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1700 Die Zürcher Land- und Obervogteien um 1700

Die Zürcher Land- und Obervogteien um 1700

Die Stadt Zürich hatte im 14. und im 15. Jahrhundert zumeist durch Kauf ein ausgedehntes Territorium erworben. Der daraus entstandene Staat war aber nicht ein geschlossener Flächenstaat im heutigen Sinn, in dem sich alle Hoheitsgewalt von einer einheitlichen Staatsgewalt ableitet. Vielmehr beanspruchte die Stadt Zürich bis zur Staatsumwälzung von 1798 zwar die «Landeshoheit», respektierte aber noch aus dem Mittelalter stammende Sonderrechte einzelner Teile ihres Herrschaftsgebiets und fand sich auch damit ab, dass neben ihr einzelne Personen oder gar andere «Staaten» auf ihrem Territorium Rechte ausübten, die heute als staatliche Rechte gelten. Dagegen verfügte die Stadt unbeschränkt über die Militärhoheit im ganzen Gebiet. Zudem verfügte sie seit der Reformation über die kirchlichen Dinge, das «Kirchenregiment». Und für einen grossen Teil des Territoriums war der Zürcher Rat die letzte Appellationsinstanz und war mit dem Recht versehen, Steuern zu erheben.

Die Stadt, die Munizipalgemeinden und «die Landschaft»

Winterthur und Stein am Rhein genossen als Munizipalstädte am meisten Freiheiten, sie waren mehr oder weniger unabhängig, was die Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse betraf. Auch wenn immer wieder Konflikte zwischen der Hauptstadt Zürich und der Munizipalstadt Winterthur auftraten, so verbanden diese viele gemeinsame Interessen, wie etwa die der Gerichtsherrschaften oder der Einnahmen der Zehntenrechte und Grundzinsen, für deren Eintreibung sie nötigenfalls auf die Hilfe der Zürcher Obrigkeit angewiesen waren. Und um ihre Bürger vor Konkurrenz zu schützen, wandten sich die Winterthurer Behörden gerne an den Rat in Zürich, damit dieser den Handwerkern auf der Landschaft verbot, ihr Gewerbe auszuüben.

In den ländlichen Gebieten übten die Gerichtsherren das niedere Gericht aus, das für die Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten zuständig war, sie erliessen Gebote und Verbote und ahndeten als Strafrichter meist geringfügige Delikte. In ihrem Gerichtsbezirk hatten sie das Jagdrecht und konnten gewerbliche Betriebe wie Wirtschaften, Mühlen und Ziegelhütten erlauben. •

Gerichtsherrschaften im Kanton Zürich um 1750

1 Amt Uhwiesen 2 Ellikon am Rhein 3 Trüllikon-Truttikon 4 Marthalen 5 Rudolfingen 6 Weiach 7 Berg am Irchel 8 Teufen 9 Wülflingen-Buch 10 Hettlingen 11 Kefikon 12 Niederweningen 13 Lufingen 14 Pfungen 15 Oberwinterthur-

Mörsburg 16 Stocken 17 Elgg 18 Weiningen 19 Opfikon 20 Nürensdorf 21 Brütten 22 Turbenthal 23 Uitikon 24 Maur 25 Freudwil 26 Ottenhausen 27 Werdegg-Kempten Greifenberg 28 Wetzikon 29 Hinwil-Bubikon

Zürcher Land- und Obervogteien um 1700

Landvogteien 1 Kyburg 2 Eglisau 3 Andelfingen 4 Regensberg 5 Greifensee 6 Grüningen 7 Knonau 8 Wädenswil 9 Sax-Forstegg Innere Obervogteien 10 Bülach 11 Neuamt 12 Regensdorf 13 Rümlang 14 Höngg 15 Schwamendingen- Dübendorf 16 Vier Wachten 17 Altstetten 18 Birmensdorf 19 Bonstetten 20 Wollishofen 21 Wiedikon 22 Horgen 23 Küsnacht 24 Ebmatingen 25 Meilen 26 Männedorf 27 Stäfa 28 Erlenbach

St Stein am Rhein W Winterthur Z Zürich Äussere Obervogteien im Thurgau 29 Steinegg-Stammheim 30 Neunforn 31 Pfyn 32 Wellenberg 33 Weinfelden

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