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Mode Tschurtschenthaler: Ein schönes Mode-Fest

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Kinderrätselspaß

Kinderrätselspaß

MODE TSCHURTSCHENTHALER Ein schönes Mode-Fest

Es gibt heute keine Modediktate mehr! Es sind vielmehr wir selbst, die uns mit Sätzen wie „das bin nicht ich“, „die Farbe geht bei mir absolut nicht“, „weite Hosen? Nein, danke!“ usw.“ einschränken. „Würden wir all das einmal bei Seite stellen und uns auf die vielfältigen Möglichkeiten einlassen, die Mode uns bietet, wäre das für unsere Erscheinung sehr bereichernd - wahrscheinlich inspirierend!“ Mit diesen Gedanken begrüßte Irmgard Tschurtschenthaler die zahlreichen Gäste der Modeschau am siebten Oktober 2022 in der Brunecker Stadtgasse. Die Vorführung der Models, schön frisiert von Salon Shampoo, zeigte anschließend die vielen möglichen Interpretationen der aktuellen Herbst-und Winterkollektion von

Mode Tschurtschenthaler. Die Herbststimmung wurde auch durch das bunte Laub auf dem Laufsteg, Vivaldis Herbst, die ersten „Keschtn“ vom „Keschtn-Toni“, der für die anschließende kulinarische Betreuung der vielen Gäste sorgte, geschaffen. Im Geschäft gab es zudem Livemusik mit Frederick (Helmut Pinggera). Es war ein rauschendes Mode-Herbst-Fest in der Stadtgasse worüber Gäste, Modeinteressierte und Stefanie, Irmgard und Christian Tschurtschenthaler sehr erfreut waren. // ts

NEUES AUTOHAUS ALPIN-AUTOINDUSTRIALE Autoindustriale Mobility Group eröffnet neuen Standort in Bruneck

Das Unternehmen Autoindustriale ist bereits seit über 45 Jahren in der Region Trentino-Südtirol mit den Marken Mercedes-Benz, smart und Toyota vertreten. Mit der Übernahme von Alpin Srl Ende 2021, offizieller Vertragshändler der Marken Renault und Dacia, dessen Expansion in Südtirol sowie der Gründung der Autoindustriale Mobility Group Anfang 2022, haben Lukas und Alois Baumgartner entschieden, mit ihrem Familienunternehmen einen nächsten Schritt in Richtung Zukunft zu wagen. Wir wollten mehr über die neue Vision und den neuen Standort in Bruneck wissen und haben Lukas Baumgart-

ner – Geschäftsführer der Autoindustria-

le Mobility Group - zum Interview geladen.

Gratuliere zum neuen Standort in Bruneck, erzähl uns etwas mehr darüber…

Lukas Baumgartner: Das Pustertal ist seit vielen Jahren ein wichtiges Standbein für Autoindustriale, mit unseren neuen Marken Renault und Dacia möchten wir unseren Kunden nun ein noch umfangreicheres Angebot an Mobilitätslösungen bieten.

Was genau können wir unter Mobilitätslösungen verstehen?

Als Gruppe wollen wir weg vom reinen Angebot von Fahrzeugen und Reparaturdienstleistungen. Wir wollen verstehen, wie sich unsere Kunden bewegen, um dann die besten, nachhaltigsten und effizientesten Mobi-

Lukas Baumgartner: Geschäftsführer der Autoindustriale Mobility Group

litätslösungen gemeinsam zu finden. Daher ist es wichtig, dass wir eine breite Palette von Produkten anbieten können, aber eben auch gute Beratung, hohe Serviceleistungen im Reparatur- und Wartungsbereich, eine breite Palette von interessanten Leasing-, Miet- oder Finanzierungsangebote, um ganz individuell auf Kundenbedürfnisse eingehen.

Sozusagen haben die Marken Renault und Dacia euer Sortiment komplettiert richtig?

Ganz genau. Seit der Erweiterung des Sortiments reicht unsere Fahrzeugpalette nun von kompakten Stadtautos über SUVs, Lieferwägen, LKWS, bis hin zu luxuriösen Premiumfahrzeugen. Mit Dacia sprechen wir ein breites Spektrum an Kunden, mit preislich sehr interessanten Fahrzeugen an. Ob für Familien, Abenteurer oder für den Alltag. Alle Modelle sind mit Allradantrieb verfügbar und bieten den neuesten Sicherheitsstandart. Und wie bereits erwähnt, einfach unschlagbar im Preis-Leistungsverhältnis. Einen neuen Dacia Duster können wir ab 180€ im Monat anbieten. Die Marke Renault überzeugt mit fortschrittlicher Technologie, vor allem im Bereich Elektrofahrzeuge. Die große Modellauswahl an Autos und Nutzfahrzeugen ist nicht nur für Privatkunden, sondern auch für Firmenkunden interessant. Renault und Dacia bieten wie auch unsere anderen Marken eine breite Auswahl an konventionellen, hybrid und vollelektrischen Motoren. Mit anderen Worten, es ist für jeden etwas dabei.

Was macht eure neue Filiale noch so

Besonders?

Eben das, was unsere Gruppe abhebt: wir bieten einen 360 Grad Service von der Kaufberatung bis zu Werkstattarbeiten, originale Ersatzteile und die Durchführung der gesetzlichen Revision (Collaudo). Bei Alpin-Autoindustriale in Bruneck bieten wir nicht nur attraktive Angebote für Neuwagen, Gebrauchtwagen Drive+ und Vans sondern wir sind auch offizielle Werkstatt der Marken Renault und Dacia, sowie Servicepartner für Fahrzeuge aller Marken. // PR-Info

OBERGRENZE AN GÄSTEBETTEN - die Durchführungsregelung

§RA Franz Complojer Schramm-Tschurtschenthaler Mall-Ellecosta Anwaltskanzlei www.schramm.it

Wie berichtet, wurde mit Landesgesetz Nr. 10 vom 16.8.2022 der Grundsatz einer Obergrenze an Gästebetten einführt. Die Durchführungsverordnung dazu wurde mit BLR Nr. 661 vom 13.9.2022 genehmigt und legt die Modalitäten für die Festsetzung der Obergrenze und Zuweisung von verfügbaren Gästebetten fest. 1) Die Obergrenze wird auf Grundlage der erworbenen Erlaubnisse bzw. der Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren, an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes festgelegt. Für gastgewerbliche Betriebe gelten folgende Modalitäten: - Betriebe, die am 31.12.2019 bestanden haben: Betten gemäß Erlaubnis oder höchstens bis zur Anzahl der im Jahre 2019 zu einem frei wählbaren Datum gemeldeten Nächtigungen. - Für jene, die ab 01. Jänner 2020 eröffnet haben: Betten gemäß Erlaubnis. - Falls die Gästebetten ab dem 1.1.2020 durch bauliche Eingriffe erhöht wurden, können diese zu den Betten gemäß Erlaubnis dazugezählt werden. - Gastgewerbliche Betriebe, die keine Erlaubnis mehr haben und ihre Tätigkeit wieder aufnehmen: letzte Bettenmeldung bzw. von der Bruttofläche des Bettentraktes abgeleitete Bettenzahl. Binnen 31.3.2023 kann, aufgrund der Nächtigungen am genannten Stichtag 2019, eine Erhöhung der Bettenanzahl beantragt werden. Erworbene Rechte fußen z.B. auf eine erlassene Baukonzession oder einen bis 31.7.2022 erfolgten Antrag um Eingriffsgenehmigung. Nicht gastgewerbliche Gästebetten: - Bettenzahl aufgrund der Meldung der Tätigkeit bzw. der Meldung des Tätigkeitsbeginns, vorbehaltlich der Möglichkeit, innerhalb 31.3.2023 bei der Gemeinde eine Erhöhung zu beantragen. - Erworbene Rechte (aufgrund anderer Genehmigungs- bzw. Meldeverfahren wie im gastgewerblichen Bereich). Die Obergrenze besteht in der Summe der so erhobenen Gästebetten. 2) Gleichzeitig wird ein Zuweisungssystem von nicht mehr verwendeten Gästebetten eingeführt (Gästebettenkontingent). Freie Betten werden zu 95% dem Gemeindekontingent und zu 5% dem Landeskontingent zugewiesen. Die verfügbaren Betten werden auf Gemeinde- und Landesebene nach zu regelnden Verfahren zugewiesen. 3) Errichtung eines umgehend zuweisbaren Vorschusses von Betten für die Gemeinden (7000 Betten) und für das Land (1000 Betten); dieser Vorschuss muss innerhalb von 10 Jahren durch das verfügbare Kontingent auf Gemeindeebene ausgeglichen werden. 4) Die von der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sind: - Urlaub auf dem Bauernhof, um die bäuerlichen Familienbetriebe zu erhalten, wobei von diesen Betrieben noch zu definierende

Qualitätskriterien zu beachten sind; - gastgewerbliche Betriebe, die sich in ausgewiesenen Wiedergewinnungszonen und in ausgewiesenen oder auszuweisenden historischen Ortskernen befinden, als Anreiz zur Belebung der

Ortskerne. //

PFLICHT ZUR AUSSTELLUNG DER

ELEKTRONISCHEN RECHNUNG

€Dott. Mag. Daniel Mayr Steuerberater Aichner Steuerrecht GmbH FÜR PAUSCHALBESTEUERTE www.aichner.biz

Bereits seit dem 1. Juli 2022 gilt die allgemeine Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen über das SDI-System der Agentur der Einnahmen auch für Subjekte, die das Pauschalverfahren „forfetari“ (Art. 1 Abs, 54 ff. Ges. Nr. 190/2014) anwenden sowie für Subjekte, welche die sogenannte Vorteilsregelung der „minimi“ (Art. 27 GD Nr. 98/2011) anwenden und auch für Amateursportvereine. Vorübergehend befreit (bis zum 01.01.2024) von dieser neuen Pflicht sind die vorhin genannten MwSt.-Subjekte, deren Erlöse oder Vergütungen im Jahr 2021 das Limit von 25.000 € nicht überschritten haben oder erst im Jahr 2022 die MwSt.-Position eröffnet haben. Die genannte Umsatzschwelle ist bei Anmeldung der Tätigkeit im Jahr 2021 verhältnismäßig auf die Anzahl der Tage der effektiven Tätigkeitsausübung zu berechnen (Bsp. Anmeldung am 01.12.2021 => 25.000 €/365 x31 = max. Erlöse/Vergütungen 2.123,29 €).

Beschränkt für das dritte Kalenderquartal des Jahres 2022 gilt eine Kulanzregel, die die Aussetzung der Verwaltungsstrafen für die verspätete Rechnungsausstellung vorsieht, sofern die elektronische Rechnung spätestens innerhalb des Folgemonats nach dem Leistungsdatum ausgestellt wird. Rechnungen mit Leistungsdatum bis zum 30.09.2022 können demnach noch bis zum 31.10.2022 elektronisch ausgestellt werden, ohne dass Verwaltungsstrafen anfallen. Für Rechnungen mit Leistungsdatum ab dem 01.10.2022 gilt die allgemeine Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung, wonach der telematische Versand der Rechnung innerhalb von 12 Tagen ab dem Zeitpunkt der Umsatzerbringung erfolgen muss. Für Lieferungen mit Lieferschein kann die aufgeschobene Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats und mit Bezug auf das Vormonat ausgestellt und versendet werden (in der Rechnung müssen die Eckdaten der Lieferscheine/Transportdokumente angegeben werden).

Durch das Ablaufen der Übergangsfrist vom 30.September 2022 werden die Strafen bei verspätetem Versand oder verspäteter Abänderung/Richtigstellung von elektronischen Rechnungen nun in voller Höhe angewandt. Strafgebühren fallen somit nach Ablauf der 12-Tage-Frist nach Umsatzerbringung bei Sofortrechnungen an, bzw. nach dem 15. Tag des Folgemonats nach Umsatzerbringung bei aufgeschobenen Rechnungen sowie bei Korrektur und erneutem Versand von abgelehnten oder fehlerhaften Rechnungen („scartata“) nach Ablauf der Frist von 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung. Die Höhe der Strafgebühren beläuft sich auf 250 € bis 2.000 € pro Rechnung und können lt. Art. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 472 von 1997 durch die Anwendung der freiwilligen Berichtigung, je nach Zeitpunkt der Berichtigung, auf 1/6 bis 1/9 reduziert werden.

Wichtig ist hierbei noch zu erwähnen, dass Subjekte, die verpflichtet sind die Rechnungsdaten für Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte „STS“ zu übermitteln, aus Datenschutz-Gründen weiterhin keine elektronischen Rechnungen an Privatpersonen ausstellen dürfen. //

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