2 minute read
6.3 Witwen-/Witwerrente
Vorzeitige Altersrente mit Abzügen
Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente auch bis zu 3 Jahre vor Erreichen der oben genannten Altersgrenzen beantragen. Dies mindert allerdings dauerhaft ihre Rente. Für jeden Monat, den die Rente früher bezogen wird, wird sie um 0,3 % gekürzt. Der maximale Abzug beträgt bei 36 Monaten 10,8 %.
Advertisement
Antragstellung
Für einen nahtlosen Übergang zwischen Erwerbstätigkeit und Rentenbeginn sollte der Antrag auf Altersrente mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden.
6.3 Witwen-/Witwerrente
Witwen und Witwer erhalten nach dem Tod ihres Ehepartners, mit dem sie bis zuletzt standesamtlich verheiratet waren, grundsätzlich vom Rentenversicherungsträger eine Rente. Für eingetragene Lebenspartner gelten die gleichen Regelungen.
Wurde für das Ehepaar ein sogenanntes Rentensplitting durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente.
WICHTIG
Altes Recht bis 2002
Anfang 2002 wurde das Recht für die Witwen- und Witwerrente geändert. Für Betroffene gelten jedoch die alten Regelungen, wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und wenigstens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde.
Grundsätzliche Voraussetzungen
Um vom Rentenversicherungsträger eine Witwen-/Witwerrente zu erhalten, müssen Betroffene grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllen:
• Standesamtliche Ehe bis zum Tod des Partners • Der verstorbene Ehepartner hat die allgemeine
Versicherungszeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine eigene Rente von der Rentenversicherung erhalten • Die Ehe hat mindestens 1 Jahr bestanden (diese Voraussetzung gilt nicht für Berechtigte nach dem alten Recht); Ausnahmen sind hier möglich • Der Hinterbliebene hat nicht wieder standesamtlich geheiratet (in diesem Fall ist auf Antrag eine
Rentenabfindung möglich)
Große Witwen-/Witwerrente
Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente hat, wer wenigstens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
• Eigenes Alter mindestens 45 Jahre und 11 Monate (Todesjahr 2022). Diese Altersgrenze wird stufenweise bis zum 47. Lebensjahr angehoben • Erwerbsminderung bzw. Erwerbs oder
Berufsunfähigkeit nach dem früher geltenden Recht • Erziehen eines Kindes (das eigene oder das des verstorbenen Partners), welches jünger als 18 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat
Höhe
Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 % (für Berechtigte nach dem altem Recht: 60 %) der Rente, die der Ehepartner bereits bezogen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte.
Kleine Witwen-/Witwerrente
Hinterbliebene, welche die Bedingungen für eine große Witwen-/Witwerrente nicht (mehr) erfüllen, erhalten eine kleine Witwen-/Witwerrente. Diese wird seit 2002 befristet für 24 Monate gezahlt. Berechtigte nach dem alten Recht erhalten sie unbefristet.
Höhe
Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 % der Rente, die der Ehepartner bereits bezogen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte.
Rentenminderung
Eine volle Witwen-/Witwerrente wird nur ausbezahlt, wenn der Versicherte erst nach dem Erreichen einer vorgegebenen Altersgrenze verstirbt. Die Altersgrenze wird bis 2023 jedes Jahr stufenweise angehoben. Ab dem Jahr 2024 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren. Stirbt die versicherte Person vor Erreichen dieser Altersgrenze, so wird die Witwen-/Witwerrente um 0,3 % für jeden Monat, maximal um 10,8 %, gekürzt.
Kinderzuschlag
Hinterbliebene, die nach dem neuen Recht ab 2002 anspruchsberechtigt sind, erhalten für jedes Kind, das sie in dessen ersten 3 Lebensjahren erzogen haben, einen Zuschlag zu ihrer Witwen-/Witwerrente.
Einkommensanrechnung
Bei Hinterbliebenen, die über eigenes Einkommen verfügen, welches einen vorgegebenen Freibetrag übersteigt, wird die Witwen-/Witwerrente anteilig gekürzt.
Der Freibetrag* beträgt
• in den alten Bundesländern: 902,62 € plus 191,46 € für jedes Kind mit grundsätzlichem Anspruch auf Waisenrente • in den neuen Bundesländern: 883,61 € plus 187,43 € für jedes Kind mit grundsätzlichem Anspruch auf Waisenrente
(* Gültig von Juli 2021 bis Juni 2022)