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TMC lädt zur letzten Online-Konferenz: Die visuelle Sichtweise
TMC LÄDT ZUR LETZTEN ONLINE-KONFERENZ Die visuelle Sichtweise
Der Tourism Management Club (TMC) der Freien Universität Bozen hat am 11. Mai 2021 um 20 Uhr seine letzte Online-Veranstaltung dieser Saison zum Thema „Neue Trends und Technologien im Bereich Tourismus“ abgehalten. Dabei wurden unterschiedliche Ansätze präsentiert.
Der Einsatz von Technologien und sozialen Medien wird in den Branchen, insbesondere im Tourismus, immer wichtiger. Neue Funktionen und Trends erzeugen nicht nur bei den Gästen, sondern vor allem bei den Unternehmen eine starke Resonanz. Drei Referenten wurden eingeladen, die Neues in der Welt des Sozialen und der Technologie präsentierten und auch ihre Positionen dazu darstellten. Lea Bortolotti, Social Media Managerin bei Brandnamic zeigte zunächst die Bedeutung von Kurzvideos für Marketingzwecke auf, insbesondere auf neueren Social-Media Plattformen, da diese die Aufmerksamkeit der Zuschauer viel effektiver auf sich ziehen als einfache Bilder oder längere Videos. Anhand von Beispielen erklärte sie ausführlich die Funktionalitäten und Anwendungsbereiche von TikTok (eines der neuesten sozialen Medien) und Reels (eine neue Funktion von Instagram). Insbesondere die einfache Nutzung und vor allem die Tatsache, dass keine professionelle Ausrüstung erforderlich ist, machen die beiden Plattformen hoch attraktiv für Tourismusbetriebe.
TRADITIONELLE ANSÄTZE WICHTIGER?
Im Kontrast zu Frau Bortolottis Ansätzen stellte Herr Dante Simoncini, Eigentümer und Manager des Hotels „La Torretta“ in Montecatini Terme (Toskana), seine Hotelkommunikation dar. In seinem Hotel verfolgt er „traditionelle Ansätze“ und vermeidet den Einsatz von Marketing-Tools und E-Mail-Marketing. Dies auch, da er in der Vergangenheit mit Facebook Kommunikation nicht die erwarteten Erfolge erzielt hat. Am wichtigsten für ihn ist direkte Kommunikation, der direkte Kontakt und das Gespräch mit seinen Kunden. Dies erlaubt ihm, ihre Bedürfnisse, auch die emotionalen, wirklich zu verstehen. Wichtigste Voraussetzung für seinen Kommunikationsansatz ist jedoch, dass er seinen Beruf liebt und lebt. Herr Simoncini weist darauf hin, dass die Zukunft in der digitalen Kommunikation liegt. Solange er kann, wird er jedoch seine Ideen der „nichttechnologischen“ Kommunikation verfolgen, der direkten und emotionalen Ansprache seiner Kunden.
360-GRAD-BLICKWINKEL WICHTIG
Denis Gündner, Senior Sales Manager bei SuitePad, einem deutschen Unternehmen, das IOT-Programme und Geräte für Hotels entwickelt, stellte den Nutzen der neuen Technologien am Beispiel von SuitePad vor. Bei SuitePad handelt es sich um ein 360-Grad-Produkt, also nicht nur um eine Software, sondern auch um ein speziell für Hotels entwickeltes Endgerät. Somit bietet SuitePad eine Komplettlösung, die eine bessere Gästebindung, eine bessere Markenpositionierung und -kommunikation sowie zusätzliche Einnahmen und Kostenersparnisse ermöglicht. Hinzu kommt die Nützlichkeit des Produktes während der Pandemie, da das Infektionsrisiko minimiert werden konnte.
Gefragt nach Datenverwendung und Datenschutz, merkte Herr Gündner an, dass „die Daten das Hotel mit dem Gast verlassen“. Eine missbräuchliche Verwendung von Gästedaten ist damit ausgeschlossen. SuitePad ist heute Marktführer im Bereich digitale, hausinterne Gästekommunikation in Europa. Kunden umfassen sowohl bekannte Hotelketten, als auch Familienhotels, vom 3-Sterne bis zum 5-Sterne Segment, auch in Südtirol.
UNTERSCHIEDLICHE ANSÄTZE
Alle drei Referenten präsentierten an diesem Abend ihre unterschiedlichen Ansätze zur Nutzung von Social Media als Kommunikationsmittel im Tourismus. Von Lea Bortolotti, die sich täglich den sozialen Medien zuwendet, um die Menschen zu erreichen, bis hin zu Dante Simoncini, der sich auf die Tradition vergangener Zeiten beruft und seine Beziehungen auf den persönlichen Kontakt mit den Gästen gründet, bis zu Dennis Gündner mit seinem Vorschlag zur intuitiven und innovativen Kommunikation, die auf gezielte Technologien setzt. Auffallend ist, dass die im Rahmen des TMC Abends präsentierten Ansätze eines gemeinsam haben: dass personalisierte und emotionale Kommunikation, die sich an den Bedürfnissen des einzelnen Gastes orientiert, wichtig ist und immer wichtiger werden wird. // bfebom
DER OBERSTE GERICHTSHOF
BESTÄTIGT DIE NICHTIGKEIT VON
§RA Dorothea Passler Schramm Tschurtschenthaler Mall Ellecosta ABMACHUNGEN HINSICHTLICH DER EHESCHEIDUNG Anwaltskanzlei www.schramm.it
Der Italienische Kassationsgerichtshof hat letztlich (mit Verordnung Nr. 11012/2021) wieder mit einer traditionellen Auslegung des Eherechts aufhorchen lassen, und zwar hinsichtlich der in anderen, auch europäischen Staaten längst zulässigen Möglichkeit von rechtsverbindlichen Abmachungen im Hinblick auf eine allfällige künftige Auflösung der Ehe (Ehescheidung), sog. ‚prenuptial agreements‘.
Die Rechtsfrage wird seit längerem im Rahmen des Familienrechts heftig diskutiert, vor allem seit der im Jahr 2015 erfolgten Änderung des Scheidungsgesetzes (Nr. 898/1970), wobei die Befürworter solcher verbindlicher Abmachungen vor allem mit der Vermeidung von oft langwierigen und jedenfalls kostenaufwendigen gerichtlichen Trennungs- und Scheidungsverfahren diskutieren. Nicht nur Familienrechtler drängen immer nachhaltiger darauf, die Rechtswirksamkeit solcher Abmachungen, möglichst bereits bei Eheschließung, jedenfalls aber bei der (in Italien für die Auflösung der Ehe immer noch notwendigen vorherigen) Ehetrennung, anzuerkennen; zumal seit letztgenannter Gesetzesänderung bekanntlich die Ehescheidung bereits nach sechs Monaten ab (beantragter/bestätigter) Ehetrennung beantragt werden kann und es demnach als naheliegend erachtet wird, dass v.a. die Abmachungen, welche im Rahmen der Ehetrennung hinsichtlich der bevorstehenden Auflösung der Ehe (Scheidung) getroffen werden, Bestand haben sollten.
Dieser Sichtweise ist nunmehr durch den Obersten Gerichtshof erneut ein Riegel vorgeschoben worden: Mit der eingangs angeführten Entscheidung haben die Höchstrichter nicht nur erneut und ausdrücklich die Nichtigkeit solcher (im Rahmen der Ehetrennung getroffenen) Abmachungen bestätigt, sondern sogar ihre vormalige Interpretation, wonach die Nichtigkeit dieser Abmachungen nur seitens der interessierten Partei eingewendet werden kann, verschärft: es wurde ausdrücklich festgehalten, dass es sich hierbei um eine sog. absolute Nichtigkeit handelt, welche demnach sogar von Amts wegen (will heißen, auch vom mit der Angelegenheit befassten Richter) aufgeworfen werden könnte.
Begründet wird die Entscheidung mit dem, bereits in der Vergangenheit wiederholt bemühten, im Art. 160 ZGB festgelegten Prinzip der Unabdingbarkeit der Rechte und Pflichten, welche das Gesetz als Wirkungen der Ehe vorsieht: es steht den Eheleuten demnach nicht frei, auf die ihnen vom Ehe-/Familienrecht zustehenden Rechte und Pflichten (so bspw. auch betreffend den Ehegattenunterhalt, betreffend Sorge-/Umgangsrecht und Unterhalt für die gemeinsamen Kinder) vorab rechtsverbindlich zu verfügen. //
OFFENLEGUNGSPFLICHT FÜR ERHALTENE BEITRÄGE
€Dott. Mag. Daniel Mayr Angehender Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Aichner Steuerrecht GmbH www.aichner.biz
Ab dem Steuerjahr 2019 müssen Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen), Vereine, Genossenschaften und nicht gewerbliche Körperschaften die von den öffentlichen Verwaltungen erhaltenen Beiträge, Beihilfen, Zuschüsse und Förderungen veröffentlichen. Kapitalgesellschaften, die einen ordentlichen Jahresabschluss abfassen, müssen dieser Offenlegungspflicht im Anhang zum Jahresabschluss nachkommen. Kapitalgesellschaften, die einen verkürzten Anhang abfassen oder den Anhang für Mikrounternehmen sowie Personengesellschaften und Einzelunternehmen müssen der Offenlegungspflicht auf ihrer eigenen Webseite oder auf dem Portal des entsprechenden Verbandes oder der Interessensvertretung nachkommen (jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahrs nach dem Erhalt der Beiträge). Die Offenlegungspflicht betrifft sämtliche von den inländischen, öffentlichen Körperschaften (auch Gesellschaften und Körperschaften, die von der öffentlichen Verwaltung beherrscht werden oder damit verbunden sind) gewährten Zuschüsse, Subventionen, Vergünstigungen, Beiträge und Beihilfen in Geld- oder Sachwerten, welche in Summe den Betrag von € 10.000 pro Jahr übersteigen, sofern sie keine Vergütung, Entschädigung oder Gegenleistung darstellen. Vergütungen/Entgelte für die Ausführung öffentlicher Aufträge sowie Beihilfen von ausländischen Behörden (z.B. EU-Beihilfen) sind somit nicht anzugeben. Von der Offenlegung befreit sind auch Beiträge mit allgemeinem Charakter. Dazu zählen beispielsweise die Eigenkapitalförderung ACE und die steuerlichen Investitionsförderungen, sowie staatliche Beihilfen und De-minimis-Beihilfen, die bereits im gesamtstaatlichen Verzeichnis der Beihilfen (auf der Homepage „Registro Nazionale degli aiuti di Stato“ (www.rna.gov.it) eingetragen sind. Bei der Offenlegung hat man auf dieses Verzeichnis zu verweisen. Bezüglich der anzugebenden Beiträge ist des Weiteren zu erwähnen, dass das Kassaprinzip angewendet wird. Offenlegungspflichtig sind deshalb Beiträge, die im jeweiligen Steuerjahr effektiv ausbezahlt wurden. Da dies in Abweichung zur periodengerechten Zuordnung der Beiträge laut Bilanz stehen kann, sollte die Anwendung des Kassaprinzips bei der Offenlegung explizit genannt werden. Die Informationen zu den Beiträgen sind in tabellarischer Form anzugeben, mit der Angabe der auszahlenden Körperschaft, dem Betrag des Zuschusses, dem Datum des Erhalts und einer kurzen Beschreibung (in Stichworten) der Beihilfe bzw. dem Rechtstitel der Förderung. Bei Unterlassung der Offenlegungspflicht ist eine Strafgebühr von 1% der erhaltenen Beiträge mit einem Mindestbetrag von € 2.000 vorgesehen, sofern die Offenlegung innerhalb von 90 Tagen ab der Beanstandung nachgeholt wird. Kommt man dieser Aufforderung/Nachmeldung innerhalb der genannten Frist nicht nach, so wird der gesamte Beitrag widerrufen und muss rückerstattet werden. Die Strafen werden durch die jeweilige Behörde, die den Beitrag gewährt hat, verhängt. //
OPTIC RAPID Die Welt durch Kinderaugen sehen…
…klappt nur, wenn die Kinderaugen auch scharf genug sehen. Das ist nicht immer der Fall. Viele Kinder entwickeln „Myopie” – Kurzsichtigkeit, die sich im Laufe der Jahre verschlimmern kann. Durch den täglichen Gebrauch von Smartphones, PCs, Laptops und Tablets, der oft sehr intensiv ausfällt, häufen sich die Fälle dieser Kurzsichtigkeit. Die US-Arzneimittelbehörde FDA hat nun eine spezielle Kontaktlinse für Kinder zwischen acht und zwölf Jahren zugelassen, welche das Fortschreiten der Kurzsichtigkeit verlangsamen kann. Hierbei handelt es sich um MiSight.


WEICHE TAGESLINSEN
Diese weichen Tageslinsen korrigieren die Kurzsichtigkeit, ähnlich wie Standard-Kontaktlinsen. Zusätzlich fokussieren spezielle Ringe in der Linse einen Teil des Lichts vor der Netzhaut. Dadurch soll der Reiz verringert werden, der das Fortschreiten der Kurzsichtigkeit verursacht. Es handelt sich dabei um eine Tages-Kontaklinse. Am Ende des Tages müssen die Linsen entsorgt werden. Sie dürfen auch nicht über Nacht getragen werden.
UMFASSENDE BERATUNG
Sie haben ein Kind mit Kurzsichtigkeit? Kommen Sie zu Optic Rapid, wir beraten Sie gerne umfassend über den Gebrauch der MiSight-Kontaktlinsen. Wir helfen Ihrem Kind die Linsen richtig auf die Hornhaut aufzusetzen und sie wieder abzunehmen. Damit auch Ihr Kind die Welt wieder scharf durch Kinderaugen sehen kann. Look over your Children! // PR-Info