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7.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
TIPP
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e. V. liefert in ihrer gemeinsamen Empfehlung „Reha Prozess“ Informationen zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, zur Teilhabeplanung sowie zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe:
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www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/ _publikationen/reha_vereinbarungen/pdfs/ GEReha-Prozess.BF01.pdf
7.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Durch eine medizinische Reha sollen die körperliche und geistige Gesundheit des Patienten sowie seine Erwerbsfähigkeit verbessert oder wiederhergestellt werden. Für die Verordnung einer medizinischen Reha gelten folgende sozialmedizinische Voraussetzungen:
1. Rehabilitationsbedürftigkeit
Aufgrund der Erkrankung liegen alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivität vor bzw. eine Beeinträchtigung der Teilhabe droht oder besteht bereits.
2. Rehabilitationsfähigkeit
Der Patient besitzt aufgrund seiner körperlichen und psychischen Verfassung die für die Durchführung und Mitwirkung erforderliche Motivation und Belastbarkeit.
3. Positive Rehabilitationsprognose
Der Erfolg der medizinischen Reha kann als wahrscheinlich angenommen werden bzw. die Reha-Ziele können in dem notwendigen Zeitraum auch erreicht werden.
Beispiele für Leistungen einer medizinischen Reha:
• Ärztliche Heilmittelbehandlung • Arzneimittel • Hilfsmittel • Heilmittel inklusive physikalische Therapie,
Beschäftigungstherapie • Psychotherapie bzw. psychotherapeutische Behandlung • Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Im Normalfall findet eine medizinische Reha-Maßnahme im Anschluss an die medizinische Erstversorgung statt. Ob eine Rehabilitation stationär oder ambulant erfolgt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. dem Schweregrad der Erkrankung, der Motivation des Betroffenen, seiner individuellen Lebenssituation oder wie selbstständig der Alltag gemeistert werden kann. Wenn möglich, wird eine ambulante Maßnahme einer stationären vorgezogen, nach dem Grundsatz: ambulant vor stationär.
Die Regeldauer einer ambulanten Reha-Maßnahme ist auf 20 Behandlungstage festgesetzt, die einer stationären auf längstens 3 Wochen. Die Dauer wird im Einzelfall durch den Kostenträger festgelegt. Unter Umständen wird ein längerer Zeitraum schon vor Beginn der Rehabilitation oder während ihres Verlaufs vereinbart.
Eine weitere ambulante oder stationäre medizinische Rehabilitation kann erst nach Ablauf einer 4 Jahres Frist verordnet werden. Ausnahme: Die medizinische Reha ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.