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Ein seltener Geburtstag: Ida Nagler ist 100
EIN SELTENER GEBURTSTAG IN LUNGIARÜ/CAMPILL Ida Nagler ist 100!
Kürzlich konnte man im kleinen Bergdorf Lungiarü/Campill im Gadertal auf dem Bauernhof „Mair da Vì“ ein nicht alltägliches Ereignis feiern: man konnte den 100. Geburtstag der Altbäuerin Ida Nagler, verwitwete Clara feiern. 8 ihrer 11 Kinder, die sie in den Jahren zwischen 1944 bis 1961 nach und nach, neben allen Verpflichtungen als Großbäuerin, auf die Welt gebracht hatte, die schon selbst zum Teil im Pensionsalter stehen, konnten ihrer lieben Mutter, allen Schwierigkeiten der Pandemiezeiten zum Trotz, zum runden Geburtstag persönlich gratulieren.
Nicht genug, „meda Ida dl Feur“ hatte als junges Mädchen mehrere Jahre in Padua studiert und das Hebammendiplom mit bestem Erfolg erreicht: Kinder, Hygiene und Gesundheit waren immer schon ihre Steckenpferde gewesen! Zeit ihres Lebens hatte sie dann öfters Gelegenheit das eine oder andere umzusetzen, was sie an der Universität Padua alles gesehen und gelernt hatte. Auch als stellvertretende Hebamme der Gemeinde St. Martin hat sie Jahre lang immer und überall ausgeholfen, wo Hilfe nötig war, nicht nur wenn es um Geburtshilfe ging, sondern überall wo es galt, erste Hilfe zu leisten, Wunden zu behandeln und besonders Ratschläge für die weitere Genesung zu erteilen. Der Bürgermeister der Gemeinde St. Martin in Thurn, Giorgio Costabiei, nahm sich deshalb auch die Zeit, der Jubilarin persönlich einen Blumenstrauß als Zeichen des Dankes und der Wertschätzung zu überreichen. Er fand auch treffende Worte zu dieser besonderen Gelegenheit, die hauptsächlich den Kindern ans Herz gingen. Er war in Begleitung von Ulrike Oberhammer, derzeitige Präsidentin des Landesbei-
Herzliche Gratulation zum 100. Geburtstag gab es von vielen. Das PZ-Team schließt sich gerne an!
rates für Chancengleichheit, selbst auch eine Enkelin der gefeierten „Oma“.
DAS FAMILIÄRE UMFELD
„Meda Ida“ ist bis ins hohe Alter körperlich rüstig und geistig frisch gewesen und ist den Familien ihrer Kinder immer mit Rat und Tat zur Seite gestanden. Dafür haben sich die Hoferben damit bedankt, dass die alternde Mutter im neuen Bauernhaus eine schöne Wohnung beziehen konnte und, seitdem sie immer gebrechlicher wurde, wird sie in „ihrem Haus“ von der ältesten Tochter Cristina (Lehrerin im Ruhestand) liebevoll und umsichtig betreut. Und das war ihr großer Trost: nicht anderswo den Lebensabend verbringen zu müssen. Auch die anderen Kinder helfen abwechselnd bei der Betreuung ihrer Mutter mit und gewähren der Schwester Cristina Freiräume, wo sie auch ihren eigenen Arbeiten und Lieblingsbeschäftigungen nachgehen kann.
EIN LEBEN IN ARBEIT
„Meda Ida“ war am 11. Jänner 1922 in Lungiarü/Campill auf dem kleinen „Feurhof“ am Campillerbach (die Schmieden standen alle unweit der Wasserläufe in Talniederungen) als 4. von 6 Kindern zur Welt gekommen. Der Vater Gottardo übte noch den Beruf des Hufschmiedes aus und bewirtschaftete nebenbei mit Hilfe seiner Frau Filomena
Ein musikalisches und gesangsmäßiges Ständchen aus dem Kreis ihrer Liebsten. Anschließend wurde im Kreis der Familie ein wenig gefeiert. Gut so!
Ida Nagler Clara (vorne rechts sitzend) mit ihren Kindern, die ihrer Mutter persönlich gratulierten.
den kleinen Bauernhof, der für den Unterhalt der kinderreichen Familie unentbehrlich war. Ida ging im Heimatdorf Campill zur Schule, in einer Zeit, wo die faschistische Regierung nur italienische Schulen in ganz Südtirol zuließ. Da sie durch ihr Talent und ihren Fleiß in der Schule auffiel, wurde sie, auf Betreiben des damaligen Ortspfarrers Hochw. Franz Canins aus St. Kassian nach Padua geschickt, wo sie die Hebammenschule besuchen durfte. Diese Ausbildung dauerte ganze 3 Jahre, bis sie wieder in ihr Dorf zurückkehren durfte, wo sie sich gleich um eine geeignete Stelle als Gemeindehebamme bewarb, wovon sie schon immer geträumt hatte. Doch es sollte etwas anders kommen…. Da diese Junghebamme auch ein sehr hübsches Mädchen war, stach sie vielen Jungen ins Auge und es öffneten sich ihr somit auch noch andere Türen. Unter den Jungen, die sie nie aus den Augen verloren, war auch ein gewisser Pire Clara, Großbauer im Weiler „Vì“, der zwar um ein Jahrzehnt älter war und gerade aus dem Abessinienkrieg zurückgekehrt war. Auch er war auf Brautschau und sah sich um, eine tüchtige Bäuerin zu finden, auch um nicht wieder in den Krieg ziehen zu müssen.
VON HERZEN ALLES GUTE
Wahrscheinlich gefiel auch der jungen Hebamme der „tapfere Afrikakämpfer“ nicht schlecht und es dauerte nicht lange, dass der Funke sprühte: am 11. Februar 1944 wurde dann Hochzeit gefeiert, mitten im Krieg… Der Ehe entsprangen 11 Kinder, eines davon, Namens Lois, starb im Alter von sechs Jahren, die anderen wurden alle groß gezogen, zwei davon (Linda und Gabriel) starben dann im Erwachsenenalter. Auch der Vater „Pire Maier“ wurde dann mit den Jahren immer gebrechlicher und starb im Alter von 89 Jahren, am 27.01.2002. Der heutigen 100jährigen Jubilarin wünschen wir alles Gute, Gott möge ihr noch etliche Jahre glücklichen Erdenlebens schenken, inmitten ihrer Kinder und ihrer 19 Enkelkinder, darunter Rechtsanwälte/innen, Gemeindesekretärinnen, eine Krankenhausärztin, Architekten, Wirtschaftsexperten/ innen, Hoteliers, ein ehemaliger Weltklasse Langläufer (Roland Clara), Handwerksunternehmer, Lehrerinnen usw. die sich alle im Leben und im Beruf bewähren konnten. Alle hoffen, „die Uma“ wieder einmal persönlich besuchen zu dürfen, um ihr noch oft die Hand drücken zu können!
// Lois Ellecosta
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NEUE SCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DEN ENDVERBRAUCHER
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Mit Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 wurde der Verkauf von beweglichen Gütern an den (nicht gewerblichen) Endverbraucher im italienischen Verbraucherkodex („Codice del consumo“) zum Teil neu geregelt. Den Kaufverträgen sind hierbei die Tauschverträge, die Lieferverträge sowie die Werkverträge gleichgestellt. Zu den beweglichen Gütern zählen die herkömmlichen Waren, aber nun auch Wasser, Gas und Elektrizität in einem bestimmten „Paket“, sowie digitale Inhalte oder Dienstleistungen die inWaren enthalten oder mit diesen verbunden sind.
Die verkaufte Ware muss vertragskonform sein. Das verkaufte Gut entspricht dem Vertrag, wenn die subjektiven Anforderungen (z.B. hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Zweckeignung, mit Zubehör und Anleitungen) und die objektiven Anforderungen (die Ware muss dem entsprechen, was bei gleichwertiger Ware üblich und erwartbar ist) erfüllt sind. Es liegt keine Vertragsverletzung vor, wenn der Verbraucher über bestimmte Merkmale der Sache informiert wurde. Der Verkäufer haftet dem Verbraucher gegenüber für jede Vertragswidrigkeit, die bei Lieferung der Waren besteht und innerhalb von zwei Jahren offenbar wird. Das Klagerecht des Verbrauchers verjährt nach 26 Monaten ab Lieferung, außer bei vorsätzlich versteckten Mängeln. Die Beweisführung des Verbrauchers wird erleichtert: bei Mängeln, die innerhalb eines Jahres ab Lieferung offenbar werden, gilt nun die Vermutung, dass die Mängel bereits von Anfang bestanden haben. Der Gegenbeweis ist vom Verkäufer zu erbringen.
Bei Vertragsverletzung ist der Verbraucher alternativ berechtigt: a) die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands zu verlangen; Der Verbraucher kann zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen, es sei denn, die gewählte Abhilfe ist unmöglich oder für den Verkäufer unverhältnismäßig aufwendig. Diese Abhilfen müssen kostenlos, innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen. b) eine anteilige Minderung des Preises zu erhalten; Die Preisminderung erfolgt im Verhältnis zum Wert der mangelhaften Ware, und kann nur beantragt werden, wenn der Verkäufer die Wiederherstellung abgelehnt bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, oder die Mängel zu groß sind. c) den Vertrag aufzulösen; Dies ist bei nur leichten Mängeln nicht möglich. Der Verbraucher muss dem Verkäufer seine Willensäußerung mitteilen und die Ware zurückschicken, der Verkäufer muss den Preis erstatten. Der Verbraucher kann die Zahlung des Preises (ganz oder teilweise) verweigern, bis der Verkäufer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. //
MITTEILUNGSPFLICHT DER GELEGENTLICHEN MITARBEITER
€Dr. Veronika Baldauf Steuerberaterin Knollseisen & Partners www.knollseisen.com
Das Gesetzesdekret Nr. 146/2021 hat neue Vorschriften für Auftraggeber bei der Beschäftigung von gelegentlichen freiberuflichen Mitarbeitern mittels Empfangsbestätigung („lavoro autonomo occasionale“) vorgesehen.
Mitarbeit in Form der sogenannten gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit („lavoro autonomo occasionale“) muss von nun an vorab dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Die Meldepflicht betrifft alle Unternehmer. Freiberufler, Kondominien und Vereine ohne unternehmerische Tätigkeit sind ausgeschlossen.
Ziel dieser neuen Verpflichtung ist es, den widerrechtlichen Einsatz dieser Vertragsform wirksamer kontrollieren und bekämpfen zu können.
Der Auftraggeber muss das zuständige territoriale Arbeitsinspektorat mittels SMS oder E-Mail über die gelegentliche Mitarbeit informieren. Es ist eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 500 bis 2.500 Euro für jede verspätete oder unterlassene Meldung vorgesehen. Für in der Provinz Bozen erbrachte Leistungen ist bis zur Adaptierung der entsprechenden EDV-Plattform des Arbeitsministeriums die Meldung an die PEC-Adresse gelselbst.lavautocc@pec.prov. bz.it zu übermitteln (Stand zu Redaktionsschluss).
Die Meldung sollte folgende Informationen enthalten: - Daten des Auftraggebers und des Leistungserbringers - Ort der Leistungserbringung - Eine kurze Beschreibung der Leistung - Das zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eventuell bereits vereinbarte Entgelt - Datum des Beginns der Leistung und voraussichtlicher Zeitraum, innerhalb dessen die Dienstleistung abgeschlossen wird (z.B. ein Tag, eine Woche, ein Monat). Sollte die Leistung oder das
Werk nicht innerhalb der angegebenen Zeitspanne abgeschlossen werden, muss eine neue Meldung getätigt werden. Eine bereits übermittelte Meldung kann jederzeit vor Beginn der Leistungserbringung annulliert oder berichtigt werden.
Eventuelle Fehler, welche die Identifizierung der Vertragsparteien, das Datum der Leistung oder des Erbringungsortes nicht beeinträchtigen, stellen in jedem Fall keine Unterlassung bzw. Verletzung der Meldepflicht dar.