neuraxWiki · SOZIALRECHT 2022
WICHTIG Bei verkürzten Begutachtungsfristen informiert der Medizinische Dienst in den Ländern (MD) den Antrag steller und die Pflegekasse unverzüglich darüber, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegegesetzes vorliegt. Die Pflegekasse muss dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang der MD-Empfehlung ihre Entscheidung schriftlich mitteilen. Die abschließen de Begutachtung mit einer konkreten Empfehlung zu einem Pflegegrad muss umgehend erfolgen.
4.4 Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes Im Auftrag der Pflegekasse erstellt der MD ein Pflegegutachten. Der Gutachter kündigt sein Kommen etwa 1 – 2 Wochen vor her schriftlich an. Im Rahmen der Begutachtung ermittelt der Pflegegutachter das Ausmaß von Störungen und Beeinträch tigungen der Selbstständigkeit und prüft gleichzeitig, ob und gegebenenfalls welche Ressourcen vorhanden sind. Im Rahmen der MDK Reform wurden die Medizinischen Dienste der Krankenkasse aus der Trägerschaft der Krankenkasse ge löst und 2021 in Medizinische Dienste der Länder umbenannt. 2022 wurde der bisherige Medizinische Dienst des Spitzenver bandes Bund der Krankenkasse e. V. (MDS) in Medizinischer Dienst Bund ersetzt und hat neben den bisherigen Tätigkeiten, die Aufgaben Richtlinien für den Medizinischen Dienst zu erlas sen.
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Module Geprüft werden 6 Lebensbereiche (Module), die bei der Aus wertung unterschiedlich gewichtet werden (siehe Prozentan gabe in Klammern). Die Addierung der einzelnen Modulbewer tungen ergibt den jeweiligen Pflegegrad. Beeinträchtigungen in den Bereichen der außerhäuslichen Aktivitäten und Haus haltführung werden ebenfalls erfasst, fließen jedoch nicht in die Bewertung mit ein. Sie sind Basis für die Pflege- und Hil feplanung. Modul 1: Mobilität (10 %) Der Gutachter stellt fest, ob Beeinträchtigungen der motori schen Fähigkeiten – z. B. Umsetzen, Fortbewegen in der Woh nung, Treppensteigen – vorliegen, und ordnet diese einem Bereich zu: selbstständig, überwiegend selbstständig, über wiegend unselbstständig, unselbstständig. Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2 + 3 gesamt 15 %) Die geistigen Fähigkeiten des Patienten – z. B. zeitliche und ört liche Orientierung, Verstehen von Sachverhalten, Treffen von Entscheidungen, Beteiligung an einem Gespräch – werden ein geschätzt: vorhanden/unbeeinträchtigt, größtenteils vorhan den, in geringem Maße vorhanden, nicht vorhanden. Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Treten krankheitsbedingte Verhaltensweisen, z. B. nächtliche Unruhe, verbale und physische Aggression oder Antriebslosig keit bei depressiver Stimmungslage, immer wieder auf und er fordern ein Eingreifen Dritter, kann der Gutachter dies werten. Die Einteilung orientiert sich an der Häufigkeit der benötigten Unterstützung und wird unterteilt in: nie oder sehr selten, sel ten (1–3 mal innerhalb von 2 Wochen), häufig (2 bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich) und täglich.