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4.4 Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes

WICHTIG

Bei verkürzten Begutachtungsfristen informiert der Medizinische Dienst in den Ländern (MD) den Antragsteller und die Pflegekasse unverzüglich darüber, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegegesetzes vorliegt. Die Pflegekasse muss dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang der MDEmpfehlung ihre Entscheidung schriftlich mitteilen. Die abschließende Begutachtung mit einer konkreten Empfehlung zu einem Pflegegrad muss umgehend erfolgen.

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4.4 Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes

Im Auftrag der Pflegekasse erstellt der MD ein Pflegegutachten. Der Gutachter kündigt sein Kommen etwa 1–2 Wochen vorher schriftlich an. Im Rahmen der Begutachtung ermittelt der Pflegegutachter das Ausmaß von Störungen und Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und prüft gleichzeitig, ob und gegebenenfalls welche Ressourcen vorhanden sind.

Im Rahmen der MDK Reform wurden die Medizinischen Dienste der Krankenkasse aus der Trägerschaft der Krankenkasse gelöst und 2021 in Medizinische Dienste der Länder umbenannt. 2022 wurde der bisherige Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkasse e. V. (MDS) in Medizinischer Dienst Bund ersetzt und hat neben den bisherigen Tätigkeiten, die Aufgaben Richtlinien für den Medizinischen Dienst zu erlassen.

Module

Geprüft werden 6 Lebensbereiche (Module), die bei der Auswertung unterschiedlich gewichtet werden (siehe Prozentangabe in Klammern). Die Addierung der einzelnen Modulbewertungen ergibt den jeweiligen Pflegegrad. Beeinträchtigungen in den Bereichen der außerhäuslichen Aktivitäten und Haushaltführung werden ebenfalls erfasst, fließen jedoch nicht in die Bewertung mit ein. Sie sind Basis für die Pflege- und Hilfeplanung.

Modul 1: Mobilität (10 %)

Der Gutachter stellt fest, ob Beeinträchtigungen der motorischen Fähigkeiten – z. B. Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen – vorliegen, und ordnet diese einem Bereich zu: selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig, unselbstständig.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2 + 3 gesamt 15 %)

Die geistigen Fähigkeiten des Patienten – z. B. zeitliche und örtliche Orientierung, Verstehen von Sachverhalten, Treffen von Entscheidungen, Beteiligung an einem Gespräch – werden eingeschätzt: vorhanden/unbeeinträchtigt, größtenteils vorhanden, in geringem Maße vorhanden, nicht vorhanden.

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Treten krankheitsbedingte Verhaltensweisen, z. B. nächtliche Unruhe, verbale und physische Aggression oder Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, immer wieder auf und erfordern ein Eingreifen Dritter, kann der Gutachter dies werten. Die Einteilung orientiert sich an der Häufigkeit der benötigten Unterstützung und wird unterteilt in: nie oder sehr selten, selten (1–3 mal innerhalb von 2 Wochen), häufig (2 bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich) und täglich.

Modul 4: Selbstversorgung (40 %)

Mit Ausnahme von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten umfasst dieses Modul alle verrichtungsbezogenen Bereiche, die bisher für eine Pflegeeinstufung relevant waren, z. B. Waschen, An und Auskleiden, Ernährung, Ausscheidung. Begutachtet wird, inwieweit der Betroffene die Verrichtungen selbstständig ausführen kann, unabhängig davon, ob eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung vorliegt. Wie im Bereich Mobilität wird eingeteilt in: selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig, unselbstständig.

Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %)

Der Gutachter beurteilt den selbstständigen Umgang mit bzw. die Häufigkeit erforderlicher Fremdhilfe für Tätigkeiten wie z. B. Herrichten und Einnahme von Medikamenten, Absaugen, Portversorgung, Gabe von Injektionen, Verbandswechsel, Arztbesuche.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)

Aspekte wie z. B. die Gestaltung des Tagesablaufes und die Anpassung an Veränderungen, das Sich-Beschäftigen oder die Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes werden vom Gutachter geprüft und entsprechend eingeteilt: selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig.

Modul 7 und 8: Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung

Diese beiden Module fließen nicht in die Bewertung des Pflegegrades mit ein. Sie dienen aber der späteren Hilfsmittel und Pflegeplanung und sollten daher unbedingt auch ausführlich beantwortet werden.

TIPP

Auf der Internetseite des MD Bund steht die kostenfreie Broschüre „Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit“ mit ausführlichen Informationen zur Pflegebegutachtung als Print-Ausgabe und zum Download bereit.

Online abrufbar unter: https://bit.ly/broschuere_pflegebeduerftigkeit

Kognitiver Status oder Verhaltensprobleme

15%

15%

Gestaltung des Alltags

Mobilität 10%

20% 40%

Behandlung und Therapie

Eigene Abbildung: Prozentuale Gewichtung der einzelnen Module bei der Pflegeeinstufung Selbstversorgung

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