Neue Zürcher Zeitung
9. März 2017
Verlagsbeilage
PETER FROMMENWILER
Steuern sparen
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2 NZZ-Verlagsbeilage STEUERN SPAREN
Neuö Zürcörsparen Zäitung Steuern
Donnerstag, 9. März 2017
Noch ist es für eine straflose Selbstanzeige nicht zu spät
Inhalt BAUSTELLEN NACH USR-III-NEIN
Steuerexperten erklären, was dringend getan werden muss. Seite 3
STEUERKONFERENZ WARNT
Der automatische Informationsaustausch in Steuersachen gilt in der Schweiz seit Anfang Jahr. Für Steuerpflichtige mit undeklarierten Konten im Ausland bleibt noch bis Ende Jahr Zeit. Was zu tun ist.
Laut Präsident Jakob Rütsche steht die Schweiz unter Druck. Seite 3
SORGENKIND VERRECHNUNGSSTEUER
Denis Boivin
DENIS BOIVIN
Erster Austausch nächstes Jahr
Am 1. Januar 2017 sind hierzulande das Bundesgesetz und die Verordnung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) in Kraft getreten. Sie regeln den Austausch von Steuerdaten zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten, mit denen ein solches AIA-Abkommen abgeschlossen wurde. Mittlerweile bestehen Verträge mit den EU-Mitgliedern und weiteren 50 Ländern und Regionen, darunter die als Steueroasen bekannten Bermuda-Inseln, Barbados, die Cayman Islands und die britischen Kanalinseln. Weitere Abkommen werden folgen. Das Inkrafttreten des AIA löst die bisherigen Vereinbarungen zur Zinsbesteuerung und zur Einführung einer Abgeltungssteuer (Rubik) ab.
Die schweizerischen Finanzinstitute haben mit dem Zusammentragen der Steuerdaten der im Ausland domizilierten Steuerpflichtigen bereits begonnen. Der erste Austausch mit einem grossen Teil der Partnerstaaten ist für 2018 vorgesehen. Umgekehrt erhalten dann auch die einheimischen Steuerbehörden die ersten Informationen zu Steuerpflichtigen in der Schweiz, die über undeklarierte Gelder im Ausland verfügen. Das erlaubt es den hiesigen Steuerbehörden, Inhaber von deklarierungspflichtigen Konten bei den auskunftgebenden Finanzinstituten zu identifizieren. Sie erhalten Angaben zu Jahresabschluss, Finanzprodukten oder realisierten Gewinnen. Die Informationen aus dem Ausland gelangen über die Eidgenössische Steuerverwaltung direkt an die zuständigen kantonalen Behörden. Für in einem Schweizer Kanton steuerpflichtige Personen, die ein Konto bei einer in einem Partnerstaat ansässigen Bank nicht angegeben haben, wird es dann eng. Sie müssen nicht nur mit einer Nachzahlung der Steuern und den Verzugszinsen für die letzten zehn Jahre rechnen. Ihnen droht auch eine Busse zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der hinterzogenen Steuersumme.
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Sonderfall Auslandliegenschaft (cs.) V Die Empfehlung zur Selbstanzeige gilt laut BDO auch, wenn das im Ausland geführte und in der Schweiz nicht angegebene Konto keinen hohen Saldo aufweist. In der Tat kann es sich um ein Konto einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person handeln, die beispielsweise eine Liegenschaft im Ausland besitzt und vergessen hat, sowohl das Konto als auch die Liegenschaft in der Steuererklärung anzugeben. Obwohl die Liegenschaft aufgrund ihrer Lage nicht in der Schweiz zu versteuern ist, müssen solche Vermögenswerte und deren Erträge mit der Steuererklärung in der Schweiz deklariert werden, damit der korrekte Steuersatz ermittelt werden kann. In diesem Fall hat die straflose Selbstanzeige nicht
nur das Konto, sondern auch die nicht deklarierte Liegenschaft im Ausland zu umfassen. Generell wird allen betroffenen schweizerischen Steuerpflichtigen empfohlen, dieses Jahr noch eine straflose Selbstanzeige zu erstatten. Das Bundesgesetz und die geltenden kantonalen Bestimmungen besagen Folgendes: Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung (Busse) abgesehen, sofern die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bisher bekannt war, die Person die Steuerverwaltung bei der Erhebung des Sachverhalts vorbehaltlos unterstützt und sie sich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht (10 Jahre).
Letzte Frist bis Ende dieses Jahrs Steuerpflichtige können allerdings der Strafe entgehen, wenn sie sich freiwillig selber anzeigen und es sich um das erste Vergehen handelt. In diesem Fall haben sie auch keine Strafverfolgung zu befürchten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Steuerbehörden bisher keine Kenntnis davon hatten. Sollten sie bereits davon wissen, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Zudem müssen die Steuerpflichtigen bereit sein, vorbehaltlos mit den Steuerbehörden bei der Festsetzung der Nach-
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steuer zu kooperieren und diese zu bezahlen. Dann schulden sie lediglich Nachsteuer und Zinsen. Für juristische Personen gilt die freiwillige Selbstanzeige ebenfalls, zu den gleichen Bedingungen. Erben kommen in den Genuss einer vereinfachten Nachbesteuerung. Anstatt auf zehn wird in diesem Fall die Nachsteuer auf drei Steuerperioden vor dem Todesjahr berechnet. 2016 verzeichneten die Behörden eine Rekordzahl von Selbstanzeigen. In
«Übeltätern droht eine Busse zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der hinterzogenen Steuersumme.» der Meinung, dass ein solches Vorgehen bereits ab Einführung des AIA am 1. Januar 2017 nicht mehr möglich sein werde, haben einige Kantone die rechtlichen Bestimmungen zur straflosen Selbstanzeige sehr grosszügig ausgelegt. Solange jedoch eine Steuerbehörde noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat, bleibt eine solche Selbstanzeige juristisch möglich. Und weil die kantonalen Steuerbehörden tatsächlich erst ab dem nächsten Jahr Kenntnis davon bekommen, bleibt dieses Jahr die letzte Gelegenheit, durch eine Selbstanzeige der Strafe zu entgehen.
Nationalrätin Daniela Schneeberger über eine aktuelle Kontroverse. Seite 6
ENDSPURT FÜR STEUERERKLÄRUNG
Neuerungen bei Pendlerpauschale und Weiterbildungskosten. Seite 7
HEIRAT – STRAFE ODER BONUS?
Warum unverheiratete Eltern immer einmal wieder besser fahren. Seite 7
VOM EIGENHEIM PROFITIEREN
Welche Auslagen Hausbesitzer von der Steuer absetzen können. Seite 8
IMPRESSUM «Steuern sparen» ist eine Verlagsbeilage der NZZ-Mediengruppe. Inhalt der Beilage realisiert durch NZZ Content Solutions im Auftrag des Verlags.
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Denis Boivin ist Mitglied der Geschäftsleitung, Leiter Produktbereich Steuern & Recht und Partner bei BDO Schweiz.
Verantwortlich für den Inhalt: Norman Bandi, NZZ Content Solutions, c/o NZZ Media Solutions AG, Postfach, 8021 Zürich.
STEUERNNZZ-Verlagsbeilage SPAREN 3
Steuern Neuö Zürcörsparen Zäitung
Donnerstag, 9. März 2017
JOHANNES J. SCHRANER
Noch nie hat ein gesetzlicher Nichtentscheid in der Schweizer Wirtschaftsgeschichte für so viele ratlose Gesichter und zerbrochene Köpfe gesorgt wie das souveräne Nein zur Unternehmenssteuerreform III (USR III). Nicht Wandel und Veränderung sind erstmals das Problem für den Wirtschaftsstandort, sondern sein Status quo. Der Grund sind exogene Faktoren, die zu treibenden Kräften der Steuer- und Innenpolitik geworden sind.
Rechtsunsicherheit ist Gift
PETER FROMMENWILER
Steuerliche Zeitenwende Die Rechtsunsicherheit nach dem Nein zur Unternehmenssteuerreform III ist beträchtlich. Experten plädieren für eine unbedingte Kompensation der bisherigen kantonalen Privilegien. Die Autonomie der Schweiz in Sachen Unternehmenssteuerrecht schwindet dramatisch.
INTERVIEW
«Inkraftsetzung wohl nicht vor 2021» Nachgefragt zum USR-III-Nein bei Jakob Rütsche, Präsident der Schweizerischen Steuerkonferenz und Amtsleiter der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau. Herr Rütsche, beim nationalen Nein haben Gemeinden und Städte eine Schlüsselrolle gespielt. Ist der Steuerföderalismus ein Auslaufmodell? Nein, sondern eine Stärke der schweizerischen Steuerlandschaft. Die statutarischen Steuersätze der verschiedenen Kantone werden sich wohl angleichen, der Wettbewerb zwischen den Kantonen und Gemeinden wird aber weiterhin spielen. Ist das USR-III-Nein für den Unternehmensstandort Thurgau ein Vor- oder ein Nachteil? Der Status quo ist keine Lösung. Es muss aus Gründen der Rechtssicherheit im Inland und der möglichen Abwehrreaktionen aus dem Ausland schnell eine «abgespeckte» Vorlage erarbeitet und verabschiedet werden. Das Nein zur Unternehmenssteuerreform III wird sich mittelfristig nachteilig auswirken, denn mit der Beibehaltung der Statusgesellschaften nehmen die Spannungen mit dem Ausland zu. So können Mitgliedstaaten der EU oder der OECD Abwehrmassnahmen in die Wege leiten und dadurch den Wirtschaftsstandort Schweiz emp-
findlich treffen. Auch der Unternehmensstandort Thurgau wird deshalb schwierigeren Zeiten entgegenblicken. Wie hoch ist das Risiko, dass es unter den Kantonen nun einen ruinösen Steuerwettbewerb nach unten gibt? Einzelne Kantone könnten wohl den Steuersatz für juristische Personen wesentlich senken, doch wären die Auswirkungen im nationalen Finanzausgleich derart teuer, dass kein Kanton
Jakob Rütsche
dieses finanzielle Risiko eingehen wird. Schliesslich setzen ausländische Staaten Schwellen fest, ab wann ein Land als Steueroase beurteilt wird. Die Grenze liegt international im Rahmen von 10 bis 12 Prozent Steuerbelastung. Deshalb ist in nächster Zeit kein ruinöser Steuerwettbewerb zu erwarten. Der nationale und internationale Steuerwettbewerb ist hart. Braucht es jetzt eine
möglichst schnelle oder eine möglichst gründliche neue Vorlage? Die vom Stimmvolk verworfene USR III hätte am 1. Januar 2019 in Kraft treten sollen. Nun muss der Bundesrat eine ausgewogene Vorlage erarbeiten. Es ist unerlässlich, dass sowohl die Unternehmen als auch die Kantone rasch Rechtsund Planungssicherheit bekommen. Die Zeit für die Ausarbeitung eines neuen Steuersystems reicht aber nicht, denn das eidgenössische Parlament muss darüber beraten, und anschliessend müssen die Kantone ihre Steuergesetze revidieren. So wird der früheste Zeitpunkt zur Inkraftsetzung wohl nicht vor 2021sein. 2018 soll der grenzüberschreitende automatische Informationsaustausch in Steuersachen greifen. Ist die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau bei den Vorbereitungen auf Kurs? Der automatische Informationsaustausch wird dann erstmals zu Meldungen für das Kalenderjahr 2017 führen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zusammen mit den Kantonen an der IT-Umsetzung, damit die eingehenden Meldungen verarbeitet und den Kantonen zur Verfügung gestellt werden können. Herausfordernd wird die mengenmässige Bewältigung der eingehenden Meldungen sein. Die Vorbereitungen sind auf Kurs. Interview: Johannes J. Schraner
«Es ist gut, wenn schnell eine Neuvorlage präsentiert werden kann», schätzt Armin Marti. Das sei im internationalen Kontext wichtig, um den Wirtschaftsstandort gegen politische Torpedos zum Beispiel in Form von schwarzen Listen für Steueroasen zu schützen, deutscht der Leiter Unternehmenssteuern bei PwC Schweiz aus. Das Beratungsunternehmen war bei der Ausarbeitung der USR III auf Expertenebene beteiligt. Der zeitliche Aspekt sei deshalb im Moment wichtiger als der inhaltliche. «Wir haben jetzt ein politisches Problem gegenüber dem Ausland. Wir müssen uns im Innern einigen, und Nachbesserungen müssen drinliegen», so Marti. «Rechtsunsicherheit ist generell Gift für den Unternehmensstandort», so formuliert es Damiano Slongo mit anderen Worten. Der Leiter der Steuerabteilung beim Beratungsunternehmen Treuco in Zürich stimmt damit der Einschätzung von Jakob Rütsche, dem Präsidenten der Schweizerischen Steuerkonferenz, zu (siehe Interview unten). Ein Zeitfenster festzulegen, sei jetzt enorm wichtig. Für Firmen sei es ein gutes Signal, wenn sie sähen, dass etwas gehe. Die Zeitachsen zu definieren, heisse Sicherheit schaffen. Nach dem Entscheid vor allem standortgefährdet seien die Rohstoffhändler in Genf oder Zug. Slongo weist darauf hin, dass in der Schweiz bis anhin über 50 Prozent des globalen Zucker- und Kaffeehandels sowie etwa 35 Prozent des weltweiten Öl- und Getreidehandels abgewickelt würden. Die Händler könnten ihre operative Basis schnell ins Ausland verschieben. «Finanzierungsaktivitäten von Konzernen mit Holdingstatus konnten wir bisher gut anziehen. Sie sind aber auch sehr mobil und deshalb abzugsgefährdet», so Marti ebenfalls warnend. Wegzugspotenzial ortet der PwC-Fachmann zudem generell in Kantonen, in denen nach dem Wegfallen bisheriger Steuerprivilegien für Unternehmen eine relativ hohe Steuerbelastung resultieren würde. «Die Unterschiede zwischen den Kantonen würden sich ohne Absenkungen noch weiter spreizen. Wenn wir bei der Abschaffung der Sonderstatus aufhören, landen wir in einem Desaster. Die kantonalen Steuersätze müssen auf jeden Fall gesenkt werden, damit die Mehrbelastung für Unternehmen nach dem Wegfall der fünf Steuerprivilegien nicht grösser wird», fordert Marti. Schweizweit sind davon unter anderem gegen 24 000 Statusgesellschaften betroffen. «Zahlreiche Firmen mit bisherigen kantonalen Steuerprivilegien sind weg, wenn kein Ersatz dafür angeboten wird», erklärt auch Andrea Opel klipp und klar. Viele ausländische Unternehmen seien wie Wanderarbeiter. Die Verwurzelung mit einem Ort fehle, so die Professorin für Unternehmenssteuerrecht an der Universität Luzern. Es müssten schnellstmöglich Übergangsregime geschaffen werden, die den Wechsel von der privilegierten Besteuerung zur ordentlichen Besteuerung abfederten. Opel plädiert grundsätzlich dafür, dass die Kantone ihre steuerliche Handlungsfreiheit und Autonomie behielten und der interkantonale Steuerwettbewerb erhalten bleibe. Die internationale Entwicklung in Steuersachen habe sich im Übrigen extrem beschleunigt. Dennoch stehe die Schweiz im internationalen Vergleich bis heute sehr gut da. «Aber es wird in Zukunft für alle Länder extrem anspruchsvoll, sich im internationalen Steuerwettbewerb erfolgreich zu behaupten», prophezeit Opel. Sowohl die Regeldichte als auch der politische
Druck seien inzwischen enorm. Für alle Länder gelte, dass jedes Steuerrecht künftig von internationalen Standards geprägt sein werde. Und die seien bis anhin vornehmlich von der OECD beziehungsweise von den Mitgliedsvertretern der nationalen Steuerverwaltungen definiert. PwC-Fachmann Marti verweist auf einen anderen Zukunftsfaktor und Zusammenhang. Die Wegzugskosten für Firmen in anderen Ländern seien in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Das heisse nichts anderes, als dass die Zuzüge von Headquarters im grossen Stil künftig wegfielen. Übrig blieben Startups auf der grünen Wiese, die jedoch finanziert werden müssten. «Nicht wirklich ausdiskutiert haben wir in der Schweiz allerdings die Grundsatzfrage, wie viele Unternehmen wir eigentlich hier haben wollen», kritisiert Marti. Wer allerdings für den Status quo plädiere, nehme wirtschaftliche Stagnation in Kauf. Wohlstandssicherung sei keine Selbstverständlichkeit und kein Selbstläufer.
Ausland diktiert das Spiel Treuco-Steuerexperte Slongo spricht einen weiteren Zukunftsfaktor an. Mit der USR III setze die Schweiz auf OECDKonformität. «Immer mehr Länder aber bauen im Aussensteuerrecht eigene Regeln auf. Ausländische Steuerbehörden schreiben den Kantonen so unilate-
«Nicht Wandel und Veränderung sind erstmals das Problem für den Wirtschaftsstandort, sondern sein Status quo.»
ral vor, wie hoch die nationale Ertragsbesteuerung von Schweizer Unternehmen zu sein hat. Das stört mich», kritisiert Slongo. Damit meint der Spezialist die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung (controlled foreign company rules), kurz CFC-Regeln. Sie bezeichnet die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Besteuerung von Einkünften einer ausländischen Tochtergesellschaft beim inländischen Gesellschafter. «Wie reagiert die Schweiz auf zunehmende CFC-Regeln anderer Länder, die unilateral gegen sogenannte Niedrigsteuerländer vorgehen?», fragt Slongo. Zu hinterfragen ist darüber hinaus, wer die CFE-Schwellenwerte festlegt. Die EU zum Beispiel will sie bis 2019 gegenüber Drittländern wie der Schweiz einführen. Das wird aufgrund des immer noch gültigen Einstimmigkeitsprinzips in Steuerfragen zwar schwierig. Aber auch dieser neue, wieder angelsächsisch geprägte Standard wird über die OECD-Gremien, die keine Einstimmigkeit kennen, früher oder später implementiert werden. Bis dann besteht also eine weitere Quelle der Rechtsunsicherheit zulasten des Steuerstandorts Schweiz.
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Neuö Zürcörsparen Zäitung Steuern
Donnerstag, 9. März 2017
Verrechnungssteuer – von der Sicherung hin zur Falle Gegenwärtig führt jede unterlassene Bekanntgabe der Dividende zur Verweigerung der Rückerstattung, falls die nachträgliche Deklaration nicht vom Steuerpflichtigen kommt. Dagegen regt sich nun politischer Widerstand. DANIELA SCHNEEBERGER
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Was ist die Verrechnungssteuer?
Daniela Schneeberger
(cs.) V Die Verrechnungssteuer ist laut der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) eine vom Bund an der Quelle erhobene Abgabe auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf schweizerischen Lotteriegewinnen und auf bestimmten Versicherungsleistungen. Sie bezweckt in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung. Die Steuerpflichtigen sollen veranlasst werden, den für die direkten Steuern zuständigen Behör-
den die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Vermögen, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben. Die Verrechnungssteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar zurückerstattet. Der in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige, der seiner Deklarationspflicht nachkommt, wird dadurch somit nicht endgültig belastet.
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Die Verrechnungssteuer bei Dividenden war ursprünglich als Sicherungssteuer gedacht, die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat in den vergangenen drei Jahren aus diesem sinnvollen Instrument eine wahrhaftige Steuerfalle gemacht. Vorsicht ist geboten, denn hohe Strafen können resultieren, selbst dann, wenn der Steuerpflichtige alles richtig gemacht hat. Parlamentarische Vorstösse, um diesen unhaltbaren Zustand zu korrigieren, sind hängig. Leider ist es oft so, dass eine gut gemachte Regelung über die Zeit neu interpretiert wird – vor allem der Kostendruck in der Verwaltung führt dazu, dass die Steuerbehörden immer kreativer werden und neue Einkommensquellen erschliessen wollen. Dies gilt nicht nur bei Parkbussen, sondern natürlich auch bei allen anderen möglichen Einkommensquellen.
Satz von 15 auf 35 Prozent Die Besteuerung von Dividenden ist 1944 eingeführt worden. Damals war die Idee, eine Sicherungssteuer zu schaffen. Sobald die mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge besteuert werden, soll die Verrechnungssteuer zurückerstattet werden. Das wurde damals so beschlossen. Die Verrechnungssteuer startete mit einem Steuersatz von 15 Prozent. Dieser wurde bis 1976 sukzessive auf 35 Prozent erhöht. Zum Vergleich: International gesehen ist eine Quellensteuerbelastung von 35 Prozent ausserordentlich hoch. Viele westliche Industrieländer kennen auf Dividenden Quellensteuern im Bereich zwischen 0 und 15 Prozent. Heute besitzen viele Steuerzahler Aktien, die Dividenden ausschütten, oder sind Teilhaber einer GmbH und erhalten regelmässig Dividenden, die besteuert werden. Die Schweizer Unternehmen haben auf der Dividende die Verrechnungssteuer von 35 Prozent abzuziehen und der EStV zu überweisen. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt meist ein Jahr später, wenn die Dividende besteuert wird. Bis 2013 war die Praxis realitätsnah: Die Rückerstattung wurde gewährt, eine fehlende Deklaration konnte pragmatisch gelöst werden. Denn es ist ja gerade bei einer Sicherungssteuer gar nicht matchentscheidend, wenn einmal ein Fehler passiert – die Steuer wird entweder per ordentlicher Deklaration oder dann per Sicherung als Quellensteuer bezahlt. Dem Staat entgeht hier kein Geld.
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Dennoch wurde 2014 eine drastische Verschärfung der Praxis durchgezogen, die vor allem die Kosten und den Aufwand auf allen Seiten erhöht und teilweise zu fast zynischen Situationen führt. Man nehme einmal die einfache Situation, wenn ein Aktionär seine Dividende in der Steuererklärung nicht deklariert – aus Nachlässigkeit – und dies der Behörde auffällt, sie also eine Nachdeklaration verlangt. Artikel 23 des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) regelt die Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Die heutige Fassung stammt von anno 1967. Zunächst wurde die Verrechnungssteuer immer zurückerstattet, wenn die Dividende mit der Einkommenssteuer erfasst wurde. Selbst in Hinterziehungsfällen oder bei nachträglichen Deklarationen wurde die Verrechnungssteuer zurückerstattet. Diese Praxis entsprach der Konzeption der Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer. Mitte der 1990er Jahre änderte die Steuerbehörde die Spielregeln: Wurden Dividenden in Hinterziehungsabsicht nicht angegeben, so wurde die Rück-
erstattung der Verrechnungssteuer verweigert – dies zusätzlich zu einer Hinterziehungsbusse. Hatte man die Deklaration ohne Hinterziehungsabsicht vergessen, so führte dies nicht zum Verlust der Verrechnungssteuer. Damit aber nicht genug, aus diesem ersten Schritt ist mittlerweile eine echte Steuerfalle geworden: Im «Kreisschreiben Nr. 40» der EStV vom 11. März 2014 wurde die neue, verschärfte Praxis festgehalten, und diese wurde vom Bundesgericht gestützt: Seither führt jede unterlassene Bekanntgabe der Dividende zur Verweigerung der Verrechnungssteuer-Rückerstattung, falls die nachträgliche Deklaration nicht vom Steuerpflichtigen selbst kommt. Hat der Aktionär zum Beispiel die Aktien im Wertschriftenverzeichnis deklariert, jedoch die Dividende vergessen anzugeben, so wird die Steuerbehörde mit den zur Verfügung stehenden Mitteln einfach abklären, ob eine Dividende ausgeschüttet wurde. Alternativ kann die Steuerverwaltung den Aktionär befragen, ob er eine Dividende erhalten hat. Im Falle einer Intervention der Steuerbehörden wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert. Die Verrechnungssteuer wird zu einer Busse von 35 Prozent, unabhängig davon, ob die Deklaration vergessen wird oder in Hinterziehungsabsicht unterbleibt.
Absurditäten Riegel schieben Man könnte nun auch einwenden, dass Dividenden nicht vergessen werden können und der Steuerpflichtige ja selbst schuld sei: Die Realität ist, dass eine Schweizer Aktiengesellschaft im Dezember 2016 eine Dividende beschliesst, die erst im Januar 2017 ausbezahlt wird. Aus der Praxis ist zum Beispiel nicht allen Aktionären bewusst, dass diese Fälligkeit im Jahr der Auszahlung angegeben werden muss. Noch kritischer gestaltet es sich, wenn die Steuerbehörde bei einem
«Noch kritischer gestaltet es sich, wenn die Steuerbehörde bei einem KMU nachträglich eine Dividende als zu hoch oder zu tief einstuft.» KMU nachträglich eine Dividende als zu hoch oder zu tief einstuft, eine Korrektur verlangt und dann, notabene, dem Steuerpflichtigen vorwirft, nicht richtig deklariert zu haben. Solche Situationen mögen absurd erscheinen, sind aber Praxis. Man kann von einer echten staatlichen Willkür sprechen. Das eidgenössische Parlament hat die inzwischen schädliche Praxis bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer erkannt. Es wurden diverse Vorstösse eingereicht. Es ist hoffentlich eine Frage der Zeit, bis die Verrechnungssteuer wieder zur Sicherungssteuer wird – und nicht mehr als Steuerfalle wirkt. .................................................................................
Daniela Schneeberger ist Nationalrätin (fdp., BaselLandschaft) und Präsidentin des Branchenverbands Treuhand Suisse.
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Donnerstag, 9. März 2017
Neuerungen für Privatpersonen Wer die Steuererklärung 2016 noch nicht ausgefüllt und eingereicht hat, muss sich sputen. Ende März läuft die nicht erstreckte Frist ab. Folgende Veränderungen gilt es zu beachten. ISABEL STEINHOFF
Der 31. März und damit der Stichtag für die Steuererklärung 2016 rückt unaufhörlich näher. Für die meisten natürlichen Personen ist dies eine lästige Pflicht. Beim Ausfüllen hilft es, wenn man folgende zwei Neuerungen beachtet. Nicht immer ist der Spareffekt gleich wie im Vorjahr.
Aus- und Weiterbildung Für die Steuererklärung 2016 gelten neue Regelungen für Aus- und Weiterbildungskosten ab der Tertiärstufe, sprich an Universitäten, Fachhochschulen und höheren Fachschulen, sowie bei beruflichen Zusatzausbildungen. Bisher konnten nur berufsbezogene, das heisst in direktem Zusammenhang zur angestammten Tätigkeit stehende Weiterbildungskosten zum Abzug gebracht werden. Die Abgrenzung war oftmals weder für Steuerzahler noch Steuerämter eindeutig. Die Neuregelung erlaubt Abzüge von berufsorientierten Kosten mit einer Obergrenze von 12 000 Franken pro Steuerperiode. Dies schliesst somit auch eine freiwillige berufliche Umschulung oder Weiterbildung mit dem Ziel des beruflichen Aufstiegs ein, unabhängig vom gegenwärtigen Job oder davon, ob der erlernte Beruf nach Abschluss ausgeübt wird oder nicht. Allerdings muss ein Nutzen für die gegenwärtige oder eine zukünftig mögliche Arbeit ersichtlich sein beziehungsweise den Erwerbenden dazu befähigen, seinen Lebensunterhalt damit zu bestreiten. Beispiele hierfür sind eine Ausbildung zum Tanzlehrer oder Ernährungsberater. Weiterhin nicht abzugsfähig sind kulturelle Interessen, private Hobbys und sogenannte Liebhabereien. Dazu zählen zum Beispiel Tanzkurse, die nicht der
Ausbildung zum Tanzlehrer dienen, oder Sprachkurse, die ohne jeglichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sondern auf die nächsten Ferien vorbereiten. Bei Unsicherheit lohnt sich der vorgängige Anruf beim zuständigen Steueramt oder die Konsultation eines Steuerexperten. Kosten für die Erstausbildung der Sekundarstufe II, wie Lehre und Matura, sind ebenfalls weiterhin nicht abzugsfähig. Die Obergrenze von 12 000 Franken auf Bundesebene gilt auch für die Zürcher Kantons- und Gemeindesteuern. Bei Aus- oder Weiterbildungen, die über dieser Limite liegen, lohnt es sich deshalb zu prüfen, ob sich die Kosten über mehrere Steuerperioden verteilen lassen. Das gilt natürlich nur, wenn die Kosten durch den Steuerzahler selbst und nicht etwa vom Arbeitgeber getragen werden. Selbständigerwerbende hingegen können wie bisher sämtliche Bildungsaktivitäten als geschäfts- oder berufsmässige Kosten in Abzug bringen.
Pendlerpauschale Eine zweite Neuerung betrifft den Fahrtkostenabzug, im Volksmund als Pendlerpauschale bekannt. Diese ist für Arbeitnehmer nun auf Ebene der direkten Bundessteuer auf 3000 Franken pro Steuerperiode begrenzt. Im Kanton Zürich gibt es für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 bis jetzt noch keine Begrenzung. Komplizierter wird es allerdings bei Steuerpflichtigen mit Geschäftsfahrzeug. Dieses wurde bisher für den Privatgebrauch mit 9,6 Prozent des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer auf dem Lohnausweis deklariert und versteuert. Mit der Steuererklärung 2016 wird alles, was die 3000-Franken-Grenze übersteigt, zum steuerbaren Einkommen hinzugerech-
net. Folgendes Exempel illustriert die rechnerische Erhöhung des Einkommens: Gemäss dem Bundesamt für Statistik (BfS) beträgt der durchschnittliche Arbeitsweg der Schweizer 14,5 Kilometer pro Weg. Die Kilometerpauschale liegt derzeit bei 70 Rappen. Konkretes Rechenbeispiel: 14,5 Kilometer × 2 Wege × 220 Arbeitstage × 0,70 Franken = 4466 Franken. Bringt man die 3000-Franken-Pauschale in Abzug, bleibt also ein Delta von 1466 Franken. Die Aufrechnung dieses Differenzbetrags erfolgt bei der direkten Bundessteuer via die Spalte «Übrige Einkünfte». Das gilt im obenstehenden Rechnungsbeispiel allerdings nur, sofern der Arbeitsweg effektiv an 220 Tagen anfällt. Eine allfällige Belastung reduzieren oder gar verhindern können Home-Office-Tage, Aussendienst, Teilzeitbeschäftigung, längere krankheitsbedingte Arbeitsunterbrüche, Unfall, Mutterschaft oder unbezahlter Urlaub. Diese müssen auf dem Lohnausweis berücksichtigt werden. Es kann durch diese Änderung sogar durchaus vorteilhafter sein, von seinem Dienstwagen auf ein Privatfahrzeug umzusteigen. Eine Überprüfung verschiedener Szenarien in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und mithilfe von Steuerprofis kann Klarheit schaffen. Und so, wie er momentan im eidgenössischen Parlament diskutiert wird, dürfte der Fahrzeugkostenabzug bald wieder revidiert werden. Die gute Nachricht zum Schluss: Wer sich noch etwas Luft verschaffen möchte, kann beim Steueramt seiner Wohnsitzgemeinde ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung bis zum 30. September einreichen. In vielen Gemeinden und in der Stadt Zürich kann man dies auch ganz einfach online erledigen.
Wann die Heirat zur Strafe wird Anhand von drei konstruierten Beispielen für den Kanton Zürich lässt sich aufzeigen, in welchen Fällen Ehepaare oder ledige Steuerpflichtige mit Kindern besser fahren. ISABEL STEINHOFF
Hartnäckig halten sich seit Jahren Gerüchte um die Heiratsstrafe. Der Volksmund beschreibt damit die höhere Steuerbelastung von verheirateten Doppelverdiener-Paaren, die durch das Summieren ihrer Einkommen in eine höhere Steuerklasse rutschen. Tatsächlich gibt es gemäss Bundesrat rund 80 000 Doppelverdiener-Paare, die trotz zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten infolge der Steuerprogression benachteiligt sind. «Ob sich eine Ehe steuerlich positiv oder negativ auswirkt, hängt aber von vielen Faktoren ab, was generelle Aussagen erschwert», meint Nicole von RedingVoigt, Geschäftsführerin der VTB Voigt Treuhand & Beratungs AG und Vorstandsmitglied der Sektion Zürich des Branchenverbands Treuhand Suisse. Die Unterschiede bei der Besteuerung zwischen den Kantonen sind frappant. Einige Kantone teilen zur Ermittlung des Steuersatzes die Einkommen von Ehepaaren, genannt Splitting. Vollsplitting bedeutet, dass das gesamte steuerbare Einkommen durch zwei dividiert wird. Diese Praxis kennen die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Freiburg, Appenzell Innerrhoden, Genf, Thurgau und St. Gallen. Die Kantone Schwyz, Solothurn, Schaffhausen, Graubünden, Nidwalden, Neuenburg und Glarus wenden ein Teilsplitting an. Die dabei verwendeten Divisoren liegen im Bereich von 1,6 bis 1,9. Daneben gibt es weitere Varianten. Der Kanton Uri etwa kennt lineare Steuersätze in Kombination mit unterschiedlichen Sozialabzügen für Familien, alleinerziehende und übrige Personen.
Der Kanton Zürich wiederum pflegt die Praxis der Verwendung zweier Tarife: des Grundtarifs (GT) für Singles sowie des Verheiratetentarifs (VT) für Ehepaare und ledige Steuerpflichtige mit Kindern. Zur Illustration hat die diplomierte Treuhandexpertin von Reding-Voigt drei Fälle miteinander verglichen, um aufzuklären, ob und wann es hier zu einer höheren Belastung für Ehepaare kommt.
Je nach Einzelfall und Aufteilung Im ersten Fall werden ein Konkubinatspaar und ein Ehepaar jeweils ohne Kinder mit einem gleichmässigen Lohneinkommen von je 80 000 Franken (vor Abzügen), Wohnort und Arbeitsort Zürich verglichen. «Durch den Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten fällt das steuerbare Einkommen des Ehepaars tiefer aus, aber durch die Steuerprogression zahlt das Ehepaar unter dem Strich 1810 Franken beziehungsweise rund 10 Prozent mehr Steuern», erklärt von Reding-Voigt, «mehrheitlich bedingt durch den höheren Anteil der direkten Bundessteuer an der Gesamtsteuerbelastung.» Im zweiten Vergleich handelt es sich um ein Konkubinatspaar und ein Ehepaar mit je zwei Kindern, die per Annahme fremdbetreut werden, und sehr unterschiedlichen Lohneinkommen von 120 000 Franken und 40 000 Franken. Das gemeinsame Einkommen beträgt in diesen beiden Fällen 160 000 Franken. Hier ist die Differenz minim, das Konkubinatspaar zahlt 248 Franken mehr Steuern. «Denn de facto stellt das Paar auch ohne Trauschein
eine Familie dar und kann trotz separater Besteuerung somit entsprechende Abzüge wie Kinderbetreuungskosten, höheren Versicherungsabzug sowie Kinderabzug geltend machen», sagt von Reding-Voigt. «Dadurch zahlen beide Paare verglichen mit dem Fall ohne Kinder im Jahr 2016 deutlich weniger Steuern.» Sollte nur eine Person in der Ehe erwerbstätig sein, so ist der Unterschied zum Konkubinat mit wiederum je zwei Kindern vernachlässigbar, wie der dritte Fall aufzeigt. Der Lohn der erwerbstätigen Person ist höher, im Beispiel 140 000 Franken, doch das Familieneinkommen mit 140 000 Franken somit auch um 20 000 Franken tiefer als im zweiten Fall. Allerdings ist die Steuerbelastung dieses Paares mit der eher klassischen Aufteilung wesentlich höher als im zweiten Fall. Das liegt vor allem daran, dass ein einzelner Erwerbstätiger tiefere Berufsauslagen geltend machen kann und durch die Erwerbslosigkeit der zweiten Person kein Doppelverdienerabzug und keine Kinderbetreuungskosten in Abzug gebracht werden können. «Je nach Einzelfall und Aufteilung der Kinderkosten, insbesondere beim Konkubinat, können diese Zahlen natürlich abweichen», erklärt von RedingVoigt. Für die Prüfung von einfachen Szenarien rät sie zum Download der Steuererklärungs-Software der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltungen, mit der man die Fälle simulieren kann. «Bei komplexeren Fällen zum Beispiel mit Liegenschaften lohnt es sich aber auf jeden Fall, sich durch einen Profi beraten zu lassen.»
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www.treuhandsuisse-zh.ch Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich
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SUISSE
8 NZZ-Verlagsbeilage STEUERN SPAREN
Neuö Zürcörsparen Zäitung Steuern
Sein Eigenheim geschickt nutzen
ADRIAN WENGER
Das eigene Haus bietet Steuervorteile. Neben den bezahlten Hypothekarzinsen können weitere Kosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Allerdings bedingt es dafür eine gute Planung.
Eigenmietwert versteuern
Der Unterhalt einer Liegenschaft kostet Geld. Welche Auslagen können Hausbesitzer in der Steuererklärung legal abziehen – und welche nicht?
Die Hypothekarzinsen können vom Eigenmietwert bzw. vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Doch seit die Zinsen für Hypotheken so tief sind, wird auch der Abzug kleiner. Das hat zur Folge, dass viele Immobilienbesitzer nun einen Grossteil des Eigenmietwertes versteuern müssen. Ein Beispiel: 2008 betrug der Hypothekarzins im Schnitt 3,5 Prozent. Bei einer Hypothek von 500 000 Franken ergibt dies 17 500 Franken Zinskosten pro Jahr. Bei einem Eigenmietwert von 20 000 und einer Unterhaltspauschale von 4000 Franken resultiert daraus ein Abzug von 21 500 Franken. Heute bezahlt der gleiche Hausbesitzer im Schnitt nur noch 1,5 Prozent oder 7500 Franken Zinskosten im Jahr. Trotz gleicher Unterhaltspauschale von 4000 Franken kann er aber weniger in Abzug bringen. Sein steuerbares Einkommen steigt um 10 000 Franken. Adrian Wenger
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Donnerstag, 9. März 2017
Gestaffelt renovieren Deutlich mehr Steuern sparen lässt sich mit gut geplanten Renovationen und Sanierungen. Die Arbeiten – und damit die Ausgaben – können auf zwei oder drei Jahre verteilt werden. Dadurch lässt sich die Steuerprogression brechen, wodurch gesamthaft weniger Steuern bezahlt werden müssen (siehe Beispiel in der Tabelle). Generell gilt: Nur werterhaltende Arbeiten können von den Steuern abgezogen werden. Dazu zählen etwa Sanitär-, Spengler-, Maler-, Schreiner- oder Gipserarbeiten, aber auch Serviceabonnements oder die Prämien für Gebäudeversicherungen. Als wertvermehrend gelten hingegen Massnahmen, die eine Liegenschaft in einen besseren Zustand versetzen oder die regelmässigen Unterhaltskosten senken. Diese können nicht von den Steuern abgezogen werden. Dazu zählen etwa eine neue Garage, ein Cheminée, eine Sauna oder eine Vergrösserung des Gebäudevolumens. Eine Ausnahme bilden allerdings Investitionen, die zum Ziel haben, Energie zu sparen oder die Umwelt zu schützen. Beispielsweise kann man die Kosten für den Einbau einer wesentlich moderneren Heizung, für die Isolierung der Fassade oder für den erstmaligen Einbau von Doppelglasfenstern in den meisten Kantonen als Unterhaltskosten geltend machen. Abzugsfähig sind die effektiven Kosten, also nach Abzug allfälliger staatlicher Förderbeiträge.
Abzugsart deklarieren Die Ausgaben für werterhaltende Arbeiten können effektiv mittels Belegen oder pauschal vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Beim Pauschalabzug können Hauseigentümer je nach Kanton 10 bis 20 Prozent des Eigenmietwerts abziehen, ohne Belege einreichen zu müssen. Beim effektiven Abzug müssen sämtliche Belege bei der Steuerbehörde eingereicht werden. Gerade bei älteren Häusern lohnt es sich,
die Ausgaben detailliert aufzulisten und abzuziehen. Jedes Jahr kann von neuem entschieden werden, ob die Pauschale oder die effektiven Unterhaltskosten deklariert werden sollen – je nachdem, was den höheren Steuerabzug ergibt.
Unternutzung beweisen Wenn die Kinder ausziehen oder der Ehepartner verstirbt, bleiben ihre Zimmer vielfach leer. In manchen Kantonen dürfen nicht mehr gebrauchte und leerstehende Zimmer vom Eigenmietwert abgezogen werden. Allerdings: Der Abzug gilt nur bei dauernder Nichtbenutzung von Räumen. Die Beweislast für die Unternutzung liegt beim Steuerpflichtigen.
Amortisation bedenken Ein weiteres steuerwirksames Instrument ist die indirekte Amortisation der Hypothekarschuld über die Einzahlung in die Säule 3a. Das eingezahlte Geld dient der Bank als Sicherheit und Pfand. Einerseits können die 3a-Beiträge vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Anderseits bleiben die abzugsberechtigten Schuldzinsen bestehen, solange die Hypothek läuft. Eine Ausnahme: Die indirekte Amortisation über die gebundene Vor-
«Neben den bezahlten Hypothekarzinsen können weitere Kosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.»
sorge ist nur möglich bei selbstgenutztem Wohneigentum und nicht bei Ferienwohnungen oder vermieteten Objekten.
Ferienwohnung vermieten Eine Ferienwohnung ist grundsätzlich ein Luxusgut, es gibt nicht viele Wege, Steuern zu sparen. Bei Selbstnutzung der Ferienwohnung muss der Eigenmietwert als fiktives Einkommen versteuert werden. Für die Zeit, in der die Wohnung vermietet wird, ist kein Eigenmietwert zu deklarieren. Dafür sind die Mieteinnahmen aufzuführen. Im Übrigen gelten auch bei einer Ferienwohnung die üblichen Steueroptimierungsmöglichkeiten mit der Planung der Unterhaltskosten und einer optimalen Finanzierung. .................................................................................
Adrian Wenger ist Leiter Hypothekarberatung beim VZ Vermögenszentrum.
Beispiel gestaffelter Abzug von Renovationen Die Familie Werner hat ein steuerbares Einkommen von 130 000 Franken. Herr und Frau Werner renovieren ihr Einfamilienhaus im Thurgau für 136 000 Franken. Die Renovation wird über drei Jahre verteilt. Durch die Investitionen steigt der Schätzwert des Hauses auf 906 000 Franken (bisher 787 000 Franken), und die Hypothek wird auf 620 000 Franken (bisher 520 000 Franken) aufgestockt. Der Eigenmietwert beläuft sich auf 17 950 Franken.
Als Genossenschaft ist Pax ausschliesslich im Besitz ihrer Kunden. Das hat zwei Vorteile: Erstens sind wir nach innen solidarisch und demokratisch. Unsere Kunden sind an Entscheidungen und Gewinnen beteiligt und haben Einblick in die Geschäftstätigkeit. Zweitens sind wir nach aussen unabhängig. Wir können nicht einfach übernommen oder verkauft werden und verfügen über eine stabile Kapitalausstattung, die nicht von anderen abgezogen werden kann. Beteiligung und langfristige Sicherheit: Das nennen wir Vorsorge. www.pax.ch/Vertriebspartner
Renovationen – alle werterhaltend Umbau Küche und Wohnzimmer Sanierung Badezimmer Renovation des Treppenhauses Schlafzimmer neu streichen, Parkett schleifen und versiegeln Total Ausgaben für Renovationen Steuerbares Einkommen Einkommenssteuern Mögliche Steuerersparnis, wenn . . . . . . sämtliche Investitionen in einem Jahr vom Einkommen abgezogen werden . . . Investitionen verteilt über drei Jahre vom Einkommen abgezogen werden* * 1. Jahr = 17 800, 2. Jahr = 9950, 3. Jahr = 4650
(in Franken) 78 000 40 000 10 000 8 000 136 000 130 000 21 500
21 500 32 400 Quelle: VZ Vermögenszentrum