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3. Leistungspflicht der Krankenversicherung

Als Berufskrankheiten gelten u.a. ■ Erkrankungen durch Vibrationen, wenn radiologisch Einwirkungen auf Knochen und

Gelenke nachgewiesen werden können. ■ Sehnenscheidenentzündungen.

➔ Art. 9 UVG; Anhang 1 zur UVV

d) Leistungen Ist die Unfallversicherung leistungspflichtig, so entschädigt sie die Ärzte und Ärztinnen, Spitäler und andere medizinische Leistungserbringer direkt.

Auf eine detaillierte Darstellung der Leistungen der Unfallversicherung muss in den nachfolgenden Kapiteln verzichtet werden, weil dies den Umfang dieses Leitfadens sprengen würde.

Generell kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Leistungen der Unfallversicherung im Wesentlichen mit jenen der Invalidenversicherung übereinstimmen.

➔ Art. 10 ff. UVG; Art. 15 ff. UVV

3. Leistungspflicht der Krankenversicherung

Wenn keine Leistungspflicht der IV oder der Unfallversicherung besteht, muss die Krankenversicherung für die Behandlung aufkommen (vgl. hierzu Kap. 2.2 und 2.3). Die detaillierten Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung werden in den folgenden Kapiteln beschrieben.

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