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gesetzlichen Krankenkasse

Anspruchsdauer

Der Anspruch auf Krankengeld besteht:

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• Ab dem Tag der ärztlichen Feststellung • Maximal für 78 Wochen • Innerhalb eines 3Jahreszeitraums ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit • Wegen derselben Krankheit, d. h. wenn dieselbe nicht ausgeheilte Ursache der Krankheit zugrunde liegt

Das gilt auch, wenn zu der bestehenden Erkrankung eine weitere Krankheit hinzutritt. Allerdings muss, um einen Verlust des Krankengeldes zu vermeiden, darauf geachtet werden, dass die Krankschreibung lückenlos ausgestellt ist. Wenn also mehrere Krankschreibungen hintereinander aufgrund der gleichen Erkrankung attestiert werden, darf zwischen den Einzelnen keine zeitliche Lücke entstehen. Wenn also die ursprüngliche Krankschreibung am Freitag endet, muss die darauffolgende spätestens am Montag ausgestellt werden. Samstage zählen hierbei nicht als Werktage.

Hinweis: Mit Inkrafttreten des Terminservice und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 haben sich Neuerungen in Bezug auf den Erhalt des Krankengeldes ergeben. Nun bleibt für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldbezug abhängt, der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht nahtlos am nächsten Werktag attestiert wird. Hiernach ruht dann der Anspruch auf Krankengeld bis zur Vorlage der Folge-Bescheinigung, die innerhalb eines Monats vom Arzt ausgestellt und bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. Auch die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bleibt bis dahin bestehen.

Ruhen des Anspruchs

Zeiten, in denen ein Anspruch auf Krankengeld zwar besteht, die Zahlung aber ruht, zählen zur Anspruchsdauer dazu. Ein Beispiel ist die Entgeltfortzahlung innerhalb der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber. Danach erhält der Versicherte das Krankengeld also noch für längstens 72 Wochen.

Neuer Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der 3-Jahresfrist

Hat ein Patient die Anspruchsdauer von 78 Wochen ausgeschöpft, steht ihm nach Ablauf der 3-Jahresfrist erneut Krankengeld zu. Dies gilt allerdings nur, wenn er zwischen dem Ablauf seines Krankengeldanspruchs und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht erwerbsunfähig aufgrund derselben Erkrankung war und mindestens 6 Monate erwerbstätig war oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.

2.8 Aussteuerung aus der gesetzlichen Krankenkasse

Ein arbeitsunfähiger Patient erhält innerhalb von 3 Jahren für maximal 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Erkrankung. Danach endet nicht nur die Zahlung des Krankengeldes, sondern auch die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies wird auch als Aussteuerung aus der Krankenversicherung bezeichnet. Gerade bei schwer kranken Patienten, deren Leiden sich über einen längeren Zeitraum hinzieht, ist eine Aussteuerung wahrscheinlich.

Möglichkeiten nach einer Aussteuerung

Etwa 2 Monate bevor der Patient ausgesteuert wird, muss ihn seine Krankenkasse darüber informieren. Der Patient hat 2 Möglichkeiten, um weiterhin Leistungen für seine medizinischen Versorgung zu erhalten: 1. Er kann sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. In diesem Fall muss er die Beiträge selbst entrichten 2. Ist seine Ehepartnerin bzw. sein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann er sich familienversichern. Hierdurch ist er beitragsfrei mitversichert

Erklärt der Patient nicht 2 Wochen vor Auslaufen des Krankengeldbezugs seinen Austritt aus der Krankenversicherung, wird er automatisch freiwillig weiterversichert und muss dafür entsprechende Beiträge zahlen. Betroffene haben zudem die Möglichkeit, einer privaten Krankenversicherung beizutreten.

Finanzielle Absicherung

Läuft das Krankengeld wegen der Höchstbezugsdauer aus, kann der Betroffene meist danach nicht weiter arbeiten. Ist er dauerhaft erwerbsunfähig oder vermindert erwerbsfähig, kann er bei der Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beantragen (siehe Kapitel 6.1 Erwerbsminderungsrente).

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