossen werden.

Hat der Patient seine medizinischen Behandlungs­ wünsche bereits in einer Patientenverfügung nie­ dergeschrieben, ist es sinnvoll, diese mit der Betreu­ ungsverfügung zu verknüpfen.

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9.1 Adressen und Ansprechpartner

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9.2 Stichwortverzeichnis

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Vermögen bei Hilfe zur Pflege

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8.8 Wohngeld

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Erwerbsminderung

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8.6 Hilfe zur Pflege

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8.4 Hilfe zum Lebensunterhalt

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8.2 Arbeitslosengeld

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7.7 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

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7.8 Übergangsgeld

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und junge Erwachsene

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8.1 Entgeltfortzahlung

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7.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

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7.1 Kostenträger und Zuständigkeiten

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6.6 Grundrente

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7.3 Anschlussrehabilitation

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6.5 Erziehungsrente

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6.4 Waisenrente

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6.3 Witwen-/Witwerrente

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6.1 Erwerbsminderungsrente

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5.6 Bestattungsvorsorge

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5.5 Exkurs: Testament

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5.4 Organspende

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5.3 Patientenverfügung

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pages 98-102

5.1 Vorsorgevollmacht

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pages 94-96

5.2 Betreuungsverfügung

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Pflegeperson

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Haushaltshilfe/Pflegekraft

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4.5 Pflegegrade

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4.6 Leistungen bei häuslicher Pflege

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4.4 Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes

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4.1 Voraussetzungen zum Leistungsbezug

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3.8 Leistungen im Arbeits- und Berufsleben

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und Berufsleben

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mit Behinderung

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3.5 Nachteilsausgleiche

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3.1 Behinderung und Schwerbehinderung

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3.4 Merkzeichen

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2.9 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung

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gesetzlichen Krankenkasse

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2.6 Häusliche Krankenpflege

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2.5 Kurzzeitpflege ohne Pflegebedürftigkeit

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2.4 Krankenhausbehandlung

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2.2 Hilfsmittel

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2.1 Arznei- und Verbandmittelversorgung

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1.1 Zuständige gesetzliche Leistungsträger

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7 Form, Gültigkeit, Aktualisierung und

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2.3 Heilmitteltherapien

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2 Vorgezogene Altersrente bei

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