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4.5 Pflegegrade

4.5 Pflegegrade

Der Gutachter des MD ermittelt die Pflegebedürftigkeit, indem er mittels der genannten 6 Module prüft, inwieweit der Betroffene noch selbstständig agieren kann oder Unterstützung benötigt. Jeder Bereich wird mit Punkten bewertet. Die Module werden bei der Auswertung unterschiedlich gewichtet. Abhängig vom Gesamtergebnis wird der Antragsteller einem Pflegegrad zugeordnet.

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Pflegegrad 1 kommt nur für Personen infrage, die erstmalig eingestuft werden. Pflegebedürftige mit besonderer Bedarfskonstellation können dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn sie eine Gesamtpunktzahl unter 90 erreichen. Eine solche liegt vor, wenn beide Arme und Beine gebrauchsunfähig sind.

Leistungsansprüche nach Pflegegraden im Überblick

Pflegebedürftige, bei denen der Pflegegutachter eine Pflegebedürftigkeit attestiert und eine Zuordnung in einen der 5 Pflegegrade vorgenommen hat, haben Anspruch auf unterschiedliche Leistungen der Pflegekasse.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit einer Zuordnung in Pflegegrad 1 weisen nur geringe Einschränkungen auf und sind noch weitestgehend selbstständig.

Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:

• 2 x jährlich Pflegeberatung, auf Wunsch im häuslichen Bereich • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen • Bei stationärer Pflege monatlicher Zuschuss in Höhe von 125 € • Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ • Wohngruppenzuschlag • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen • Pflegesachleistungen und Leistungen zur Sicherung der Pflegeperson werden nicht gezahlt

Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 12,5 bis unter 27 Punkte

Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 27 bis unter 47,5 Punkte

Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 47,5 bis unter 70 Punkte

Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 70 bis unter 90 Punkte

Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 90 bis unter 100 Punkte

Leistungen bei Pflegegrad 2 bis 5

LEISTUNG PG2 PG3 PG4 PG5

Pflegesachleistung

Pflegegeld

Tages-/Nachtpflege

Vollstationäre Pflege

Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Ersatzpflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Pflegekräfte

Ersatzpflege durch Angehörige, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit Pflegeperson leben (1,5 facher Satz des Pflegegelds)

Kurzzeitpflege bis zu 724 € bis zu 1.363 € bis zu 1.693 € bis zu 2.095 €

316 € 545 € 728 € 901 €

689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €

770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €

bis zu 266 € bis zu 266 € bis zu 266 € bis zu 266 €

bis zu 1.612 € für Ersatzpflege-Kosten für bis zu 6 Wochen pro Jahr

bis zu 474 € bis zu 817,50 € bis zu 1.092 € bis zu 1.351,50 €

bis zu 1.774 € für Kurzzeitpflege-Kosten für bis zu 8 Wochen pro Jahr

TIPP

Da Pflegebedürftige keine Pflegesachleistungen erhalten, dürfen sie in Pflegegrad 1 den monatlichen Entlastungsbetrag auch für diese einsetzen.

Zusätzliche Leistungen für die Pflegegrade 2 bis 5

• Für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (Wohngruppenzuschlag) monatlich 214 € • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Kostenerstattung für

Verbrauchsprodukte in Höhe von maximal 40 € monatlich • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis zu maximal 4.000 €)

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