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7.1 Kostenträger und Zuständigkeiten

7.

LEISTUNGEN ZUR REHABILITATION

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Leistungen zur Rehabilitation haben u. a. zum Ziel, die Gesundheit der Betroffenen wiederherzustellen, sie wieder in ihren Arbeitsalltag einzugliedern sowie allgemein eine bestmögliche Teilhabe für Menschen mit Beeinträchtigung zu gewährleisten.

Insgesamt können 5 Arten von Rehabilitationsmaßnahmen unterschieden werden:

• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff. SGB IX – z. B. Anschlussrehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung) • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff. SGB IX) • Unterhaltsichernde und ergänzende Leistungen (§§ 64 ff. SGB IX – z. B. Übergangsgeld) • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX) • Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 76 ff. SGB IX)

Grundsätze

Reha vor Pflege (§ 31 SGB XI) – mit Reha-Maßnahmen soll eine Pflegebedürftigkeit verhindert oder verzögert werden. Reha vor Rente (§ 9 SGB VI) – mit Reha-Maßnahmen soll der Renteneintritt verhindert oder verzögert werden.

7.1 Kostenträger und Zuständigkeiten

Gesetzliche Krankenkassen sind Träger medizinischer RehaLeistungen, wenn diese erforderlich sind, um die Gesundheit der Patienten wiederherzustellen oder zu erhalten.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist zuständig für die medizinische und berufliche Reha sowie Teilhabe ihrer Versicherten, wenn deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits eingeschränkt ist. Dadurch soll die verminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert, wiederhergestellt bzw. eine Verschlechterung verhindert werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) übernimmt medizinische, berufliche oder soziale Reha-Leistungen für Personen, die infolge einer Berufskrankheit, eines Wegeunfalls oder eines Arbeitsunfalls beeinträchtigt und rehabilitationsbedürftig sind.

Die Bundesagentur für Arbeit ist nur dann Träger für berufliche Reha, wenn kein anderer Leistungsträger zuständig ist.

Sozialhilfeträger übernehmen in allen Bereichen die Kosten für Leistungen zur Reha, wenn kein anderer Leistungsträger zuständig ist.

Hauptfürsorgestellen sind zuständig für Opfer von Gewalttaten, Kriegsopfer und deren Hinterbliebene. Sie übernehmen für Personen, die einen Leistungsanspruch auf soziale Entschädigung haben, RehaLeistungen aus allen Bereichen.

WICHTIG

Welcher Kostenträger für welche Rehabilitationsmaßnahme zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren wie der beruflichen Situation des Betroffenen und der Ursache der Erkrankung ab. Grundsätzlich haben Sozialversicherungsleistungen stets Vorrang vor steuerfinanzierten Leistungen. Grundsicherungs und Sozialhilfeleistungen werden immer nachrangig gewährt.

Zuständigkeitsklärung

Da für die individuellen Rehabilitationsleistungen mehrere Träger in Frage kommen können, gilt es die genaue Zuständigkeit zu klären. Mit der Einführung der „leistenden Träger“ durch das Bundesteilhabegesetz (§§ 14 ff. SGB IX) wurden die Träger zur engeren Kooperation untereinander verpflichtet.

Geht ein RehaAntrag bei einem der Leistungsträger ein, muss dieser prüfen, ob er für die beantragten Leistungen oder einen Teil derselben zuständig ist. Besteht keine Zuständigkeit, kann der Antrag innerhalb von 14 Tagen an den voraussichtlich zuständigen Träger weitergeleitet werden. Dieser zweite Träger ist dadurch zuständig. Leitet der erstangegangene Träger den Antrag nicht innerhalb der Frist weiter, wird er automatisch leistender RehaTräger.

Der leistende Träger ist dann verantwortlich für die Begleitung der Leistungsberechtigten durch den gesamten Reha-Prozess sowie für die Teilhabeplanung (§§ 19 ff SGB IX). Dabei werden die individuellen Bedarfe ermittelt und die Leistungserbringung koordiniert.

Beratungsangebote für Rehabilitation und Teilhabe

Betroffene können sich unter anderem bei der Deutschen Rentenversicherung Bund über RehabiliationsMöglichkeiten informieren: www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/ Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html

Weitere Anlaufstellen gibt es auch hier im Ratgeber unter „Adressen und Ansprechpartner“ in der Rubrik „Rehabilitation“.

Schematische Übersicht der generellen Zuständigkeiten der Leistungsträger

Leistungsträger

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Bundesagentur für Arbeit

Jugendhilfe

Eingliederungshilfe

Hauptfürsorgestelle

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen Leistungen zur sozialen Teilhabe Leistungen zur Teilhabe an Bildung

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