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3.8 Leistungen im Arbeits- und Berufsleben

3.8 Leistungen im Arbeits- und Berufsleben

Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Beschäftigte und ihre jeweiligen Arbeitgeber können auf Antrag Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erhalten. Dadurch soll einer sozialen Benachteiligung schwerbehinderter Menschen entgegengewirkt sowie geeignete Arbeitsplätze geschaffen werden. Durchgeführt werden die Hilfen in Zusammenarbeit der Integrationsämter mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern.

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Technische Arbeitshilfen

Technische Arbeitshilfen zielen darauf ab, schwerbehinderte sowie gleichgestellte Arbeitnehmer bei der Ausführung einer beruflichen Tätigkeit zu unterstützen bzw. diese überhaupt erst zu ermöglichen.

Die Kosten einer technischen Arbeitshilfe werden bezuschusst, wenn:

• Mit der Arbeitshilfe eine berufliche Teilhabe ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann • Der Arbeitgeber die Kosten nicht im Rahmen der behindertengerechten Arbeitsplatzausstattung trägt • Der Arbeitnehmer für die Finanzierung der Hilfen nicht aufkommen kann

Der Kostenzuschuss sollte vor Bestellung der Arbeitshilfe beantragt werden. Zur Unterstützungsleistung zählen ebenfalls die Ersatzbeschaffung, Wartung, Instandhaltung, Ausbildung im Gebrauch sowie eine Anpassung an technische Weiterentwicklungen.

Arbeitsassistenz

Schwerbehinderte Arbeitnehmer oder gleichgestellte mit erhöhtem Unterstützungsbedarf haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Arbeitsassistenz.

Arbeitsassistenz ist eine Geldleistung, mit der Betroffene regelmäßige Hilfstätigkeiten erhalten können, die notwendig sind, um einen Arbeitsplatz zu sichern oder zu erlangen. Die eingesetzten Assistenzkräfte verrichten unterstützende Tätigkeiten, die der schwerbehinderte Mensch behinderungsbedingt selbst nicht erledigen kann. Die Kerntätigkeiten der Arbeitsstelle kann der Betroffene jedoch eigenständig erbringen.

Beispiele für Arbeitsassistenz sind:

• Vorlesekräfte für blinde oder stark sehbehinderte Menschen • Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose Menschen • Hilfe für körperlich behinderte Menschen durch das

Anreichen von Gegenständen oder Tragen von Unterlagen

Hinweis: Allgemeine pflegerische oder betreuerische Hilfen, die nicht in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, gelten nicht als Arbeitsassistenz.

Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich um eine finanzielle Leistung des zuständigen Kostenträgers, mit der ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die benötigten Assistenzkräfte bezahlen kann. Dieser Geldbetrag wird oft als sogenanntes Persönliches Budget gewährt.

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer bestimmt in Eigenregie seinen individuellen Unterstützungsbedarf, d. h. er ist selbst für die Organisation und Gestaltung der Arbeitsassistenz verantwortlich. Er hat die Wahl, die Assistenzkraft selbst zu beschäftigen (Arbeitgebermodell) oder einen Anbieter von Assistenzleistungen damit zu beauftragen (Dienstleistungsmodell).

Persönliches Budget

Menschen mit Behinderung können anstelle von Dienst und Sachleistungen von den zuständigen Leistungsträgern auf Antrag monatliche oder einmalige Geldleistungen erhalten, das „Persönliches Budget“. Betroffene können damit die individuell notwendigen Unterstützungsleistungen selbständig und eigenverantwortlich einkaufen und bezahlen. Sie sind damit nicht mehr Hilfeempfänger, sondern selbstbestimmte Kunden oder auch Arbeitgeber von Dienstleistern.

Betroffene können das Persönliche Budget bei einem der möglichen Leistungsträger (z.B. Rentenversicherung, Eingliederungshilfeträger, Bundesagentur für Arbeit etc.) beantragen.

Die Höhe des Persönlichen Budgets hängt vom konkreten Unterstützungsbedarf des Antragsstellers ab. Dieser wird in einer gemeinsamen Hilfeplan- oder Budgetkonferenz ermittelt. Daraufhin wird eine Zielvereinbarung zwischen dem Betroffenem und dem Leistungsträger beschlossen. Diese enthält individuelle Förder und Leistungsziele sowie die vereinbarte Regelung über den Nachweis der erbrachten Leistungen und über die Qualitätssicherung.

Der Leistungsträger erstellt abschließend einen Bescheid, der u. a. die bewilligten Leistungen, die Höhe des monatlich auszuzahlenden Budgets, die Bewilligungsdauer (bis zu 2 Jahre), die beteiligten Kostenträger und die Zielvereinbarung beinhaltet.

TIPP

Eine ausführliche Broschüre wie auch eine DVD mit dem Titel „Das trägerübergreifende Persönliche Budget“ können online im Medienbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (unter Publikationen) kostenlos bestellt werden.

www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/ a722-persoenliches-budget-broschuere.html

Als weitere begleitende Hilfen im Arbeitsleben gelten

• Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes • Hilfen zur Gründung einer selbstständigen beruflichen Existenz • Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung • Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und

Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten • Hilfen in besonderen Lebenslagen • Hilfen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung (Unterstützende Beschäftigung) • Jobcoaching

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