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6.5 Erziehungsrente

Auch in Übergangszeiten von bis zu 4 Monaten (z. B. zwischen 2 Ausbildungen) kann die Waisenrente weitergewährt werden. Die Rente wird auch dann weiterbezahlt, wenn das Kind adoptiert wird oder heiratet.

6.5 Erziehungsrente

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Geschiedene, die ein Kind unter 18 Jahren erziehen und deren früherer Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner stirbt, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Erziehungsrente. Dieselben Regelungen gelten für verwitwete Ehepartner und Lebenspartner, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde.

Voraussetzungen

Gesetzlich Versicherte erhalten eine Erziehungsrente, wenn sie zum Todeszeitpunkt des geschiedenen Partners die allgemeine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 5 Jahren erfüllen und sie ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Partners erziehen, welches minderjährig ist oder eine Behinderung hat. Hinzu kommt, dass die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde (oder Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht besteht), die Betreffenden keine weitere Ehe mehr eingegangen sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht sein darf.

Rentenhöhe

Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Rentenminderung

Nimmt der Versicherte die Erziehungsrente vor Erreichen einer festgesetzten Altersgrenze (2022: 65 Jahre und 10 Monate; Geburtsjahr 1956) in Anspruch, wird die Rente gekürzt.

Einkommensanrechnung

Bei Versicherten, die über eigenes Einkommen verfügen, das einen vorgegebenen Freibetrag übersteigt, wird die Erziehungsrente anteilig gekürzt.

Der Freibetrag* beträgt

• in den alten Bundesländern: 902,62 € plus 191,46 € für jedes

Kind mit grundsätzlichem Anspruch auf Waisenrente • in den neuen Bundesländern: 883,61 € plus 186,43 € für jedes Kind mit grundsätzlichem Anspruch auf Waisenrente

(* Gültig von Juli 2021 bis Juni 2022) 6

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