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5. Waisenrenten

5. Waisenrenten

a) Anspruch gemäss BVG Waisen erhalten beim Tod des Vaters oder der Mutter eine Waisenrente. Der Anspruch erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bei Kindern in Ausbildung maximal bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Die Höhe der Waisenrente entspricht 20 % der Invalidenrente, auf die der verstorbene Vater oder die verstorbene Mutter im Falle einer Invalidität Anspruch gehabt hätte (vgl. Kap.7.3, Ziff. 2).

➔ Art. 20–22 BVG

b) Überobligatorischer Anspruch Viele Pensionskassen gehen über das gesetzliche Minimum hinaus und gewähren höhere Waisenrenten: Bei Leistungsprimatskassen entsprechen diese einem Prozentsatz des versicherten Lohnes der verstorbenen Person. Massgebend ist das Reglement der Kasse.

Die Pensionskassen können andererseits auch festlegen, dass die gesamten Hinterlassenenleistungen gekürzt werden dürfen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich als Folge des Todes entgangenen Verdienstes übersteigen.

➔ Art. 34a BVG; Art. 24 BVV 2

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