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Haushaltshilfe/Pflegekraft
4.7 Unterstützung durch eine ausländische
Haushaltshilfe/Pflegekraft
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Ausländische Hilfskräfte leben häufig im selben Haushalt wie der Pflegebedürftige und können ihn daher rund um die Uhr unterstützen. Sie übernehmen abhängig von ihrer Qualifizierung pflegerische, grundpflegerische und hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie Betreuungsaufgaben.
WICHTIG
Maßnahmen aus dem Bereich der Behandlungspflege, wie Injektionen verabreichen oder Wunden versorgen, dürfen nur von ausgebildeten Pflegekräften übernommen werden.
Die seit 2011 geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit ermöglicht EU-Bürgern die Arbeitsaufnahme in allen Mitgliedsstaaten zu den jeweiligen dort geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen (Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung, Urlaubsanspruch etc.). Seit 01.07.2015 benötigen Haushalts- bzw. Pflegekräfte aus allen osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten keine Genehmigung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme mehr. Es gibt unterschiedliche Beschäftigungsmodelle: Die ausländischen Arbeitskräfte können selbstständig tätig sein, sie können bei einer osteuropäischen Entsendefirma oder direkt beim Pflegebedürftigen angestellt sein. Davon abhängig müssen bestimmte Regeln und Vorschriften beachtet werden.
Selbstständig tätige Haushaltshilfe/Pflegekraft
Prüfung, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, da die Beschäftigung einer scheinselbstständigen Kraft mit einem Bußgeld geahndet wird und Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen.
Vermittlung über osteuropäische Entsendefirma
Deutsche Vermittlungsagenturen übernehmen gegen Entgelt die Vermittlung, Vertragsgestaltung und Einsatzplanung zwischen dem Entsendeunternehmen und dem Privathaushalt. Arbeitgeber der Hilfskraft ist die osteuropäische Firma (Entsendeunternehmen).
Pflegebedürftige sollten sich die A1-Entsendebescheinigung zeigen lassen. Diese dient als Nachweis, dass die Hilfskraft in ihrem Heimatland sozialversicherungspflichtig angestellt ist.