neuraxWiki · SOZIALRECHT 2022
7. LEISTUNGEN ZUR REHABILITATION Leistungen zur Rehabilitation haben u. a. zum Ziel, die Gesundheit der Betroffenen wiederherzustellen, sie wieder in ihren Arbeitsalltag einzugliedern sowie allgemein eine bestmögliche Teilhabe für Menschen mit Beeinträchtigung zu gewährleisten.
Insgesamt können 5 Arten von Rehabilitationsmaßnahmen unterschieden werden: • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff. SGB IX – z. B. Anschlussrehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung) • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff. SGB IX) • Unterhaltsichernde und ergänzende Leistungen (§§ 64 ff. SGB IX – z. B. Übergangsgeld) • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX) • Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 76 ff. SGB IX) Grundsätze Reha vor Pflege (§ 31 SGB XI) – mit Reha-Maßnahmen soll eine Pflegebedürftigkeit verhindert oder verzögert werden.
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Reha vor Rente (§ 9 SGB VI) – mit Reha-Maßnahmen soll der Renteneintritt verhindert oder verzögert werden.
7.1 Kostenträger und Zuständigkeiten Gesetzliche Krankenkassen sind Träger medizinischer Reha-Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um die Ge sundheit der Patienten wiederherzustellen oder zu erhalten. Die gesetzliche Rentenversicherung ist zuständig für die medi zinische und berufliche Reha sowie Teilhabe ihrer Versicherten, wenn deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits eingeschränkt ist. Dadurch soll die verminderte Erwerbsfähig keit wesentlich verbessert, wiederhergestellt bzw. eine Ver schlechterung verhindert werden.