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2.5 Kurzzeitpflege ohne Pflegebedürftigkeit

Das Krankenhaus ist im Rahmen des Entlassmanagements außerdem verpflichtet den weiterbehandelnden Arzt über die medikamentöse Therapie des Patienten bei Entlassung zu informieren. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Bedarfs wird im Einzelfall geprüft und wird längstens für 10 Tage bewilligt.

Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V)

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Die im Jahr 2021 neu eingeführte Übergangspflege im Krankenhaus ist für diejenigen Patienten vorgesehen, die im Anschluss ihrer Krankenhausbehandlung keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Reha oder Pflegeleistungen nach SGB XI erhalten. Die Leistung umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung und die ärztliche Versorgung.

2.5 Kurzzeitpflege ohne Pflegebedürftigkeit

Patienten, die wegen einer schweren Erkrankung vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden können und nicht pflegebedürftig im Sinne des XI. Sozialgesetzbuches sind, können Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

Versicherte können unter folgenden Voraussetzungen diese Leistung beanspruchen:

• Aufgrund einer schweren Erkrankung/Verschlimmerung einer Erkrankung ist eine Versorgung im häuslichen

Bereich nicht möglich • Es liegt keine Pflegebedürftigkeit vor Kurzzeitpflege ohne Pflegebedürftigkeit kommt insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus in Betracht.

Andere geeignete Leistungen, wie beispielsweise die häusliche Krankenpflege, welche einen Verbleib des Patienten im häuslichen Bereich ermöglichen, müssen vorrangig eingesetzt werden.

Umfang der Leistung

Die Dauer und Höhe der Leistung „Kurzzeitpflege ohne Pflegebedürftigkeit“ ist identisch mit der gleichlautenden Leistung der Pflegekasse.

Die Krankenkasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Kosten für soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege für maximal 8 Wochen im Jahr. Hierfür stellt sie einen Gesamtbetrag von maximal 1.774 € ohne Differenzierung nach dem Pflegegrad, einheitlich für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zur Verfügung.

Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatz-/Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 € im Kalenderjahr aufgestockt werden.

Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung (Hotelkosten) und sogenannte Investitionskosten muss der Versicherte selbst tragen. Die Leistung wird in zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen erbracht.

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