DIE AUTONOMIE SÜDTIROLS
Dr. Oskar Peterlini
Bozen, 1991
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Inhalt ZUM GELEIT ...................................................................................................................................... 4 Der Verfasser ..................................................................................................................................... 4 WAS BEDEUTET AUTONOMIE?................................................................................................... 5 DIE GESCHICHTLICHEN WURZELN ........................................................................................... 5 DIE ZERREISSUNG TIROLS ......................................................................................................... 6 DIE ERSTEN AUTONOMIEVERSUCHE ...................................................................................... 7 MUSSOLINI ZIEHT BILANZ ............................................................................................................ 8 DIE INTERNATIONALE VERANKERUNG DER AUTONOMIE: ............................................... 8 DAS ERSTE AUTONOMIESTATUT VON 1948 ........................................................................ 10 DIE GROSSKUNDGEBUNG VON SIGMUNDSKRON ............................................................. 10 DIE UNRUHEN IN SÜDTIROL ..................................................................................................... 11 DIE UNO-RESOLUTIONEN .......................................................................................................... 11 DAS SÜDTIROLPAKET ................................................................................................................. 14 WAS ENTHÄLT DAS PAKET ........................................................................................................ 14 SUBMAßNAHMEN (PRÄZISIERUNGEN) .................................................................................. 17 DER OPERATIONSKALENDER .................................................................................................. 17 DAS NEUE AUTONOMIESTATUT VON 1972 .......................................................................... 19 I. ABSCHNITT .................................................................................................................................. 20 II. ABSCHNITT................................................................................................................................. 20 III. ABSCHNITT ............................................................................................................................... 21 IV. ABSCHNITT ............................................................................................................................... 21 V. ABSCHNITT ................................................................................................................................ 22 VI. ABSCHNITT ............................................................................................................................... 22 VII. ABSCHNITT .............................................................................................................................. 22 DIE GESETZGEBUNGSBEFUGNIS UND DAS ZENTRALISTISCHE PRINZIP .................. 22 DIE QUALITÄT DER ZUSTÄNDIGKEITEN UND IHRE GRENZEN ....................................... 23 DIE WICHTIGSTEN BEFUGNISSE DER REGION .................................................................. 25 DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER PROVINZEN ............................................................................ 26 DIE VERWALTUNGSBEFUGNISSE ........................................................................................... 28 DIE ORGANE DER REGION ........................................................................................................ 29 ORGANE DER PROVINZ .............................................................................................................. 29 DIE GESETZGEBUNG UND DIE RÜCKVERWEISUNG ......................................................... 30 DER ETHNISCHE PROPORZ ...................................................................................................... 31 EIN AKT DER WIEDERGUTMACHUNG .................................................................................... 33 PROPORZ LAUT VOLKSZÄHLUNG 1981: ................................................................................ 33 DIE PARITÄT UND ROTATION ................................................................................................... 34 DIE MITBETEILIGUNG AN DER STAATSVERWALTUNG ..................................................... 36 GEBRAUCH DER DEUTSCHEN SPRACHE ............................................................................. 36 MEHR SCHUTZ FÜR DIE LADINER NOTWENDIG ................................................................. 38 DIE FINANZIERUNG DER AUTONOMIE ................................................................................... 40 AUSRICHTUNGS- UND KOORDINIERUNGSBEFUGNIS (AKB) .......................................... 40 STREITBEILEGUNGSERKLÄRUNG........................................................................................... 42 DER WORTLAUT DER SCHLUSSERKLÄRUNG ..................................................................... 42 ABÄNDERUNGEN NUR IM EINVERNEHMEN ......................................................................... 44 INTERNE GARANTIEN .................................................................................................................. 44 DIE BEVÖLKERUNGSENTWICKLUNG ..................................................................................... 44 DIE LANDESVERSAMMLUNG 1969 WEIST IN DIE ZUKUNFT ............................................ 45 EPOCHALER UMBRUCH IN EUROPA ...................................................................................... 46 DIE ENTWICKLUNGEN IN ITALIEN ........................................................................................... 47 DURCHBRUCH IM VERFASSUNGSAUSSCHUß .................................................................... 48 2
DIE IDEE IST STÄRKER ALS DIE MACHT ............................................................................... 49 EINE VISION: DIE EUROPA-REGION TIROL ........................................................................... 49 F U S S N O T E N .......................................................................................................................... 51
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ZUM GELEIT
Zweck dieser Studie ist es, in kurzer übersichtlicher Form die Grundzüge der Südtiroler Autonomie darzustellen und diese für den interessierten Leser verständlich zu machen. Die umfangreiche geschichtliche, politische und rechtliche Lage in Kürze zusammenzufassen, verlangt natürlich auch den Mut zur Auswahl und zum Verzicht auf Details. Das darf jedoch nicht auf Kosten einer einwandfreien und präzisen Information gehen. Es ist deshalb das Anliegen des Verfassers, in kurzen Erläuterungen die wesentlichen Aspekte herauszustellen und durch die Wiedergabe von Originaldokumenten auszuleuchten. Die Wurzeln der Autonomie Südtirols reichen ins tiefe Mittelalter zurück. Wie ein roter Faden zieht sich der Freiheitswille und die demokratische Mitgestaltung der Tiroler durch die vielfältige Landesgeschichte. Die heutige Autonomie Südtirols im Staat Italien fußt natürlich auf den Ereignissen in diesem Jahrhundert, insbesondere seit der Abtrennung Südtirols von Österreich nach dem Ersten Weltkrieg. Die geschichtlichen Ereignisse und Grundlagen der Autonomie wurden in einer Reihe von bedeutenden Werken untersucht und sollen deshalb hier nur angedeutet werden.
Der Verfasser
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WAS BEDEUTET AUTONOMIE?
Je nach seinem Verwendungszusammenhang nimmt der Begriff Autonomie heute ganz unterschiedliche Bedeutungen an. Aus den griechischen Begriffen "autos" (selbst) und "nomos" (Gesetz) abgeleitet, meint man zunächst "Selbstgesetzgebung" oder "Selbstgesetzlichkeit". Autonomie ist somit das Recht eines Gemeinwesens, seine Rechtsverhältnisse mit eigenen Bestimmungen selbst zu regeln. Im griechischen Denken bezeichnete Autonomie das Ziel der Stadtstaaten ihre Selbständigkeit und insbesondere das Recht zu wahren, ihre inneren Angelegenheiten unabhängig bestimmen zu können. Im öffentlich-rechtlichen Sinne ist Autonomie "die Fähigkeit, eines dem Staat eingegliederten, von ihm aber organisatorisch abgehobenen Verbandes, zur Regelung seiner Angelegenheiten Sätze objektiven Rechts zu schaffen" (W. Schick). 1)
DIE GESCHICHTLICHEN WURZELN
Als tiefster Einschnitt in den Alpen bildete der Brennerpass schon in der Vergangenheit einen wichtigen Verbindungsweg zwischen dem Norden und dem Süden Europas. Das "Land im Gebirge" hatte deshalb schon zur Zeit der alten Römer eine strategische Bedeutung. Um die Zeit von Christi Geburt benützten die Römer den Brenner für ihre Feldzüge nach Norden. Ebenso zogen die deutschen Könige über den Brenner nach Süden, um vom Papst zum Kaiser gekrönt zu werden. Vor etwa siebenhundert Jahren ist "das Land im Gebirge" zu einer politischen Einheit zusammengewachsen. Im Jahre 1248 schlägt die offizielle Geburtsstunde des Landes "Tirol". Dem Grafen von Tirol war es gelungen, die Gebiete der Bistümer Brixen und Trient zusammenzuschließen. In seiner weiteren Ausgestaltung reicht die Grafschaft Tirol und später das Land Tirol vom Karwendel- und Kaisergebirge im Norden bis zum Gardasee im Süden. Auf Grund der besonderen Lage waren die Tiroler immer wieder gezwungen, ihr Land vor fremden Übergriffen zu verteidigen. Aus dieser Notwendigkeit ist ein Freiheitswille entstanden, der sich wie ein roter Faden durch die Geschichte Tirols zieht. Dieser
Freiheitswille
findet
seine
erste
Ausgestaltung
in
den
demokratischen
Mitbestimmungsrechten der Bürger und Bauern und in der Landesverfassung (1342 5
Großer Freiheitsbrief), während das übrige Europa im tiefen Mittelalter steckte. Als Tirol 1363 beschließt, sich dem Habsburgerreich anzugliedern, werden diese Rechte bestätigt und später weiter ausgebaut. Das "Landlibell" (1511) befreit die Tiroler von der Wehrpflicht außerhalb des Landes. Immer dann, wenn Gefahr von außen droht, aber auch wenn die Tiroler von ihren eigenen Landesherren unterdrückt werden, lebt der historisch gewachsene Freiheitswille auf. Das bestätigt sich unter Michael Gaismayr, als die Tiroler in den Bauernkriegen (1525) die Abschaffung der Vorrechte für Adel und Geistlichkeit verlangen. Diese Freiheitsliebe flammt sogar gegen das geliebte Herrscherhaus in Wien auf, als Kaiserin Maria Theresia (1740 bis 1780) mit ihrer gesamtstaatlichen Verwaltungsreform die Zügel strafft und die alten Landesfreiheiten verletzt. Die Freiheiten werden später wieder hergestellt. Und als ganz Europa vor dem übermächtigen französischen Kaiser Napoleon erzitterte, setzen sich die Tiroler Bauern, mit Mistgabeln, Sensen und Werkzeugen bewaffnet, gegen die französisch- bajuwarischen Truppen zur Wehr. Die leuchtenden Feuer in der Herz-Jesu-Nacht symbolisieren den Freiheitswillen der Tiroler und erinnern uns an die Kämpfe gegen Napoleon, in denen die Tiroler, vom tiefen Glauben beseelt, einen Bund mit dem Herzen Jesu schlossen. Derselbe Freiheitswille gibt den Tirolern südlich des Brenners die Kraft, nach der Angliederung an Italien und unter dem Faschismus die eigene Sprache und Kultur zu verteidigen und in geheimen Katakomben-Schulen die Kinder die Muttersprache zu lehren. Derselbe Freiheitswille beseelt schließlich die Südtiroler in ihren Bemühungen um eine Autonomie im italienischen Staatsverband.
DIE ZERREISSUNG TIROLS
Dieses jahrhundertealte, gemeinsam gewachsene Land Tirol, in dem drei Sprachgruppen, Deutsche und Italiener (in Welschtirol) sowie Ladiner (in den Dolomitentälern) friedlich zusammenleben, wird nach dem Ersten Weltkrieg mitten auseinander gerissen. Mit dem Friedensvertrag von Saint Germain vom 20. September 1919 erfolgte die Trennung nicht an den "klar erkennbaren Linien der Nationalität", an der Sprachgrenze in Salurn, wie es Präsident Wilson (1918) forderte, sondern entlang des Alpenhauptkammes. 6
Der bekannte italienische Historiker Gaetano Salvemini wendet sich energisch gegen die These des faschistischen Senators Ettore Tolomei, Südtirol sei italienisch: "Prima che lui (Tolomei) creasse un Alto Adige abitato da italiani, nessuno si era mai avvisto che esistesse un Alto Adige siffatto". - "Bevor er (Tolomei) ein von Italienern bewohntes "ALTO ADIGE" schuf, hatte niemand bemerkt, dass ein solches "ALTO ADIGE" existierte". 2) Interessant ist zu vermerken, dass italienische Politiker hart über diese Grenzziehung urteilen. GIULIANO AMATO, Mitglied der italienischen Regierung in verschiedenen Funktionen, meinte dazu wörtlich: "Quella dell'Alto Adige è una vicenza nata e cresciuta con le gambe storte e oggi ancora non le abbiamo raddrizzate. E' nata male, perché il passaggio all'Italia dopo la prima guerra mondiale non fu il completamento dei confini risorgimentali, fu un abuso, fumosamente giustificato con ragioni strategiche". 3) "Die Geschichte des Alto Adige¯ ist mit krummen Beinen auf die Welt gekommen und gewachsen und bis heute haben wir sie nicht gerade gebogen. Sie ist schlecht geboren, weil der Übergang zu Italien nach dem Ersten Weltkrieg nicht die Vollendung der Grenzen des ®Risorgimento¯ darstellte, sondern ein Unrecht, dass verschwommen mit strategischen Überlegungen gerechtfertigt wurde".
DIE ERSTEN AUTONOMIEVERSUCHE
Schon
1919
verspricht
König
Viktor
Emanuel
III.
eine
großzügige
und
verständnisvolle Minderheitenpolitik: "Die neuen, mit Italien vereinigten Gebiete schaffen neue Probleme, die zu lösen sind", erklärte der König feierlich vor der neuen Abgeordnetenkammer am 1. Dezember 1919. "Unsere Tradition der Freiheit wird uns den Weg zur Lösung weisen, die dem höchsten Respekt für die Autonomien und den lokalen Traditionen entsprechen wird". 4) Aber es kam anders. "Sie ist schlecht gewachsen (die Geschichte Südtirols), weil nach einer anfänglichen intelligenten Phase der Toleranz, der Faschismus kam, der die Italianità mit Gewalt aufdiktieren wollte, als Ausdruck der intoleranten Vorherrschaft der Kultur, der Aufschriften und der Sprache der italienischen Volksgruppe. Es war ein 7
tragischer Fehler (...). Unter diesen Vorzeichen hat die Republik das Problem geerbt, einschließlich der dadurch verursachten Emotionen und Vergeltungen" - urteilt Giuliano Amato über diese Zeit. 5)
MUSSOLINI ZIEHT BILANZ
In einem Interview an die Zeitung Petit Parisien zieht der Duce am 27. Februar 1926 selbst Bilanz über sein Programm: "Diese Gefahr sah ich in Südtirol: Alles war dort deutsch, Beamte, Lehrer, Geistlichkeit, Post und Eisenbahn. Man sprach nur deutsch. Ich habe da Ordnung gemacht: (...). Im ganzen Gebiet ist die italienische Sprache obligatorisch, alle Post- und Eisenbahnbeamten sind Italiener; italienische Familien werden überall angesiedelt". 6) Im Jahr 1939 kamen Hitler und Mussolini überein, die Südtiroler, die deutsch bleiben wollten, ins deutsche Reich zu übersiedeln. Rund 80 Prozent (die Zahlenangaben schwanken zwischen 69,4 Prozent und 92,8 Prozent) der Südtiroler entschieden sich schweren Herzens für die Auswanderung. 7) Etwa 79.000 Südtiroler verlassen ihre Heimat. Nur ein Teil davon kehrt nach dem Krieg wieder zurück. Die Aussiedlung der übrigen wird durch die Kriegsereignisse abgebrochen.
DIE INTERNATIONALE VERANKERUNG DER AUTONOMIE: DER PARISER VERTRAG
Nach dem Krieg verlangte Südtirol die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes und versuchte, die Wiedervereinigung mit Österreich zu erreichen, doch wurde die entsprechende Forderung Österreichs auf Volksabstimmung in Südtirol von den Alliierten abgelehnt. Nach langen Verhandlungen kam es auf Drängen vieler kleiner Staaten und durch die Vermittlung des englischen Außenministers Ernest Bevin am 5. September 1946 in Paris zwischen Italien und Österreich zur Unterzeichnung des so genannten "Pariser 8
Vertrages" durch Gruber und Degasperi. Am 3. Dezember 1946 beschloss die Außenministerkonferenz in New York, das Pariser Abkommen in den Artikel 10 des italienischen Friedensvertrages aufzunehmen, der am 10. Februar 1947 in Paris unterzeichnet wurde. Mit Gesetz Nr. 811, vom 8. August 1947, gab die italienische verfassungsgebende Versammlung der Regierung der Republik die Genehmigung, den Friedensvertrag zu ratifizieren, was mit einstimmigem Beschluss erfolgte. 8) Der Pariser Vertrag sieht im Art. 1 die Gleichstellung der deutschsprachigen Bewohner und besondere Schutzmaßnahmen für den ethnischen Charakter, die kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung der deutschsprachigen Bevölkerung vor. Im Besonderen verankert der Art. 1 den Unterricht in der Muttersprache, die Gleichberechtigung der deutschen Sprache in den Ämtern, die zweisprachigen (!) Ortsnamen, die Rückführung der italienisierten Familiennamen sowie die Gleichberechtigung bei der Zulassung zu öffentlichen Ämtern zum Zwecke eines angemesseneren Proporzes ("appropriate proportion of employment") vor. Der Art. 2 verankert "eine autonome Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt", also die eigentliche Autonomie. Der Art. 3 sieht Maßnahmen und Abkommen zwischen Italien und Österreich zur Anerkennung der Staatsbürgerschaften, der Studientitel sowie Abkommen für den freien Personen- und Güterverkehr und eines erleichterten Warenaustausches vor.
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DAS ERSTE AUTONOMIESTATUT VON 1948
Das im Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948 erlassene erste Autonomiestatut für Südtirol entsprach in keiner Weise dem Wortlaut des Pariser Abkommens. Die Autonomie war sehr beschränkt und wurde auf die gesamte Provinz Trient ausgedehnt. In dieser Region "Trentino-Tiroler Etschland", mit Sitz in Trient, waren die Südtiroler in der Minderheit. Im Rahmen der Regionalautonomie wurden zwar für die beiden Provinzen Trient und Bozen zwei Unterautonomien mit eigenen Landtagen und Landesausschüssen eingeführt, doch waren die Zuständigkeiten dieser autonomen Provinzen derart eingeschränkt, dass von einer wirklichen Autonomie Südtirols nicht die Rede sein konnte. Hören wir dazu den Präsidenten des italienischen Verfassungsausschusses bei der Vorlage des zweiten Autonomiestatutes, den Abgeordneten Renato Ballardini. 9) "Nochmals, wie bereits 1919, folgte einem guten Anfang zur Lösung des Problems eine Umkehrung der Tendenz". Die wenigen Maßnahmen des Statutes von 1948 wurden nur teilweise durchgeführt. "Misstrauen und Verdächtigung ließen nach und nach die Beziehungen zwischen Zentralgewalt und Südtirolern einfrieren, bewirkten ein Träufeln von
kleinen
Nichterfüllungen,
von
Verzögerungen
in
dem
Erlass
der
Durchführungsbestimmungen, in absurden Schlauheiten, in der spitzfindigen Abfassung der Texte" - schreibt Renato Ballardini. (...) "Es ist notwendig, heute mutig die begangenen Fehler anzuerkennen. Mögen die Tatsachen sprechen. Es genügt daran zu denken, dass man bis zum Jahre 1959/60 warten mußte, bis die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich des Gebrauchs der deutschen Sprache im Verkehr mit der Öffentlichkeit, in den öffentlichen Ämtern, im Strafvollzug, bei den öffentlichen Wettbewerben erlassen wurden". 10) Die neuen Durchführungsbestimmungen zur Sprache erscheinen übrigens erst 1988.
DIE GROSSKUNDGEBUNG VON SIGMUNDSKRON
Die Spannungen nehmen zu. Am 17. November 1957 verlangen 35.000 Südtiroler bei einer Großkundgebung auf Schloss Sigmundskron eine eigene Landesautonomie für Südtirol.
10
"Das wirksamste Mittel", so heißt es in der einstimmig gefassten Resolution, "das der Vertrag zum Schutz der Volksgruppe vorsieht, die Autonomie, die EigenGesetzgebung und -Verwaltung für das Land Südtirol allein, ist uns versagt geblieben. Ebenso sind wir von der Gleichberechtigung im Gebrauch der deutschen Sprache im öffentlichen Leben unseres Landes noch weit entfernt und sind neun Zehntel der Stellen der staatlichen Verwaltung von Landesfremden besetzt". 11)
DIE UNRUHEN IN SÜDTIROL
Die Spannung in der Bevölkerung wächst weiter an. Es kommt zu vereinzelten Sprengstoffanschlägen und in der traditionellen Herz-Jesu-Nacht des Jahres 1961 zu Anschlägen auf Masten der Elektroleitungen. Die Südtiroler Volkspartei, 1945 gegründet, um als Sammelpartei die Interessen aller Südtiroler gegenüber dem Zentralstaat zu vertreten, distanziert sich offiziell von den Gewaltakten. Erst Jahre später nimmt dazu Landeshauptmann und SVP-Parteiobmann Silvius Magnago mit folgenden Worten Stellung: "Man darf sich nicht wundern, wenn Südtiroler, die jahrelang zusehen mussten, wie man bei Inanspruchnahme der demokratischen Mittel, d.h. auf dem Weg der Verhandlungen, keinerlei Fortschritte erzielte, das Vertrauen in Instrumente der Demokratie verloren." 12)
DIE UNO-RESOLUTIONEN
Zweimal befasst sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen, im Oktober 1960 und im November 1961, auf Betreiben Österreichs und auf Antrag verschiedener Staaten mit dem Südtirolproblem und der Durchführung des Pariser Vertrages. Die UNO fordert Italien und Österreich zu Verhandlungen auf, "um eine Lösung aller Differenzen hinsichtlich der Durchführung des Pariser Vertrages" zu finden. 13)
VII. Resolution 1497 (XV) of 31. October 1960, going back to the Seventeen powersDraft Resolution A/SPC/L50 of 27. October (Argentina, Bolivia, Brazil, Canada,
11
Ceylon, Cyprus, Denmark, Ecuador, Ghana, India, Iraq, Ireland, Jordan, Mexico, Norway, Paraguay and Uruguay).
The General Assembly, Having considered item 68 of its agenda,
Considering that the status of the German-speaking element in the Province of Bolzano (Bozen) has been regulated by an international agreement between Austria and Italy, signed in Paris on 5 September 1946, Considering that the said agreement establishes a system designed to guarantee the German-speaking inhabitants of that Province “complete equality of rights with the Italianspeaking inhabitants, within the frame work of special provisions to safe guard the ethnical character and the cultural and economic development of the German-speaking element”, Bearing in mind that a dispute has arisen between Austria and Italy in regard to the implementation of the said agreement, Desiderous of preventing the situation created by the dispute from impairing the friendly relations between the two countries,
1.
Urges the two parties concerned to resume negotiations with a view to finding a
solution for all differences relating to the implementation of the Paris agreement of 5th September 1946, 2. Recommends that in the event of the negotiations referred to in paragraph 1 above not leading to satisfactory results within a reasonable period of time, both parties should give favourable consideration to the possibility of seeking a solution of their differences by any of the means provided in the Charter of the United Nations including recourse to the International Court of Justice or any other peaceful means of their own choice,ù 3. Likewise recommends that the countries in question should refrain from any action which might impair their friendly relations.
IX. Resolution 1661 (XVI) of 28. November 1961, Draft Resolution A/SPC/L77/Rev. 1 & Add. 1 the nations: Argentina, Chile, Greece, Guatemala, India, Indonesia, Ireland, Yemen, Panama, Peru, Sweden, Uruguay, United Arabian Republic and Cyprus.
The General Assembly, 12
Recalling its resolution 1497 (XV) of 31st October 1960, Noting with satisfaction the negotiations which are taking place between the two parties concerned, Noting further that the dispute remains as yet unresolved, Calls for further efforts by the two parties concerned to find a solution in accordance with paragraphs
1,
2
and
3
of
the
abovementioned
resolution.
13
DAS SÜDTIROLPAKET
Italien setzt im September 1961 eine eigene Studienkommission für die Probleme des "Oberetsch" ein, die sogenannte 19er-Kommission. Das Ergebnis der zunächst schleppend geführten Verhandlungen zwischen den beiden Staaten und der Arbeit der 19er-Kommission mündet schließlich in dem bekannten "Paket" von "Maßnahmen zugunsten der Bevölkerung Südtirols". 14) Die Südtiroler können sich nur schwerlich zur Annahme dieses Kompromisses durchringen, weil dieser nicht alles enthält, was sie sich aufgrund des Pariser Vertrages erwartet hatten. Mit knapper Mehrheit wird das Paket durch die vierte außerordentliche Landesversammlung der Südtiroler Volkspartei in den frühen Morgenstunden am 23.11.1969 in Meran angenommen. 15) Am 4. Dezember 1969 genehmigte die italienische Abgeordnetenkammer, am 5. Dezember desselben Jahres der italienische Senat, das Paket und am 16. Dezember 1969 der Österreichische Nationalrat. Es handelte sich dabei nicht um eine Gesetzesmaßnahme, sondern um die Erklärung des Ministerpräsidenten bzw. des österreichischen Bundeskanzlers vor dem Parlament mit zustimmendem Beschluss. Das Paket stellt damit vor allem eine politische Verpflichtung und Grundlage der neuen Autonomie dar. Dabei handelt es sich auch nicht um einen Vertrag zwischen Österreich und Italien, da Italien immer den Standpunkt vertrat, es handle sich um ausschließlich innere Angelegenheiten Italiens. Trotzdem kann die internationale Verankerung nicht geleugnet werden. Darauf verweisen vor allem: -
der Pariser Vertrag selbst um dessen Durchführung es geht;
-
die UNO-Resolutionen, die die Staaten zum Verhandeln auffordern;
-
die bilateralen Verhandlungen zwischen Italien und Österreich;
-
das Verhandlungsergebnis, in das die Verhandlungen münden, das zwar getrennt
als Verpflichtung von den beiden Parlamenten genehmigt wird, aber durch den abgesicherten
Stufenplan
des
Operationskalenders
gegenseitige
Verpflichtungen
beinhaltet; -
der vereinbarte Text der österreichischen Schlusserklärung.
WAS ENTHÄLT DAS PAKET 14
Das sogenannte Südtirolpaket enthält 137 Maßnahmen, 25 "Submaßnahmen" (Präzisierung) und 31 Fußnoten (Auslegungsregeln). Die offizielle Bezeichnung des Paketes lautet "Misure a favore delle popolazioni alto-atesine", "Maßnahmen zugunsten der Bevölkerung Südtirols". Das Paket ist also die politische Verpflichtung, eine Reihe von Maßnahmen zugunsten Südtirols zu erlassen, die teils mit Verfassungsgesetz (Autonomiestatut), teils mit Durchführungsbestimmungen, teils mit ordentlichen Gesetzen und teils mit Verwaltungsverfügungen zu erfüllen sind. Das Paket ist also keinesfalls mit dem Autonomiestatut gleichzusetzen, das nur einen Teil der Durchführung des Paketes, wenn auch den wichtigsten Teil, darstellt. Das Paket gliedert sich in folgende Teile: I. Maßnahmen, die im Rahmen von Abänderungen des bestehenden Sonderstatutes für Trentino-Südtirol zu treffen sind (Maßnahmen 1 bis 72): Durch diese Abänderungen am alten Statut von 1948 sollen die Zuständigkeiten des Landes wesentlich erweitert werden. Auch wird die grundlegende Bestimmung eingeführt, dass zum "nationalen Interesse auch der Schutz der örtlichen sprachlichen Minderheit zählt". Die Provinzen Bozen und Trient werden mit einer Reihe von Zuständigkeiten auf kulturellem, wirtschaftlichem, ökologischem und sozialem Gebiet ausgeschaltet, die vorher dem Staat selbst oder der Region vorbehalten waren. II. Maßnahmen, die durch Einfügung neuer Bestimmungen in das bestehende Sonderstatut für Trentino-Südtirol zu treffen sind (Maßnahmen 73 bis 97): Hier geht es um die sekundäre Zuständigkeit an die beiden Provinzen von Bozen und Trient über die öffentlichen Betriebe und das Lizenzwesen, um ergänzende Zuständigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, um die Zuerkennung eines eigenen Banner und Wappens, um den Vorrang der ansässigen Arbeitskräfte bei der Arbeitsvermittlung, um die Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof, um den ethnischen Proporz und um eine Reihe anderer Bestimmungen, die die Autonomie der beiden Länder ergänzen. Die Maßnahmen zu I und II mussten als Änderungen und Ergänzungen am Autonomiestatut als Verfassungsgesetze verabschiedet werden. III. Maßnahmen, die mit Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut zu treffen sind (Maßnahmen 98 bis 105): Hier geht es um den Schutz der Sprache bei der Polizei und vor Gericht und die Pflicht zur Zweisprachigkeit bei der Aufnahme im öffentlichen Dienst, um den Unterricht in 15
deutscher Sprache am Musikkonservatorium und die Gerichtsprotokolle und um die Ausweitung des Proporzes auf INPS, INAIL und andere zwischenzeitlich abgeschaffte Körperschaften. Zu
diesen
im
Paket
aufgezählten
Bereichen
kommen
die
Durchführungsbestimmungen, die zur Umsetzung der neuen ausgeweiteten Autonomie (I und II) notwendig sind. 16) IV. Maßnahmen, die mit entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu treffen sind (Maßnahmen 106 bis 120): Hier geht es um die erleichterte Einfuhr von Filmen, um die Aufteilung des Materials des Staatsarchivs, um statistische Daten, um die Neueinteilung der Senatswahlkreise, um die
Zuständigkeiten
der
Wirtschaftsentwicklung,
um
den
Übergang
der
Gemeindesekretäre, um Mitspracherechte beim Meldewesen, um die Anerkennung der Dentistendiplome und die Rückführung der deutschen Tauf- und Schreibnamen und um das Recht, Gemeindebetriebe für die Elektroenergie einzurichten, um die Entschädigung von Schutzhütten und die Auflösung des Ente per le tre Venezie. V. Maßnahmen, die mit Verwaltungsverfügungen zu treffen sind (Maßnahmen 121 bis 129): Dazu gehören die getrennte Verwendung der deutschen und italienischen Sprache auf Schildern, bei Ausstellungen, Aushängetafeln oder Mitteilungen, die Zuerkennung der Staatsangehörigkeit an die Ex- Optanten, die Anerkennung des Südtiroler Kriegsopferund Frontkämpferverbandes und des Südtiroler Alpenvereines, ein Abkommen mit der deutschen Bundesregierung für die eventuelle Rückgewinnung und Rückerstattung von Guthaben und Geldern der ehemaligen Optanten, die Genehmigung einer ProvinzKreditkasse der örtlichen Raiffeisenkassen und anderes. VI. Maßnahmen, die Gegenstand der Prüfung seitens der Regierung sein werden (Maßnahmen 130 bis 136): Studium eines Systems, um zu verhindern, dass die Militärstimmen bei den politischen Wahlen in Südtirol höher als im Durchschnitt Italiens sind, der Bereinigung der Stellung der Rück- Optanten und deren vermögens- und familienrechtlicher Positionen sowie Anerkennung entsprechender Studientitel, Anwendung des Grundsatzes, daß unter dem Begriff "Schmähung der Nation" auch die Beleidigung der Traditionen, Sprache und Kultur der sprachlichen Minderheiten fällt und die Rückgliederung des Deutschnonsberges an das Bezirksgericht Meran. VII. Interne Garantien (Maßnahme 137): 16
Diese Maßnahme ist für die Nachpaket-Ära von großer Bedeutung. Sie sieht die Einrichtung einer ständigen Kommission beim Ministerratspräsidium für die Probleme der Provinz Bozen vor, die laut Proporz zusammengesetzt ist. Diese sogenannte "137erKommission" hat die Aufgabe, die mit dem Schutz der örtlichen sprachlichen Minderheiten und mit der weiteren kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Bevölkerung Südtirols besonders zusammenhängenden Probleme zu prüfen, mit dem Ziel, deren friedliches Zusammenleben auf der Grundlage voller Gleichheit der Rechte und Pflichten sicherzustellen.
SUBMAßNAHMEN (PRÄZISIERUNGEN)
Dabei geht es nicht nur um Auslegungsformeln, die im Zuge der anschließenden Verhandlungen erzielt werden konnten, sondern auch um ergänzende Maßnahmen, wie beispielsweise die Verpflichtung der RAI, dass das mit den deutschsprachigen und ladinischen Programmen betraute Personal der jeweiligen Sprachgruppe angehören muss, die Ernennung des Koordinators der deutschen Programme, ergänzende Bestimmungen für das Verwaltungsgericht und anderes mehr. Die Landesversammlung der SVP in Meran hat über einen Text abgestimmt (sogenanntes Magnago-SVP-Paket), das die Sachgebiete geordnet (Wirtschaft, Schule usw.) und die Präzisierungen des italienischen Textes in den SVP Haupttext aufgenommen hat. Der Text ist nicht eine strenge Übersetzung, sondern es wurden neue Formulierungen aufgenommen, andere weggelassen. Die Fußnoten zum "Magnago-SVPPaket" sind Auslegungsformen, die im italienischen Text nicht aufscheinen und die in zusätzlichen Briefwechseln festgehalten sind. Auch in der Einführungsrede zur außerordentlichen Landesversammlung in Meran, am 22.11.1969, fügte Magnago noch einige Korrekturen hinzu.
DER OPERATIONSKALENDER
Der Operationskalender legt in 18 Punkten die einzelnen Schritte zur Umsetzung des Paketes und zur Ausräumung des Streites vor den Vereinten Nationen bis zum Abschluß eines Freundschaftsvertrages fest:
17
1.
Paraphierung des Vertrages zur Abänderung des Artikels 27 lit. a) des
Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten in den Beziehungen zwischen Österreich und Italien. 2.
Abänderung des Artikels 18 des Regolamento zum Text der Gesetze über die
öffentliche Sicherheit sowie Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an den Südtiroler Kriegsopfer- und Frontkämpferverband und an den Südtiroler Alpenverein. 3.
Erklärung
des
italienischen
Ministerpräsidenten
vor
dem
Parlament
mit
vor
dem
Nationalrat
mit
zustimmendem Beschluß. 4.
Erklärung
des
österreichischen
Bundeskanzlers
zustimmendem Beschluß. 5.
Einsetzung des italienischen Vorbereitenden Komitees der Maßnahmen für Südtirol.
6.
Mündliche Erklärungen des österreichischen und des italienischen Delegierten vor
der Generalversammlung der Vereinten Nationen. (Zeitlich verschiebbar, je nach dem Termin der Generalversammlung). 7.
Erstes Votum über das italienische Verfassungsgesetz in Kammer und Senat.
8.
Unterzeichnung des unter 1. erwähnten Vertrages.
9.
Parlamentarische Verabschiedung des unter 1. erwähnten Vertrages und
gleichzeitig endgültige Verabschiedung des italienischen Verfassungsgesetzes. 10.
Verabschiedung der einfachen italienischen Gesetze.
11.
Erlassung der Durchführungsbestimmungen zum italienischen Verfassungsgesetz.
12.
Publikation des Dekretes betreffend den Übergang der Ämter und des Personals
von der Region auf die Provinz entsprechend den neuen Kompetenzen der Provinz. 13.
Abgabe der österreichischen Schlußerklärung innerhalb von 50 Tagen nach
Erlassung
der
letzten
Durchführungsbestimmungen
und
Austausch
der
Ratifikationsurkunden des unter 1. erwähnten Vertrages am Tage vor Ablaufen dieser Frist. (Der Lauf dieser Frist würde bis zur Veröffentlichung des unter 12. erwähnten Dekretes gehemmt werden, falls das Dekret nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erlassung der letzten Durchführungsbestimmung zum Verfassungsgesetz ergangen ist.) 14.
Italienische Verbalnote, welche die österreichische Schlußerklärung zur Kenntnis
nimmt. 15.
Notifizierung der Streitbeendigung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
seitens der österreichischen und der italienischen Regierung. 16.
Notifizierung des unter 1. erwähnten Vertrages an den Kanzler des Internationlen
Gerichtshofes seitens der österreichischen und der italienischen Regierung. 18
17.
Notifizierung des unter 1. erwähnten Vertrages an den Generalsekretär des
Europarates seitens der österreichischen und der italienischen Regierung. 18.
Allfälliger Abschluß eines österreichisch-italienischen Vertrages betreffend die
freundschaftliche Zusammenarbeit. 16) Die ersten zwölf Punkte betreffen die Durchführung des Paketes. Ab dem Punkt dreizehn beginnt die Phase der Streitbeilegung mit einer Schlußerklärung seitens Österreichs deren Notifizierung an die Vereinten Nationen, den Internationalen Gerichtshof und den Europarat. Punkt achtzehn sieht den allfälligen Abschluß eines österreichischitalienischen Vertrages betreffend die freundschaftliche Zusammenarbeit vor.
DAS NEUE AUTONOMIESTATUT VON 1972
In Durchführung des Südtirol-Paketes erläßt das italienische Parlament das Verfassungsgesetz Nr. 1/1971, das Änderungen und Ergänzungen zum Sonderstatut für Trentino-Südtirol von 1948 vorsieht. Das neue Autonomiestatut ist am 20. Jänner 1972, 15 Tage nach seiner Veröffentlichung im Gesetzsanzeiger der Republik in Kraft getreten. Am 31. August 1972 wurde mit DPR Nr. 670 der Einheitstext herausgegeben, das neue Autonomiestatut in einheitlicher Fassung. Zur Verwirklichung der Verfassungsgrundsätze der Autonomie muß die Regierung auf Vorschlag einer paritätischen Kommission (12erKommission für die Region und die beiden Provinzen, 6er-Kommission für die Provinz Bozen) Durchführungsbestimmungen erlassen. Der Artikel 108 des Autonomiestatutes sieht vor, daß die entsprechenden Durchführungsbestimmungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Statutes selbst erlassen sein müssen. Bis zum 20. Jänner 1974 hätten also die Durchführungsbestimmungen erlassen sein müssen. Das Autonomiestatut steht im Rang eines Verfassungsgesetzes und bedurfte zu seiner Genehmigung der von der Verfassung vorgesehenen doppelten Lesung und qualifizierten Mehrheit: Verfassungsgesetze müssen von jeder Kammer zweimal - mit einer Zwischenzeit von mindestens drei Monaten - angenommen werden. Bei der zweiten Lesung braucht es in beiden Kammern die absolute Mehrheit der Mitglieder. Damit steht das Autonomiestatut in der Stufenordnung der italienischen Rechtsquellen mit der Verfassung an der Spitze. Gleich darunter stehen die Durchführungsbestimmungen zum Statut, gefolgt von den einfachen Staatsgesetzen und schließlich von den Verordnungen. 19
Für die Abänderungen zum Autonomiestatut braucht es (gemäß Artikel 103) dasselbe in der Verfassung vorgesehene Verfahren, das für Verfassungsgesetze notwendig ist. Einzige Ausnahmen dazu: Der Artikel 13 des Statutes (Konzessionen für große Wasserableitungen), der sechste Abschnitt des Statutes (Finanzen der Region und der Provinzen), der tatsächlich auch schon mit Staatsgesetz vom 30. November 1989 Nr. 386 abgeändert wurde, sowie die Artikel 30 und 49 (über die Ablösung des Präsidenten des Regionalrates und des Südtiroler Landtages); diese können mit einfachem Staatsgesetz auf einvernehmlichem Antrag der Regierung und - je nach Zuständigkeit der Region oder der beiden Provinzen abgeändert werden.
Das Autonomiestatut umfaßt 115 Artikel, die in zwölf Abschnitte gegliedert sind:
I. ABSCHNITT
Errichtung der Region Trentino-Südtirol und der Provinzen Trient und Bozen (Artikel 1 bis 23)
Dieser Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen über die Autonomie, die Gleichheit der Bürger jeder Sprachgruppe, die Zuerkennung von Banner und Wappen, die Befugnisse der Region, die Befugnisse der Provinzen, gemeinsame Bestimmungen für Region und Provinzen einschließlich der Regelung der Sprachen in den Schulen.
II. ABSCHNITT
Organe der Region und der Provinzen (Artikel 24 bis 54)
In diesem zweiten Abschnitt werden die Organe der Region und der beiden Provinzen und deren Funktionieren geregelt. Der Regionalrat wird nach dem Verhältniswahlsystem in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Die Zahl der Abgeordneten beträgt 70. Die Voraussetzung für die Ausübung des aktiven 20
Wahlrechtes ist eine vierjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Region. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Es folgen die Bestimmungen über die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie über das Funktionieren des Regionalrates. Die beiden Landtage von Bozen und Trient bestehen jeweils aus den in der betreffenden Provinz gewählten Mitgliedern des Regionalrates. Die Landtage funktionieren nach derselben Arbeitsweise wie der Regionalrat. Analog dem Regionalrat ist ein Wechsel des Präsidenten in der Mitte der Legislaturperiode vorgesehen. In den ersten zweieinhalb Jahren ist der Präsident des Regionalrates ein Italiener, der Präsident des Landtages ein deutscher Abgeordneter, in der zweiten Hälfte ist es umgekehrt dasselbe gilt für die Vizepräsidenten. Im
zweiten
Abschnitt
folgen
die
Aufgaben
von
Landeshauptmann
und
Landesausschuß.
III. ABSCHNITT
Genehmigung, Beurkundung und Kundmachung der Gesetze und Verordnungen der Regionen und der Provinzen (Art. 55 bis 60)
Dieser Abschnitt regelt den Weg der Landes- und Regionalgesetze, einschließlich der Möglichkeit der Rückverweisung seitens der römischen Regierung und die Anfechtungen beim Verfassungsgerichtshof. Schließlich wird bestimmt, daß die Regionalund Landesgesetze im Amtsblatt der Region in italienischem und deutschem Wortblatt kundgemacht werden. Sie treten am fünfzehnten Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
IV. ABSCHNITT
Örtliche Körperschaften (Art. 61 bis 65)
Dieser
Abschnitt
verankert
den
Proporz
bei
den
örtlichen
öffentlichen
Körperschaften und das Vertretungsrecht der Ladiner im Regionalrat, im Landtag und in den Kollegialorganen der örtlichen öffentlichen Körperschaften der Provinz Bozen. 21
V. ABSCHNITT
Öffentliches Gut und Vermögen der Region und der Provinzen (Art. 66 bis 68)
Straßen, Autobahnen, Eisenbahnen und Wasserleitungen, die ausschließlich von regionalem Interesse sind, gehören zum öffentlichen Gut der Region. Dasselbe gilt für Forste, Bergwerke, Gruben, Steinbrüche und Torfstiche, wie auch für öffentliche Gebäude der Region. Die Durchführungsbestimmungen haben die Güter definiert. Die Provinzen treten auf ihrem Gebiet entsprechend den in ihre Zuständigkeit fallenden neuen Sachgebieten die Nachfolge des Staates und der Region an, in bezug auf die Güter und das Vermögen. Ausgeschlossen sind auf alle Fälle die Güter des militärischen öffentlichen Gutes, solche die sich auf Dienste gesamtstaatlichen Charakters beziehen und solche, die zu Sachgebieten regionaler Zuständigkeit gehören und somit dort verbleiben.
VI. ABSCHNITT
Finanzen der Region und der Provinzen (Art. 69 bis 86)
Dieser Teil wurde - wie bereits ausgeführt - mit Staatsgesetz Nr. 386/89 novelliert und enthält die Finanzierung der Autonomie.
VII. ABSCHNITT
Beziehungen zwischen Staat Region und Land (Art. 87 und 88)
Dieser Abschnitt legt die Aufgabenbereiche des Regierungskommissars fest.
DIE GESETZGEBUNGSBEFUGNIS UND DAS ZENTRALISTISCHE PRINZIP
22
Die Zuständigkeiten, innerhalb derer die Region bzw. die autonomen Provinzen Bozen und Trient Gesetze erlassen können, sind in der Hauptsache in den Artikeln 4 bis 19 des Autonomiestatutes enthalten. Es handelt sich dabei um eine taxative Aufzählung der Sachbereiche, die in die Autonomie fallen. Dies bedeutet natürlich auch, daß alle jene Bereiche, die nicht ausdrücklich aufgezählt sind, automatisch in die Zuständigkeit des Staates fallen. In den nach dem föderalistischen Prinzip aufgebauten Bundesstaaten hingegen, geht die Generalklausel zugunsten der Länder. Der Ansatz ist genau umgekehrt: Nach dem Subsidiaritätsprinzip gehören die Zuständigkeiten zunächst den überschaubaren örtlichen Gemeinschaften, welche einen Teil davon zwecks gemeinsamer Gestaltung dem Bund übertragen. In den Verfassungen der föderativen Staaten, beispielsweise Österreichs und Deutschlands, sind die Zuständigkeiten des Staates taxativ aufgezählt. Die Generalklausel geht zugunsten der Länder: Alles was nicht dem Staat vorbehalten ist, gehört automatisch dem Bundesland. Dieses föderative Prinzip bildet auch die Grundlage des neuen, italienischen Verfassungsentwurfes, den der Verfassungsausschuß des Abgeordnetenhauses, am 12. März 1991, auf Vorschlag des Kommissionspräsidenten Labriola als Arbeitsgrundlage genehmigte. Abgesehen von der hohen Qualität dieses föderalistischen Prinzipes bedeutet es gleichzeitig, daß mögliche neue Bereiche, die sich durch die Entwicklung ergeben oder die einfach nicht erwähnt wurden, in die Zuständigkeit der Länder fallen, während in Italien solche neue Bereiche zur Zeit automatisch dem Staat gehören.
DIE QUALITÄT DER ZUSTÄNDIGKEITEN UND IHRE GRENZEN
Die
Gesetzgebungsbefugnisse
des
Regionalrates
bzw.
der
Landtage
als
Gesetzgebungsorgane sind auch im Bereich der eigenen Zuständigkeiten nicht unbeschränkt, sondern unterliegen ganz klaren Grenzen, die in den Artikeln 4 und 5 genau angeführt sind.
Primäre oder ausschließliche Zuständigkeit
23
Die Regional- und Landesgesetzgebung hat sich innerhalb folgender Grenzen zu bewegen: 1.
"In Übereinstimmung mit der Verfassung" - eine Grenze, die überhaupt nicht
angeführt werden müßte, da die Verfassung und das Autonomiestatut als gleichrangig anzusehen sind. 2.
"und den Grundsätzen der Rechtsordnung des Staates" - es wäre zu untersuchen,
welche Grundsätze wohl dazugehören, die nicht schon in der Verfassung ihre Grundlage haben, wie Gleichheit, Freiheit, Demokratie usw. 3.
"unter Achtung der internationalen Verpflichtungen" - dieser Einschränkung muß
große Bedeutung beigemessen werden, da in Zukunft immer mehr Zuständigkeiten von der EG wahrgenommen werden, die direkt in die Landeskompetenzen hineinreichen und sich nicht mehr auf dem Bereich der Landwirtschaft beschränken. 4.
"der nationalen Interessen - in welchen jenes des Schutzes der örtlichen,
sprachlichen Minderheiten inbegriffen ist" - dieser Begriff des nationalen Interesses ist in der Rechtslehre sehr umstritten, da er wenig konkret ist und daher mit einer gewissen Willkür angewandt werden könnte. In der Tat hat sich die Regierung bisher in letzter Instanz niemals darauf berufen, weil ein solcher Interessensgegensatz in der Sache nicht beim Verfassungsgerichtshof, sondern vor den Kammern ausgetragen werden müßte. Eine Absicherung bildet auf jeden Fall auch der Vermerk, daß der Schutz der Minderheiten ebenfalls ein nationales Interesse darstellt. 5.
"sowie der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der
Republik" - diese stellt sicher die einschneidenste und schärfste Beschneidung der Autonomie dar, da sie jedesmal geltend gemacht werden kann, wenn der Staat ein Gesetz mit Reformcharakter erläßt. Diesen fünf Grenzen der Gesetzgebung ist auf jeden Fall die territoriale Grenze hinzuzufügen, die zwar nicht ausdrücklich aufgezählt ist, die sich aber aus den Grundsätzen der Rechtsordnung des Staates (Punkt 2) ergibt. Natürlich bedeutet das, daß Landesgesetze nur in Südtirol bzw. im Trentino gelten können und nicht außerhalb des Territoriums. Mit Hinweis auf diese Grenze wurde beispielsweise ein Landesgesetz rückverwiesen, mit dem der Bau eines Studentenheimes in Innsbruck gefördert werden sollte.
Sekundäre oder konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis
24
In diesem Bereich ist die Grenze nochmals enger gesetzt: Zu den oben angeführten Grenzen kommt eine weitere hinzu: "Im Rahmen der in den Gesetzen des Staates festgelegten Grundsätze". Im sekundären Bereich haben also die Region und das Land bei ihrer Gesetzgebung auch die Grundsätze der einfachen Staatsgesetze zu beachten.
Tertiäre, ergänzende oder Ausführungsbefugnis
Diese im Artikel 6 für die Region (Sozialvorsorge und Sozialversicherung) und im Artikel
10
für
die
Provinzen
(Arbeitsvermittlung
und
-zuweisung)
vorgesehene
Zuständigkeit gibt der Region bzw. dem Land die Möglichkeit in "Ergänzung der Vorschriften der Gesetze des Staates" weitere Gesetzesbestimmungen zu erlassen; d.h. die Staatsgesetze gelten uneingeschränkt auch im Land und in der Region, sie können nicht abgeändert werden, wohl aber können zusätzliche Bestimmungen erlassen werden.
DIE WICHTIGSTEN BEFUGNISSE DER REGION
Die Zuständigkeiten sind in den Artikeln 4 (primär), 5 (sekundär), 6 (tertiär) und 7 (ohne genaue Präzisierung) angeführt. Die wichtigsten Zuständigkeiten sind sogenannte Ordnungskompetenzen, die also den Rahmen für die Gesetzgebung festzulegen haben.
Im primären Bereich ist die Region unter anderem zuständig für: -
die Ordnung der regionalen Ämter und des Personals;
-
die Ordnung der halbregionalen Körperschaften;
-
die Abgrenzung von Gemeindegebieten;
-
die Enteignung aus Gründen der Gemeinnützigkeit, insofern sie nicht Arbeiten zu
Lasten des Staates und der Provinzen betreffen; -
die Anlegung und Führung der Grundbücher;
-
die Feuerwehrdienste;
-
die Ordnung des Gesundheitswesens;
-
die Ordnung der Handelskammern;
-
die Entfaltung und Aufsicht über das Genossenschaftswesen.
25
Sekundär ist die Region zuständig für: -
die Ordnung der Gemeinden;
-
die Ordnung der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrtseinrichtungen;
-
die Ordnung der Körperschaften für Boden- und Agrarkredit, der Sparkassen und
der Raiffeisenkassen sowie der Kreditanstalten regionalen Charakters.
Über tertiäre Zuständigkeiten verfügt die Region im Bereich der Sozialvorsorge und -versicherung; sie kann auch eigene autonome Institute errichten.
Weiters kann die Region - nach Befragung der betroffenen Bevölkerung - neue Gemeinden errichten, ihre Gebiete abgrenzen und die Benennungen ändern.
Das Antragsrecht
Auf Sachgebieten, die nicht in die Zuständigkeit der Region fallen, die aber für sie von besonderem Interesse sind, kann der Regionalrat Begehrensanträge und gesetzentwürfe verabschieden, die dem Parlament vorgelegt werden (Artikel 35 des Autonomiestatutes).
Wahl des Staatspräsidenten: An der Wahl des Präsidenten der Republik nimmt der Regionalrat mit drei Abgeordneten, die vom Regionalrat gewählt werden, teil.
DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER PROVINZEN
Die primären Zuständigkeiten Südtirols (und natürlich des Trentinos) sind im Artikel 8 des Autonomiestatutes taxativ aufgeführt. Sie umfassen (zusammenfassend): -
Ordnung der Landesämter und des Personals;
-
Ortsnamensgebung, mit der Pflicht zur Zweisprachigkeit in Südtirol;
-
Schutz und Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte;
-
örtliche Sitten und Bräuche sowie kulturelle Einrichtungen, örtliche, künstlerische,
kulturelle und bildende Tätigkeiten, für die (in Südtirol) auch Hörfunk und Fernsehen eingesetzt werden können, unter Ausschluß der Befugnis eigene Hörfunk- und Fernsehstationen zu errichten; 26
-
Raumordnung und Bauleitpläne;
-
Landschaftsschutz;
-
Gemeinnutzungsrechte;
-
Ordnung der Mindestkultureinheiten und der geschlossenen Höfe;
-
Handwerk;
-
geförderter Wohnbau;
-
Binnenhäfen;
-
Messen und Märkte;
-
Katastrophenvorbeugung und Hilfe;
-
Bergbau, Mineral- und Thermalwässer, Gruben und Torfstiche;
-
Jagd und Fischerei;
-
Almwirtschaft sowie Pflanzen- und Tierschutzparke;
-
Straßenwesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten im Interessensbereich der
Provinz; -
Kommunikations-
und
Transportwesen
im
Interessensbereich
der
Provinz
einschließlich der Seilbahnen; -
Übernahme öffentlicher Dienste;
-
Fremdenverkehr und Gastgewerbe;
-
Landwirtschaft, Forstwesen, Vieh- und Fischbestand;
-
Enteignungen im Bereich der Landeszuständigkeit;
-
Gemeinde- und Landeskommissionen der Arbeitsvermittlung;
-
Wasserbauten der dritten, vierten und fünften Kategorie;
-
öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt;
-
Kindergärten;
-
Schulfürsorge;
-
Schulbau;
-
Berufsertüchtigung, -ausbildung. Sekundäre Zuständigkeiten des Landes:
-
Ortspolizei in Stadt und Land;
-
Unterricht an den Grund-, Mittel- und Oberschulen;
-
Handel;
-
Lehrlingswesen, Arbeitsbücher, Berufsbezeichnungen;
-
Kontrolle der Arbeitsvermittlung;
-
öffentliche Vorführungen; 27
-
öffentliche Betriebe;
-
Förderung der Industrie;
-
Nutzung der öffentlichen Gewässer, mit Ausnahme der Großableitungen zur
Erzeugung von Strom; -
Hygiene und Gesundheitswesen;
-
Sport und Freizeit mit den entsprechenden Anlagen.
Tertiäre Zuständigkeiten: Auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung und -zuweisung, sowie für den Vorrang der ansässigen Bürger bei der Arbeitsvermittlung.
Die weiteren Artikel (11 bis 15) sehen weitere Zuständigkeiten im Bereich der Eröffnung
und
Verlegung
Wasserableitungen,
dem
von
Bankschaltern,
Kommunikations-
und
der
Konzession
Transportwesen
für und
große der
Industrieförderung vor.
DIE VERWALTUNGSBEFUGNISSE
Auf den Sachgebieten und in den Grenzen, innerhalb derer die Region oder die Provinzen Gesetzesbestimmungen erlassen können, werden die Verwaltungsbefugnisse, die nach der früheren Ordnung dem Staate zustanden, von der Region bzw. von der Provinz
ausgeübt
(Artikel
16
des
Autonomiestatutes).
Neben
der
Gesetzgebungsautonomie besteht also eine Verwaltungsautonomie, die sich in der Regel damit deckt. Das Land und die Region sind auch für die Verwaltung und Durchführung der eigenen Gesetze zuständig. Darüber hinaus kann der Staat der Region, der Provinz und anderen öffentlichen örtlichen Körperschaften eigene Befugnisse (mit Gesetz) zur Verwaltung übertragen. Die Region übt in der Regel die Verwaltungsbefugnisse aus, indem sie diese den Provinzen, den Gemeinden und anderen örtlichen Körperschaften überträgt oder sich deren Ämter bedient. Ebenso können die Provinzen einige ihrer Verwaltungsbefugnisse den Gemeinden oder anderen örtlichen Körperschaften übertragen oder sich deren Ämter bedienen (Artikel 18 des Statutes).
28
DIE ORGANE DER REGION
Das gesetzgebende Organ ist der Regionalrat, der sich aus 70 Abgeordneten zusammensetzt. Die Aufteilung der Sitze erfolgt zwischen den Wahlkreisen Bozen und Trient gemäß den Ergebnissen der Volkszählung und beträgt derzeit 35 zu 35. Die Amtsdauer des Regionalrates beträgt fünf Jahre. Seine Tätigkeit wickelt sich in zwei Zeitabschnitten gleicher Dauer ab. Während der ersten Hälfte tagt der Regionalrat in Trient, in der zweiten Hälfte in Bozen. Der Regionalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Sekretäre. Der Präsident des Regionalrates vertritt den Regionalrat nach außen, leitet die
Sitzungen
und
die
Tätigkeit
des
Regionalrates
(gemäß
einer
eigenen
Geschäftsordnung). Die Amtsdauer des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zweieinhalb Jahre, dann erfolgt jeweils der Sprachgruppenwechsel. Der Regionalrat wird vom Präsidenten in der ersten Woche eines jeden Halbjahres zu einer ordentlichen Tagung einberufen, darüber hinaus natürlich zur Erledigung der anstehenden Tagesordnungen. Der Regionalausschuß ist das ausführende Organ und besteht aus dem Präsidenten der Region, aus zwei Vizepräsidenten und aus Regionalassessoren. Der Regionalausschuß wird vom Regionalrat gewählt und muß dem Sprachgruppenproporz der Abgeordneten entsprechen.
ORGANE DER PROVINZ
Der Landtag ist das gesetzgebende Organ der Provinz. Die beiden Landtage bestehen jeweils aus den in der betreffenden Provinz gewählten Mitgliedern des Regionalrates. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre und sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Sekretäre (Artikel 48 des Statutes). Für den Landtag gelten analog die Bestimmungen des Regionalrates der Artikel 27, 28, 29, 31, 32, 33 und 34 des Autonomiestatutes.
29
Der Landesausschuß ist das ausführende Organ des Landes. Die offizielle Bezeichnung im Autonomiestatut lautet "Landesausschuß", vielfach wird aber auch "Landesregierung" verwendet. Der Landesausschuß besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmannstellvertretern und den Landesräten. Sie werden vom Landtag aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Zusammensetzung des Landesausschusses von Südtirol muß im Verhältnis zur Stärke der
Sprachgruppen
stehen,
wie
sie
im
Landtag
vertreten
sind.
Von
den
Landeshauptmannstellvertretern gehört einer der deutschen und einer der italienischen Sprachgruppe an (Artikel 50 des Statutes).
DIE GESETZGEBUNG UND DIE RÜCKVERWEISUNG
Die Regional- und Landesgesetze werden vom Regionalrat bzw. vom Landtag genehmigt. Sie treten aber damit noch nicht in Kraft. Sie müssen dem Regierungs-Kommissar zugeleitet werden. Die Regierung prüft die Gesetze auf ihre Rechtmäßigkeit und meritorisch auf einen möglichen Widerspruch mit nationalen Interessen. Sie hat 30 Tage Zeit, dem Gesetz den Sichtvermerk zu erteilen oder es - im negativen Falle - an den Regionalrat oder an den Landtag mit dem Einspruch zurückzuverweisen, daß das Gesetz die entsprechenden Befugnisse überschreitet oder im Gegensatz zu den nationalen Interessen oder zu denen einer der beiden Provinzen der Region steht. Läßt die Regierung diesen 30-Tage-Termin untätig verstreichen, dann werden die Gesetzesvorlagen beurkundet und treten nach der Veröffentlichung in Kraft. Dasselbe gilt natürlich für Gesetze, die mit dem Sichtvermerk versehen wurden. Rückverwiesene Gesetze kann der Regionalrat bzw. der Landtag entweder gemäß den Einwänden der Regierung abändern oder er kann mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder (im Landtag 18, im Regionalrat 36) einen Beharrungsbeschluß fassen, d.h. das Gesetz in der gleichen Fassung nochmals beschließen. In diesem zweiten Falle kann die Regierung das Gesetz nicht mehr rückverweisen, sondern nur mehr - innerhalb von 15 Tagen - beim Verfassungsgerichtshof (wegen Verfassungsmäßigkeit) anfechten oder vor den Kammern den Interessensgegensatz in der Sache geltend machen. Bleibt die Regierung untätig, so kann das Gesetz 15 Tage nach Übermittlung an den Regierungskommissar beurkundet werden.
30
Wenn ein Gesetz vom Regionalrat oder vom Landtag mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder als dringlich erklärt wurde, so sind die Beurkundung und das Inkrafttreten - sofern die Regierung zustimmt - nicht an die angegebenen Fristen gebunden. Die Regional- und Landesgesetze werden vom Präsidenten der Region bzw. vom Landeshauptmann beurkundet. Sie werden im Amtsblatt der Region in italienischem und deutschem Wortlaut kundgemacht. Wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, treten sie am 15. Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft. In Zweifelsfällen erfolgt die Auslegung der Rechtsvorschriften aufgrund des italienischen Wortlautes.
DER ETHNISCHE PROPORZ
Der ethnische Proporz bedeutet, daß den drei Sprachgruppen in Südtirol das Recht eingeräumt wird, in gewissen Bereichen im Verhältnis zu ihrer zahlenmäßigen Stärke berücksichtigt zu werden. Seine zwischenstaatliche Verankerung sowie rechtliche Grundlage findet der ethnische Proporz im Artikel 1/d des Pariser Vertrages ("equality of rights as regards the entering upon public offices, with a view to reaching a more appropriate proportion of employment between the two ethnical groups"), in den Maßnahmen 92, 94 (mit Fußnote 20), 95 und 96 sowie 105 des Paketes, in einer Reihe von Bestimmungen des neuen Autonomiestatutes und in den Durchführungsbestimmungen, dem DPR 752/76 und einer Reihe folgender Abänderungen und Ergänzungen dieses Dekretes. Im Autonomiestatut ist der Proporz in sieben Artikeln verankert: Artikel 15: Der Einsatz der Haushaltsmittel des Landes für Fürsorge-, soziale oder kulturelle Zwecke erfolgt "im direkten Verhältnis zur Stärke und mit Bezug auf das Ausmaß des Bedarfes einer jeden Sprachgruppe". Hier sind zwei Parameter angegeben Proporz und Bedarf. Auf diesen Artikel beruht beispielsweise der Proporz im geförderten Wohnbau und bei der Aufteilung des Kulturfondes des Landes. Artikel 19: "Die Vertreter der Lehrkräfte im Landesschulrat werden vom Lehrpersonal im Verhältnis zur Zahl der Lehrkräfte der einzelnen Sprachgruppen durch Wahl bestimmt" (Artikel 19/13). - Hier ist der Bezugsrahmen das Sprachgruppenverhältnis der Lehrkräfte. Artikel 36: "Die Zusammensetzung des Regionalausschusses muß im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Regionalrat vertreten sind". - Hier ist der 31
Bezugsrahmen das Sprachgruppenverhältnis der Abgeordneten (genauso wie beim Landesausschuß). Artikel 49: Die Kommission zur Auflösung des Südtiroler Landtages muß "im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, die die Bevölkerung der Provinz bilden" (Art. 49/3). - Hier wird eindeutig auf das Bevölkerungsverhältnis Bezug genommen. Artikel 50: "Die Zusammensetzung des Landesausschusses von Südtirol muß im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Landtag vertreten sind". - Hier ist der Bezugsrahmen das Sprachgruppenverhältnis der Abgeordneten. Artikel 61: "In die Ordnung der örtlichen öffentlichen Körperschaften werden Bestimmungen aufgenommen, um die verhältnismäßige Vertretung der Sprachgruppen bei der Erstellung ihrer Organe zu gewährleisten. In den Gemeinden der Provinz Bozen hat jede Sprachgruppe das Recht, im Gemeindeausschuß vertreten zu sein, wenn sie im Gemeinderat mit wenigstens zwei Räten vertreten ist". Artikel 89: "Die Stellen in den Stellenplänen nach Absatz 1 (Zivilbedienstete der staatlichen Verwaltungen) werden, nach Verwaltung und Laufbahn gegliedert, Bürgern jeder der drei Sprachgruppen vorbehalten, und zwar im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus den bei der amtlichen Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen hervorgeht". - Das ist die zentrale Bestimmung, auf die sich der ethnische Proporz bezieht und der festlegt, daß die Stellen im Staatsdienst im Proporz zu vergeben sind. Gemäß Paketmaßnahmen erweitern die Durchführungsbestimmungen diese Verpflichtung auf einige halbstaatliche Ämter (INPS und INAIL) und neuerdings auf die Eisenbahn (DPR 32/91). Der letzte Absatz des Artikel 89 weitet den Proporz auch auf die Richter- und Gerichtsstellen aus: "Die Bestimmungen, wonach die in der Provinz Bozen bestehenden Stellen vorbehalten und unter der italienischen und der deutschen Sprachgruppe im Verhältnis zu ihrer Stärke aufzuteilen sind, werden auf die Bediensteten der rechtssprechenden und untersuchenden Gerichtsbarkeit ausgedehnt" (...). "Die im vierten Absatz dieses Artikels festgelegten Richtlinien für die Zuteilung der den Bürgern deutscher Sprache vorbehaltenen Stellen werden auch auf die Gerichtsbediensteten in der Provinz Bozen angewandt". - Interessant, daß bei den Richter- und Gerichtsstellen die Ladiner vergessen wurden, was allerdings die Durchführungsbestimmung (DPR 752/76) nachholt. Die Ladiner wurden übrigens im Pariser Vertrag überhaupt nicht erwähnt.
32
EIN AKT DER WIEDERGUTMACHUNG
Der komplizierte Mechanismus des ethnischen Proporzes, den es in ähnlicher Form übrigens als Länderproporz bei den Verwaltungsstellen der Vereinten Nationen gibt, findet seine geschichtliche Begründung in der Verdrängung der Südtiroler aus dem öffentlichen Dienst in der Zeit des Faschismus'. Vor der Annexion an Italien sind Beamte, Richter und Polizeikräfte im deutschsprachigen Teil Tirols deutsch, mit derselben Selbstverständlichkeit, wie sie im italienischsprachigen Teil, im Welschtirol hauptsächlich Italiener sind. Dasselbe gilt auch für die Amtssprache: in Welschtirol italienisch, im Deutschtirol deutsch. 17) Der Faschismus hatte sich in Südtirol zum Ziel gesetzt, die deutsche Sprache und mit ihr die Beamtenschaft und Lehrer zu eliminieren, bzw. in die alten Provinzen zu versetzen. Am 15. Juli 1923 verkündete Ettore Tolomei sein 32 Punkte umfassendes Italianisierungsprogramm
für
Südtirol.
Darin
war
die
Ernennung
italienischer
Gemeindesekretäre, die Einführung der italienischen Amtssprache, die Entlassung der deutschen Beamten bzw. deren Versetzung nach Altitalien, die Verstärkung der Carabinieritruppe unter Ausschluß deutscher Mannschaft, die Errichtung italienischer Kinderasyle
und
Schulen,
die
Beseitigung
deutscher
Banken,
die
italienische
Gerichtssprache und anderes mehr vorgesehen, das somit die Südtiroler aus dem öffentlichen Dienst verdrängte. 1928 beklagte Mussolini vor dem Parlament, "dass immer noch 376 einheimische Beamte in der Stadt Bozen und 664 in der Provinz Bozen im Dienste sind. Nachdem all dies nicht gewürdigt wird, werden diese Elemente demnächst vor die Alternative gestellt: entweder Versetzung in die anderen Provinzen des Staates oder Entlassung aus dem Dienst (...)". 18) Im Jahre 1976 treten die neuen Proporzbestimmungen für Südtirol in Kraft. Das demokratische Italien war bis dahin nicht imstande gewesen, das faschistische Unrecht gegenüber Südtirol wieder gutzumachen. Die Zahl der deutschen und ladinischen Bediensteten bei den Staatsämtern beträgt 1975 genau 824 (13,9 Prozent) von insgesamt 5.932. Von den rund 8.600 Sozialwohnungen waren bis 1959 mehr als 95 Prozent ausschließlich Italienern zugewiesen worden. 19)
PROPORZ LAUT VOLKSZÄHLUNG 1981: 33
Das Ergebnis der Volkszählung von 1981 brachte folgendes Verhältnis, das für die Berechnung des Proporzes bis zur nächsten Volkszählung gilt:
Deutsche
Italiener
66,4 %
Ladiner
29,4 %
4,2 %
DIE PARITÄT UND ROTATION
In einer Reihe von Bereichen ist es den Südtirolern bei den Paketverhandlungen nicht gelungen, den Proporzgrundsatz durchzusetzen. Abgesehen davon, dass der Proporz nicht für alle öffentlichen Stellen gilt (höherer Dienst der Zivilverwaltung des Inneren, Sicherheitspolizei und alle militärischen Einrichtungen einschließlich der Verwaltungsbediensteten des Verteidigungsministeriums), gibt es eine Reihe von Bestimmungen, die eine "Parität" der deutschen und italienischen Sprachgruppe vorsehen. Das bedeutet, dass statt dem Proporz (66:29:4) ein Verhältnis von 50 zu 50 angewandt wird. Die ersten Opfer sind die Ladiner, die bei dieser Zweiteilung gänzlich ausgeschlossen
bleiben.
Die
Parität
ist
in
folgenden
Verfassungsartikeln
des
Autonomiestatutes vorgesehen: Präsident
und
Vizepräsident
des
Regionalrates:
Der
Präsident
und
der
Vizepräsident des Regionalrates werden abwechselnd für jeweils 30 Monate aus den Abgeordneten der italienischen bzw. der deutschen Sprachgruppe gewählt (Artikel 30). Im Falle der Region geht die Parität ausnahmsweise zugunsten der deutschen Volksgruppe, die dort nur ungefähr ein Drittel stellt. Präsident und Vizepräsident des Südtiroler Landtages: Analog der regionalen Regelung werden abwechselnd der Präsident und der Vizepräsident des Südtiroler Landtages aus den Abgeordneten der deutschen bzw. der italienischen Sprachgruppe für die Hälfte der Legislaturperiode gewählt (Artikel 49/2). Abstimmung
nach
Sprachgruppen:
"Wenn
angenommen
wird,
dass
ein
Gesetzesvorschlag die Gleichheit der Rechte zwischen den Bürgern verschiedener Sprachgruppen oder die volkliche und kulturelle Eigenart verletzt, so kann die Mehrheit der Abgeordneten einer Sprachgruppe im Regionalrat oder im Südtiroler Landtag die
34
Abstimmung nach Sprachgruppen verlangen" (Artikel 56/1) - in dieser Bestimmung sind die Ladiner mit eingeschlossen. Bilanzgarantie: "Auf Antrag der Mehrheit einer Sprachgruppe muss über die einzelnen Kapitel des Haushaltsvoranschlages der Region und der Provinz Bozen nach Sprachgruppen gesondert abgestimmt werden" (Artikel 84/2). Über die Haushaltsmittel, "die nicht die Mehrheit der Stimmen jeder einzelnen Sprachgruppe erhalten", entscheidet eine Kommission "mit paritätischer Zusammensetzung aus Vertretern der beiden stärksten Sprachgruppen" (Artikel 84/3) - dieser Artikel kam bisher (1991) niemals zum Tragen. Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtshofes
Bozen: Bozen
Die
Mitglieder
"müssen
in
der
gleicher
autonomen Zahl den
Sektion zwei
des
stärksten
Sprachgruppen angehören" (Artikel 91/1). "Als Präsidenten der Sektion lösen sich für gleiche Zeiträume jeweils ein Richter italienischer Sprache und ein Richter deutscher Sprache (...) ab" (Artikel 91/3). Die "Sechserkommission": Während bei der sogenannten Zwölferkommission, welche die Durchführungsbestimmungen zum Statut für die Region und die beiden Provinzen ausarbeitet, drei Mitglieder der deutschen Sprachgruppe angehören müssen, ist die Sechserkommission, eine Unterkommission für die Bestimmungen der Provinz Bozen, paritätisch: "sie besteht aus sechs Mitgliedern, davon drei in Vertretung des Staates und drei in Vertretung des Landes. Eines der Mitglieder in Vertretung des Staates muß der deutschen Sprachgruppe, eines der Mitglieder in Vertretung des Landes muß der italienischen Sprachgruppe angehören" (Artikel 107/2). Kommissionen für die Zweisprachigkeitsprüfung: Auch die Kommissionen, welche die Zweisprachigkeitsprüfung abnehmen, sind paritätisch. Die Kommissionen bestehen aus vier ordentlichen und vier Ersatzmitgliedern, die zur Hälfte der deutschen und zur Hälfte der italienischen Sprachgruppe angehören (Artikel 3/2 des DPR 752/76). Prüfungskommissionen für staatliche Wettbewerbe: Die Prüfungskommissionen für die Aufnahme in die örtlichen Stellenpläne der Staatsbediensteten bestehen aus sechs Mitgliedern, davon drei italienischer und drei deutscher Muttersprache (Artikel 21/1 des DPR 752/76).
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Parität zum Zwecke der Gleichbehandlung der Bürger und speziell zum Schutz der italienischen Sprachgruppe vorgesehen ist. Der Grundsatz des Proporzes (Schutz der deutschen und ladinischen Minderheiten) wurde in besonderen Fällen zugunsten der Parität zurückgestellt. 35
DIE MITBETEILIGUNG AN DER STAATSVERWALTUNG
Die Rekrutierung der Bediensteten für die Staatsverwaltung in Südtirol aus der örtlichen Bevölkerung gemäß Proporz bedeutet
eine Beteiligung derselben an
Verwaltungskompetenzen, die sich der Staat vorbehalten hat. Die Bestimmungen des Artikels 89 des Autonomiestatutes und der Durchführungsbestimmungen gehen noch weit darüber hinaus. Sie bedeuten ein Stück Selbstverwaltung mehr, die sich in folgenden drei wesentlichen Schwerpunkten ausdrückt: 1.
Mitbestimmung des Landes: Dem Land wird eine klare Mitbestimmung in
Verwaltungsakten der staatlichen Verwaltung in Südtirol eingeräumt (über das "Einvernehmenskomitee" Staat-Land gemäß Artikel 13, des DPR 752/76). 2.
Dezentralisierte
örtliche
Verwaltung:
Die
Staatsämter
in
Südtirol
werden
dezentralisiert und erhalten eine eigene örtliche Verwaltung mit Sitz in Bozen und mit der Beteiligung des Personals. 3.
Garantien für das Personal: Eigene Schutzbestimmungen garantieren den Dienst in
Südtirol, den Vorzug der Ansässigen und den Schutz der Sprachgruppen im allgemeinen. 20)
GEBRAUCH DER DEUTSCHEN SPRACHE
"Die deutsche Sprache ist in der Region der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt. In den Akten mit Gesetzeskraft und immer dann, wenn dieses Statut eine zweisprachige Fassung vorsieht, ist der italienische Wortlaut maßgebend" (Artikel 99 des Autonomiestatutes). Diese Gleichstellung ist - trotz der klaren Einschränkung ("italienischer Wortlaut maßgebend") ein Durchbruch im Verhältnis zum alten Autonomiestatut von 1948. Das Statut von 1948 hielt am Prinzip fest, daß in der Region Trentino-Südtirol das Italienische die Amtssprache bleibt. Eine Gleichstellung würde nämlich (so Renato Cajoli, L'Autonomia del Trentino-Alto Adige, commento allo Statuto speciale e alle norme di attuazione, Bologna 1952, Seite 209) dem "sprachlich und national einheitlichen Charakter des italienischen Staates" zuwiderlaufen. 36
Es dauerte freilich sehr lange bis dieser neue Grundsatz der Gleichstellung, der im Artikel 100 des Statutes weiter ausgebaut wird, auch tatsächlich in der Praxis der Verwaltung und der Gerichte seinen Niederschlag finden konnte, bzw. finden wird. Die neuen Durchführungsbestimmungen über den Sprachgebrauch (DPR vom 15. Juli 1988, Nr. 574) sind am 8. Mai 1989 veröffentlicht worden und treten stufenweise in Kraft. Erst am 8. Mai 1993 werden nach der vierjährigen Übergangszeit alle Bestimmungen und somit auch die letzte, betreffend das Gerichtsverfahren, in Kraft sein. Es würde den Rahmen dieser Überlegungen sprengen, die umfangreiche Materie des Sprachgebrauches hier eingehend zu untersuchen. Dafür wäre eine eigene Untersuchung der Materie notwendig, die übrigens schon vorliegt. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Broschüre der Südtiroler Volkspartei "Unsere Muttersprache Recht - Pflicht- Auftrag", SVP, Bozen 1990, verwiesen. In der SVP-Broschüre werden vor allem die praktischen Aspekte des Sprachgebrauches und des Sprachrechtes in übersichtlicher einfacher Form dargestellt. Grundsatzfragen und rechtliche Überlegungen im Sprachgebrauch finden sich in der Broschüre der autonomen Provinz Bozen Südtirol "Südtirols Autonomie", von Lukas Bonell und Ivo Winkler, zweite korrigierte Auflage, Jänner 1991, Bozen, Seite 170 bis 196.
GEBRAUCH DER LADINISCHEN SPRACHE
"Die ladinische Bevölkerung hat das Recht auf Förderung der eigenen Bestrebungen und Tätigkeit auf dem Gebiete der Kultur, der Presse und der Freizeitgestaltung sowie das Recht auf die Erhaltung der Ortsnamen und eigenen Überlieferungen" (Artikel 102/1 des Autonomiestatutes)". Diese weitläufige Formulierung des Autonomiestatutes erschwerte auch die Verhandlungen zugunsten von Schutzbestimmungen für die ladinische Sprache. Die Ladiner können das Ladinische gegenüber jenen öffentlichen Ämtern (mit Ausnahme von Armee und Polizei) verwenden, die in den ladinischen Ortschaften ihren Sitz haben und überdies gegenüber jenen Landesämtern, die sich ausschließlich oder hauptsächlich mit den Interessen der Ladiner befassen, auch wenn sie ihren Sitz z.B. in Bozen haben, so beispielsweise gegenüber dem ladinischen Schulamt. Die angeführten
37
Ämter antworten mündlich auf ladinisch, schriftlich auf italienisch und deutsch unter Beifügung auch einer ladinischen Version. Bei den übrigen Ämtern in der Provinz Bozen kann der ladinische Bürger wählen, ob er die deutsche oder italienische Sprache vorzieht. Vor Gericht kann er jedenfalls auch auf ladinisch aussagen, wobei ein Gerichtsdolmetscher beigezogen wird (Artikel 32, DPR 574/88). 21)
MEHR SCHUTZ FÜR DIE LADINER NOTWENDIG
In der Tat sind die Ladiner mit den erreichten Bestimmungen nicht zufrieden. Sie erwarten sich einen stärkeren verfassungsrechtlichen Schutz durch ein in Aussicht gestelltes Verfassungsgesetz zugunsten der Fassa-Ladiner im Trentino. Überhaupt wäre es opportun, zugunsten der Ladiner eine Revision des Autonomiestatutes vorzunehmen. Bereits erwähnt wurde eingangs die Ausgrenzung der Ladiner in den Fällen der Parität und der Rotation zwischen der deutschen und italienischen Sprachgruppe. Auch das Territorialprinzip, das für den Proporz bei manchen öffentlichen Ämtern Anwendung findet, benachteiligt die Ladiner. Beispielsweise können die Ladiner nicht in Gemeindeämtern angestellt werden, die außerhalb ihrer Täler liegen, weil ihnen proporzmäßig kaum eine Stelle zusteht. Dasselbe gilt für die Krankenhäuser bzw. Sanitätseinheiten außerhalb der ladinischen Einzugsgebiete. Ungünstig für die Ladiner wirkt sich auch der Proporz nach Zusammensetzung des Regionalrates bzw. des Landtages aus, wenn nur ein Ladiner im Landtag sitzt. Dieser Bezugspunkt auf den Landtag und Regionalrat wurde zwar für die meisten Bereiche abgeschafft und durch den Bezug auf die Volkszählung ersetzt, gilt aber laut Autonomiestatut weiter für die Organe, die eine direkte Ausstrahlung des Regionalrates oder Landtages sind, wie beispielsweise den Regionalausschuß und den Landesausschuß von Südtirol. Um mindestens bei der Zusammensetzung der Kollegialorgane und Kommissionen die Vertretung der Ladiner zu gewährleisten, auch wenn nach strengem Proporz keine Stelle für sie verfügbar wäre, ist eine extensive Auslegung des Artikels 62 des Autonomiestatutes notwendig. Dieser Artikel sieht vor, daß die Gesetze "über die Zusammensetzung der Kollegialorgane der örtlichen öffentlichen Körperschaften in der 38
Provinz Bozen (...) die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleisten" müssen. Dieser Artikel bezieht sich nicht auf das Land selbst. Er kann aber analog angewandt werden, etwa mit folgender Formulierung bei Landesgesetzen: "Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Verhältnis der Sprachgruppen entsprechen, wie es sich aus der offiziellen amtlichen Volkszählung ergibt, wobei die Vertretung der Ladiner zu gewährleisten ist". Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich bei der Stellenbesetzung in den öffentlichen Ämtern, wenn in der jeweiligen Verwaltung und Laufbahn nur eine kleine Zahl von Stellen vorgesehen ist. Eine gewisse Erleichterung in diesem Sinne bietet der Artikel 46, Absatz 3 des Proporzdekretes (DPR 752/76 eingefügt durch Artikel 1 des DPR 760/81): "Um der ladinischen Sprachgruppe die tatsächliche Zuweisung des ihr zustehenden Anteiles zu gewährleisten, können die in den einzelnen Verwaltungen und Laufbahnen sich ergebenden Bruchteile von weniger als einer Einheit zur Erreichung der ganzen Quotienten
zusammengezählt
werden,
die
im
Rahmen
des
oben
erwähnten
Einvernehmens zu benützen sind, wobei auch die Bestimmungen des Artikels 17 dieses Dekretes (möglichst Einsatz der Ladiner in den ladinischen Tälern) zu berücksichtigen sind". Gewisse Ämter, die entweder der deutschen oder der italienischen Sprachgruppe laut Statut vorbehalten sind, beispielsweise das Amt des Regionalratspräsidenten, des Regionalratsvizepräsidenten, des Landtagspräsidenten, des Landtagsvizepräsidenten, des Vizepräsidenten des Regionalausschusses und des Landeshauptmannstellvertreters kommen für die Ladiner überhaupt nicht in Frage. Auch in der Landesregierung ergibt sich ein Sitz nur, wenn mindestens zwei Ladiner im Landtag sitzen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich beispielsweise auch für die Lehrkräfte ladinischer Muttersprache, die streng genommen nur ladinische Kinder unterrichten dürfen. Bei diesen verfassungsrechtlichen Vorschriften, die natürlicherweise nicht mit Landesgesetz abgeschwächt werden können, muß eine Änderung des Statutes selbst angestrebt werden. Eine Möglichkeit könnte darin liegen, den jeweiligen Stellenvorbehalt der deutschen und ladinischen Sprachgruppe zusammen zu reservieren. Praktisch
stellt
sich
bei
den
Ladinern
die
gleiche
Frage
nach
dem
Minderheitenschutz, die sich für die Südtiroler insgesamt im italienischen Staat ergeben hat.
39
Im Landtag und im Regionalrat gewährleisten das Autonomiestatut (Artikel 62) und das regionale Wahlgesetz (Regionalgesetz Nr. 24, vom 20.08.1952 und nachfolgende Änderungen) die Rechtsvertretung von mindestens einem ladinischen Abgeordneten.
DIE FINANZIERUNG DER AUTONOMIE
Mit Staatsgesetz vom 30. November 1989, Nr. 386, wurde die Finanzierung der Autonomie auf eine neue Grundlage gestellt. Die entsprechenden Artikel im VI. Abschnitt des Autonomiestatutes (Artikel 69 bis 86) wurden abgeändert. Entsprechend der neuen Regelung fließen dem Land künftig etwa 90 Prozent der in Südtirol erzielten Steuern und Abgaben zu. Neben diesen Einnahmen über die Staatssteuern gibt es noch geringfügige regionale und Landessteuern. Die neuen Finanzbestimmungen bringen dem Land erhebliche Mehrmittel (400 bis 500 Milliarden Lire im Jahre). Auch ist die neue Regelung wesentlich autonomiegerechter. Eine direkte Beteiligung am Steueraufkommen des Landes ist zwar noch lange keine Finanzautonomie (die die Steuerhoheit umfassen müsste), ist aber doch ein Fortschritt im Verhältnis zur vorherigen Regelung, die vor allem eine Beteiligung an den Staatsausgaben vorsah. Die Beteiligung des Landes erfolgt zwar weiterhin in einem festen und einem veränderlichen Ausmaß. Nach der neuen Regelung stellt die Abtretung nach fester Quote etwa 85 Prozent und nach veränderlicher Quote nur 15 Prozent der staatlichen Mittelzuweisungen aus Steuern und Gebühren an das Land dar. Durch die Erhöhung der festen Quote ist ebenfalls mehr Unabhängigkeit und weniger Ermessensspielraum gegeben.
AUSRICHTUNGS- UND KOORDINIERUNGSBEFUGNIS (AKB)
Das zentralistische Denken und Handeln des Staates ist in den letzten Jahren mit der Begründung, das Nationalinteresse und auch die Einheitlichkeit eines gemeinsamen Vorgehens des Staates erfordere es, stärker ausgebaut worden. Mit Staatsgesetz Nr. 400, vom 23. August 1988, wurde die Tätigkeit der Regierung und des Ministerratspräsidiums neu geregelt. Der Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe d, sieht eine generelle Befugnis der Regierung zur "Ausrichtung und Koordinierung" der Verwaltungstätigkeit der Regionen 40
und "innerhalb der Bestimmungen der Autonomiestatute auch der Regionen mit Sonderstatut und der autonomen Provinzen Trient und Bozen" vor (Anlage). Mit großer Mehrheit (36 dafür, 3 Gegenstimmen) beschloss der Regionalrat von Trentino-Südtirol am 6. Oktober 1988 die Anfechtung dieser und anderer Bestimmungen des Staatsgesetzes Nr. 400 vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser hielt die Richtlinienund Koordinierungsbefugnis allerdings nicht für verfassungswidrig; er beschränkte sich darauf, die im Gesetz Nr. 400 ebenfalls vorgesehene Befugnis der römischen Zentralregierung,
Verwaltungsakte
der
Regionen
und
autonomen
Provinzen
zu
annullieren, für unzulässig zu erklären (Erkenntnis Nr. 229 und 230, vom 13. April 1989). 22) "Das einzige wirksame Instrument, um diese Befugnis der Regierung in unserem Land voll außer Kraft zu setzen, wäre ein Verfassungsgesetz" (SVP-Obmann Silvius Magnago auf der SVP-Landesversammlung 1991). Die Landesversammlung der SVP des Jahres 1988 hat in ihrer Entschließung die Abschaffung bzw. die weitestgehende Beschränkung der Ausrichtungs- und Koordinierungsbefugnis gefordert. Zur Zeit wird um eine Durchführungsbestimmung verhandelt, die zwar keine Abschaffung, aber zumindest eine Eingrenzung dieser AKB für die Region TrentinoSüdtirol vorsieht. Einmal soll in den Prämissen Bezug auf den Pariser Vertrag genommen werden und somit erstmals in Durchführungsbestimmungen eine direkte Anbindung an diesen internationalen Vertrag erfolgen. Weiters will man zum Schutze der primären und sekundären Befugnisse des Landes "Bremsklötze" (Magnago auf der Landesversammlung 1991)
einbauen.
Diese
bestehen
im
Wesentlichen
darin,
daß
die
Koordinierungsmaßnahmen der Regierung nicht wie in den übrigen Regionen automatisch in Kraft treten, sondern dem Landtag sechs Monate Zeit gegeben wird, die eigenen Gesetze entsprechend anzupassen. Erfolgt diese Anpassung durch den Landtag nicht, hat die Regierung drei Monate Zeit, die Gesetze des Landtages beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Diese Einschränkungen bedeuten damit natürlicherweise keineswegs eine Abschaffung der AKB und können auch die Wirksamkeit (trotz der "Bremsklötze") kaum reduzieren, sondern nur verzögern. Was im übrigen Italien direkt per AKB wirksam wird, wirkt in Südtirol indirekt auf den Landesgesetzgeber, der sich einfach anpassen muss. Tut er es nicht, kann die Regierung vor den Verfassungsgerichtshof gehen. Die Hoffnung, dass möglicherweise die vorgesehenen Termine versäumt werden könnten, muss sich
41
daran messen, dass der wesentlich kürzere Termin für die Rückverweisung von Landesgesetzen (30 Tage) in 99,9 Prozent der Fälle niemals versäumt wurde.
STREITBEILEGUNGSERKLÄRUNG
Allgemein herrscht die Befürchtung, dass Österreich nach der Abgabe der sogenannten Schlusserklärung die Schutzfunktion über Südtirol verlieren würde. Das ist nicht der Fall, weil der Pariser Vertrag weiterhin voll gültig bleibt und nur der Streit beigelegt wird, der sich über die Auslegung desselben ergeben hat. Die Österreichische Bundesregierung wird die Streitbeilegungserklärung gemäß Artikel 13 des Operationskalenders erst dann abgeben, wenn alle Paketmaßnahmen vollständig
erfüllt
und
jene
Maßnahmen
getroffen
worden
sind,
welche
die
uneingeschränkte Wirksamkeit der Autonomie sicherstellen und von der Vertretung der Südtiroler als Bedingung für eine Zustimmung zur Abgabe der Erklärung beschlossen worden sind. Von Seiten der Österreichischen Bundesregierung sollte darüber hinaus auf der möglichst
offiziellen
Übergabe
einer
authentischen
Dokumentation
über
die
Paketdurchführung von Italien bestanden werden, um die Prüfung der Paketmaßnahmen "offiziell" vornehmen zu können. Damit würde ein weiterer Schritt in Richtung Internationalisierung
des
Paketes
getan.
Zudem
könnte
die
Österreichische
Bundesregierung in Verbindung mit dem Streitabschluss in einer feierlichen Erklärung vor dem Parlament das Fortwirken der Österreichischen Schutzfunktion für Südtirol bekräftigen. Der Text der sogenannten Streitbeilegungserklärung (Schlusserklärung) wurde zwischen Moro und Waldheim am 30. November 1969 in Kopenhagen vereinbart. Der Text steht also fest und dürfte kaum Möglichkeiten zu Verhandlungen darüber bieten, auch wenn dies in der historischen Landesversammlung der SVP im Jahre 1969 als Hoffnung angesprochen wurde.
DER WORTLAUT DER SCHLUSSERKLÄRUNG
42
Wegen der Bedeutung des Textes für die Politik nach dem Paket wird dieser nachfolgend vollinhaltlich wiedergegeben: "Im Hinblick darauf, dass zwischen Österreich und Italien eine Streitigkeit über die Durchführung des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 entstanden ist, im Hinblick darauf, dass diese Streitigkeit Gegenstand der Resolutionen 1497 (XV) und 1661 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen war, unter Bedachtnahme darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen Österreich und Italien in den erwähnten Resolutionen empfohlen hat, die Verhandlungen mit dem Ziel wiederaufzunehmen, eine Lösung aller Differenzen hinsichtlich der Durchführung des ob genannten Abkommens zu finden, in Anbetracht der Tatsache, dass die Wiederaufnahme der Verhandlungen stattgefunden und zur Annahme einer Methode der Beratung geführt hat, welche geeignet war, die Beilegung der Streitigkeit ohne Präjudiz für die jeweiligen Rechtsstandpunkte der beiden Seiten herbeizuführen; mit Rücksicht darauf, dass die italienische Regierung in ihrer Regierungserklärung vom ..., detailliert aufgezählte Maßnahmen angekündigt hat, die in dauerhafter Weise die Interessen der deutschsprachigen Bevölkerung Südtirols, das friedliche Zusammenleben und die Entwicklung der Sprachgruppen Südtirols zu gewährleisten bestimmt sind, (alte Fassung des Absatzes 4: "mit Rücksicht darauf, dass die italienische Regierung in ihrer Regierungserklärung vom ... mit besonderer Bedachtnahme auf die Interessen
der
deutschsprachigen
Bevölkerung
Südtirols
detailliert
aufgezählte
Maßnahmen angekündigt hat, die in dauerhafter Weise das friedliche Zusammenleben und die Entwicklung der Sprachgruppen Südtirols zu gewährleisten bestimmt sind,") angesichts der Tatsache,
dass die italienische
Regierung diese in
der
Regierungserklärung vom ... angekündigten Maßnahmen nunmehr verwirklicht hat, erklärt die österreichische Bundesregierung, dass sie die zwischen Österreich und Italien bestehende
Streitigkeit,
die
Gegenstand
der
erwähnten
Resolutionen
der
Generalversammlung der Vereinten Nationen war und den Statuts des deutschsprachigen Elementes der Provinz Bozen - Durchführung des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 betrifft, als beendet erachtet". 23) Als beigelegt gilt also der Streit über die Durchführung des Pariser Vertrages. Der Pariser Vertrag wird nicht berührt.
43
ABÄNDERUNGEN NUR IM EINVERNEHMEN
Auf der SVP-Landesversammlung vom 27. April 1991 verlangte SVP-Obmann Magnago zur Sicherstellung der Paketmaßnahmen auch eine Erklärung des Staates, "daß nach Paketabschluß keine Durchführungsbestimmungen gegen den Willen der Vertreter der deutschen und ladinischen Volksgruppe abgeändert werden". Diesbezüglich ist noch abzuklären, in welcher Form diese Erklärung erfolgen soll, wobei natürlicherweise eine Verpflichtung des Parlamentes die sicherste Basis darstellen würde, aber auch andere Formen denkbar sind. 24)
INTERNE GARANTIEN
Die letzte Paketmaßnahme, die Maßnahme 137, sieht die Einsetzung einer ständigen Kommission für die Probleme der Provinz Bozen beim Ministerratspräsidium vor. Diese Kommission ist von besonderer Bedeutung, weil sie den Grundsatz anerkennt, daß sich neue Entwicklungen ergeben werden, die neue Forderungen und Anpassungen der Autonomie notwendig machen. Die Kommission hat die Aufgabe, "die mit dem Schutz der örtlichen sprachlichen Minderheiten und mit der weiteren kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Bevölkerung Südtirols besonders zusammenhängende Probleme zu prüfen (...)". Die Kommission hat beratenden Charakter. Die Einholung des Gutachtens ist aber zwingend für allfällige Änderungen des Autonomiestatutes. Die Kommission steht unter dem Vorsitz eines Unterstaatssekretärs beim Ministerratspräsidium. Sie besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier der deutschen, zwei der italienischen und eines der ladinischen Sprachgruppe angehören, die vom Landtag gewählt werden, das ladinische Mitglied aufgrund eines Dreiervorschlages der ladinischen Bürgermeister.
DIE BEVÖLKERUNGSENTWICKLUNG
Die mit dem Faschismus begonnene und auch in der Nachkriegszeit andauernde Einwanderung von Italienern nach Südtirol endete mit dem Greifen der neuen 44
Autonomiebestimmungen. Im Jahre 1910 waren in Südtirol 89 Prozent der Bevölkerung deutschsprachig, 2,9 Prozent sprachen italienisch, 3,8 Prozent ladinisch, 4,3 Prozent gaben andere Angaben an. Der Anteil der deutschsprachigen Bevölkerung ging bis zum Jahre 1961 auf 62,2 Prozent zurück. Das Verhältnis hat sich dann eingependelt: 1971 62,9 Prozent. Seit dem Greifen der neuen Autonomiebestimmungen hat die Zuwanderung aufgehört. Der Zuwanderungssaldo ist sogar negativ. Das ergibt sich daraus, daß verschiedene
Familien
von
Staatsbediensteten,
nach
der
Pensionierung
des
Stelleninhabers in ihre alte Heimat zurückkehren. Im Jahre 1981 betrug der Anteil der deutschsprachigen Bevölkerung 64,9 Prozent, der Ladiner 4,1 Prozent und der Italiener 28,7 Prozent (der Rest waren "andere"). Der Grund für die Zunahme der deutschsprachigen Bevölkerung liegt aber auch in einer wesentlich höheren Geburtenrate. Die Geburtenrate ist bei der deutschen Bevölkerung, die in der Hauptsache auf dem Land wohnt, um rund 70 Prozent höher als bei der italienischen Bevölkerung, die in der Stadt wohnt. 25) Aus der Altersstruktur der Bevölkerung läßt sich folgendes ableiten: 26)
Dt.
It. Lad.
Gesamtproporz laut Volkszählung 1981
67
29
4
Proporz der 18- bis 19 jährigen
71
24
5
78
17
5
19
Proporz der 0- bis 3 jährigen (laut Volkszählung 1981)
19
Die Alterspyramide zeigt also deutlich, wie sich die natürliche Entwicklung auswirkt und zwar ohne Eingriffe, die der deutschen Bevölkerung vielfach unterstellt werden. Würden die Kinder bis zu drei Jahren die gesamte Bevölkerung Südtirols ausmachen, wäre der Anteil der deutschen Sprachgruppe 78 Prozent.
DIE LANDESVERSAMMLUNG 1969 WEIST IN DIE ZUKUNFT
45
Beim Abschluss der Arbeiten der 19er Kommission im April 1964 gaben die Südtiroler Vertreter eine Erklärung zu Protokoll, die auch seitens der Landesversammlung der SVP bei der Paketannahme am 22./23. November 1969 bestätigt wurde. Die Protokollerklärung der 19er Kommission lautet: "Die Kommission hat die Probleme Südtirols, wie sie sich gegenwärtig dartun und bestehen, untersucht, wenn auch nicht immer alle Fragen und Gesichtspunkte einer Einzelprüfung unterzogen werden konnten. Dies auch im Hinblick auf die ständige Entwicklung sowohl der politischen Einrichtungen als auch im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten. Eine Entwicklung, die niemandem verborgen bleiben kann, die aber notwendigerweise neue Fragen aufwirft und neue Erfordernisse erheischt. Diese können jedoch heute weder vorausgesehen noch erkannt werden. Nichts ist im menschlichen Leben und in den menschlichen Beziehungen endgültig. Die ständige Entwicklung allen Daseins wird, auch in der Überwindung der starren Paragraphen, neue Erfordernisse schaffen, neue Gesichtspunkte und Probleme aufwerfen. Nur in einem Geiste der Verständigung können sie in Angriff genommen und einer Lösung zugeführt werden". Die SVP-Landesversammlung hat anlässlich der mit knapper Mehrheit am 23. November 1969 erfolgten Annahme des Paketes in einer Entschließung (der Mehrheit) diese Erklärung bekräftigt und gleichzeitig auch die Erwartung ausgedrückt, dass "nach der Durchführung des Paketes in einem Klima des friedlichen Zusammenlebens und eines neuen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Staat und der Volksgruppe es möglich werde, dass Italien auch den bisher unerfüllten Forderungen der Südtiroler Vertreter als weiteren Akten der Durchführung des Pariser Vertrages in einem europäischen Geist gebührend Rechnung trägt". 27) Besser konnte in der damaligen Situation nicht klargestellt werden, dass das Paket kein Endpunkt, sondern ein Durchgangsstadium, wenn auch ein sehr wichtiges, der Südtirolpolitik ist.
EPOCHALER UMBRUCH IN EUROPA
Seit dem Jahre 1989 ist in Europa ein epochaler Umbruch im Gange. Die kleinen Völker versuchen in einem atemberaubenden Vorgang die zentralistische Bevormundung abzustreifen. Noch ein Jahr zuvor schien Europa in der Nachkriegsordnung von Jalta 46
eingemauert. Selbst die versiertesten Fachleute konnten den Fall der Berliner Mauer nicht voraussehen. Die Sowjetunion hielt man für zentralistisch fest kontrolliert und für außerordentlich stabil. Ein eigenständiges Bestreben der baltischen Staaten, asiatischer Randrepubliken der Sowjetunion, des russischen Kernlandes, der Ukraine oder Moldaviens schien unvorstellbar zu sein. Man sprach in diesem Zusammenhang von "politischen Utopien". Seit dem friedlichen Revolutionsjahr 1989/90 ist dieser Begriff wohl endgültig außer Kraft gesetzt. Die Bestrebungen zur politischen Eigenständigkeit wären ohne neues Verständnis der Souveränität der Völker, die sich in unfreiwillige künstliche Zentralstaatsgebilde pressen lassen mußten, nicht denkbar. Die nationale Souveränität wird demnach ganz selbstverständlich über die Verfassung und die Gesetze des Zentralstaates gestellt, auch wenn den Souveränitätserklärungen (die von den Zentralen jedesmal als illegal und nicht verfassungsmäßig bezeichnet werden) auf Anhieb keine volle Wirkung folgen kann. 28) Auch die Demokratien des Westens sind von diesem epochemachenden Wandel inzwischen längst erfaßt.
DIE ENTWICKLUNGEN IN ITALIEN
Ebenso gewinnen auch in Italien die Autonomiebestrebungen immer stärker an Boden und die großen italienischen Parteien schwenken auf einen neuen föderalistischen Kurs um. Dazu gedrängt werden sie auch von den sogenannten "Leghe", die an die Unabhängigkeitskämpfe gegen den deutschen Kaiser Friedrich I., Barbarossa, im 12. Jahrhundert erinnern und diese weit zurückliegende Tradition als erneuten Auftrag in eine neue politische Ordnung umsetzen wollen. Auch die Regionen Italiens sind im Aufbruch. Neben den eindeutigen Erklärungen der Konferenzen der Regionen Italiens in diese Richtung greifen neuerdings immer mehr Regionalräte mit eigenen Stellungnahmen in die laufende Verfassungsdiskussion ein und verlangen die Umwandlung des Staates in einen Bundesstaat: Veneto: Erklärung des Präsidenten des Regionalrates, Franco Carraro (Dezember 1990): Nur ein förderativer Staat könne künftig eine größtmögliche Funktionalität der regionalen Verwaltung garantieren.
47
Friaul-Julisch-Venetien: Beschluß des Regionalrates, in dem eine Reform des Staates in föderative Richtung nach dem Muster der Bundesrepublik Deutschland verlangt wird (19. Dezember 1990). Trentino-Südtirol: Begehrensantrag des Regionalrates, in dem die Umwandlung Italiens in einen Bundesstaat und die Umkehrung des Artikels 117 der Verfassung verlangt wird (Februar 1991). Emilia-Romagna: Der Präsident der Region, Enrico Boselli erklärt in seinem Bericht zum Haushaltsvoranschlag, dem Staat sollten die Zuständigkeiten über "Fahne, Schwert, Toga und Währung" verbleiben, alles andere sollte an die Regionen übertragen werden (26. Februar 1991). Aosta: Beschluss des Regionalrates, mit dem man das Parlament auffordert, eine Reform in Gang zu setzen, um die Schaffung eines Bundesstaates anzustreben (8. März 1991). 29)
DURCHBRUCH IM VERFASSUNGSAUSSCHUß
Einen entscheidenden Schritt in diese Richtung setzte der Verfassungsausschuss des Abgeordnetenhauses, der am 12.03.1991 beschloss, als Grundlage für das Gesetz zur Reform des Zweikammersystems nicht den vom Senat vorgeschlagenen Text zu verwenden, sondern den neuen Entwurf, der vom Kommissionsvorsitzenden, dem Sozialisten Silvano Labriola, vorgelegt wurde. In dem Entwurf Labriolas wird eine Länderkammer (Senato delle Regioni) vorgesehen. Der Staat soll gemäß dem Entwurf seine Zuständigkeiten aufzählen, der Rest ist den Regionen vorbehalten. Die Abgeordnetenkammer soll die zentralen Angelegenheiten des Staates, der Senat der Regionen soll die regionalen Angelegenheiten behandeln. Wörtlich sagte Labriola im Verfassungsausschuss: "Was die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Staat und Regionen anbelangt, sollten dem Staat nur die ihm wesenseigenen Sachbereiche zuerkannt werden, wie jene, die mit der Außenpolitik, der Verteidigung, der Gerichtsbarkeit und Währung zusammenhängen. Alles, was dem Staat nicht zuerkannt wird, sollte hingegen den Regionen zustehen"! (Sitzungsprotokoll des Verfassungsausschusses vom 19.02.1991). Natürlich muss man die Initiative richtig bewerten. Die Kraft der "Leghe" könnte früher oder später abflammen und von gemäßigteren regionalen Schritten der 48
staatstragenden Parteien aufgefangen werden. Zudem hat man in Italien erlebt, wie die Zentralbürokratie in der Vergangenheit Tendenzen zur Regionalisierung abgeblockt hat. Wenn jedoch heute bereits die staatstragenden Parteien den Föderalismusgedanken aufgreifen und den Regionen mit Normalstatut weitgehend die Kompetenzen der Regionen mit Sonderstatut überlassen wollen, wenn die Verfassungsdiskussion voll im Gang ist, dann ergibt sich die Forderung Südtirols nach einer Vollautonomie politisch beinahe zwingend. Anders ausgedrückt: In einer Welt, die sich in nicht einmal eineinhalb Jahren grundlegend verändert hat, darf Südtirol nicht länger auf der Stelle treten und politisch untätig bleiben!
DIE IDEE IST STÄRKER ALS DIE MACHT
Die Geschichte lehrt es: In der Auseinandersetzung zwischen Macht und Idee gewinnt langfristig die Idee als geistige Kraft. So überwand der Demokratiebegriff der altgriechischen Stadtstaaten das totalitäre und zugleich bürokratisch moderne riesige Perserreich. Die christliche Humanitätsidee schaffte die antike Sklaverei ab, die für die Wirtschaft so unentbehrlich schien. Eine diskriminierende Bestimmung über das TeeMonopol des englischen Mutterlandes führte 1776 zur Rebellion der Neuenglandstaaten und zur Gründung der USA. Die Reihe könnte fortgesetzt werden. In dieser Entwicklung darf Südtirol seine Chance nicht verpassen. Trotz mancher Verzögerungen neigt sich die Paket-Ära, die für Südtirol bedeutende Fortschritte gebracht hat, ihrem Ende zu. Es ist die Zeit gekommen, darüber hinaus zu denken und klare Zukunftsvorstellungen für unser Land zu entwickeln.
EINE VISION: DIE EUROPA-REGION TIROL
Eine große Chance liegt im zukünftigen Europa und im EG-Beitritt Österreichs. Dieses Europa darf kein zentralistisches Gebilde sein, sondern der Bevölkerung auf regionaler Ebene ein Mitgestaltungsrecht in überschaubaren Gemeinschaften einräumen. Das alte Tirol - mit seinen großen Freiheiten und demokratischen Rechten, seiner Vielgestaltigkeit, seiner sprachlichen und kulturellen Vielfalt könnte in neuer Form aufleben 49
und eine moderne, staatenübergreifende Europa-Region werden: Ein Muster für die Überwindung von Grenzen, ein Markstein für das Recht in der Geschichte, das trotz aller Schwierigkeiten durchbricht.
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FUSSNOTEN 1) STAATSLEXIKON, Recht-Wirtschaft-Gesellschaft, in fünf Bänden, 7. Auflage, Verlag Herder, Freiburg, 1985. DER GROßE BROCKHAUS, Kompaktausgabe, 18. Auflage, F.A. Brockhaus, Wiesbaden 1983. 2) SALVEMINI, GAETANO: Mussolini diplomatico (1922 - 1932), Laterza, Bari 1952. 3) AMATO, GIULIANO: Diario in Pubblico, L'Espresso¯, 20 marzo 1988, pag. 33, Roma 1988. 4) "Le nuove terre unite all'Italia creano nuovi problemi da risolvere. La nostra tradizione di libertà ci indicherà la via per la soluzione che si confermerà al massimo rispetto per le autonomie e le tradizioni locali" Zitiert nach BALLARDINI, RENATO: Bericht des Präsidenten der ständigen Verfasssungskommission an die italienische Abgeordnetenkammer (anläßlich der Vorlage des neuen Autonomiestatutes), aus Atti Parlamentari, Abgeordnetenkammer Nr. 2216 - 227 A, Seite 2, Rom 1970. 5) "E' cresciuta peggio perché, dopo una fase iniziale di intelligente tolleranza, subentrò il fascismo che volle imporre l'italianità all'insegna dell'intollerante predominio della cultura delle insegne e della lingua del gruppo etnico italiano. Fu un tragico errore (...). Ed Ü in questi termini che la Repubblica ha ereditato il problema, ereditandone umori e rivalse". AMATO, im L'Espresso¯, 20. März 1988, Seite 33. 6) SALVEMINI, GAETANO: (siehe Fußnote 2), Seite 448. 7) GRUBER, ALFONS: Südtirol unter dem Faschismus, zweite überarbeitete Auflage, Verlagsanstalt Athesia, Bozen 1975, und STEUERER, LEOPOLD: Südtirol zwischen Rom und Berlin 1919/1939, Teil I II und III, Seite 416 bis 561, Dis. Wien 1975. 8) Der Friedensvertrag wurde am 24. September 1947 im Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 295 veröffentlicht (siehe Anhang). Damit ist der Pariser Vertrag Teil der italienischen Rechtsordnung, allerdings laut Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes nur auf dem Rang eines einfachen Gesetzes. Seine weit größere Bedeutung liegt in der Internationalisierung des Südtirolproblems und in der Schutzfunktion, die Österreich damit für Südtirol übernimmt. Österreich als Vertragspartner des Pariser Abkommens kann jederzeit auf die Erfüllung desselben klagen. Gemäß Art. 90 des Friedensvertrages sind nur der französische, der englische und der russische Wortlaut authentisch. Unterzeichnet wurde der englische Text. 9) BALLARDINI, RENATO: Bericht des Präsidenten der ständigen Verfassungskommission an die italienische Abgeordnetenkammer, anlässlich der Vorlage des neuen Autonomiestatutes, aus ATTI PARLAMENTARI (Protokolle), Abgeordnetenkammer Nr. 2216 - 277 A, Rom 1970, deutsche Übersetzung: Amt der Tiroler Landesregierung, Innsbruck. Die Bezeichnung "Alto Adige" (Hochetsch), "Tirolo Meridionale" (Südtirol) wurde wörtlich übersetzt, weil sie offenbar mit Absicht so verwendet wurden. 10) "Diffidenza e sospetto raggelarono via via i rapporti fra potere centrale e sudtirolesi, produssero uno stillicidio di piccoli inadempimenti, di ritardi nell'emanazione delle norme di attuazione, di assurde astuzie nella cavillosa redazione dei testi" (...). "E' necessario oggi riconoscere coraggiosamente gli errori compiuti. Parlino i fatti. Basti pensare che bisogna attendere il 1959/60 perché siano emanate le norme di attuazione in materia di uso della lingua tedesca nelle comunicazioni al pubblico, negli uffici, nei procedimenti giudiziari, nei pubblici concorsi". 11) DOLOMITEN: Tagblatt der Südtiroler, Verlagsanstalt Athesia, Bozen, 18. November 1957, Seite 2. 12) MAGNAGO, SILVIUS: 30 Jahre Pariser Vertrag, Seite 33, Parteileitung der SVP, Bozen 1976. 13) STRASSER, W.: Österreich und die Vereinten Nationen (Wien 1967), Seite 370 und 371. 14) Paket, Maßnahmen zugunsten der Bevölkerung Südtirols, in Sonderausgabe des "Fahrenden Skolasten" Nr. 1/2 Südtiroler Hochschülerschaft, Bozen 1970 (siehe Anhang). 15) Von den 1112 Stimmrechten waren 1104 (99,4 Prozent) vertreten. Von diesen stimmten 52,8 Prozent für und 44,6 Prozent gegen das Paket; 2,6 Prozent stimmten weiß oder ungültig. MAGNAGO, SILVIUS: 30 Jahre Pariser Vertrag, Bozen 1976, Seite 46. 16) ALCOCK, A.E.: Geschichte der Südtirolfrage (Wien 1982), Seite 237. 17) PETERLINI, OSKAR: Der ethnische Proporz in Südtirol, Athesia, Bozen 1980, Seite 14 bis 19. 18) TOLOMEI, ETTORE: Archivio per l'Alto Adige XXIII, Amministrazione dell'Archivio per l'Alto Adige, Rom u. Glen (Montan) 1928, Seite 13. 19) PETERLINI, OSKAR: Der ethnische Proporz in Südtirol, Athesia, Bozen 1980, Seite 84 bis 86 und Seite 139. 20) PETERLINI, OSKAR: Die Eisenbahn in Südtirol, Monographie, Bozen 1989. 21) AUTONOME PROVINZ BOZEN SÜDTIROL: Südtirols Autonomie, zweite korrigierte Auflage, Jänner 1991, Bozen, Seite 170 bis 196. 22) AUTONOME PROVINZ BOZEN SÜDTIROL: Südtirols Autonomie, Bozen 1991, Seite 106 und 107. 23) BRUGGER/BENEDIKTER/DALSASS: Südtirol vor der Entscheidung, Bozen 1969, S. 52 ff.; neue Fassung des Absatzes 4: Sten.Prot. des Nationalrates, 1969, S. 14524.
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24) MAGNAGO, SILVIUS: Bericht an die SVP-Landesversammlung 1991, SVP, Bozen 1991. 25) PETERLINI, OSKAR: Bozen wird abgewürgt - Zahlt Unterland die Zeche? Die Bevölkerungsentwicklung in Südtirol und im Unterland, Monographie, Bozen 1989. 26) ASTAT: Demographisches Jahrbuch für Südtirol 1990. 27) MAGNAGO, SILVIUS: 30 Jahre Pariser Vertrag, Parteileitung der SVP, Bozen 1976, Seite 44. 28) NEUE MITTE: Südtirol 2000, Modell für eine Vollautonomie, Herausgeber: Umwelt-, Kultur- und Sozialverein, Bozen 1991. 29) NEUE MITTE. siehe Fußnote 28) Studie Autonomie
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