Amtsblatt der Stadt Offenburg
Nr. 36, 24. Oktober 2020
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Mit Maske auf den Markt
GREMIUM
Fünfte Corona-Verordnung: Stadt appelliert an Bürgerschaft, Vorschriften einzuhalten Nachdem die baden-württembergische Landesregierung am 17. Oktober die dritte Pandemiestufe („Kritische Phase“) gemäß des „Landeskonzepts zum Umgang mit einer zweiten SARSCoV2-Infektionswelle“ ausgerufen hatte, beschloss der Ministerrat die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO). Sie ist seit Montag in Kraft. Die am 9. Oktober erlassene Allgemeinverfügung der Stadt Offenburg über die Einschränkung privater Feierlichkeiten wurde aufgehoben und verlor damit ihre Gültigkeit.
Der Salmen soll künftig als ständiger Sitzungssaal für den Gemeinderat und die Ausschüsse dienen. Dies hat der Hauptausschuss vorgeschlagen. ❚ Seite 3 KUNSTWERK
Der Stiftungsrat der Kulturstiftung will ein Kunstwerk von Moritz Götze vor dem Salmen mit 10 000 Euro unterstützen.
Verwaltungsstab tagt Die Stadt Offenburg appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, die aktuellen Vorschriften der Corona-Verordnung einzuhalten. Diese betreffen auch den zweimal wöchentlich stattfindenden Wochenmarkt: Seit Dienstag weisen Beschilderungen auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung hin; diese Pflicht gilt in Fußgängerzonen überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Auch Vereine müssen sich mit der aktuellen Verordnung ausein-
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Kontrollgang. Alisa Fischer und Volker Fischer sind eines von mehreren Teams des Fachbereichs Bürgerservice. Sie kontrollieren, ob die Quarantäneverfügungen eingehalten werden. Auch die Gaststätten werden überprüft. Foto: Lötsch
andersetzen und ihre Veranstaltungen entsprechend anpassen. Die Stadtverwaltung, Abteilung Bürgerbüro, Sicherheit & Ordnung, steht hier als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen tagt der städ-
FÜNFTE VERORDNUNG
Änderungen, abgesehen von der Maskentragpflicht • Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner (§ 9 Abs. 2). • Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt (§ 10 Abs. 3 Satz 1). Ausnahmen s.o. • Sonstige Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden sind nach der Verordnung nun gänzlich untersagt. Hierzu sind nur Ausnahmen im Einzelfall nach § 20 Abs. 2 möglich.
tische Verwaltungsstab Corona seit Montag wieder täglich, um sich über aktuelle Maßnahmen abzustimmen. Zuletzt hatte der Stab wöchentlich getagt. Daneben stimmen sich die Stabsleiter der großen Kreisstädte wöchentlich untereinander und mit dem Landratsamt ab. Zudem kontrolliert der Fachbereich Bürgerservice („Ordnungsamt“) die betroffenen Haushalte, ob die derzeit geltenden Quarantäneverfügungen eingehalten werden. Auch Gaststätten werden überprüft. Die städtische Website www.offenburg-corona.de bietet laufend aktuelle Informationen zum Thema SARS-CoV-2. Die Corona-Verordnung steht auf der Website des Staatsministeriums unter www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung.
Bei der Mitmachplattforum Gifizbürgerbeteiligung prallten am Dienstagabend die Meinungen aufeinander. Die Verwaltung zeigte sich ergebnisoffen. ❚ Seite 8
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